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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 23.01.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 1332/08
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 5
Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige der dem Arbeitnehmer zustehende Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 5 Sa 438/08 -).
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 - 15 Ca 10455/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.

Der am 13.06.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 29.02.2004 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus. Unter dem 14.03.2003 (Bl. 64 ff. d.A.) regelten die Parteien die Vorruhestandsreglungen.

Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Ruhegeldrichtlinien (Bl. 19 ff. d.A.) enthielten unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" in in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung:

"Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen."

Unter der Überschrift "Minderung der gesetzlichen Renten" bestimmte § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien:

"Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters."

Die Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-Regelung) vom 30.06.2000 (Bl. 11 ff. d.A.) regelte die Einzelheiten, die ein frühzeitiges Ausscheiden ab Vollendung des 51. Lebensjahres ermöglichte, wobei sich die Ziffer 8. der Betriebsvereinbarung mit der Höhe des Bezugs des betrieblichen Ruhegeldes im Anschluss an die 51er-Regelung auf der Grundlage der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung befasst.

Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.420,94 €. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente muss der der Kläger einen Abschlag von 18 % hinnehmen. Mit seiner Feststellungsklage wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte nicht nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente, sondern 50 % der Sozialversicherungsrente, die der Kläger bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, auf seinen betrieblichen Ruhegeldanspruch anrechnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26.05.2008 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 13.08.2008 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 03.09.2008 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2008 - am 27.10.2008 begründet.

Die Beklagte rechtfertigt die von ihr vorgenommene Anrechnung mit der Anwendung des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien. Diese Norm stelle nach Regelungssystematik und Regelungswortlaut eine die Anrechnungs- und Höchstbegrenzungsregelungen ergänzende Sondervorschrift dar. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien, wonach die Abschläge "voll" zu Lasten des Mitarbeiters gingen sei eindeutig. Hieraus folge, dass statt der um Abschläge gekürzten Sozialversicherungsrente die ungekürzte Sozialversicherungsrente hälftig in Ansatz zu bringen sei. Das Arbeitsgericht habe sich der Grundproblematik, einem elementaren Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsproblem, nicht gestellt. Es fehle jeder sachliche Anhaltspunkt dafür, dass derjenige, der die vorgezogene Sozialversicherungsrente nicht in Anspruch nehme, eine geringere Betriebsrente erhalte, als derjenige, der vorzeitig die gesetzliche Sozialversicherungsrente in Anspruch nehme. Das Auslegungsergebnis der Beklagten entspreche der Handhabung, wie sie bereits vor Inkraftsetzung der Ruhegeldrichtlinien praktiziert worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 (15 Ca 10455/07) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 - 15 Ca 10455/07 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und betont, dass auf den vorliegenden Fall lediglich § 6 Abs. 2, nicht hingegen § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien anwendbar sei. Weder aus Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang sei ableitbar, dass es sich bei § 7 Abs. 2 der Richtlinien um eine die Anrechnungs- und Höchstbegrenzungsregelungen ergänzende Sondervorschrift handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt, denn die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung, in welchem Umfang die Beklagte berechtigt ist, Sozialversicherungsrentenleistungen anzurechnen. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen, insbesondere die anteilige Anrechnung von Sozialversicherungsrenten beschränken (vgl.: BAG, Urt. v. 18.11.1968 - 3 AZR 255/67 - AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 134).

2. Die erkennende Kammer schließt sich ohne Einschränkungen der Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln an, die betreffend eines gleich gelagerten Sachverhalts erkannt hat, dass nach § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente aus das betriebliche Ruhegeld angerechnet werden können (LAG Köln, Urt. v. 23.06.2008 - 5 Sa 438/08 -, Revision eingelegt unter Az. 3 AZR 747/08). Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

a) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien ist die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anrechenbar. Der Wortlaut nimmt Bezug auf diejenigen Rentenbeträge, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen. Von der Anrechnung von fiktiven Sozialversicherungsrenten, die erst bei späterem Rentenbezug fällig würden, ist in dieser Bestimmung nicht die Rede.

b) Der Wortlaut des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien steht hierzu nicht in Widerspruch. Bereits nach den Überschriften der beiden Bestimmungen betreffen diese Normen unterschiedliche Regelungskreise, und zwar "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" einerseits und Folgen der "Minderung der gesetzlichen Renten" andererseits. Auch aus dem Normtext des § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien ergibt sich nicht, dass eine fiktive Sozialversicherungsrente angerechnet werden müsste. Vielmehr bestimmt er lediglich, dass die Kürzung einer Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen wird. Anrechnung auf der einen Seite und Ausgleich einer Kürzung auf der anderen Seite betreffen verschiedene Problemkreise, so dass aus dem Wortlaut kein Argument dafür hergeleitet werden kann, dass bei der Anrechnung eine ungekürzte fiktive Rente aus der Sozialversicherung zugrunde gelegt werden müsste.

c) Auch Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien rechtfertigen nicht, dass bei der Kürzung eine fiktive Rente zugrunde gelegt werden könnte.

Nicht durchschlagend ist das Argument der Beklagten, dass bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine Bevorzugung gegenüber jenen Arbeitnehmern eintreten würde, die nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind, weil diese trotz kürzerer Bezugsdauer der Betriebsrente den selben Betrag wie der Kläger bekämen. Denn durch den vorzeitigen Ruhestand hat der Kläger Nachteile auch dadurch, dass diejenige Hälfte der Sozialversicherungsrente, die nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet wird, geringer ausfällt, als sie bei Eintritt in den Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr ausfallen würde. Zum einen kann die Zeit zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nicht mehr zu rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI und damit auch nicht mehr zu Entgeltpunkten gemäß § 63 SGB VI führen. Zum anderen muss der Kläger gemäß Ziffer 8 c der Betriebsvereinbarung über die vorzeitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-Regelung), IV. 2. B) der Vereinbarung vom 14.03.2003 eine ratierliche Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs in entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG hinnehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse der Beklagten lag, dass die betreffenden Arbeitnehmer frühestmöglich die gesetzliche Altersrente beantragten. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 6. der Betriebsvereinbarung, wonach der Kläger verpflichtet ist, einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur frühestmöglichen Inanspruchnahme zu stellen.

d) Vor diesem Hintergrund geben die Regelungen der §§ 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien eine differenzierte Antwort auf die Frage, wer welche Nachteile aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat. Während § 6 demnach die Behandlung des anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente regelt, betrifft § 7 Absatz 2 der Richtlinien den nicht anrechenbaren Teil der Sozialversicherungsrente betrifft. § 6 Absatz 2 bezieht sich bei der Anrechnung auf die tatsächliche gezahlte Rente und bürdet damit dem Arbeitgeber die Last auf, die dadurch entsteht, dass der anrechenbare Teil der gesetzlichen Sozialversicherungsrente infolge des vorzeitigen Rentenbezuges geringer ausfällt, als bei einem Abwarten bis zum 65. Lebensjahr. Demgegenüber legt § 7 Absatz 2 fest, dass alle anderen Nachteile aus dem vorzeitigen Bezug der Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen werden, insbesondere die Minderung des nicht anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente. Auch die weiteren Nachteile, die aus dem vorzeitigen Renteneintritt entstehen, so die entfallende Möglichkeit, zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr noch rentenrechtliche Zeiten mit entsprechenden Entgeltpunkten zu erwerben, werden nichtkompensiert. Dem entspricht es auch, dass die Betriebsparteien in Ziffer 8 c) der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen festgelegt haben, dass die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, gemäß § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nicht ausgeglichen werden.

e) Dieses Ergebnis wird schließlich unterstrichen durch die Regelung in § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Ruhegeldrichtlinien, wonach von der Anrechnung solche Teile von Leistungen ausgenommen sind, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters beruhen. Damit ist erkennbar, dass es den Betriebsparteien darauf ankam, nur solche Leistungen zu 50 % anzurechnen, die der Arbeitgeber auch zu 50 % durch Beiträge finanziert hat. Die Auslegung der Beklagten würde aber dazu führen, dass die Beklagte höhere Rentenleistungen der Rentenversicherung anrechnen könnte, als sie durch eigene Arbeitgeberbeiträge erbracht hat.

f) Eine weitere Bestätigung findet das gefundene Auslegungsergebnis durch den Grundsatz im Betriebsrentenrecht, der in § 2 Absatz 5 BetrVG festgelegt ist. Danach bleiben bei der Berechnung von Teilansprüchen nach § 2 Absatz 1 Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Spätere Änderungen, gleichgültig ob zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers, bleiben unberücksichtigt. Eine Abbedingung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur durch Tarifvertrag gemäß § 17 Absatz 3 BetrAVG möglich.

Dieser gesetzliche Grundgedanke, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Betriebsrenten die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens, und nicht - zu Lasten des Arbeitnehmers - spätere fiktive Verhältnisse maßgebend sein sollen, kann bei Auslegung der hier vorliegenden Regelung nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die unmittelbare Geltung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann, folgt aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls, dass eine Regelung, die hiervon abweichend die Anrechnung einer fiktiven Rente, die zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden würde, vorsehen will, dies eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsste. Hieran mangelt es aber den streitigen Bestimmungen der Ruhegeldrichtlinien.

c) Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Auslegung auf eine übereinstimmende Handhabung der Betriebsparteien bezieht, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil das behauptete Verständnis der Normgeber aus den dargelegten Gründen keinen hinreichenden Niederschlag in den Ruhegeldrichtlinien gefunden hat. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist jedoch nur zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urt. v. 28.10.2008 - 3 AZR 903/07 - juris m.w.N.).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Kammer hat aufgrund der Vielzahl der Betroffenen die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache angenommen und deshalb die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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