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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 893/04
Rechtsgebiete: BetrAVG, LPVG NW, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 6
BetrAVG § 16
LPVG NW § 70
BGB § 310
1. Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen laufender Betriebsrenten nicht ohne weiteres übertragbar.

2. Die Änderung laufender Betriebsrenten bedarf tragfähiger Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die dem Versorgungsberechtigten konkret entstehen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.06.2004 - 5 Ca 13259/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.07.2003 wirksam durch tarifliche Regelung gekürzt worden ist. Der Kläger war vom 01.07.1972 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres am 31.01.1998 bei der Beklagten beschäftigt. § 11 seines Arbeitsvertrages vom 23.01.1972 lautet wie folgt: "Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen." Der Kläger erhielt ab dem 01.02.1998 von der Beklagten eine betriebliche Altersrente, die sich entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 16.02.1998 zunächst nach den Übergangsregelungen des § 25 der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W vom 07.03.1985 richtete. Diese wurde für unbefristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.1994 begonnen hatten, durch die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 abgelöst. § 12 der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 regelt die Gesamtversorgungs-Bezüge und die Netto-Gesamtversorgung folgendermaßen: (1) Die Nettogesamtversorgung eines / r Berechtigten entspricht den Gesamtversorgungsbezügen gemäß Absatz 2 ff. dieses Paragraphen, gemindert um die in § 13 bestimmten steuerlichen und sonstigen Belastungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. zum Zeitpunkt der Überprüfung der Versorgungsbezüge gemäß § 16 auf den Gesamtversorgungs-Bezügen ruhen. (2) Zu den Gesamtversorgung-Bezügen zählen neben den monatlichen Rentenbeiträgen des W gemäß den §§ 4 und 5 folgenden Bezüge: 1. Die monatlichen Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der/die Berechtigte zum Zeitpunkt seines / ihres Ausscheidens aus den Diensten des W zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt Anspruch hat, ... § 14 der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 bestimmt die Höhe und Fälligkeit der Renten wie folgt: (1) Bei der Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist der vom W zu tragende Anteil an der Gesamtversorgung des / der Berechtigten so zu bemessen, dass die Netto-Gesamtversorgung (§ 12 Absatz 1) 90 % des Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigt. Auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen durch die in Kraft getretenen Steuerreformen und die zur Senkung der gesetzlichen Altersvorsorgung führende sogenannte Riester-Rentenreform kündigte die Beklagte die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 mit Wirkung zum 31.07.2001. Durch Tarifvertrag vom 16.06.2003 vereinbarte die Beklagte gemeinsam mit den anderen Rundfunkanstalten auf A -Ebene mit den zuständigen Gewerkschaften neue Altersversorgungsregelungen, die in Abschnitt IV § 1 einen sogenannten Riester-Korrekturfaktor durch folgende Regelung vorsahen: "Anlässlich der nächsten in den Gesamtversorgungsregelungen vorgesehenen Neuberechnungen der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente wird der der Rentenberechnung zugrundeliegende Betrag der Gesamtversorgungsobergrenze der in der Anlage genannten Versorgungsordnungen durch einen Korrekturfaktor in Höhe von 0,9914 gemindert. In den Folgejahren wird jeweils ab dem 01.07. eines jeden Jahres der Korrekturfaktor entsprechend der folgenden Tabelle bei der jeweils nächsten Neuberechnung der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente angewandt: ... Für die in der Anlage 1 genannten Versorgungsregelungen, zu dem die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 bei der Beklagten gehört, lautet die Präambel in Abschnitt IV des Tarifvertrages vom 16.6.2003: Die in der Anlage genannten Versorgungsregelungen werden wie nachfolgend beschrieben geändert. Soweit es sich bei den in der Anlage 1 genannten Versorgungsregelungen beim B , S und beim W nicht um Tarifverträge, sondern um Dienstvereinbarungen handelt, verpflichten sich die Tarifpartner, diese nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unverzüglich in eine tarifvertragliche Regelung zu überführen. Diese tarifvertraglichen Regelungen treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem bei B , S bzw. beim W die entsprechenden Dienstvereinbarungen aufgehoben werden. Sowohl B , S als auch W verpflichten sich, der Aufhebung der entsprechenden Dienstvereinbarungen nach Beschluss der angestrebten Tarifverträge zuzustimmen. Dementsprechend vereinbarte die Beklagte mit den zuständigen Gewerkschaften am 22.10.2004 den die gekündigte Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 mit Wirkung zum 01.07.2003 ersetzenden Tarifvertrag über die Versorgungszusage des W R K (TV-VZ 2003). Dieser regelt zur Höhe und Fälligkeit der Renten in § 14 folgendes: (1) Bei der Berechnung der Alters- oder der Berufsunfähigkeitsrente ist der vom W zu tragende Anteil an der Gesamtversorgung des / der Berechtigten so zu bemessen, dass die Nettogesamtversorgung (§ 12 Absatz 1) 90 % des mit dem zum jeweiligen Berechnungsstichtag jeweils maßgeblichen Korrekturfaktor gemäß der nachstehenden Tabelle multiplizierten Nettovergleichseinkommen nicht übersteigt; er ist anzuwenden, soweit durch die Veränderung der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) in der Fassung vom 21.03.2001 (BGBl. I Seite 403) ein Auffülleffekt eintreten würde: ... Die Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Juli 2003 eine Abrechnung seiner betrieblichen Altersrente (Bl. 3), aus der eine Kürzung der monatlichen Rente zum Berechnungsstichtag 01.07.2003 um 32,06 Euro auf 493,94 Euro brutto hervorgeht und in der zur Begründung darauf hingewiesen wird, die Rentenanpassung erfolge aufgrund der Erhöhung der Sozialversicherungsrente um 1,04 % und sei unter Einbeziehung des tariflichen Riester-Korrekturfaktor berechnet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Höhe seiner in der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 geregelten Altersvorsorgung sei durch Abschnitt IV des Tarifvertrags vom 16.06.2003 nicht wirksam abgeändert worden. Die Reduzierung der Netto-Gesamtversorgungsobergrenze sei durch den sogenannten Riester-Korrekturfaktor gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 16.06.2003 nicht zu reduzieren. Der Tarifvertrag vom 16.06.2003 sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mangels Allgemeinverbindlichkeit und fehlender Organisationszugehörigkeit des Klägers nicht anwendbar. § 11 seines Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 nehme für die Versorgungszusage mit dem beim W geltenden Bestimmungen lediglich die jeweils geltende Dienstvereinbarung in Bezug und sei daher nicht tarifvertragsoffen gestaltet. Etwaige Unklarheiten bei der Auslegung des Arbeitsvertrages gingen gemäß § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Zudem sei der in § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 vereinbarte Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB wie auch als überraschende Klausel gemäß § 305 c Absatz 1 BGB unwirksam. Die Höhe seiner Altersversorgung sei weiterhin gemäß der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 geregelt. Diese sei zwar zum 31.07.2001 durch die Beklagte gekündigt worden, gelte jedoch im Rahmen der Nachwirkung gemäß § 70 Absatz 4 LPVG NW weiter. Eine die Nachwirkung beendende neue Vereinbarung müsse stets eine neue Dienstvereinbarung sein, so dass der Tarifvertrag vom 16.06.2003 hierfür nicht eingreife. Da der Tarifvertrag vom 16.06.2003 bezüglich der Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze in Abschnitt IV ersichtlich unvollständig sei, finde eine Ablösung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 nicht statt. Ein Tarifvertrag könne nur vorgehen, soweit er eine abschließende Regelung enthalte. Zudem sei die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 für das Arbeitverhältnis des Klägers weiterhin wegen des Günstigkeitsprinzips maßgeblich. Der Tarifvorbehalt in den §§ 77 Absatz 3 BetrVG, 70 Absatz 1 LPVG NW stehe dem nicht entgegen. Die tarifschließenden Parteien seien selber davon ausgegangen, dass der Tarifvertrag vom 16.06.2003 die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 nicht abändern könne. Der Tarifvertrag vom 16.06.2003 sehe ausweislich der Präambel im Abschnitt IV für Rundfunkanstalten, deren Gesamtversorgung noch durch Dienstvereinbarung geregelt sei, vor, diese zunächst in eine tarifvertragliche Regelung zu überführen. Der Tarifvertrag vom 16.06.2003 sei auch deswegen unwirksam, weil er gegen das Mitbestimmungsgesetz des Personalrates in Fragen der tariflichen Lohngestaltung nach § 72 Absatz 3 Nr. 5 LPVGNW verstoße. Jedenfalls aber liege durch die die Netto-Gesamtversorgungsobergrenze absenkende Einführung des Riester-Korrekturfaktors ein Verstoß gegen den bei der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Der Eingriff in die laufende Betriebsrente der Pensionäre sei grundsätzlich unzulässig, da diese bereits hierfür ihre volle Gegenleistung erbracht hätten. Zudem lägen keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in die höchste Besitzstandsstufe im Rahmen des dreistufigen Prüfungsschemas vor, das vom Bundesarbeitsgericht zum Schutz von Altersversorgungen entwickelt worden sei. Weder eine Substanzgefährdung noch eine langfristige Auszehrung des Vermögens der Beklagten seien erkennbar. Zudem liege durch die Einführung des Riester-Korrekturfaktors ein diskriminierender Eingriff zu Lasten der tarifunterworfenen Mitarbeiter vor, weil in den Arbeitsverträgen der außertariflichen Angestellten eine diesbezügliche Bezugnahme fehle. Der Eingriff in die laufenden Versorgungsbezüge des Kläger sei auch nicht erforderlich. Es sei nicht erkennbar, inwieweit ein durch den Riester-Korrekturfaktor zu kompensierender Auffülleffekt zum Ausgleich für die Reduzierung der gesetzlichen Rente entstanden sei. Zudem könne sich die Beklagte auf einen Deckungsstock zum 31.12.2002 in Höhe von 825,5 Millionen Euro stützen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 11 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 14.01.1972 nehme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Versorgungsordnung auch über das Ende des Arbeitsvertrages hinaus und damit auf den Tarifvertrag vom 16.06.2003 Bezug. Eine Kontrolle der Bezugnahmeklausel in § 11 des Arbeitsvertrages nach den §§ 305 c Absatz 1, 2, 308 Nr. 4 BGB habe nicht zu erfolgen, da der Arbeitsvertrag des Klägers der Anlage zum Manteltarifvertrag - W vom 06.01.1964 - entspreche und daher für ihn eine AGB-Kontrolle nach § 310 Absatz 4 BGB ausgeschlossen sei. Der Tarifvertrag vom 16.06.2003 gehe nach dem sogenannten Rangprinzip als höherrangige Rechtsnorm der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 vor und habe deren Nachwirkung gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVG NW beendet. Dabei sei nicht notwendig, dass der Tarifvertrag eine abschließende Regelung treffe; auch Teil- oder Zwischenlösungen beendeten die Nachwirkung einer Dienstvereinbarung. Ohnehin sei fraglich, ob die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 mit Rücksicht auf ihren teilmitbestimmten Charakter eine Nachwirkung entfalten könne. Zwischen Tarifvertrag und Dienstvereinbarung greife das Günstigkeitsprinzip nicht ein; aus den §§ 70 Absatz 1 Satz 1, 2, 72 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW folge vielmehr die Sperrwirkung des Abschnitts IV § 1 des Tarifvertrages vom 16.06.2003. Auch die im Abschnitt IV des Tarifvertrages vom 16.06.2003 in der Präambel vorgesehene Überleitung der Dienstvereinbarung in einen speziellen Tarifvertrag stehe der Einführung des Riester- Korrekturfaktors mit Wirkung zum 01.07.2003 nicht entgegen. In der Präambel sei lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifparteien hinsichtlich der Überleitung der Versorgungsordnung von der Dienstvereinbarung in einen Tarifvertrag geregelt. Satz 1 der Präambel regele aber hinreichend deutlich, dass die in der Anlage genannten Versorgungsregelungen, wozu die Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 gehöre, entsprechend den nachfolgenden Paragraphen geändert werde. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrates liege durch den Tarifvertrag vom 16.06.2003 nicht vor, da dieses aufgrund der Sperrwirkung des Tarifvertrages nur soweit gegeben sein könne, wie eine tarifliche Regelung nicht bestehe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im Rahmen der Abänderung von Versorgungsordnungen sei durch den Tarifvertrag vom 16.06.2003 nicht gegeben. Die Kürzung der laufenden Betriebsrente des Klägers sei durch den Zweck, die durch die Reduzierung des gesetzlichen Rente entstehenden Auffülleffekte für die Beklagte zu verhindern, gerechtfertigt. Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte dreistufige Prüfungsschema für Versorgungsanwartschaften gelte nicht für laufende Betriebsrenten. Deren Schutz bestimme sich nach den §§ 5, 16 BetrAVG. Ein Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 BetrAVG sei nicht gegeben, da auch bei Anwendung des Riester-Korrekturfaktors die Rente des Klägers noch deutlich höher sei als seine bei Eintritt des Versorgungsfalls zum 01.03.1998 geschuldete Altersversorgung. Ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG liege nicht vor, da die Anpassungsregelung nach § 16 der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 durch den Tarifvertrag vom 16.06.2003 nicht verändert worden sei. Zudem beruhe die Reduzierung der monatlichen Rente des Klägers ab dem 01.07.2003 nicht alleine auf der Einführung des Riester-Korrekturfaktors, sondern sei im Umfang eines Reduzierungsbetrages von 16,41 Euro durch die Erhöhung der anrechenbaren gesetzlichen Rente des Klägers bedingt. Das Arbeitgericht Köln hat mit Urteil vom 04.06.2004 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 keine Nachwirkung für das Arbeitsverhältnis des Klägers zukomme, da diese durch den Tarifvertrag vom 16.06.2003 wirksam beendet worden sei. Die Bezugnahmeklausel im § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 des Klägers sei tarifoffen gestaltet. Die Regeln der AGB-Kontrolle seien für den Arbeitsvertrag wegen der Bereichsausnahme für Tarifverträge nach § 310 Absatz 4 Satz 1 BGB nicht anzuwenden. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates sei nicht verletzt, da insoweit die Sperrwirkung der tariflichen Regelung zu gelten habe. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht in Form des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sei nicht gegeben, da der mit dem Tarifvertrag vom 16.06.2003 verfolgte Zweck, die durch die Riester-Rentenreform entstehenden Auffülleffekte im Rahmen der Gesamtnettoversorgung für die Beklagte zu verhindern, die Kürzung rechtfertige. Die Grenzen aus den §§ 5, 16 BetrAVG zum Schutz laufender Versorgungsleistungen seien gewahrt. Gegen dieses ihm am 05.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 31.08.2004 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages im wesentlichen geltend, die zu seinen Ungunsten wirkende Abänderung durch den Tarifvertrag vom 16.06.2003 bzw. letztlich durch den nunmehr geschlossenen Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) sei unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die Anpassungsregeln des § 16 BetrAVG seien nicht einschlägig, da nicht in die Dynamik der Betriebsrente eingegriffen werde, sondern durch die Einführung des Riester-Korrekturfaktors und damit der Herabsetzung des Gesamtnettoversorgungsbetrages unmittelbar in den geschaffenen Besitzstand. Die Verhältnismäßigkeit des vorgenommenen Eingriffs sei nicht plausibel, da die angebliche Mehrbelastung der Beklagten durch die Steuer- und Rentenreformen nicht hinreichend dargelegt und insbesondere der von der Beklagtenseite behauptete Auffülleffekt nicht beziffert worden sei. Das von der Beklagtenseite vorgelegte Schreiben der W W vom 23.05.2003 (Bl. 77 ff.) sei nicht aussagekräftig und gehe zudem von unzutreffenden Ausgangsannahmen betreffend die angenommenen Tariferhöhungen aus. Der Kläger beantragt, das Urteils des Arbeitsgerichts Köln - AZ: 5 Ca 13259/03 - vom 04.06.2004 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2003 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2004. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt hierzu unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, durch die Einführung Riester-Korrekturfaktors durch den Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) werde nicht in den erdienten Besitzstand des Klägers bei Eintritt des Rentenfalles eingegriffen, da ihm die damalige Rente der Höhe nach auch nach Einführung des Riester-Korrekturfaktors erhalten bleibe. Der zur Einführung des Riester-Korrekturfaktors zwingende Auffülleffekt durch die Riester-Rentereform sei durch das Schreiben der W W vom 23.05.2003 hinreichend bestimmt dargelegt. Auch wenn von einer geringeren Tarifsteigerung als im Schreiben der W vom 23.05.2003 in Höhe von 2,3 % pro Jahr angenommen ausgegangen werde, so könne der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei einer geringeren Tarifsteigerung alle Zahlen, die im Schreiben der W ermittelt worden seien, ebenfalls geringer wären, somit also auch die Kompensationswirkung desr Riester-Korrekturfaktors. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft nach § 64 Absatz 1, 2 ArbGG und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat die zulässige Klage auch hinsichtlich des im Berufungsverfahrens vom Kläger aufrechterhaltenen Teils zu Recht als unbegründet abgewiesen; die im Berufungsverfahren vom Kläger angegriffene Reduzierung seiner monatlichen Altersrente um 16,96 Euro bzw. 17,17 Euro und letztlich 17,54 Euro hat die Beklagte wirksam vorgenommen. 1. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist maßgeblich für die Altersversorgung des Klägers, so dass der in § 14 des Tarifvertrages geregelte Korrekturfaktor die monatliche Altersversorgung des Klägers um den von der Beklagtenseite einbehaltenen monatlichen Betrag vermindert. Der Kläger hat seinen schriftsätzlich vorgetragenen Einwand, der Tarifvertrag vom 01.07.2003 liege lediglich in einem von den Tarifvertragsparteien nicht unterzeichneten und damit unverbindlichen Entwurf vor, im Verhandlungstermin vom 18.02.2005 nicht aufrechterhalten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.02.2005 auf den in Kopie befügten, von sämtlichen Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) hingewiesen hat. Der Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 11 des Arbeitsvertrags vom 14.01.1972 in der Fassung der Vertragsänderung Nr. 1 vom 11./21.03.1983 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Soweit die Arbeitsvertragsparteien auf die Versorgungsordnung Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel um keine statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger ist interessengerecht. Die Zusage einer von der jeweils geltenden Versorgungsordnung abgekoppelten Betriebsrente ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01, NZA 2003, S. 1112; Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00, in EzA Nr. 24 zu 1 BetrAVG Ablösung). Insoweit ist unerheblich, dass § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 keine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel enthält (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 a.a.O.). Bereits die Verwendung eines Formularvertrages gegenüber dem Kläger zeigt, dass die Beklagte die Arbeitsbedingungen vereinheitlichen will. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Versorgungsordnung gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auch noch nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand; die betriebliche Altersversorgung steht selbst dann unter dem Vorbehalt einer Änderung der Versorgungsordnung, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EZA Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96, in EZA Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die aus § 11 seines Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 herzuleitende dynamische Verweisung auf die jeweilige Versorgungsordnung nicht nur auf die Ebene der Dienstvereinbarungen zu beschränken, sondern umfasst auch die Regelung der Altersversorgung durch den Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1997 (3 AZR 529/96, in EZA Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung) herleiten. Wenn das Bundesarbeitsgericht im vorbezeichneten Urteil für den identischen Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel bei der Beklagten ausführt, dass nach dieser Vereinbarung eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Bestimmungen einer Dienstvereinbarung geschuldet sei, so stellt dies ausweislich der weiteren Begründung keine Begrenzung der Rechtsnormqualität der in Bezug genommenen Versorgungsordnungen dar. Das Bundesarbeitsgericht weist nämlich zur Begründung der Jeweiligkeitsklausel darauf hin, dass der Arbeitgeber, der Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen wolle, durch die Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen verhindern wolle, dass die Rentner nach jeweils bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlichen kollektivrechtlichen Regelungen unterschiedlich behandelt würden (vgl. BAG a.a.O. unter I 3 der Gründe). Dieser Zweck der Jeweiligkeitsklausel lässt sich aber nicht auf Dienstvereinbarungen beschränken, sondern umfasst auch den Tarifvertrag als weitere kollektivrechtliche Regelung. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die §§ 305 c Absatz 2, 308 Nr. 4 BGB rügt, ist auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zu verweisen, wonach das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den § 305 ff. BGB keine Anwendung auf Tarifverträge findet. Die Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers dem in § 3 Abs. 1 M -W vom 06.01.1964 geregelten Musterarbeitsvertrag entspricht und damit eine tarifvertragliche Regelung darstellt. Zudem findet nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB einer in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung nicht statt (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02, in NZA 2003, S. 1207 ff.). 2. Die Dienstvereinbarung vom 31.07.1989 steht der Anwendbarkeit des Tarifvertrages vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) nicht entgegen. Die durch die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 zum 31.07.2001 gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVGNW eingetretene Nachwirkung ist durch den Abschluss des Tarifvertrags vom 01.07.2003 beendet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt auch der Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) eine Vereinbarung im Sinne des § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW dar, durch die die Dienstvereinbarung ersetzt und damit ihre Nachwirkung beendet wird. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 70 Abs. 1 S. 2 LPVG NW geregelten Tarifvorbehalt, nach dem der Abschluss von Dienstvereinbarungen unzulässig ist, soweit tarifliche Regelungen entgegenstehen. Entsprechend dem das Verhältnis verschiedenrangiger Rechtsquellen regelnden Rangprinzip geht der Tarifvertrag als ranghöhere Norm der rangniedrigeren Regelung der Dienstvereinbarung vor. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens, so dass auch ein späterer Tarifvertrag einer früheren Dienstvereinbarung vorgeht. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunk Köln vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) stellt eine in sich vollständige, der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 im wesentlichen nachempfundene Regelung der Altersversorgung dar, so dass er zum einen die Nachwirkung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 nach § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW beendet, zum anderen auch eine Sperrwirkung nach § 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrates nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LPVG NW in Fragen der Lohngestaltung, wozu die betriebliche Altersversorgung zu rechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96, in EzA Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung), entfaltet. Der in den §§ 70 Abs. 1, 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW geregelte Tarifvorbehalt steht auch der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im Verhältnis von Dienstvereinbarung und Tarifvertrag entgegen. 3. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage im W R K vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist nicht wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam. Auch die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Änderung von Altersversorgungsregelungen vorhandene Besitzstände nicht völlig außer Acht lassen, sondern haben die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG ergebenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00, in EzA Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien im Verhältnis zur Korrektur der Altersversorgung durch Dienstvereinbarungen aufgrund durch Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht geringer, sondern größer ist (vgl. BAG a.a.O.). Die als dynamische Verweisung zu verstehende Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 des Klägers führt nicht dazu, dass der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt und jede Änderung der Altersversorgungsregelung hinnehmen muss. Die dynamische Verweisung verhindert zwar eine Festschreibung der bei Arbeitsvertragsschluss geltenden Regelungen und ermöglicht spätere Änderungen. Das heißt aber nicht, dass die Altersversorgung beliebig ungestaltet werden kann. a) Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83, in EzA Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 25.05.2004 - 3 AZR 145/03, in EzA - SD 2004, Nr. 16, 12 - 14). Dieses ist allerdings auf laufende Betriebsrenten nicht ohne weiteres zu übertragen (BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96, in EzA Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14). Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften geschaffene dreistufige Prüfungsschema passt nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr. Es gibt weder einen nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag noch eine zeitanteilig erdiente Quote eines dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors noch künftige dienstzeitabhängige Zuwächse. Es ist nicht gerechtfertigt, alle Eingriffe in laufende Betriebsrenten, wie geringfügig sie auch sein mögen, den beiden am stärksten geschützten Stufen zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen dem Stadium vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls entspricht den Vorstellungen und Wertungen des Betriebsrentengesetzes. Der Unverfallbarkeitsschutz der § 11 ff. BetrAVG bezieht sich auf das Anwartschaftsstadium und betrifft die Frage, welche Betriebsrente dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles zusteht. Dies zeigt unter anderem der Wortlaut des § 2 Absatz 1 BetrAVG: "bei Eintritt des Versorgungsfalles...". Mit Eintritt des Versorgungsfalles entsteht der Versorgungsanspruch. Einerseits gilt nur für den Versorgungsanspruch, nicht aber für die Versorgungsanwartschaft das Auszehrungsverbot des § 5 Absatz 1 BetrAVG. Andererseits unterliegt die Dynamisierung laufender Betriebsrenten nicht dem Unverfallbarkeitsschutz der § 1 ff. BetrAVG. Für die Anpassung laufender Betriebsrenten schafft § 16 BetrAVG einen Mindestschutz. Sowohl § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch § 16 BetrAVG dienen dazu, Wertverluste des Versorgungsanspruchs zu vermeiden oder wenigstens in Grenzen zu halten. Die Unterscheidung zwischen Anwartschaft und laufender Betriebsrente führt nicht dazu, dass die Versorgungsempfänger keinen angemessenen Abänderungsschutz genießen. Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtsposition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, und wenn festgestellt werden soll, welche Eingriffsstufe der Einschränkung der Versorgungsrechte am ehesten entspricht, ist auf die hinter dem Prüfungsschema stehenden Prinzipien zurückzugreifen. Damit bedarf auch die Änderung von laufenden Versorgungsleistungen tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen, lässt sich jedoch nicht schematisch beantworten, sondern hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98, in EZA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Einschränkung von laufenden Betriebsrenten mit der Änderung von Dynamisierungsregelungen befasst, nicht aber mit der Absenkung der gewährten Versorgungsbeträge. Auch hierbei finden nach Auffassung der Kammer obige Grundsätze Anwendung. b) Die Nachteile, die dem Kläger durch die Einführung des Riester-Korrekturfaktors und die damit einhergehende Absenkung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze im Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim W R vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) entstehen, sind nicht so schwerwiegend, dass triftige oder sogar zwingende Gründe hierfür verlangt werden müssten. Die erforderlichen sachlichen Gründe liegen vor. Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die ihm zugesagte Betriebsrente ungeschmälert erhielt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktor führt lediglich zu einer geringfügigen Absenkung der gesamten Nettoversorgung des Klägers in Höhe von 16,96 Euro, 17,17 Euro bzw. 17,54 Euro monatlich, die im Verhältnis zu einem Zahlbetrag von 493,94 Euro im Zeitraum Juli 2003 stehen. Die vom Kläger bei Eintritt in den Ruhestand bezogene betriebliche Altersrente zum 01.02.1998 in Höhe von 433,43 Euro wird dabei nicht angetastet. Die als geringfügig anzusehende Absenkung der laufenden Betriebsrentenleistung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, insbesondere liegen ihr mit Rücksicht auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch Absenkung der gesetzlichen Rente in Form der sogenannten Riester-Rentenreform veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zugrunde, die geeignet sind, einen sachlich, proportionalen Grund für die Veränderung der Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14; Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95, in EzA Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Ablösung). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG eine entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen abverlangt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktors ist eine sachgerechte, auch für die Versorgungsempfänger akzeptable Lösung, die unter Berücksichtigung der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen aus Sicht der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99, in EzA - SD 2001 Nr. 22, 14). 4. Eine Unwirksamkeit des tarifvertraglichen Einführung des Riester-Korrekturfaktors für die tarifgebundenen Mitarbeiter der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu den außertariflichen Angestellten ist nicht zu erkennen, nachdem die Beklagtenseite vom Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass auch bei diesen eine entsprechende Korrektur vorgenommen worden ist. 5. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Korrekturfaktors nach § 14 des Tarifvertrages über die Versorgungszusage beim Westdeutschen Rundfunk vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) sind als gegeben anzusehen. Nach § 14 Abs.1 S. 1 2. HS TV-VZ 2003 ist der Korrekturfaktor anzuwenden, soweit durch die Veränderung der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz in der Fassung vom 21.03.2003 ein Auffülleffekt eintreten würde. Die Berechnung des Korrekturfaktors für den Zeitraum ab 01.07.2003 in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages entspricht dem aus der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz resultierenden Auffülleffekt. Dies ist durch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gutachten der W W vom 23.05.2003 (Bl. 77 ff.) hinreichend belegt. Der Einwand des Klägers, das Gutachten gehe von einer zu hohen Tarifanpassung von 2,3 % pro Jahr aus, führt zu keinem anderen Ergebnis, da entsprechend dem Hinweis der Beklagten bei einer geringeren Tarifsteigerung alle Werte des Gutachtens vom 23.05.2003 ebenfalls geringer wären, somit also auch die Kompensationswerte der Riester-Korrekturfaktoren. 6. Der erst am 22.10.2004 unterzeichnete, rückwirkend für den Zeitraum ab 01.07.2003 geltende Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim W R K vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist auch als rückwirkender Eingriff in einen bereits entstandenen und fälligen Versorgungsanspruch des Klägers wirksam. Die rückwirkende Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche ist nicht unzulässig, da der Ausschluss der Befugnis, bereits entstandene Ansprüche durch rückwirkende tarifvertragliche Regelungen herabzusetzen, ein nicht gebotener Eingriff in die Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wäre (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93, in EzA Nr. 3 zu § 1 TVG Rückwirkung). Der rückwirkenden Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche sind jedoch diejenigen Grenzen gezogen, die für die echte rückwirkende Normsetzung gelten. Angesichts des Rechtsnormcharakters der Tarifnormen sind die Grenzen für ihre Rückwirkung die gleichen wie bei derjenigen von Gesetzen. Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste. Die für den Kläger zuvor maßgebliche Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 war bereits im Jahr 2001 gekündigt und galt seitdem lediglich infolge der Nachwirkung nach § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVG NW fort. Diese Nachwirkung beinhaltete von vorneherein die Abänderbarkeit durch eine anderweitige Regelung, also auch durch die vorliegende tarifvertragliche Gestaltung. Zudem wurde durch den Tarifvertragsschluss vom 16.06.2003 und die hierbei für die Beklagte zumindest in Aussicht genommene Einführung des Riester-Korrekturfaktors die Möglichkeit der Veränderung seiner Altersversorgung für den Kläger deutlich, so dass er schützenswertes Vertrauen diesbezüglich nicht mehr entwickeln konnte. Die Klage ist daher nach allem unbegründet, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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