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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 507/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7
1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).

2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.


Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 02.03.2006 - 1 Ca 11149/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 41 Jahre alte Klägerin, von Beruf Kauffrau, ist seit dem 02.01.2002 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der D im Versand zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1100,00 € in Teilzeit beschäftigt. Sie bearbeitet Bestellungen aller Art zur Auslieferung an die Universität oder an externe Interessenten sowie Reklamationen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits sechsmal befristet wurde (Bl. 4 bis 11 d. A.), schlossen die Parteien am 07.12.2004 den hier streitgegenständlichen letzten befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2005 (Bl. 11 ff. d. A.). Darin ist unter § 1 vereinbart, dass die Klägerin auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y BAT bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellte beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT, insbesondere nach den SR 2 y BAT richtet. Mit Schreiben vom 01.12.2004 wurde der Personalrat zu der beabsichtigten Beschäftigung der Klägerin als Zeitangestellte aufgrund einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y BAT angehört. Dieser erteilte mit einem Stempel "Einverstanden" unter dem 06.12.2004 seine Zustimmung (Bl. 41 d. A.).

Der Haushaltsplan 2004/2005 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW führt in der Titelgruppe 65 ("Ausgaben zur Erfüllung von Kundenaufträgen, insbesondere im Direktleihverkehr") den Titel 42765, dessen Rubrik "Zwecksetzung" wie folgt lautet: "Vergütungen und Löhne für Aushilfen" sowie: "Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden." (Bl. 40 d. A.) Auf der Folgeseite ist unter der Überschrift "Erläuterungen" zu Titel 42765 bestimmt: "Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen." Das Haushaltsgesetz 2005 wurde am 06.02.2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet. Der Haushaltsplan ist Anlage zum Haushaltgesetz (Bl. 52 ff. d. A.).

Mit ihrer am 29.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt. Sie hat ihre Klage auf die Ansicht gestützt, dass sie nicht aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien. Der von der Beklagten vorgelegte Haushaltstitel entspräche nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, da es sich hierbei nur um eine pauschale Bestimmung von Mitteln für eine befristete Beschäftigung handle, ohne dass sich dem Titel die Widmung dieser Mittel für eine zeitlich begrenzte Aufgabe entnehmen lasse.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31.12.2005 geendet hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG wie der wortgleiche § 57 b Abs. 2 HRG a. F. auszulegen sei. Der Sachgrund "Haushalt" sei gegeben, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, der Mitarbeiter zu Lasten dieser Mittel eingestellt worden sei und auch entsprechend beschäftigt werde. Das beklagte Land hat unter Vorlage des Lohnjournals (Bl. 54 ff. d. A.) behauptet, die Klägerin sei aus Mitteln des der Titelgruppe 65 unterfallenden Titels 42765 vergütet und entsprechend beschäftigt worden.

Mit Urteil vom 02.03.2006 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG über den Wortlaut hinaus europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass die vor Inkrafttreten des TzBfG vom BAG entwickelten Grundsätze zur haushaltsrechtlichen Befristung auch nach der Gesetzesänderung weiterhin Geltung beanspruchten. Insbesondere gelte dies für die vom Arbeitgeber zu treffende Prognoseentscheidung. Daher könne weder die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr noch die Erwartung allgemeiner Mittelkürzungen eine Befristung rechtfertigen. Auch die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genüge hierfür nicht. Vielmehr müsse der Haushaltsgesetzgeber sich mit den Verhältnissen gerade der Stelle befassen und feststellen, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf bestehe. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

Gegen dieses ihm am 03.04.2006 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 02.05.2006 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2006 begründet.

Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt es weiterhin die Ansicht, dass wegen der wörtlichen Übereinstimmung die zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entwickelten Grundsätze auf den in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG normierten Sachgrund zu übertragen sind. Dem trage der Haushaltstitel Rechnung. Der Doppelhaushalt für die Jahre 2004/2005 begrenze die Personalausgaben auf seine Dauer. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum 31.12.2005 befristet worden. Für die Zeit danach habe bei Vertragsschluss am 07.12.2004 für die Zentralbibliothek keine Anspruchsgrundlage auf Erhalt von Mitteln zur Finanzierung von (Aushilfs-) Personal bestanden. Jedenfalls sei eine wie vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht möglich. Bei einem Verstoß der Vorschrift gegen Europarecht käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die B D in Betracht.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass zumindest aufgrund der Erläuterungen zu dem Titel 42765 eine entsprechende Zweckbestimmung der befristeten Haushaltsmittel erfolgt sei. Es behauptet, die Klägerin sei auch ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung "Zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle" beschäftigt worden. Aus der beigefügten Aufstellung der Bestelleingänge im Bereich Direktleihverkehr (Bl. 185 d. A.) sei in den Jahren 1970 bis 2004 zum einen ein deutlicher Anstieg und zum anderen eine besondere Nachfragespitze in den Jahren 2003 und 2004 erkennbar. In den Jahren 2003 und 2004 hätten die monatlichen Bestelleingänge ständig bei 40 000 gelegen. Bestelleingänge in dieser Höhe seien Nachfragespitzen im Sinne der Erläuterungen zu Titel 42765. Dies ergebe sich zwanglos aus dem Vergleich mit dem Zeitraum 1970 bis 2000, in dem auf den Monat gerechnet deutlich geringere Bestelleingänge zu verzeichnen gewesen seien.

Das beklagte Land behauptet, es sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin Ende 2004 davon ausgegangen, dass die dargestellten Nachfragespitzen im Direktleihverkehr das gesamte Jahr 2005 weiter anhalten würden, weil die monatlichen Bestelleingänge seit 2003 deutlich zugenommen hätten. Der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin sei es nämlich gelungen, mit Wirkung ab 2003 einen Großkunden (B und B ) mit einer vertraglich garantierten Bestellauftragszahl pro Jahr anzubinden. Auf der anderen Seite hätten im Sommer 2003 ausländische Verleger eine Klage wegen Urheberrechtsproblemen gegen S angekündigt, einem bundesweiten Dokumentenlieferdienst internationaler Bibliotheken, dem auch die Deutsche Zentralbibliothek für M angehöre. Aufgrund von Klageandrohungen aus den U Anfang 2004 seien sämtliche Lieferungen in die U , nach K und G eingestellt worden. Am 27.05.2004 habe das zuständige Landesministerium einen Erlass veröffentlicht, wonach die Deutsche Zentralbibliothek für M werde, aufgrund der rechtlich ungeklärten Situation sämtliche Dokumentenlieferungen aufgrund von Bestellungen im Direktleihverkehr im Ausland (ausgenommen S und Ö ) einzustellen. Da es aber gelungen sei, den Vertrag mit B im Jahr 2004 fortzusetzen, seien bis Jahresende keine großen Bestelleingangsrückläufe zu verzeichnen gewesen. Dies habe auch daran gelegen, dass die U und K von jeher keine wichtigen, d. h. bestellstarken Länder, gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, dass im Jahr 2005 vor allem wegen der angenommenen Fortsetzung der Vertragsbeziehungen mit dem Großkunden B die dargestellte Nachfragespitze im Direktleihverkehr anhalten werde. Dagegen habe nicht festgestanden, ob, und wenn ja, wie lange über das Jahr 2005 hinaus B in dem bisherigen Umfang Bestellungen vornehmen würde. Man habe aber ab 2006 mit deutlicheren Bestellrückgängen rechnen können, weil sich dann die Umsetzung des Erlasses von 2004, keine Lieferungen mehr in das nicht deutschsprachige Ausland durchzuführen, bemerkbar machen würde. Von daher sei aus Sicht des beklagten Landes ab 2006 nicht mehr von Nachfragespitzen auszugehen gewesen.

Tatsächlich habe sich diese Prognose, die der Befristungsentscheidung vom 07.12.2004 zu Grunde gelegen habe, in den ersten Monaten des Jahres 2005 bewahrheitet, da monatliche Bestelleingänge von über 40 000 vorlagen. Seit Mitte 2005 seien die Bestelleingänge etwas, seit dem 2. Quartal 2006 deutlich zurückgegangen. Dies sei mit dem unerwarteten und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin nicht absehbaren Wegfall des Großkunden B bereits Mitte 2005 zu erklären.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2006 - 1 Ca 11149/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist sie weiterhin der Ansicht, dass sich ihre Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG stützen lasse. Die Widmung der Mittel zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr sei zu unbestimmt, als dass aus dieser Widmung ein sachlicher Grund zur Befristung ihres Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden könne. Es sei von dem beklagten Land auch nicht vorgetragen worden, dass die in dem Haushaltstitel 42765 zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich zur Finanzierung von Beschäftigung zur Bewältigung von Nachfragespitzen und nicht auch für Vertretungsfälle aufgewandt worden seien.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

I. Die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin ist nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die Klägerin wurde nicht aus Haushaltsmitteln vergütet und entsprechend beschäftigt, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren.

1. Mit dem Titel 42765 liegen zwar Haushaltsmittel vor, die im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

a) Wegen der wörtlichen Übereinstimmung vom § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG mit § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. sind nach herrschender Auffassung, die das beklagte Land selbst teilt, die zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entwickelten Grundsätze auf den in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG normierten Sachgrund zu übertragen (APS/Backhaus, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 99; KR-Lipke, 7. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 215; ErfK Müller-Glöge, 7. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 92). Danach liegt eine haushaltsrechtliche Bestimmung im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisses anordnet und sie mit einer besonderen Zwecksetzung verbunden hat (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 -, AP Nr.7 zu § 57b HRG). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BVR 712/86 -, AP Nr.2 zu § 57a HRG) entschieden, dass die Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. über ihr Ziel hinausschießen würde, wenn ihr zu entnehmen wäre, dass auch eine pauschale Bestimmung von Mitteln für befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung als sachlicher Grund ausreichen soll, und mithin die Vorschrift restriktiv dahin zu interpretieren sei, dass die Mittel erkennbar einer zeitlich begrenzten Aufgabe gewidmet sein müssen.

b) Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.10.2006 (7 AZR 419/05; juris) diese Grundsätze auf den hier einschlägigen § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG übertragen: Danach erfordert dieser Sachgrund wie die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich bei den in der Zweckbestimmung genannten Tätigkeiten um solche handeln, die befristet sind, d.h. ihrer Art nach nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen. Es reicht danach nicht aus, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Das BAG gelangt zu dieser restriktiven Auslegung zum einen aufgrund der Systematik der Vorschrift, die eine zweckentsprechende Beschäftigung verlangt, welche ohne eine solche konkrete Zweckbestimmung in den Haushaltsvorschriften nicht festgestellt werden könnte, zum anderen aufgrund einer verfassungs- und richtlinienkonformen Auslegung.

c) Der Titel 42765 enthält unter der Rubrik "Zweckbestimmung" die Angabe: "Ausgaben zur Erfüllung von Kundenaufträgen, insbesondere im Direktleihverkehr; (...) Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden; (...) Vergütungen und Löhne für Aushilfen." Diese Formulierungen alleine lassen keine Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe erkennen. Nimmt man die Erläuterungen zu dem betreffenden Titel, wonach die Mittel zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr bestimmt seien, hinzu, kann hierin unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs eine tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung gesehen werden. Mit der "Bewältigung von Nachfragespitzen" wird recht allgemein der anerkannte Befristungsgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs umschrieben. Da nach den oben aufgestellten Grundsätzen eine konkrete, tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung verlangt wird, könnte bereits zweifelhaft sein, ob diese allgemeine Formulierung diese Voraussetzung erfüllt. Allerdings hält das BAG offenbar in seinem Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 419/05; juris) die Erläuterung für eine ausreichende Zweckbestimmung der in dem Titel 42765 befristet zur Verfügung gestellten Mittel.

Wenn man jedoch das Wort "Nachfragespitzen" als konkrete Zweckbestimmung ansieht, indem man es dahingehend auslegt, dass der Haushaltsgesetzgeber die Haushaltsmittel für einen vorübergehenden Mehrbedarf bereitstellen wollte, dann müssen die Grundsätze des BAG zu diesem sachlichen Befristungsgrund bei der Prüfung der zweckentsprechenden Beschäftigung Anwendung finden.

2. Hieran scheitert die Wirksamkeit der vorliegenden Befristung. Die Klägerin wurde nicht zweckentsprechend beschäftigt.

a) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert als weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zweckentsprechend beschäftigt wird. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05; juris). Bezüglich des vorliegenden Haushaltstitels soll mit der Formulierung "Nachfragespitze" die Erwartung umschrieben werden, dass es während der Befristung zu einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften im Direktleihverkehr kommen wird, der anschließend absinken wird. Bei dieser Zweckbestimmung ist es für die Darlegung einer entsprechenden Beschäftigung notwendig, dass der Arbeitgeber eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen kann, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.

Eine solche Prognose enthält ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen anhand greifbarer Tatsachen ausgewiesen werden müssen ( BAG, Urteil vom 10.1.1980, 2 AZR 25/78, AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Demgegenüber rechtfertigt die Ungewissheit über die zukünftige wirtschaftliche Situation oder Auftragslage eines Betriebes oder die Zurverfügungstellung von entsprechenden Mitteln eine Befristung nicht (BAG, Urteil vom 22.03.2000, 7 AZR 758/98, AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 07.07.1999, 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 24.01.1996, 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57b HRG; vom 25.11.1992, 7 AZR 191/92, AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Diese Unsicherheit gehört grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst ( BAG, Urteil vom 13.11.1991, -7 AZR 31/91, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Urteil vom 16.10.1987, 7 AZR 614/86, AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule; Urteil vom 3.12.1986, 7 AZR 354/85, AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

b) Eine solche Prognose, es werde im Direktleihverkehr nur noch im Jahr 2005 zu hohen Bestelleingängen kommen, die danach absinken werden, kann dem Vortrag des beklagten Landes nicht entnommen werden. Vielmehr bestand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ungewissheit darüber, wie lange die hohen Bestelleingänge noch anhalten werden.

Das beklagte Land trägt vor, aufgrund von Nachfragespitzen bei den Bestelleingängen in den Jahren 2003 und 2004 von einer weiteren Nachfragespitze für das Jahr 2005, jedoch nicht mehr für das Jahr 2006 ausgegangen zu sein. Es begründet diese Prognose zum einen damit, dass es aufgrund der zurückliegenden Jahre seit 1970 und des stetigen Anstiegs bis in das Jahr 2004 hinein zunächst im Jahr 2005 von einem weiterhin hohen Niveau bei den Bestelleingängen habe ausgehen dürfen, insbesondere auch wegen der Fortsetzung der Vertragsbeziehungen mit dem Großkunden B . Für das Jahr 2006 führt das beklagte Land an, dass mit deutlicheren Bestellrückgängen zu rechnen gewesen sei, weil sich dann die Umsetzung des Erlasses aus 2004, keine Lieferungen mehr in das nicht-deutschsprachige Ausland durchzuführen, bemerkbar machen würde. Zudem habe Unsicherheit bestanden, wie lange über das Jahr 2005 hinaus der Großkunde B im bisherigen Umfang Bestellungen vornehmen würde.

aa) Der von dem beklagten Land angeführte stetige Anstieg der Bestelleingänge während der vergangenen 30 Jahre bis zum Jahr 2004 ist irrelevant für die Prognose von Nachfragespitzen nur noch im Jahre 2005. Aus dieser in der Vergangenheit liegenden Entwicklung lässt sich nicht schließen, dass der Anstieg sich nicht nur nicht fortsetzen, sondern im Jahr 2006 in einen Rückgang verwandeln würde. Genauso wahrscheinlich war es, dass die Bestellmenge angesichts des stetigen Anstiegs in der Vergangenheit weiterwachsen würde, so dass nicht von vorübergehenden Nachfragespitzen, sondern von einem andauernden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgegangen werden musste.

bb) Der Rückgang konnte auch nicht wegen des Erlasses des Landes aus Mai 2004 erwartet werden, von Auslieferungen ins nicht-deutschsprachige Ausland abzusehen. Dieser Erlass hätte bereits im Jahr 2004 Wirkung zeigen müssen, da er sofort umzusetzen war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus diesem Erlass erst fast 2 Jahre später ein Bestellrückgang ergeben sollte, der nicht bereits im Jahr 2004 eingetreten war.

cc) Soweit das Land auf die Ungewissheit abstellt, ob der Großkunde Bayer auch noch im Jahr 2006 in gleichem Umfang Bestellungen bei der Zentralbibliothek vornehmen werde, reicht diese Ungewissheit gemäß der oben zitierten Rechtsprechung gerade nicht aus, um eine Befristung zu rechtfertigen.

Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Großkunden gerechnet werden musste. Das beklagte Land trägt vielmehr vor, von dem Wegfall des Kunden bereits im Jahr 2005 überrascht worden zu sein und diesen nicht erwartet zu haben. Worauf dann die Prognose eines Wegfalls des Kunden für das Jahr 2006 gestützt werden konnte, ist nicht erkennbar.

II. Andere etwaig in Betracht kommende sachliche Gründe können die Befristung nicht rechtfertigen. Auf einen dem Personalrat gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nämlich nicht stützen ( vgl. BAG, Urteil vom 27.9.2000, AP Nr. 1 zu § 61 LPVG Brandenburg; Urteil vom 9.6.1999, AP Nr. 2 zu § 61 LPVG Brandenburg; APS/Backhaus, 2. Aufl., Vor § 14 TzBfG Rn. 39). Das beklagte Land hat dem Personalrat ausweislich des Schreibens vom 01.12.2004 lediglich den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG mitgeteilt. Die Berufung auf andere Befristungsgründe ist damit ausgeschlossen.

III. Da das beklagte Land mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, hat es die Kosten der Berufung gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO zu tragen.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere ist die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt, welche Anforderungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG an die Darlegungslast hinsichtlich der Prognose für die zweckentsprechende Beschäftigung zu stellen sind. In seinem kürzlich zu demselben Haushaltstitel ergangenen Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 419/06; juris) konnte das BAG diese Frage offen lassen, da zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden war, dass die Klägerin des Verfahrens nicht zweckentsprechend beschäftigt worden war.

Ende der Entscheidung

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