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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 329/02
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 13 Abs. 1 S. 3
1. Die Arbeitsverweigerung setzt als Kündigungsgrund grundsätzlich voraus, dass sie trotz einer Abmahnung fortgesetzt wird.

2. Eine Abmahnung im Rechtssinne liegt nicht schon deshalb vor, weil die Maßnahme als solche bezeichnet wird ("Ich mahne Sie hiermit förmlich ab"). Insbesondere in der betrieblichen Umgangssprache hat der Arbeitgeber die Drohung mit der Kündigung auch auszusprechen; weicht er auf eigenes Risiko auf Umschreibungen aus ("Sie sind sich im klaren über die Folgen"), hat er diese so zu wählen, dass die Kündigungsdrohung bei seinem konkreten Gesprächspartner auch mit Sicherheit ankommt.

3. Auf beiderseitigen Auflösungsantrag erfolgt die Auflösung ohne Prüfung von Auflösungsgründen. Im Falle der fristlosen Kündigung erfolgt sie zu dem mit der Kündigung beabsichtigten Zeitpunkt.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 329/02

Verkündet am: 12.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Fuchs und Kornmüller

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 4366/01 - wird zurückgewiesen.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 02.05.2001 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 12.000,- € zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH & Co KG, die sich als "Generalunternehmung für technische Gebäudeausrüstung" bezeichnet und der am 20. 07. 1964 geborene Kläger, der von ihr seit Oktober 1987 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt und überwiegend in Außenmontage eingesetzt wurde - streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 02. 05. 2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil der Kläger sich seit seiner Heirat am 08. 12. 2000 zunehmend dagegen gewehrt hat, auf Fernmontage eingesetzt zu werden, sondern einen Einsatz nur noch in Köln gefordert hat. Die Parteien hätten - so die Beklagte - vereinbart, zunächst die Aufträge in Frankfurt und Pforzheim bis etwa August 2001 abzuwickeln, deren Bearbeitung der Kläger auch am 20. 03. 2001 begonnen habe. Dennoch habe er am arbeitsfreien Montag, den 30. 04. 2001, eine Fortsetzung des auswärtigen Einsatzes strikt abgelehnt und sei trotz ausdrücklicher Anweisung am Mittwoch, den 02. 05. 2001, zur Arbeitsaufnahme in Köln erschienen. Nachdem er trotz Abmahnung bei seiner Weigerung geblieben sei, seinem Einsatz in Frankfurt nachzukommen, sei ihm vom Zeugen Frank J das Schreiben mit der fristlosen Kündigung überreicht worden.

Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und behauptet, das Gespräch am 30. 04. 2001 habe mit den an den Kläger gerichteten Worten des Zeugen Frank J geendet: "Sie wissen also, wo ihr Arbeitsplatz am 02. 05. 2001 ist, nämlich allein in Frankfurt und sind sich im klaren über die Folgen, wenn Sie nicht nach Frankfurt fahren." Nachdem der Kläger dennoch am 02. 05. 2001 in Köln erschienen sei, habe der Zeuge Frank J erklärt, wenn er, der Kläger, bei seiner Weigerung, nach Frankfurt zu fahren, bleibe, werde er, der Zeuge, die Folgen dieser Arbeitsverweigerung mit seinem Vater besprechen, und der Kläger möge um 10.00 Uhr wiederkommen. Im Verlaufe des ab 10.00 Uhr fortgesetzten Gesprächs habe der Zeuge Frank J zum Kläger gesagt: "Ich mahne Sie hiermit wegen ihrer beharrlichen Arbeitsverweigerung in Frankfurt förmlich ab und frage Sie, ob es noch andere Gründe für Ihre Weigerung, etwa Krankheit oder ähnliches, gibt." Nachdem der Kläger dies verneint und bei seiner Weigerung geblieben sei, habe ihm der Zeuge das Kündigungsschreiben überreicht.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen;

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, welche 12.000,-- EUR nicht unterschreiten sollte.

Er bestreitet den Ausspruch einer Abmahnung sowie eine Bevollmächtigung des Zeugen Frank J zur Kündigung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die streitige Kündigung ist unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

Die Arbeitsverweigerung setzt als Kündigungsgrund grundsätzlich voraus, daß sie trotz einer Abmahnung fortgesetzt wird (KR/Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn. 433). Das Arbeitsgericht hatte darauf hingewiesen, daß die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch eine gewisse Zeit einräumen muß, seine Wahl zwischen Kündigung und Einlenkung zu treffen. Nachdem die Beklagte zweitinstanzlich den endgültigen, vom erstinstanzlichen Vortrag abweichenden aber der Zeugenaussage sich mehr annähernden Wortlaut der "Abmahnung" vorgetragen hat ("Ich mahne Sie hiermit ... förmlich ab"), steht fest, daß eine Abmahnung im Rechtssinne überhaupt nicht ausgesprochen wurde und die Kündigung schon daran scheitern muß. Die Abmahnung zeichnet sich nämlich nicht dadurch aus, daß ihr Name benutzt, sondern dadurch, daß mit einer Kündigung gedroht wird. Beides mag ausnahmsweise bei Abmahnungsadressaten einmal dasselbe sein können, die juristische und speziell arbeitsrechtliche Rechtsbegriffe nach Name und Bedeutung kennen und diese Kenntnis auch beim Erklärenden zu Recht voraussetzen; keinesfalls gilt dies für die betriebliche Umgangssprache. Hier hat der Arbeitgeber die Drohung mit der Kündigung auch auszusprechen und wenn er auf eigenes Risiko auf Umschreibungen ausweicht, diese so zu wählen, daß die Kündigungsdrohung bei seinem konkreten Gesprächspartner auch mit Sicherheit ankommt. Im vorliegenden Fall geschieht dies keinesfalls mit dem bloßen Ausspruch des Wortes "Abmahnen". Die meisten Menschen verstehen alles Mögliche unter einer Abmahnung vom bloßen Verweis bis hin zu einer frühen Stufe eines gestaffelten disziplinarischen Katalogs. Wie dem Gericht aus forensischer Erfahrung bekannt ist, ist nicht einmal allen Anwälten bekannt, daß erst die Kündigungsdrohung aus einer "Abmahnung" eine Abmahnung im Rechtssinne macht.

Zu Unrecht scheint die Beklagte auf eine bereits am 30. 04. 2001 ausgesprochene Abmahnung hinweisen zu wollen mit ihrer Behauptung, der Zeuge Frank J habe dem Kläger bei dieser Gelegenheit erklärt, er sei sich "im klaren über die Folgen", wenn er nicht nach Frankfurt fahre. Zum einen widerspricht diese Behauptung - offensichtlich nicht zufällig - der erstinstanzlichen Darstellung; danach soll der Zeuge Frank J nämlich gesagt haben: "Sie wissen, wo am 02. 05. 2002 Ihre Arbeitsstelle ist, nämlich in Frankfurt, überlegen Sie sich das gut!" Eine Erklärung dafür, warum nunmehr diese neue Version auftaucht, die weder im erstinstanzlichen Vortrag noch in der Aussage des Zeugen Frank J eine Rolle gespielt hat, hat die Beklagte nicht geliefert. Das mag letztlich dahinstehen. Denn beide Versionen ("Überlegen Sie sich das gut" und "Sie sind sich im klaren über die Folgen") sind nicht deutlich genug, um zwangsläufig als Kündigungsdrohung verstanden werden zu müssen; sie verlassen nicht den Bereich dunkler Andeutungen. So konnten beispielsweise "Folgen" auch Einkommenseinbußen sein.

Da nach allem zwar eine Arbeitsverweigerung vorliegen mag, aber keine, die trotz einer Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne fortgesetzt wurde, liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vor.

Die danach unwirksame Kündigung war auf den Antrag des Klägers hin aufzulösen, und zwar - da sich die Beklagte dem Antrag angeschlossen hat - ohne Prüfung von Auflösungsgründen (BBDW/Bader, § 9 KSchG Rn. 21; Hueck/v. Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 47; BAG, Urteil vom 29. 03. 1960 in AP Nr.7 zu § 7 KSchG; Übs. bei KR/Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rn. 66). Die Auflösung hat - da es sich um eine fristlose Kündigung handelt - zum 02. 05. 2001 zu erfolgen (KR/Friedrich, 6. Aufl., § 13 KSchG Rn, 69; Übs. unter Rn. 67). Für angemessen i.S.v. § 10 KSchG hat das Gericht eine Abfindung in Höhe von 12.000,-- EUR gehalten. Dabei hat es das Lebensalter und die fast 14-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers wie auch den Verlust der Kündigungsfrist berücksichtigt, aber deutliche Abschläge gemacht für die Tatsache, daß der Kläger die Kündigung in hohem Maße selbst verschuldet hat: Er durfte die Fortsetzung seiner Tätigkeit in Frankfurt nicht verweigern; seine Behauptung, die Parteien hätten eine abweichende Vereinbarung getroffen, hat sich in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als unzutreffend herausgestellt. Bei Einhaltung der Förmlichkeiten wäre die Kündigung begründet gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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