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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 815/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 |
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2007 - 5 (3) Ca 2544/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT beginnend mit dem 16.06.2004, ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 27.11.1948 geborene Kläger nahm nach dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife (Fachoberschulreife) ein Fachhochschulstudium auf. Im Jahre 1976 legte er vor dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule Münster - Fachbereich Sozialwesen - die staatliche Abschlussprüfung ab. Im Jahre 1977 folgte die berufspraktische Prüfung. Seit dem 01.01.1978 führt er die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Sozialpädagoge".
Seit dem 01.07.1997 ist der Kläger bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft tätig. Zunächst wurde er an der Bundeswehrfachschule O ohne Dienstposten mit durchschnittlich wöchentlich 27 Unterrichtsstunden eingesetzt. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 25.06.1997 besagt, dass für die Eingruppierung die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in der jeweiligen Fassung gelten, wonach der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sei. Zum 18.06.2003 wurde er zur Bundeswehrfachschule H versetzt. Dort wurde ihm mit Wirkung vom 01.03.2005 unter Beibehaltung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT die Aufgabe des Dienstpostens "Lehrer", TE/Z 200/080 übertragen. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 erfolglos seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT und die Zahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zukunft und die vergangenen sechs Monate geltend gemacht.
Mit seiner am 15.06.2006 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage vom 13.06.2006 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.05.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat sich das Arbeitsgericht Hannover für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gemäß den Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 in der Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert und danach zu vergüten. Er erfülle die Voraussetzungen des Abschnitts B Nr. 3 dieser Richtlinie, da er im Hinblick auf seinen Fachhochschulabschluss die erforderliche Hochschulausbildung aufweise und auch tatsächlich als Fachoberschullehrer eingesetzt werde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.05.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT nach Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966, da die Auslegung dieser Regelung ergebe, dass ein Fachhochschulstudium für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT nicht ausreiche. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinie enthaltenen Merkmals der Hochschulausbildung sei hierunter allein die wissenschaftliche Ausbildung an universitären Hochschulen zu verstehen.
Mit Urteil vom 21.02.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.06.2004, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Auslegung der anwendbaren Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 folge, dass der Kläger die Eingruppierung und Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b BAT geltend machen könne. Nach dem Wortlaut des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterfielen auch Fachhochschulen dem Begriff der Hochschulausbildung, wobei zu berücksichtigen sei, dass in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a BAT der Begriff der "wissenschaftlichen" Hochschulausbildung aufgenommen worden sei, so dass von einer differenzierten Begriffsverwendung auszugehen sei. Zudem entsprächen Fachhochschulen dem Hochschulbegriff des Hochschulrahmengesetzes. Gegen dieses Auslegungsergebnis spreche auch nicht die systematische Auslegung. Ein etwa abweichender Wille des Regelungsgebers sei nicht zu berücksichtigen, da er in den Richtlinien für die Betroffenen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden habe. Lediglich mit Rücksicht auf § 70 BAT sei die Klage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für den Monat Mai 2004 abzuweisen.
Gegen das ihr am 18.06.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte mit am 13.07.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.2007 mit am 24.08.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 und damit für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT. Vielmehr unterfalle er dem Abschnitt B Nr. 2 dieser Richtlinien und sei daher in der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.
Bereits der Wortlaut des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien beschränke sich auf Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die der Kläger nicht aufweise. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bis zum Jahre 1968 seien unter Hochschulen allein die Universitäten verstanden worden, da es, so behauptet die Beklagte, bis dahin überhaupt noch keine Fachhochschulen gegeben habe. Diese seien erst danach als Fachhochschulen im heutigen Verständnis anerkannt und ihre Abschlüsse den universitären Abschlüssen gleichgestellt worden, so dass im Jahre 1966 keine Notwendigkeit einer Differenzierung bestanden habe. Sofern der Richtliniengeber mit Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien einen anderen als den universitären Hochschulabschluss hätte erfassen wollen, hätte es insoweit einer ausdrücklichen Inbezugnahme bedurft. Die Absolventen der Vorgänger von Fachhochschulen seien aber bewusst nicht aufgenommen oder erwähnt worden.
Eine andere Auslegung führe nach Meinung der Beklagten weiterhin zu nicht akzeptablen Friktionen, da bis heute die Fachhochschulen nicht in allen Bundesländern den Hochschulen vollständig gleichgestellt seien, so dass die Anwendung des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien davon abhängig wäre, in welchem Bundesland die Lehrkraft ihren Abschluss gemacht habe.
Eine ergänzende Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unbewussten Regelungslücke in der Weise, dass diese Regelung auch auf Absolventen einer Fachhochschule anwendbar sei, komme wegen der Unterschiede der jeweiligen Ausbildungen nicht in Betracht.
Für dieses Ergebnis sprächen schließlich auch systematische Erwägungen, nämlich der Aufbau und Inhalt der Richtlinien und des Vergütungssystems. Diese bestätigten, dass Angestellte der Vergütungsgruppen II a und II b BAT dieselben fachlichen Qualifikationen erfüllen müssten. Anderenfalls wären alle Laufbahnabsolventen des nichttechnischen Dienstes in die Vergütungsgruppe II a oder II b BAT einzugruppieren, da für sie der Abschluss eines Fachhochschulstudiums Pflicht sei. Dies sei aber nicht gewollt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2007 - 5 (3) Ca 2544/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Es fehle bereits an der Auslegungsfähigkeit von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine Fachhochschule eine Hochschule sei. Sofern es im Jahre 1966 tatsächlich noch keine Fachhochschulen gegeben haben sollte, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass die später gegründeten Fachhochschulen nicht dem Anwendungsbereich des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterlägen. Letzteres hätte vom Richtliniengeber ausdrücklich klargestellt werden müssen, was jedoch bis heute nicht geschehen sei. Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen der universitären Ausbildung und der Fachhochschulausbildung nicht derart erheblich, dass es gerechtfertigt sei, die jeweiligen Absolventen bezüglich des Abschnitts B Nr. 3 der Richtlinien unterschiedlich zu behandeln. Ebenso wenig führten systematische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis. Schließlich unterscheide die Beklagte bei der Eingruppierung nicht zwischen Absolventen einer pädagogischen Hochschule und einer Universität, da bei ihr, so behauptet der Kläger, auch Lehrkräfte, die ihre Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule absolviert hätten und in der Funktion von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung tätig seien, in die Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und - innerhalb der verlängerten Begründungsfrist - begründet.
II. Die Berufung der Beklagten ist aber größtenteils unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten seit dem 01.06.2004 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b BAT verlangen, wobei ihm Zinsen aus den monatlichen Differenznachzahlungsbeträgen zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT und II b BAT allerdings erst ab dem Tag nach den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zustehen; insoweit hat die Berufung Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, keine Bedenken bestehen (siehe etwa BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 92/03, ZTR 2004, 633 ff., zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 14.09.2005 - 4 AZR 111/04, ZTR 2006, 255 f., zu I. der Gründe m.w. Nachw.). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 10 AZR 568/99, ZTR 2001, 226 ff., zu II. A. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 472/02, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT-O, zu II. 1. der Gründe).
2. Die Klage ist - abgesehen von einem geringen Teil der Zinsforderung - begründet.
a) Die Beklagte hat den Kläger seit dem 01.06.2004 gemäß Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom 06.01.1966 (im Folgenden: Richtlinien) nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten.
aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 25.06.1997 die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes sind im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern und dem Herrn Bundesminister der Finanzen wie folgt einzugruppieren:
A. Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis:
1. Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren, beamteten Lehrkräfte angehören:
Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe
A 11, A 12 und
A 12 + Zulage III
A 13 und A 13 + Zulage II a
A 14 I b
...
B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht zu dem unter A. genannten Personenkreis gehören, werden, falls die tariflichen Vorschriften keine günstigere Regelung enthalten, in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT wie folgt eingruppiert:
Vergütungsgruppe
...
2. Lehrkräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung IV a
3. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung II b"
bb) Damit ist der Kläger von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe II b zu vergüten, wenn es sich bei ihm i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien um eine Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit eines Fachschuloberlehrers, Studienrats oder Fachschuldirektors ohne volle Lehrbefähigung handelt.
Diese Voraussetzungen sind hier beim Kläger gegeben.
(1) Die Beklagte setzt den Kläger seinen Angaben in der Klageschrift zufolge, die von der Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellt worden sind, jedenfalls seit dem 01.06.2004 als Fachoberschullehrer i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ein.
(2) Der Kläger weist auch auf Grund seines - ebenfalls unstreitigen - Fachhochschulabschlusses das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien geregelte Merkmal der Lehrkraft "mit abgeschlossener Hochschulausbildung" auf. Denn die Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ergibt, dass sich das Merkmal der "Hochschulausbildung" nicht nur, wie von der Beklagten angenommen, auf universitäre Hochschulausbildungen beschränkt, sondern auch Fachhochschulausbildungen erfasst.
(a) Für die Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien gelten die gleichen Auslegungsgrundsätze, die bei der Auslegung von Tarifverträgen maßgebend sind, da die Richtlinien ebenso wie die Vergütungsgruppen des BAT, die auf angestellte Lehrkräfte wegen der mit den Lehrtätigkeiten verbundenen Besonderheiten keine Anwendung finden, die tarifliche Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst der Bundeswehrfachschulen und Grenzschutzfachschulen ganz generell regeln. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht auch insoweit anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 184/06, AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG 1972, zu C. II. 2. a) der Gründe, BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 1 AZR 232/06, AP Nr. 32 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, zu I. 2. c) aa) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.02.2005 - 8 AZR 544/03, zu II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris).
(b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" führt zu dem Ergebnis, dass sich dieses nicht nur auf universitäre Hochschulausbildungen beschränkt, sondern auch Fachhochschulausbildungen von ihm erfasst werden.
(aa) Der Wortlaut von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien ist hinsichtlich des streitbefangenen Merkmals der "Hochschulausbildung" eindeutig: Bereits bei sprachlicher Betrachtung ist in dem Begriff der "Fachhochschule" das Wort "Hochschule" enthalten. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird die Fachhochschule als eine "Hochschulform" verstanden, die anwendungsorientierte Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage anbietet (so die Definition in der Wikipedia-Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Fachhochschule). Diese Betrachtungsweise entspricht ebenfalls den Vorstellungen des Gesetzgebers. Denn in § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes werden Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes nicht nur als Universitäten, sondern u.a. auch als Fachhochschulen umschrieben.
(bb) Weder die Entstehungsgeschichte der Richtlinien noch der (wirkliche) Wille des Richtliniengebers rechtfertigen die Annahme, dass sich das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" nicht auf die Fachhochschulausbildung bezieht.
Unerheblich ist dabei, ob es - wie von der Beklagten im Berufungsverfahren, anders als noch erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 10.07.2006 ("bis auf einige wenige Ausnahmen") behauptet - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien im Jahre 1966 überhaupt noch keine Fachhochschulen gegeben hat, wie zum einen der als Anlage BK 3 zum Schriftsatz vom 08.11.2007 eingereichte Grundsatzbeschluss der Ministerpräsidentenbesprechung vom 05.07.1968, zum anderen das als Anlage BK 2 zum Schriftsatz vom 08.11.2007 eingereichte Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom 31.10.1968 belegen sollen, so dass unter dem Begriff der "Hochschulausbildung" nach dem damaligen allgemeinen Sprachgebrauch allein die universitäre Ausbildung verstanden wurde. Dieser - hier zu Gunsten der Beklagten unterstellte - Umstand ließe zwei denkbare und nahe liegende Deutungsmöglichkeiten zu: Das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" beträfe entweder, wie von der Beklagten angenommen, allein die universitäre Ausbildung, oder, wie von dem Kläger angenommen, auch andere Ausbildungen, die in Folge von späteren (rechtlichen und tatsächlichen) Veränderungen ebenfalls als Hochschulausbildungen anerkannt wurden.
Eine Beschränkung des Merkmals der "Hochschulausbildung" allein auf die universitäre Ausbildung im Sinne der ersten Variante käme allerdings - worauf schon das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - nur dann in Betracht, wenn diese bzw. der darauf gerichtete mutmaßliche Wille des Richtliniengebers in den Richtlinien erkennbar seinen Niederschlag gefunden hätte. Den Richtlinien kann indes nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Richtliniengeber das in Abschnitt B Nr. 3 enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" nur als universitäre Ausbildung verstanden wissen wollte und bei späteren Änderungen, denen zufolge andere Ausbildungen ebenfalls Hochschulausbildungen darstellen, diese letztgenannten Ausbildungen keine "Hochschulausbildungen" i.S. von Abschnitt B Nr. 3 sein sollen, obwohl sie nach allgemeinem (späteren) Verständnis als solche anerkannt wurden.
Eine in den Richtlinien erkennbare Beschränkung des in Abschnitt B Nr. 3 enthaltenen Merkmals der "Hochschulausbildung" allein auf die universitäre Ausbildung ergibt sich - anders als von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 24.08.2007 angenommen - auch nicht daraus, dass die Absolventen der Vorgänger von Fachhochschulen, den Ingenieurschulen und den höheren Fachschulen, bewusst nicht aufgenommen oder erwähnt worden sind. Bei diesen mag es sich zwar in der Tat, wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung weiterhin behauptet, nicht um Einrichtungen gehandelt haben, die zum Hochschulbereich gehörten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Vorgänger von Fachhochschulen bzw. deren Absolventen, sondern um die Fachhochschulen selbst, die im Gegensatz zu ihnen gerade als "Hochschulen" angesehen werden und anzusehen sind.
(cc) Eine Beschränkung des in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltenen Merkmals der "Hochschulausbildung" auf die universitäre Ausbildung war auch nicht aus systematischen Erwägungen angezeigt.
[1] Aus den weiteren Tatbestandsmerkmalen in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien folgt nicht zwingend, dass von dieser Regelung nur Lehrkräfte erfasst werden, die eine universitäre Ausbildung aufweisen.
Zwar mag es durchaus zutreffen, dass - wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 24.08.2007 behauptet - ein Fachschuloberlehrer, Studienrat und Fachschuldirektor grundsätzlich ein universitäres wissenschaftliches Studium abgeschlossen haben müssen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT ist nach Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien aber gerade nicht, dass die betreffende Lehrkraft diese Qualifikation aufweist. Vielmehr werden von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien bereits Lehrkräfte "in der Tätigkeit" von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren erfasst, so dass die tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die jeweiligen Lehrkräfte unabhängig davon ausreicht, ob sie - abgesehen vom Erfordernis der "abgeschlossenen Hochschulausbildung" - ein universitäres wissenschaftliches Studium abgeschlossen oder die volle Lehrbefähigung haben, die nach dem letzten Halbsatz der Nr. 3 von Abschnitt B der Richtlinien ohnehin nicht Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT ist.
[2] Die im Abschnitt A der Richtlinien genannten Eingruppierungsmerkmale haben hinsichtlich der in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen keine Aussagekraft. Denn der Abschnitt A hat ausweislich seiner Überschrift "Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis" zum Gegenstand, während Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien die Besonderheit der Eingruppierung von Lehrkräften ohne abgeschlossene Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung betrifft. Aus den in Abschnitt A der Richtlinien enthaltenen Merkmalen können damit keine Rückschlüsse für das Vorliegen der in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien genannten Kriterien gezogen werden. Unabhängig davon würde - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - eine Eingruppierung von Fachhochschulabsolventen in die Vergütungsgruppe II b BAT nach Maßgabe von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien nicht zur Sinnentleerung der in den Richtlinien enthaltenen unterschiedlichen Strukturen der Abschnitte A und B führen, weil eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen II a oder I b BAT gemäß Abschnitt A der Richtlinien den Lehrkräften mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium und einem abgeschlossenen zweiten Staatsexamen - als weitere Voraussetzungen - vorbehalten bliebe.
[3] Die Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien in der Weise, dass sich das darin enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" auch auf die Fachhochschulausbildung erstreckt, hat schließlich nicht - wie von der Beklagten angenommen - zur Folge, dass damit gleichzeitig jeder Laufbahnabsolvent des nichttechnischen Dienstes gleichsam automatisch in die Vergütungsgruppe II a bzw. b BAT, für die der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erforderlich ist, einzugruppieren wäre. Von einer solchen "Eingruppierungsautomatik" kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nicht allein vom Abschluss eines Fachhochschulstudiums, sondern darüber hinaus vom Vorliegen weiterer tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig ist, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch die betreffenden Mitarbeiter gegeben sein müssen.
(dd) Durch die Einbeziehung von Fachhochschulausbildungen in das Merkmal der Hochschulausbildung i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien können auch keine "Friktionen" (wie sie die Beklagte bezeichnet) im Hinblick darauf entstehen, dass die Fachhochschulen bisher nicht in jedem Bundesland als Einrichtungen des Hochschulbereichs anerkannt seien. Selbst wenn es in einzelnen Landesgesetzen für die Fachhochschulen Sondergesetze geben mag, in denen die Fachhochschulen nicht vollständig den Hochschulen gleichgestellt werden, ist nicht ersichtlich, dass damit die Fachhochschulabsolventen in diesen Bundesländern keine "Hochschulausbildung" i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien aufweisen, wie sie nach dieser Regelung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT erforderlich ist.
(ee) Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 10.07.2006 darauf berufen hat, der Kläger verfüge mit dem Schulabschluss der Mittleren Reife nicht über die Hochschulreife, sondern lediglich über die Fachoberschulreife, ist dieser Einwand im Rahmen der Auslegung von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien unerheblich. Denn darin wird die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT tatbestandlich nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die betreffende Lehrkraft die Hochschulreife aufweist.
(ff) Die Einbeziehung einer Fachhochschulausbildung in das Merkmal der "Hochschulausbildung" i.S. von Abschnitt B 3 der Richtlinien wird auch den Sinn und Zweck dieser Regelung gerecht. Denn damit sollten erkennbar Lehrkräfte mit einer besonderen Qualifikation, nämlich einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, in einer höheren Vergütungsgruppe eingestuft werden, als Lehrkräfte ohne diese besondere Qualifikation. Eine solche besondere Qualifikation weisen aber auch Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf, das nach dem heutigen Verständnis ohne weiteres als Hochschulstudium anzusehen ist.
(gg) Dieses Auslegungsergebnis entspricht letztlich den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.2005 - 8 AZR 544/03, zu II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris) und führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.
Spätestens nach der von der Beklagten selbst eingeräumten Errichtung von Fachhochschulen spätestens im Jahre 1969 hätte es für den Richtliniengeber auf der Hand gelegen, das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltene Merkmal der "Hochschulausbildung" auf die universitäre Hochschulausbildung einzugrenzen, sofern dies sein ursprünglicher Wille im Jahre 1966 gewesen sein sollte, wie dies etwa auch in den Nrn. 1 a bis 1 c der Vergütungsgruppe II a BAT geschehen ist. Da der Richtliniengeber hiervon jedoch bislang Abstand genommen hat, durften und dürfen die betreffenden Mitarbeiter, die eine Fachhochschulausbildung absolviert haben und somit nach heutigem, allgemeinen Verständnis eine Hochschulausbildung aufweisen, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - bis zu einer Korrektur von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien durch den Richtliniengeber - berechtigterweise auf das Vorliegen einer "Hochschulausbildung" i.S. von Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien vertrauen.
(hh) Da nach alledem bereits die Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auf das in Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinien enthaltenen Merkmals der "Hochschulausbildung" zu dem Ergebnis führt, dass hiervon auch die Fachhochschulausbildung erfasst wird, bestand für eine - von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 24.08.2007 angesprochene - ergänzende Richtlinienauslegung oder gar für eine Rechtsanalogie dieser Richtlinie in Folge Bestehens einer etwaigen Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2004 - 8 AZR 92/03, zu II. 2. b) bb) der Gründe, zitiert nach juris) keine Veranlassung.
b) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen kann es dahingestellt bleiben, ob bei der Beklagten, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 06.11.2007 behauptet, auch Lehrkräfte, die ihre Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule absolviert haben und in der Funktion von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung tätig sind, nach der Vergütungsgruppe II b BAT vergütet werden, und sich aus diesem Umstand ebenfalls - im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ergibt, oder ob insoweit die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zum Tragen kommen, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers nicht bestehe, so dass sich ein Arbeitnehmer nicht darauf berufen könne, dass ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet werde (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 10 AZR 741/98, zu II. 3. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).
c) Die Entscheidung über die Zinsforderungen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Dem Kläger waren Zinsen aus den jeweiligen Bruttobeträgen der Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT zuzusprechen, da der Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, Verzugszinsen aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen kann (BAG GS, Beschluss vom 07.03.2001 - GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).
Dagegen stehen dem Kläger Verzugszinsen nicht, wie von ihm geltend gemacht, bereits ab den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, sondern erst ab dem jeweiligen Folgetag zu, da die Beklagte zu den Fälligkeitszeitpunkten noch rechtzeitig hätte leisten können und damit frühestens am jeweiligen Folgetag in Verzug geriet.
Die Forderungen sind gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.
Der Beklagten waren - abgesehen von den Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind - gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der auch in den Rechtsmittelinstanzen Anwendung findet (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 65. Aufl. 2007, § 92 Rdnr. 58 m.w. Nachw.), die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderungen des Klägers verhältnismäßig gering waren und keine höheren Kosten veranlasst haben.
Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstandenen Kosten waren nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG allein dem Kläger aufzuerlegen.
V. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere wegen der hier entscheidungserheblichen und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend geklärten Auslegung des in Abschnitt B 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom 06.01.1966 enthaltenen Merkmals der "Hochschulausbildung" für die Beklagte zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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