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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 534/02
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Geschäftsnummer: 11 Sa 534/02
Verkündet am: 25.10.2002
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Haeser und Mitrenga
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 4722/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die zahlreiche Filialen des Einzelhandels betreibt und der am 05. 10. 1942 geborene, schwerbehinderter Kläger, den sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit 1997 als Verkäufer zunächst in ihrer Filiale in Pesch und seit Oktober 2000 nach längerer Krankheit in ihrer Filiale in Godorf beschäftigt - streiten um die Wirksamkeit einer Ordentlichen Kündigung vom 25. 06. 2001. Die Beklagte hat sie wegen Schließung der Godorfer Filiale mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vom 28. 05. 2001 aber gegen den Widerspruch des Betriebsrats vom 23. 06. 2002 ausgesprochen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne ihn in einer anderen Filiale, insbesondere der in Brühl, weiterbeschäftigen, für die sie zur Zeit der Kündigung Mitarbeiter gesucht habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. 04. 2002 zugestellt. Nach Einlegung der Berufung am 22. 05. 2002 haben die erstinstanzlichen Prozeßvertreter des Klägers das Mandat niedergelegt. Der nunmehrige Prozeßvertreter des Klägers hat die Berufung unter dem 03. 07. 2002 begründet. Die Verspätung der Berufungsbegründung entschuldigt dieser wie folgt: Der Kläger sei bei ihm am Montag, den 17. 06. 2002 erschienen, um ihn mit der Begründung der bereits eingelegten Berufung zu beauftragen. Er habe am gleichen Tag verfügt, die Büroangestellte F solle die Berufungsbegründungsfrist für den 21. 06. 2002 notieren.
Diese habe den Fristablauf versehentlich um einen Monat zu spät, nämlich für den 22. 07. 2002 (Montag) notiert.
Der Kläger beantragt,
1. ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
2. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
a) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. 06. 2001 zum 30. 09. 2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. 09. 2001 fortbesteht;
b) mit Obsiegen die Beklagte zu verurteilen, ihn als Verkäufer zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und der Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß (§§ 66 Abs.1 Satz 1 ArbGG) begründet worden ist.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen v. § 233 ZPO nicht vorliegen. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Er muß sich nämlich das Verschulden seines Prozeßvertreters zurechnen lassen: § 85 Abs.2 ZPO. Dieser hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§ 276 Abs.2 BGB):
Als der Kläger ihn am 17. 06. 2002 mit der Berufungsbegründung beauftragte, hätte er die Akten nicht seiner Angestellten mit der Weisung übergeben dürfen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 21. 06. 2002 zu notieren. Denn dies waren nur vier Tage nach der Aktenübergabe. Tatsächlich wird aber in der Kanzlei des Klägervertreters in solchen Fällen eine Vorfrist von einer Woche notiert, die das Personal veranlassen soll, die Akte dem Anwalt zwecks Bearbeitung vor Fristablauf vorzulegen. War aber Fristablauf der 21. 06. 2002 (Freitag), so war am Montag derselben Woche die Vorfrist, bei deren Ablauf die Akten dem Anwalt vorzulegen waren, bereits abgelaufen. Das bedeutet, daß der Klägervertreter die Akten noch zu einem Zeitpunkt in den Geschäftsgang gegeben hat, als er sie schon zwecks Bearbeitung nicht mehr aus der Hand geben durfte. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wann bei der vom Klägervertreter gewählten Verfahrensweise ihm die Akten zur Bearbeitung wieder hätten vorgelegt werden sollen, nachdem hierfür nur noch wenige Werktage zur Verfügung standen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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