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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 1315/01
Rechtsgebiete: BGB, EFZG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 134 | |
BGB § 157 | |
EFZG § 12 |
2. Zur Inhaltskontrolle einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag
3. Zum Verzicht auf Entgeltfortzahlungsansprüche
4. Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel im Arbeitsvertrag
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 Sa 1315/01
Verkündet am 28.06.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Froitzheim und Büttner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.07.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 18 Ca 3132/01 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 22.06.2001 wird insoweit aufrechterhalten, als mit ihm die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.935,00 DM brutto zu zahlen und ihm die ausgefüllte Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 herauszugeben; im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 62,84 % die Beklagte, im übrigen der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 22.06.2001 verursachten Kosten: Diese trägt die Beklagte allein.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)
Die Parteien - nämlich die beklagte Vertriebs-GmbH und der von ihr seit Dezember 1999 beschäftigte, am 13. 02. 2001 durch Aufhebungsvertrag ausgeschiedene Kläger, der ab 02. 01. 2001 arbeitsunfähig war, streiten - außer um die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2001 - um restliche Zahlungsansprüche - und zwar um die Lohnfortzahlung für die letzten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 2.935,-- DM brutto und um Stundenlohndifferenzen aus den Monaten August bis Dezember 2000 in Höhe von 2.326,70 DM brutto (zusammen 5.261,70 DM brutto). Die Beklagte will die Forderungen nicht erfüllen, weil der Kläger im Aufhebungsvertrag eine Ausgleichsklausel unterschrieben hat (Bl. 28) und weil der Arbeitsvertrag der Parteien eine Ausschlußklausel enthält ("Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sind innerhalb von 2 Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich geltend zu machen"), während die Stundenlohndifferenzen für August bis Dezember 2000 erstmals mit der Klageschrift vom 28. 03. 2001 geltend gemacht worden seien; außerdem bestreitet sie die vom Kläger behauptete mündliche und vom Arbeitsvertrag abweichende Stundenlohnvereinbarung, die auch noch der dortigen Schriftformklausel widerspreche.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 22. 06. 2001 antragsgemäß verurteilt und das Versäumnisurteil auf rechtzeitigen Einspruch hin aufrechterhalten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beruft sich erneut auf Ausgleichs- und Ausschlußklausel. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und hält die Berufung auf den Aufhebungsvertrag für arglistig. Die darin enthaltene Ausgleichsklausel ("... mit Erfüllung dieser Vereinbarung keine weiteren Ansprüche ...") sei jedenfalls nicht unmißverständlich. Unklar sei auch die Ausschlußklausel im Arbeitsvertrag, was nach dem AGB-Gesetz zum Nachteil der Beklagten ausschlagen müsse. Zudem hätte die Beklagte ihn bei Abschluß des Aufhebungsvertrages auf sie hinweisen müssen. In der Unterlassung liege eine Fürsorgepflichtverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen führe.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nur teilweise begründet, i.ü. teils unzulässig, teils unbegründet.
I. Begründet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte mit ihr gegen die Verurteilung zur Zahlung von Stundenlohndifferenzen aus den Monaten August bis Dezember 2000 in Höhe von 2.326,70 DM wendet. Diese können nach dem Arbeitsvertrag jedenfalls nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Das folgt aus der vertraglichen Vereinbarung "Ansprüche (...) sind innerhalb von 2 Monaten (...) gerichtlich geltend zu machen".
Diese Vereinbarung ist in keiner Weise unklar: Wenn eine Vereinbarung formuliert, daß Ansprüche binnen einer Frist gerichtlich geltend zu machen sind - d.h. geltend gemacht werden müssen. so bringt sie damit deutlich zum Ausdruck, daß die Ansprüche danach eben nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Beide Formulierungen sind lediglich die spiegelbildliche Wendung derselben Sache, wie dem allgemeinen Sprachgebrauch gut bekannt ist: Wenn Eltern ihrem Kind sagen, es müsse bis abends zu Hause sein, sagen sie damit zugleich, daß es nicht später kommen darf. Dadurch daß der Kläger die Ansprüche später als in der vereinbarten Zeit gerichtlich geltend macht, verstößt er gegen dieses vereinbarte Verbot. Zwar mag die Vertragsklausel über das Schicksal der Ansprüche keine eindeutige Aussage treffen, insbesondere unklar lassen, ob sie "verfallen" im Sinne von "erlöschen". Das ist jedoch ohne Bedeutung; denn auch wenn die Ansprüche rechtlich weiterleben, so ist ihre gerichtliche Geltendmachung jedenfalls durch die vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen - eine Abmachung, deren Rechtscharakter allgemein bekannt ist unter dem Begriff "pactum de non petendo". Eine solche Vereinbarung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, von dem die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht hat.
Die Vereinbarung der Ausschlußklausel im Arbeitsvertrag war nicht unwirksam. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß es sich um einen Formulararbeitsvertrag handeln mag (BAG, Urteil vom 17. 06. 1997 - 9 AZR 801/95 in AP Nr. 2 zu § 74b HGB); auch die Verkürzung der Frist auf zwei Monate ist nicht unzulässig (BAG vom 17. 06. 1997 a.a.O.).
Das AGB-Gesetz galt nach dem hier anzuwendenden Rechtszustand nicht für Arbeitsverträge. Die konkrete Gestaltung des vorliegenden Arbeitsvertrags hält auch einer Inhaltskontrolle stand: Die Ausschlußklausel erscheint hier weder überraschend noch ungewöhnlich. Sie steht nicht unter falscher oder mißverständlicher Überschrift ("§ 9 Geltendmachung von Ansprüchen") und ist in Arbeitsverträgen weit verbreitet (Lit. zit. bei ErfK/ Preis, § 225 BGB Rn. 43).
Der Klageanspruch kann auch nicht mit dem Hinweis verteidigt werden, die Beklagte hätte auf die Ausschlußklausel bei Abschluß des Aufhebungsvertrags hinweisen müssen - unterstellt, der Einwand sei erheblich etwa im Sinne eines Arglisteinwandes: Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer weder im Laufe noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf tarifliche oder vertragliche Ausschlußklauseln hinweisen - im Falle vertraglicher Klauseln jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im Besitz der Vertragsurkunde ist, deren Lektüre jeden gewünschten Aufschluß bringt, i.ü. waren die Ausschlußfristen im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung schon weitgehend abgelaufen, so daß von einem "Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe" schon mangels Kausalität keine Rede sein kann.
II. Die weitergehende Berufung ist erfolglos:
1) Soweit Ziffer 2. des Versäumnisurteils vom 22. 06. 2001 (Herausgabe der Lohnsteuerkarte) betroffen ist, das von dem uneingeschränkt angegriffenen Urteil vom 20. 07. 2001 aufrechterhalten worden ist, ist die Berufung bereits unzulässig. Insoweit fehlen die Voraussetzungen des § 519 Abs.3 Nr.2 ZPO - nämlich die "Berufungsgründe". Zu diesem Thema enthält die Berufung keine Ausführungen.
2) Soweit die Lohnfortzahlung betroffen ist, ist die Berufung zwar zulässig aber unbegründet:
Der als solcher unstreitige Anspruch wird von der Ausschlußklausel des Arbeitsvertrags nicht berührt. Auch die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag hat sein Erlöschen nicht herbeigeführt:
Dies folgt jedenfalls teilweise bereits aus § 12 EFZG, nach dem Ansprüche auf Entgeltfortzahlung unverzichtbar sind, was zur Unwirksamkeit eines Erlaßvertrages nach § 134 BGB führt (BAG, Urteil vom 20. 08. 1980 - 5 AZR 218/78 in AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG). Das ist für noch nicht fällige Ansprüche ganz unstreitig (BAG a.a.O.; ErfK/Dörner, § 12 EFZG Rn. 10; Marienhagen/Künzl, EFZG, § 12 Rn. 11; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 98 VIII 3 b). Im vorliegenden Fall betrifft das zumindest die Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für Februar 2001, weil im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags vom 13. 02. 2001 Ansprüche für Februar noch nicht fällig sein konnten: Wie die vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen zeigen (Bl. 11 ff.), wurden diese immer erst in den ersten Tagen des auf den Bezugsmonat folgenden Monats erstellt.
Richtiger Ansicht nach erstreckt sich das Abweichungsverbot in § 12 LFZG auch auf Entgeltfortzahlungsansprüche, die bereits fällig sind (hier: die Ansprüche des Klägers für Januar 2001) - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Erlaßvertrages fortbesteht oder gerade beendet wird (ErfK/Dörner, § 12 EFZG Rn. 12). Das kann jedoch dahinstehen; denn bereits die Auslegung ergibt, daß die Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für Januar 2001 von der Ausgleichsklausel nicht erfaßt wurden:
Die Reichweite von Ausgleichsklauseln derart genereller Natur wie im vorliegenden Fall ist durch eine einzelfallbezogene Auslegung zu ermitteln, sofern sie nicht in gerichtlichen Vergleichen enthalten sind. Nach der Rechtsprechung bezieht sie sich im Zweifel nicht auf Ruhegeldansprüche, Zeugnisansprüche und Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot (Nachw, bei ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 605; gegen einen Verzicht auf Lohnfortzahlungsansprüche in einer Ausgleichsquittung: SAG, Urteil vom 20. 08. 1980 - 5 AZR 759/78 in AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG). Sie bezieht sich auch nicht auf die Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers im vorliegenden Fall. Das ergeben die nach §§ 133, 157 BGB anzuwendenden Auslegungsgrundsätze, nach denen zunächst einmal der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und "nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" ist. Hier ging der wirkliche Wille der Parteien nicht auf einen Erlaß der streitigen Entgeltfortzahlungsansprüche. Zu dieser Annahme führen folgende Gesichtspunkte:
Die Forderung des Klägers war und ist völlig unstreitig und bei Abschluß des Aufhebungsvertrags jüngsten Datums, teilweise nicht einmal fällig.
Weder ist ein Grund ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, warum der Kläger auf völlig unstreitige rezente Forderungen verzichten sollte.
Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Gegenleistungen der Beklagten.
Es widerspricht der Lebenserfahrung und einer alten Vermutungsregel, daß jemand Vorteile und damit Rechtspositionen ohne Grund aufgibt - i.d.R. ohne sich einen eigenen adäquaten Vorteil zu erhoffen (nemo Überaus praesumitur).
Die Ausgleichsklausel stammt vom 13. 02. 2001 - einem Zeitpunkt, in dem der Kläger im Glauben an einen redlichen Vertragspartner noch davon ausgehen konnte, daß die Überweisung des fälligen Januarentgeltes veranlaßt und damit nicht regelungsbedürftig war.
Nach Vorstehendem hatte die Beklagte nicht den geringsten Anlaß zu glauben, der Kläger bezöge seine Ausgleichserklärung auf unstreitige, zum Teil noch nicht fällige Ansprüche aus jüngster Zeit. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte die Absicht hatte, dem Kläger die unstreitigen, noch nicht abgerechneten Ansprüche zu entziehen; denn ein unredlicher Wille - und Lohnprellung wäre ein unredliches Ziel - kann niemandem ohne ausreichenden Grund unterstellt werden. Darauf, daß die Beklagte zunächst die Absicht hatte, die Entgeltfortzahlung zu leisten und nicht deren Erlaß herbeizuführen, deutet auch die Tatsache, daß sie in der Verdienstbescheinigung für die AOK angegeben hat, während der Arbeitsunfähigkeit werde "das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt bis 13.2.01".
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97, 344 ZPO.
Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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