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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1303/06
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
BGB § 315 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1
1. Heißt es in einer Protokollnotiz der Betriebsparteien, dass im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die auf Grund einer verschlechternden Betriebsvereinbarung eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden, so gilt diese mangels Vorliegens des Merkmals "Frühpensionierung" für Mitarbeiter, die bereits mit dem 52. Lebensjahr auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, jedenfalls dann nicht, wenn die betrieblichen Vorruhestandsregelungen ein höheres Mindestalter vorsehen und der Arbeitgeber auch nicht - abweichend davon - mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die dieses Mindestalter noch nicht erreicht haben, Vorruhestandsvereinbarungen geschlossen hat.

2. Unter einem "angemessenen Ausgleich" i. S. dieser Protokollnotiz ist nicht ohne weiteres ein 100%-iger Versorgungsausgleich zwischen der früheren und der neuen (verschlechternden) Versorgungsordnung zu verstehen.

3. Eine gerichtliche Schätzung des "angemessenen Ausgleichs" nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB kann nur bei Darlegung konkreten tatsächlichen Umständen erfolgen, die eine sog. Billigkeitsentscheidung ermöglichen.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2006 - 11 (12) Ca 11000/05 - wird zurückgewiesen. Die - hilfsweise - Klageerweiterung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der von dem Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.

Der am 19.06.1943 geborene Kläger war seit dem 20.05.1963 bei der Firma G AG in F zunächst als Montierer, seit dem 01.08.1973 als Meister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Im Rahmen einer Umstrukturierung des G-Konzerns wurde er mit Wirkung vom 01.04.1994 der Firma G P E GmbH zugeordnet, die zuletzt unter P M R GmbH firmierte.

Während des Arbeitsverhältnisses erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend war insoweit zunächst eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Versorgungsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung" vom 11.05.1979 (im Folgenden: AV 1/79), die eine frühere Versorgungsordnung aus dem Jahre 1969 ablöste und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines vorzeitigen betrieblichen Altersruhegeldes vorsah. Nach § 6 Abs. 3 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sollte sich die Höhe der vorgezogenen Altersrente nach der bis dahin erreichten Ruhegeldanwartschaft bestimmen. Versicherungsmathematische Abschläge sollten nicht gemacht werden.

Mit Wirkung vom 01.07.1983 wurde die AV 1/79 durch die Versorgungsordnung "Versorgungsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung" vom 24.02.1984 (im Folgenden: AV 1/83) abgelöst, die geringere Steigerungsbeträge sowie in § 6 Abs. 3 einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorzeitigem Rentenbezug vorsieht. Bestandteil dieser Versorgungsordnung ist nach deren § 15 Abs. 2 eine Übergangsregelung gemäß Betriebsvereinbarung vom 24.02.1984, in der es u.a. heißt:

"1. Die Versorgung der Pensionäre und die unverfallbaren Anwartschaften bis zum 30.6.1983 ausgeschiedener Mitarbeiter bleiben durch die Neuordnung mit Wirkung vom 1.7.1983 unberührt.

2. Bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 30.6.1988 wird die Versorgungsleistung (Alters-, Invaliden- und Witwenrente) gewährt, die sich bei Anwendung der Versorgungsordnung vom 11.5.1979 (AV I/1979) unter Berücksichtigung der nach Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich gewährten gesetzlichen Sozialversicherungsrente ergibt.

3. Für Mitarbeiter, die am 30.6.1983 in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG die bis zum 30.6.1983 erworbene Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Vorsorgungsordnung vom 11.5.1979 (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG.

Bei Anwendung des § 11 der AV I 1979 (Limitierung) wird dabei unabhängig von den individuellen Verhältnissen für jeden Mitarbeiter pauschal eine Sozialversicherungsrente von 50 vH des sozialversicherungspflichtigen Einkommens im Jahr 1983 berücksichtigt.

Die nach Ziff. 3 ermittelte Besitzstandsrente wird bei Pensionierung und Invalidität gewährt. Sie ist ebenfalls Bemessungsgrundlage für die Witwenrente gemäß § 8 der AV I 1979.

Die ermittelte Besitzstandsrente erhöht sich für alle nach dem 30.6.1983 abgeleisteten Dienstjahre in der G-GRUPPE entsprechend den jeweiligen Steigerungsbeträgen der Versorgungsordnung in der Fassung vom 1.7.1983, soweit dadurch eine anrechnungsfähige Dienstzeit von insgesamt 40 Jahren nicht überschritten wird. Ergibt sich nach der neuen Versorgungsordnung ein höherer Betrag, so ist dieser zu zahlen."

Weiterhin lautet eine "Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984" auszugsweise wie folgt:

"1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig:

a) daß im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund der Versorgungsordnungen AV I 1979/1984 eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden,

(...)"

Am 16.08.1994 schlossen die G -Firmen auf der einen sowie deren Gesamtbetriebsrat und die Betriebsräte dieser Firmen auf der anderen Seite eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Vorruhestandsregelung".

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma G P E GmbH endete aufgrund eines mit dem 21.06.1994 datierten Aufhebungsvertrags zum 31.12.1995 gemäß Ziff. 1 "aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers". Nach Ziff. 2 dieses Aufhebungsvertrags erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 115.000,- DM brutto.

Mit Schreiben vom 22.10.1997 kündigten die G -Firmen die AV 1/83 nebst Protokollnotiz vom 24.02.1984 zum 31.01.1998.

Am 01.05.2003 wurde über das Vermögen der Firma P M R GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Seit dem 01.07.2004 nimmt der Kläger gesetzliche Altersrente in Anspruch. Ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2004 gewährt der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage eines Leistungsbescheids vom 01.09.2004 eine ratierlich berechnete vorzeitige Altersrente in Höhe von monatlich 117,70 €.

Mit seiner am 24.11.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 22.11.2005 hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 676 € ab dem 01.12.2005 sowie die Zahlung von rückständigen 9.491,10 € für die Zeit von 01.07.2004 bis zum 01.11.2005 verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihm neben der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 117,70 €, die ihm von dem Beklagten gewährt werde, gemäß der AV 1/83 i.V. mit der Protokollnotiz zur Einigungsstelle vom 23. und 24.02.1994 zusätzlich einen Differenzbetrag in Höhe von monatlich 558,30 € als Verlustausgleich zwischen den Versorgungsordnungen AV 1/79 und AV 1/83 zu zahlen. Dieser Differenzbetrag stelle den zu ermittelnden Verlustausgleich zwischen den beiden Versorgungsordnungen dar, der nach der Protokollnotiz vom 23. und 24.02.1994 angemessen auszugleichen sei. Er hätte davon ausgehen können, dass ein 100 %-iger Ausgleich stattfinde, da ihm vergleichbare Fälle von anderen Mitarbeitern bekannt seien, bei denen die gesamte Betriebsrente nach der günstigeren AV 1/79 ermittelt worden sei und auch gezahlt werde.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 01.11.2005 rückständige 9.491,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.12.2005 monatlich, zahlbar jeweils am Monatsletzten, eine Betriebsrente in Höhe von 676 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Protokollnotiz finde vorliegend keine Anwendung. Unabhängig davon könne kein angemessener Ausgleich in Höhe von weiteren 558,30 € angenommen werden.

Mit Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zum einen erfülle der Kläger die in der Protokollnotiz enthaltene Tatbestandsvoraussetzung der Frühpensionierung nicht, zum anderen sei mangels weiterer Anhaltspunkte unklar geblieben, welche Verluste konkret hätten ausgeglichen werden sollen.

Gegen das ihm am 26.10.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 23.11.2006 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2006 Berufung eingelegt und diese mit am 27.12.2006 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 22.12.2006 begründet.

Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer rückständigen Altersrente für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 01.11.2005 in Höhe von insgesamt 7.117,05 € sowie ab dem 01.12.2005 über die bereits zuerkannte Betriebsrente in Höhe von 117,70 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 418,65 €, hilfsweise den angemessenen Ausgleich der Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 in Verbindung mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts.

Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, aufgrund der Protokollnotiz zur Einigungsstelle vom 23./24.02.1984 anlässlich des Übergangs von der Versorgungsordnung AV 1/79 zur AV 1/83 müsse ein 100 %-iger Verlustausgleich vorgenommen werden. Anderenfalls sei der angemessene Verlustausgleich i.S. dieser Protokollnotiz durch Schätzung nach § 313 Abs. 3 BGB zu ermitteln.

Die in der Protokollnotiz enthaltene Tatbestandsvoraussetzung der Frühpensionierung sei hier gegeben. Beim Übergang von der Versorgungsordnung AV 1/79 zur AV 1/83 sei durch die Vorteilsregelung in der Protokollnotiz zur Einigungsstelle vom 23./24.02.1984 zwischen den Betriebspartnern eine Vereinbarung für Mitarbeiter geschlossen worden, die auf Wunsch und Veranlassung des Arbeitgebers nach dem 24.02.1984 durch künftige, noch zu vereinbarende Frühpensionierungsprogramme, wie etwa Senionen-Richtlinien oder Vorruhestandsregelungen, in den vorzeitigen Ruhestand hätten eintreten sollen und der Versorgungsfall nach dem 30.06.1988 eingetreten sei. Der Kläger behauptet, bei der Firma G sei stets unerheblich gewesen, ob das vorzeitige Ausscheiden von älteren Arbeitnehmern als Vorruhestandsregelung, Frühpensionierung oder vorzeitiger Versorgungsfall bezeichnet worden sei. Dieser Umstand sei auch den Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Protokollnotiz bewusst gewesen. Den Betriebsparteien sei zu diesem Zeitpunkt auch bewusst gewesen, dass sich die Vorteilsregelung in der Protokollnotiz auf Mitarbeiter bezogen habe, deren Versorgungsfall erst nach dem 30.06.1988 eingetreten sei, und die mittels künftiger Seniorenprogramme auf Wunsch und Veranlassung des Arbeitgebers im Alter von 52 bis 58 Jahren die Möglichkeit erhielten, durch Frühpensionierung oder Vorruhestand auszuscheiden.

Er sei auch auf Veranlassung des Arbeitgebers mittels eines Seniorenprogramms, nämlich der Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994, frühpensioniert worden und in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Der Aufhebungsvertrag sei von ihm erst am 09.10.1995, mithin nach dem Abschluss der Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994, akzeptiert und unterschrieben worden. Die Datierung des Aufhebungsvertrags auf dem 21.06.1994 sei vom Arbeitgeber veranlasst worden, weil er Mitglied des Betriebsrats in F gewesen sei und wegen der Regelung des § 117 Abs. 2 Nr. 1 AFG a.F. die dortige 18-monatige Kündigungsfrist hätte gewahrt werden sollen. Der Mitteilung Soziale Dienstleistung/Personalleitung sei zu entnehmen, dass die neue Vorruhestandsregelung in Ausnahmefällen auch für 52-jährige Mitarbeiter zur Anwendung gekommen sei, die auf Wunsch und Veranlassung des Arbeitgebers die Vorruhestandsregelung angenommen hätten.

Zudem ergebe sich nach Auffassung des Klägers aus dem Umstand, dass der Beklagte selbst in seiner Berechnung im Bescheid vom 01.09.2004 einen Abzug für den vorzeitigen Bezug der Rente vorgenommen und einen Zeitwertfaktor von 0,723458 ermittelt habe, dass hier eine Frühpensionierung vorliege.

Im Übrigen sei ihm nicht bekannt, dass sein früherer Arbeitgeber und nunmehr der Beklagte in ähnlichen Versorgungsfällen einen geringeren, als einen 100 %-igen Ausgleich vorgenommen hätten. Vielmehr hätten, so behauptet der Kläger, die Mitarbeiter, die von ihm benannt worden seien, einen 100 %-igen Nachteilsausgleich gemäß der Versorgungsordnung AV 1/79 erhalten. Daher könne er seiner Ansicht nach im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls einen 100 %-igen Nachteilsausgleich gemäß der günstigeren Versorgungsordnung AV 1/79 verlangen.

Das in der Protokollnotiz enthaltene Merkmal des angemessenen Verlustausgleichs sei zwar von den Betriebspartnern nicht näher definiert worden. Hieraus folge allerdings, dass sich beide darüber einig gewesen seien, bei den betroffenen Arbeitnehmern werde die Höhe der Betriebsrente ähnlich ermittelt, wie dies in der Basis-Betriebsvereinbarung zur Übergangsregelung von der AV 1/79 zur AV 1/83 in Abs. 2 festgeschrieben sei. Jedenfalls sei das Gericht aufgrund seines Vortrags in der Lage, den angemessenen Ausgleich nach § 315 Abs. 3 BGB zu schätzen. Die Zahlung der Abfindung stelle nicht bereits den angemessenen Verlustausgleich dar. Vielmehr sei der Abfindungsbetrag nach dem Seniorenprogramm für den Zeitraum von seinem Ausscheiden bis zum 60. Lebensjahr ermittelt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2006 - 11 (12) Ca 11000/05 wie folgt abzuändern:

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 01.11.2005 eine rückständige Altersrente in Höhe von 7.117,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.12.2005 monatlich über die bereits zuerkannte Betriebsrente in Höhe von 117,70 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 418,65 €, damit insgesamt 536,35 € zu zahlen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 in Verbindung mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts angemessen auszugleichen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die hilfsweise Klageerweiterung abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge und die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag in der Berufungsinstanz seien bereits unzulässig. Teilweise fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger bei der Bezifferung der Klageanträge unberücksichtigt lasse, dass ihm aufgrund des Leistungsbescheids vom 01.09.2004 monatlich ein Betrag in Höhe von 117,70 € gezahlt werde. Die Klageerweiterung um den Hilfsantrag sei wegen fehlender Bestimmtheit und Sachdienlichkeit unzulässig. In der Sache sei die Klage insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehe lediglich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 117,70 € zu, wie sie an ihn auch geleistet werde. Die Protokollnotiz vom 23./24.02.1984 rechtfertige nicht die Annahme von höheren Betriebsrentenansprüchen. Zunächst sei diese Protokollnotiz nicht Gegenstand der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Weiterhin erfülle der Kläger nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Schließlich könne der Protokollnotiz nicht entnommen werden, dass Frühpensionäre dauerhaft eine Betriebsrente hätten erhalten sollen, deren Höhe allein nach der AV 1/79 zu berechnen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zulässig.

a) Der Klage fehlt nicht (teilweise) das Rechtsschutzbedürfnis.

Die monatliche Betriebsrente in Höhe von 117,70 € (brutto), die dem Kläger von dem Beklagten seit dem 01.07.2004 unstreitig gewährt wird, hat der Kläger - anders als noch in der ersten Instanz - nunmehr im Antrag zu 2. nicht unberücksichtigt gelassen. Aus der darin enthaltenen Formulierung "über die bereits zuerkannte Betriebsrente in Höhe von 117,70 € hinaus", geht unmissverständlich hervor, dass dieser Betrag nicht im Streit steht, sondern der Kläger von dem Beklagten mit dem Antrag zu 2. die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente in Höhe von 418,65 € begehrt. Der nunmehr gestellte Antrag zu 1. beschränkt sich auf die Differenzbeträge zwischen der dem Kläger seiner Meinung nach gegen den Beklagten zustehenden monatlichen Betriebsrente für die Monate Juli 2004 bis einschließlich November 2005 in Höhe von jeweils 536,35 € und der von dem Beklagten für diese Monate jeweils geleisteten Betriebsrente in Höhe von 117,70 € (17 x 418,65 €).

b) Der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 i.V. mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts angemessen auszugleichen, ist zulässig.

aa) Es handelt sich hierbei nicht, wie der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 22.02.2007 angenommen hat, um eine (unzulässige) Klageänderung i.S. von § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 533 ZPO, sondern um eine Klageerweiterung. Denn der Kläger hat mit dem Hilfsantrag einen neuen Streitgegenstand, nämlich den "angemessenen Ausgleich" der Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung 1/83 i.V. mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts, eingeführt. Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den die Vorschrift des § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.). Eine Klageerweiterung ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. von § 530 ZPO i.V. mit § 67 ArbGG. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich daher nach § 263 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 1. der Gründe).

Die Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag in der Berufungsinstanz bedurfte gemäß § 263 ZPO der Einwilligung des Beklagten oder der Entscheidung des Gerichts über ihre Sachdienlichkeit. Mit der Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag hat sich der Beklagte ausweislich der Berufungserwiderung vom 22.02.2007 nicht einverstanden erklärt. Allerdings ist die für die Zulassung der Klageerweiterung notwendige Sachdienlichkeit gegeben. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 2. der Gründe m.w. Nachw.). So verhält es sich hier. Für die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 i.V. mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts angemessen auszugleichen, ist der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage vollumfänglich verwertbar. Ebenso wird durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden.

bb) Ob die für eine Ermessensentscheidung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlichen Tatsachen vom Kläger schlüssig und substantiiert dargelegt worden sind, was der Beklagte in Abrede gestellt hat, bedurfte in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Ein fehlender schlüssiger oder substantiierter Klägervortrag hätte nämlich nicht die Unzulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern allein deren Unbegründetheit zur Folge (Greger, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, Vor § 253 Rdnr. 22 und § 253 Rdnr. 12a).

cc) Da die Zulassung der Klageerweiterung um den Hilfsantrag die Erledigung des Rechtsstreits nicht i.S. von § 67 Abs. 3 ArbGG i.V. mit § 282 Abs. 1 ZPO verzögert hat, kam es auch nicht darauf an, ob der Kläger diesen Hilfsantrag bereits erstinstanzlich hätte stellen und begründen können.

dd) Ebenso wenig ist der Hilfsantrag deshalb unzulässig, weil die Berufung des Klägers allein der Klageerweiterung um diesen Hilfsantrag hätte dienen sollen. Das wäre nur der Fall, wenn die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz alleiniges Ziel des Rechtsmittels wäre. In dem Fall wäre die Berufung unzulässig (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 3. der Gründe m.w. Nachw.). Vorliegend verfolgte der Kläger mit seiner Berufung aber nicht allein die Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag, sondern in erster Linie die Stattgabe seiner in erster Instanz abgewiesenen - nunmehr modifiziert gestellten - Hilfsanträge.

ee) Der Hilfsantrag ist schließlich nicht wegen fehlender Bestimmtheit i.S. von § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 525 Satz 1 ZPO i.V. mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

(1) Der Hilfsantrag musste vom Kläger nicht konkret beziffert werden, weil § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerade die Möglichkeit vorsieht, dass die Bestimmung der Billigkeit einer Leistung - und damit auch die Höhe einer Zahlungsforderung, um die es im Streitfall geht - durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden kann.

(2) Soweit der Beklagte moniert, aus dem Hilfsantrag werde nicht deutlich, wem gegenüber er zum Ausgleich der Rentendifferenz verpflichtet sein soll, ergibt sich bei lebensnaher Auslegung dieses Hilfsantrags und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Klagebegründung, dass der Kläger - nicht anders als im Rahmen der Hauptanträge - die Zahlung dieser Differenz an ihn selbst verlangt. Letzteres hätte im Falle der Begründetheit dieses Hilfsantrags im Urteilstenor auch ohne weiteres klargestellt werden können.

(3) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die streitbefangenen Versorgungsordnungen seien im Hilfsantrag nicht genau bezeichnet worden. Denn aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien ergibt sich zweifelsfrei, welche konkreten Versorgungsordnungen mit den Bezeichnungen "AV 1/79" und "AV 1/83" gemeint sind, zumal zum einen die streitbefangenen Versorgungsordnungen ausweislich der Anlagen 1 und 2 des Anlagenhefters mit diesen Überschriften versehen sind und zum anderen der Beklagte diese Versorgungsordnungen in der Berufungserwiderung vom 22.02.2007 selbst mit diesen Abkürzungen bezeichnet.

c) Sonstige Bedenken an der Zulässigkeit der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge und des Hilfsantrags wurden von dem Beklagten nicht dargetan und sind auch nicht erkennbar.

2. Die Klage ist dagegen insgesamt unbegründet.

a) Der Kläger kann von dem Beklagten über die von diesem seit dem 01.07.2004 geleistete monatliche Betriebsrente in Höhe von 117,70 € (brutto) gemäß dem Leistungsbescheid vom 01.09.2004 hinaus nicht die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von monatlich 418,65 € (brutto) verlangen.

aa) Aufgrund der Versorgungsordnungen AV 1/79 und AV 1/83 i.V. mit der Übergangsregelung gemäß Betriebsvereinbarung vom 24.02.1984 ist der Beklagte, wie auch vom Kläger insoweit nicht in Abrede gestellt wurde, lediglich zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 117,70 € (brutto) verpflichtet.

bb) Eine einzelvertragliche Zusage, wonach sich die Höhe der zu zahlenden Betriebsrente allein nach der Versorgungsordnung AV 1/79 richtet, ist dem Kläger - wie dieser in der Berufungsbegründung vom 22.12.2006 selbst eingeräumt hat - nicht erteilt worden.

cc) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 536,35 € brutto für die Zeit seit dem 01.07.2004 ergibt sich auch nicht aus Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984.

Darin heißt es, die Betriebsparteien sind darüber einig, dass im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund der Versorgungsordnungen AV I 1979/1984 eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden.

(1) Die Auslegung dieser Protokollnotiz - deren Qualifizierung als normativ wirkende Betriebsvereinbarung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 AZR 330/97, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede, zu II. 2. der Gründe) mit unmittelbarem Einfluss auf die betrieblichen Rentenregelungen hier zugunsten des Klägers unterstellt - führte nicht zu dem Ergebnis, dass im Falle des Klägers das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierung" gegeben ist.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen ihres sich aus § 77 Abs. 4 BetrVG ergebenden normativen Charakters den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 16.9.1998 - 5 AZR 598/97, AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.01.2003 - 1 ABR 5/02, AP Nr. 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B. II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972, zu B. II. 1. der Gründe - zur Auslegung von Sozialplänen; weitere Nachw. siehe bei Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl. 2006, § 77 Rdnr. 15).

Die sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, konnte bei der Auslegung von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 nicht herangezogen werden, da die §§ 305 ff. BGB nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB u.a. auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung finden.

(b) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungskriterien wird die mit Wirkung zum 31.12.1995 vereinbarte einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem damals 52 Jahre alten Kläger und der Firma G P E GmbH nicht vom Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierung" i.S. von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 erfasst.

(aa) Dem Wortlaut dieser Protokollnotiz kann nicht entnommen werden, ob das Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierungen" auch dann vorliegen sollte, wenn ein Arbeitnehmer - wie im Falle des Klägers - bereits mit dem 52. Lebensjahr auf Wunsch des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der Begriff der "Frühpensionierungen" wurde in der Protokollnotiz auch nicht näher definiert. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 22.12.2006 ausführt, zwischen den Betriebsparteien sei eine solche nähere Definition nicht notwendig gewesen, da deren Bedeutung für diese "eindeutig und klar" gewesen sei, lässt sich weder dem bisherigen Vorbringen des Klägers noch dem innerbetrieblichen Schriftverkehr, auf den sich der Kläger berufen hat, entnehmen, dass die Betriebspartner ganz generell von einer Frühpensionierung auch dann ausgegangen sind, wenn ein Arbeitnehmer bereits mit dem 52. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Vernehmung des vom Kläger für seine pauschale Behauptung, die Bedeutung der Frühpensionierung sei für die Betriebspartner "eindeutig und klar" gewesen, benannten Zeugen Appelt würde daher auf einen reinen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis hinauslaufen.

Bei dem in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 enthaltenen Merkmal der "Frühpensionierung" handelt es sich auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, dem der Gesetzgeber - soweit ersichtlich - einen bestimmten Bedeutungsgehalt beigemessen hat. Dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge ist unter dem Wortsinn der "Frühpensionierung" lediglich der Renteneintritt vor dem eigentlichen Rentenbeginn zu verstehen (so die Definition des Begriffs der "Frühpensionierung" bei www.wissen.de). Der Renteneintritt des Klägers erfolgte hier aber nicht unmittelbar nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma G P E GmbH zum 31.12.1995, sondern erst mit Wirkung vom 01.07.2004.

(bb) Ein systematischer Vergleich mit gesetzlichen und anderen betrieblichen Regelungen des G -Konzerns vermochte ebenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit dem 52. Lebensjahr das in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 enthaltene Merkmal der "Frühpensionierung" gegeben ist.

{1} Das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG) vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601) bezog sich auf Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben. Das Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) gilt für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sonstige gesetzliche Frühpensionierungs- oder Vorruhestandsregelungen, die auf ein früheres Lebensalter des Arbeitnehmers abstellen, sind nicht erkennbar.

{2} Die betrieblichen Regelungen des G -Konzerns sahen eine Frühpensionierung von Mitarbeitern, die bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erst das 52. Lebensjahr vollendet hatten, ebenfalls nicht vor.

{a} Die "Senioren-Richtlinie Nr. 3" vom 04.03.1985 (Anlage K 3 zur Berufungsbegründung vom 22.12.2006) bezog sich gemäß ihrer Ziff. 2 auf Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

{b} Das als Anlage K 1 zur Berufungsbegründung vom 22.12.2006 eingereichte Schreiben aus dem Monat Dezember 1984, demzufolge die Altersversorgung in der bis zum 30.06.1983 geltenden Fassung als Einzelzusage weiter bestehen bleiben sollte, beschränkte sich auf die "Führungs- und Schlüsselkräfte", zu denen der Kläger unstreitig nicht gehörte.

{c} Das Vorliegen des in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 enthaltenen Merkmals der "Frühpensionierung" im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit dessen 52. Lebensjahr lässt sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung "Vorruhestandsregelung" vom 16.08.1994 ableiten. Denn der persönliche Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt sich ihrer Ziff. 3 zufolge auf Mitarbeiter, die mindestens fünf Jahre im Betrieb sind und das 54. Lebensjahr vollendet haben, beim Austritt noch keine 56 Jahre alt sind oder beim Austritt 56 Jahre und älter sind und ein Befreiungstatbestand gemäß § 128 AFG (in der damaligen Fassung) vorliegt und im Einzelfall eine Vorstandsgenehmigung zur Vertragsbeendigung vorliegen sowie mit dem Unternehmen ein Einvernehmen über den Austrittstermin erzielt haben. Vorliegend hatte der am 19.06.1943 geborene Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31.12.1995 aber noch nicht das 54. Lebensjahr vollendet, so dass es in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung darüber bedurfte, ob der Kläger, wie von ihm zuletzt im Schriftsatz vom 03.04.2007 behauptet, die mit dem 21.06.1994 datierte Aufhebungsvereinbarung erst am 09.10.1995 unterzeichnet hatte.

{d} Auch in dem mit dem 23.08.1994 datierten und der Überschrift "Neue Vorruhestandsregelung vom 16.08.94" versehenen Schreiben (Anlage K 3 zur Berufungsbegründung vom 22.12.2006) heißt es u.a., dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994 für Mitarbeiter "ab Alter 54", somit nicht auf den Kläger, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1995 erst 52 Jahre alt war, Anwendung findet.

{e} In dem als Anlage K 5 zur Berufungsbegründung vom 22.12.2006 eingereichten G -Geschäftsbericht heißt es - soweit hier von Bedeutung - u.a. lediglich, dass den über 54 Jahre alten Mitarbeitern der Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand ermöglicht werden soll. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1995 war der am 19.06.1943 geborene Kläger aber noch nicht 54 Jahre alt.

{f} Dem mit der als Anlage K 7 zur Berufungsbegründung eingereichten "Entwurf Beschäftigungsplan III vom 28.04.1993" lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die - wie im Falle des Klägers - erst das 52. Lebensjahr vollendet haben, als "Frühpensionierungen" i.S. von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 zu werten sind.

{g} Soweit in der mit dem 30.08.1994 datierten Aktennotiz "Neue Vorruhestandsregelung vom 16.08.94, Ziff 7, Betriebsrentenberechnung" (Anlage K 4 zur Berufungsbegründung vom 22.12.2006) unter der Überschrift "Beispiele:" im Klammerzusatz von "bzw. 52" (im Hinblick auf das Alter der Mitarbeiter) die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit 52 Jahren einvernehmlich auf arbeitgeberseitige Veranlassung enden, automatisch von der Gesamtbetriebsvereinbarung "Vorruhestandsregelung" vom 16.08.1994 erfasst werden. Vielmehr wurde vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 22.12.2006 u.a. selbst eingeräumt, dass Mitarbeiter nur "mit Ausnahmen auch bereits mit 52 Jahren" in die Frühpensionierung bzw. den vorzeitigen Ruhestand gehen konnten.

(cc) Ein etwaiger, vom Kläger im Schriftsatz vom 03.04.2007 behaupteter Wille des Gesamtbetriebsrats oder gar von beiden Betriebspartnern, der bezüglich der Arbeitgeberseite, soweit er Vertragsauflösungen mit Beschäftigten betraf, die noch nicht mindestens 54 Jahre alt waren, in der Berufungserwiderung vom 23.02.2007 ausdrücklich bestritten wurde, hat in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 nicht einmal ansatzweise seinen Niederschlag gefunden. Wäre zwischen den Betriebspartnern Einvernehmen darüber erzielt worden, dass sich die Betriebsrentenberechnung von Arbeitnehmern, die künftig unabhängig von einem bestimmten Lebensalter in den vorzeitigen Ruhestand gehen, ganz generell allein nach der Versorgungsregelung 1/79 richten sollte, hätte es ohne weiteres auf der Hand gelegen, in der Protokollnotiz eine solche Regelung aufzunehmen. Da dies aber nicht geschehen ist, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass nicht jede vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung als "Frühpensionierung" i.S. der Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 angesehen werden kann. Einer Vernehmung der vom Kläger für sein Vorbringen, die Mitarbeiter, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in den vorzeitigen Ruhestand hätten gehen sollen, hätten ähnlich abgesichert werden sollen, wie diejenigen Arbeitnehmer, deren Versorgungsfall noch bis zum 30.06.1988 eingetreten sei, benannten Zeugen Appelt und Thiede bedurfte es sonach mangels Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht.

Abgesehen von der Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens war dieses auch widersprüchlich: So hat der Kläger in der Klageschrift zunächst u.a. behauptet, die Protokollnotiz vom 23./24.02.1984 sei für Betroffene "ab dem 54./55. Lebensjahr" vereinbart worden, die mittels Aufhebungsvereinbarung ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben hätten. Im Gegensatz dazu wurde von ihm im Schriftsatz vom 28.04.2006 dagegen behauptet, diese Protokollnotiz habe sich auch auf die langjährig Beschäftigten bezogen, die am 24.02.1984 noch nicht wegen des Alters (jünger als 55 Jahre), mittels Seniorenrichtlinie oder Vorruhestandsregelung zum Ausscheiden hätten bewegt werden können.

(dd) Aus dem Sinn und Zweck von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass von dieser Regelung auch Arbeitnehmer erfasst werden, die bereits - wie im Falle des Klägers - mit dem 52. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Mit dieser Bestimmung sollten etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund des Übergangs von der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 eingetreten sind, in bestimmten Fällen, nämlich bei Frühpensionierungen von einzelnen Mitarbeitern, "ermittelt und angemessen ausgeglichen" werden. Die Reichweite dieser Vorschrift im Hinblick auf das (Mindest-)Lebensalter, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Ermittlung und den Ausgleich von etwaigen Verlusten in der Altersversorgung aufweisen muss, ist dem Sinn und Zweck dieser Regelung jedoch nicht konkret zu entnehmen.

(ee) Da auch die Entstehungsgeschichte dieser Protokollnotiz keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt, ob von ihr auch Arbeitsverhältnisse erfasst werden, die auf arbeitgeberseitige Veranlassung bereits mit dem 52. Lebensjahr des Arbeitnehmers enden, kam es entscheidend auf die praktische Übung im Unternehmen des Klägers an.

Selbst wenn hier zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass er die mit dem 21.06.1994 datierte Aufhebungsvereinbarung erst am 09.10.1995 unterzeichnet hätte und - wie es in seinem Zeugnis vom 17.01.1996 u.a. heißt - im Rahmen einer "Vorruhestandsregelung", nämlich, wie von ihm behauptet, der Gesamtbetriebsvereinbarung "Vorruhestandsregelung" vom 16.08.1994, aus dem Unternehmen der Firma G P E GmbH ausgeschieden wäre, könnte das in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierung" nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn zum damaligen Zeitpunkt oder in den Folgejahren - abweichend von den damals bestandenen betrieblichen Regelungen - typischerweise auch Vorruhestandsvereinbarungen mit vergleichbaren Arbeitnehmern geschlossen worden wären, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht mindestens 54, sondern erst 52 Jahre alt oder jünger gewesen wären. Letzteres wurde aber vom Kläger nicht konkret dargetan.

Die vom Kläger auf den Seiten 12 und 13 seiner Berufungsbegründungsschrift vom 22.12.2006 genannten sieben Mitarbeiter waren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2007 selbst eingeräumt hat, jeweils Prokuristen bzw. leitende Angestellte, denen - anders als dem Kläger - hinsichtlich ihrer Altersversorgung einzelvertragliche Zusagen erteilt worden sind, so dass sie bereits aus diesem Grund mit dem Kläger nicht vergleichbar waren. Unabhängig davon konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2007 auch keine Angaben dazu machen, ob diese Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse jünger als 54 Jahre waren. Ob, wie vom Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 03.04.2007 behauptet, ein weiterer Mitarbeiter ebenfalls im Rahmen der Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994 im Alter von 52 Jahren aus dem Betrieb ausgeschieden ist, bedurfte keiner Entscheidung. Denn aus einem solchen Einzelfall kann nicht die allgemeingültige Aussage abgeleitet werden, dass im Unternehmen des Klägers ganz generell Vorruhestandsvereinbarungen mit vergleichbaren Arbeitnehmern geschlossen wurden, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse erst 52 Jahre alt oder jünger waren.

(c) Das Vorliegen des Merkmals der "Frühpensionierung" i.S. von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 wurde auch nicht von dem Beklagten in dem Leistungsbescheid vom 01.09.2004 anerkannt. Denn die in den Erläuterungen zu diesem Leistungsbescheid enthaltenen Berechnungen beziehen sich allein auf die Gewährung der (vorzeitigen) betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2004, ohne dass damit zugleich das in Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierung" im Falle des Klägers mit Wirkung vom 01.01.1996 eingestanden wurde.

(2) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen konnte - das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Frühpensionierung" i.S. von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 beim Kläger hier zu dessen Gunsten unterstellt - die in dieser Protokollnotiz enthaltene Rechtsfolgenregelung des "angemessenen Ausgleichs" nicht dahin ausgelegt werden, dass hierunter ein 100%-iger Verlustausgleich zwischen den zwischen den Versorgungsordnungen AV 1/79 und AV 1/83 zu verstehen ist.

Wie von dem Kläger selbst eingeräumt wurde, haben die Betriebspartner in der Protokollnotiz nicht näher definiert, welcher inhaltliche Bedeutungsgehalt der Regelung "angemessen ausgeglichen" zukommen sollte. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht, dass die betroffenen Arbeitnehmern einen 100%-igen Verlustausgleich zwischen den Versorgungsordnungen AV 1/79 und AV 1/83 erhalten sollten bzw. für die Höhe von deren Betriebsrenten allein die Versorgungsordnung AV 1/79 maßgebend sein sollte. Wenn dies dem gemeinsamen Willen der Betriebspartner entsprochen hätte, so hätte es auf der Hand gelegen, eine solche Formulierung in der Protokollnotiz aufzunehmen. Da die Betriebspartner hiervon aber - offenbar bewusst - Abstand genommen haben, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich das Merkmal des "angemessenen Ausgleichs" i.S. von Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 gegenüber einem 100%-igen Verlustausgleich zwischen den Versorgungsordnungen AV 1/79 und AV 1/83 als "weniger" bzw. "minus" darstellt.

dd) Zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 536,35 € (brutto) seit dem 01.07.2004 ist der Beklagte auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auf Grund individueller, an persönliche Umstände anknüpfende Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05, NZA 2007, 221, 222, zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 681/05, DB 2007, 695, zu A. I. 1. b) aa) der Gründe, jeweils m.w. Nachw.).

(2) Danach könnte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 536,35 € (brutto) ab dem 01.07.2004 lediglich dann verlangen, wenn Arbeitnehmer, die mit ihm vergleichbar sind, eine Betriebsrente erhielten, deren Höhe sich allein nach der Versorgungsordnung AV 1/79 richten würde. Dies wurde allerdings vom Kläger nicht konkret dargetan.

(a) Soweit der Kläger erstinstanzlich pauschal behauptet hat, in vergleichbaren Fällen würde anderen Mitarbeitern die Betriebsrente nach der günstigeren Versorgungsordnung AV 1/79 gezahlt, war dieses Vorbringen - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich.

(b) Die vom Kläger auf den Seiten 12 und 13 seiner Berufungsbegründungsschrift vom 22.12.2006 genannten sieben Mitarbeiter waren mit ihm - wie bereits ausgeführt - nicht vergleichbar, da sie, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2007 selbst eingeräumt hat, jeweils Prokuristen bzw. leitende Angestellte waren, denen - anders als dem Kläger - hinsichtlich ihrer Altersversorgung einzelvertragliche Zusagen erteilt worden sind. Im Übrigen konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2007 auch keine Angaben dazu machen, ob diese Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse jünger als 54 Jahre waren.

(c) Ein aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleiteter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 536,35 € (brutto) ab dem 01.07.2004 ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 03.04.2007 zufolge ein weiterer Mitarbeiter ebenfalls im Rahmen der Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994 mit 52 Jahren aus dem Betrieb ausgeschieden sein soll.

Zum einen wurde vom Kläger nicht behauptet, dass sich die Höhe der Betriebsrente dieses Mitarbeiters allein nach der Versorgungsordnung AV 1/79 richtet. Zum anderen könnte - letzteres zugunsten des Klägers unterstellt - nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch herleiten, wenn bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Gruppenbildung die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis der Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering ist, wobei dies bei weniger als 5 % der besser gestellten Arbeitnehmer anzunehmen sei (BAG, Urteil vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05, NZA 2007, 221, Orientierungssatz 3). Dass mindestens 5 % der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer eine monatliche Betriebsrente erhalten, deren Höhe sich ausschließlich nach der Versorgungsordnung AV 1/79 richtet, wurde vom Kläger aber nicht konkret dargetan.

b) Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger von dem Beklagten einen "angemessenen Ausgleich" der Differenz der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV 1/79 zur Versorgungsordnung AV 1/83 i.V. mit der Protokollnotiz vom 24.02.1984 nach Schätzung des Gerichts begehrt, konnte in der Sache - hier wiederum zugunsten des Klägers unterstellt, dass das in dieser Protokollnotiz enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Frühpensionierung" in seinem Fall gegeben wäre - ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB sieht zwar ausdrücklich vor, dass eine an sich von einer Vertragspartei zu treffende Billigkeitsentscheidung durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden kann. Der Kläger hat es jedoch auch in der zweiten Instanz nicht vermocht, konkrete tatsächliche Umstände darzulegen, die dem Gericht eine solche Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten. Auch nachdem das Arbeitsgericht zu Recht beanstandet hat, dass vom Kläger keine Angaben dazu gemacht worden sind, welche konkreten Verluste hätten ausgeglichen werden sollen, beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz allein auf das Erfordernis der eines seiner Meinung nach vorzunehmenden 100 %-igen Verlustausgleichs, der jedoch - wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt - gemäß Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 nicht zu erfolgen hatte.

Ob - wie vom Beklagten angenommen - die an den Kläger nach der Aufhebungsvereinbarung gezahlte Abfindung u.a. dazu gedient hatte, wirtschaftliche Nachteile auf Grund des vorzeitigen Rentenbezugs auszugleichen, und damit als vollständige oder teilweise Erfüllung des nach Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 vorzunehmenden "angemessenen Ausgleichs" anzusehen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), oder - wie vom Kläger behauptet - mit dieser Abfindung allein die finanziellen Nachteile während der Zeit von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr hätten ausgeglichen werden sollen, bedurfte keiner Entscheidung. Selbst wenn von letzterem zugunsten des Klägers ausgegangen würde, befreite ihn dies nicht davon, die konkreten tatsächlichen Umstände vorzutragen, die dem Gericht eine Billigkeitskontrolle i.S. von § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hinsichtlich der Vornahme eines "angemessenen Ausgleichs" von etwaigen Verlusten in der Altersversorgung auf Grund der Ersetzung der Versorgungsordnung AV 1/79 durch die Versorgungsordnung AV 1/83 nach Maßgabe der Ziff. 1 Buchst. a) der Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24. Februar 1984 ermöglicht hätten. Angesichts der von ihm dargestellten Vorstellungen des Gesamtbetriebsrats über den angeblichen Bedeutungsgehalt dieser Protokollnotiz wäre dem Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt selbst Mitglied des Betriebsrats in Fürth gewesen war, ein solcher konkreter Tatsachenvortrag, an dem es hier fehlt, ohne weiteres auch möglich und zumutbar gewesen.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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