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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 911/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
1. Heißt es in der Präambel eines Sozialplans, dass dieser zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart wird, die den Arbeitnehmern durch einen im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstehen, so findet der Sozialplan - vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in dessen Einzelbestimmungen - grundsätzlich nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die von dem im Interessenausgleich bezeichneten Personalabbau betroffen sind.

2. Hat ein Interessenausgleich allein die Stilllegung eines Betriebsteils und den sich hieraus ergebenden Wegfall der dortigen oder damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze zum Gegenstand, werden von ihm keine betriebsbedingten Kündigungen erfasst, die auf anderen, von der Teilbetriebsstilllegung unabhängigen Gründen (hier: der Umverteilung von nach der Teilbetriebsstilllegung weiterhin vorhandenen Tätigkeiten) beruhen.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.03.2007 - 1 Ca 2925/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die Beklagte vertreibt Verpackungen. An ihrem früheren Standort in Hückelhoven befasste sie sich zudem mit der Produktion von Verpackungen, die zum 31.08.2005 stillgelegt wurde.

Der am 15.01.1962 geborene Kläger war seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten zunächst als Produktions-/Technischer Leiter beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.05.2002 übernahm er die zu diesem Zeitpunkt neu geschaffene Position "Nationaler Verkaufsleiter Deutschland". Diese Position wurde von der Beklagten zur Entlastung ihres früheren, damals überlasteten Geschäftsführers neu geschaffen.

Am 09.03.2005 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat anlässlich der zum 31.08.2005 beabsichtigten Stilllegung der Produktion am Standort H einen Interessenausgleich, in dem es u.a. heißt:

"Aufgrund der Tatsache, dass das Geschäftsjahr 2004 mit einem Verlust abgeschlossen wurde und angesichts des erheblichen Preisdrucks am Markt hat die Geschäftsleitung entschieden, die Produktion am Standort in H aufzugeben. Es sollen lediglich noch Vertrieb, Administration sowie ein Basislager aufrecht erhalten werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1

Die Produktion am Standort H wird mit Wirkung zum 31.08.2005 vollständig stillgelegt. Durch die Teilbetriebsstilllegung entfallen alle in der Produktion vorgehaltenen und damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze.

Dies betrifft im Einzelnen

a) 22 in Produktion, Instandhaltung und Lager vorgehaltene gewerbliche Arbeitsplätze.

b) 6 kaufmännische und technische Arbeitsplätze aus den Bereichen Produktionsleitung, Instandhaltung, technische Zeichnung, Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Einkauf und Controlling.

c) Sofern wegen der Stilllegung der Nachtschicht bereits ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen, sind diese Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsplätze ausnahmslos in den Interessenausgleich einzubeziehen. Die Zahl der notwendigen Kündigungen erhöht sich entsprechend.

Unter Beachtung der Sozialauswahl werden mithin zum Stilllegungszeitpunkt unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist 26 Vollzeitkräfte und 2 Teilzeitkräfte gekündigt. Reichen die Kündigungsfristen über den 31.08.2005 hinaus, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, unbeschadet der vorstehenden Regelung in jedem Fall mit Ablauf der Befristung.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass einzelne Beschäftigte zur Durchführung von derzeit nicht vorhersehbaren Abschluss- und Aufräumarbeiten befristet über den Stilllegungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt werden können. Diese Abschluss- und Aufräumarbeiten stellen einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz dar.

Von vorstehender Regelung unberührt bleibt die Befugnis des Arbeitgebers, Kündigungen aus anderen Gründen auszusprechen.

...

§ 4

Die Parteien sind sich einig, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind, das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs beendet und der Interessenausgleich gemäß §§ 111, 112 BetrVG abschließend geregelt ist. Sollten sich geringfügige Änderungen in zeitlicher und technischer Hinsicht ergeben, stellen diese keine Abweichung vom Interessenausgleich dar und sind von diesem gedeckt. Der Betriebsrat wird über eventuelle Änderungen rechtzeitig unterrichtet."

Ebenfalls am 09.03.2005 vereinbarten die Beklagte und deren Betriebsrat einen Sozialplan, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Präambel

Zum Ausgleich, bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch den Interessenausgleich vom 08.03.2005 beschriebenen Personalabbau entstehen, wird folgender Sozialplan vereinbart:

§ 1

Die Regelungen dieses Sozialplanes gelten nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Der Sozialplan findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wird sowie Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag wegen Fristablauf endet."

Mit Schreiben vom 08.07.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Aachen erhobenen Kündigungsschutzklage. Am 04.04.2006 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Aachen einen Vergleich, wonach sie sich darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordnungsgemäßer betriebsbedingter Kündigung vom 08.07.2005 am 30.06.2006 seine Beendigung finden werde. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in diesem Vergleich, dem Kläger den Sozialplan und den Interessenausgleich zuzuleiten.

Mit der vorliegenden, am 05.07.2006 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage vom 04.07.2006 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 69.463,33 € in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf Grund des Sozialplans vom 09.03.2005 zur Zahlung einer Abfindung in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Sein mit der Beklagten bestandenes Arbeitsverhältnis werde von den Regelungen des Interessenausgleichs und des Sozialplans umfasst, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Folge der Teilbetriebsstilllegung gewesen sei.

Der Kläger hat behauptet, durch die Stilllegung der Produktion in H sei auch der diesbezügliche Tätigkeitsbereich des damaligen Geschäftsführers der Beklagten entfallen. Dieser hätte den Großteil der Tätigkeiten von ihm, dem Kläger, nur deshalb übernehmen können, weil durch die Produktionsstilllegung bei diesem Kapazitäten frei geworden seien. Anderenfalls hätte es der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten bereits aus zeitlichen Gründen nicht vermocht, diese Tätigkeitsbereiche wahrzunehmen. Ebenso wäre der Mitarbeiter U , der nach der Kündigung und Freistellung von ihm, dem Kläger, Teile seiner bisherigen Tätigkeiten übernommen habe, ohne den Wegfall des Produktionsbereichs in H nicht in der Lage gewesen, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.

Da es allein auf Grund der Betriebsänderung erst möglich gewesen sei, seine Tätigkeiten umzuverteilen, sei er von der Teilbetriebsstilllegung durchaus betroffen worden, auch wenn er nominell dem Vertrieb zugeordnet gewesen sei. Weiterhin habe er in seiner Eigenschaft als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland Tätigkeiten wahrgenommen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion gestanden hätten. Hinzukomme, dass im Zusammenhang mit der Stilllegung der Produktion auch der Verkaufsinnendienst reduziert worden sei. So sei dort eine Mitarbeiterin kurze Zeit nach der Produktionsstilllegung entlassen worden. Zudem sei die Qualitätsbeauftragte der Beklagten ausgeschieden.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er gehöre auch zu dem Kreis der berechtigten Arbeitnehmer i.S. von § 5 Abs. 1 BetrVG, auf die die Regelungen des Sozialplans nach dessen § 1 Abs. 1 anwendbar seien. Bei ihm habe es sich nicht um einen leitenden Angestellten i.S. des § 5 Abs. 3 BetrVG gehandelt. Die in den Nrn. 1 bis 3 von § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen seien von ihm nicht erfüllt worden. Insbesondere habe er keine Aufgaben wahrgenommen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung gewesen seien. Entscheidungen habe er weder im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen noch diese maßgeblich beeinflusst. Seine Weisungsgebundenheit habe sich bereits aus der Stellenbeschreibung des Nationalen Verkaufsleiters ergeben, wonach er verpflichtet gewesen sei, auf Weisung des Vorgesetzten Aufträge auszuführen. Er sei, so hat der Kläger behauptet, nicht berechtigt gewesen, Preiskalkulationen vorzunehmen. Die den Kunden vorgegebenen Preise für die Produkte seien von seinem Vorgesetzten, dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, bestimmt und - teilweise gegen seinen Willen - an die Kunden weitergegeben worden. Im Bereich des Wareneinkaufs sei er in der Preiskalkulation ebenfalls nicht frei gewesen. Ein von ihm erarbeitetes Vertriebskonzept sei nicht umgesetzt worden. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, Zeitarbeitnehmer selbständig ohne Abstimmung mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten einzustellen und zu entlassen. Zudem sei der Mitarbeiter, der seine Tätigkeit als Produktionsleiter übernommen habe, nachdem ihm die Aufgaben des Nationalen Verkaufsleiters übertragen worden seien, im Rahmen des Sozialplans und in der Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer nicht als leitender Angestellter angesehen worden, obwohl dieser mit den gleichen Befugnissen wie er, der Kläger, ausgestattet gewesen sei. Die Merkmale der Auslegungsregel des § 5 Abs. 4 BetrVG hätten bei ihm, so ist der Kläger schließlich der Ansicht gewesen, ebenso wenig vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.463,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe aus dem Sozialplan vom 09.03.2005 kein Abfindungsanspruch zu, da der Wegfall seines Arbeitsplatzes nicht Gegenstand der Teilbetriebsstilllegung gewesen sei, auf die sich der Interessenausgleich und der Sozialplan bezogen hätten. Gegenstand des Interessenausgleichs sei allein die vollständige Stilllegung der Produktion zum 31.08.2005 gewesen. Ausweislich der Präambel des Sozialplans seien in diesem nur der Ausgleich bzw. die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geregelt worden, die den Arbeitnehmern durch den im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstanden seien. Von der Stilllegung der Produktion zum 31.08.2005 sei der Kläger als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland nicht betroffen worden, da dessen Arbeitsplatz dem Bereich des Vertriebs zuzuordnen sei, der von ihr über den 31.08.2005 hinaus weitergeführt worden sei und auch noch weitergeführt werde. Als Nationaler Verkaufsleiter habe der Kläger auch keine Tätigkeiten im Rahmen der Produktion für sie verrichtet. Die Kündigung des Klägers sei aus anderen betriebsbedingten Gründen, nämlich wegen einer Umstrukturierungsmaßnahme in Gestalt der Verteilung der bisherigen Tätigkeiten des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland auf andere Mitarbeiter, erfolgt, die von der Stilllegung der Produktion sowohl inhaltlich als auch zeitlich unabhängig gewesen seien. Während sie ihren Beschluss, die Produktion zum 31.08.2005 einzustellen, bereits im Januar 2005 gefasst habe, sei die Umstrukturierung des Verkaufs erst am 05.07.2005 beschlossen worden.

Durch die Übernahme eines wesentlichen Teils der bisher vom Kläger als Nationaler Verkaufsleiter verrichteten Tätigkeiten sei ihr ehemaliger Geschäftsführer nicht überobligatorisch belastet worden, weil er von ihm betreute Auslandsbereiche abgegeben habe. Durch diesen Umstand und nicht durch die Stilllegung der Produktion zum 31.08.2005 sei ihr damaliger Geschäftsführer in die Lage versetzt worden, einen wesentlichen Teil der zuvor vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten zu übernehmen. Unzutreffend sei weiterhin, dass der Mitarbeiter U , der einen Teil der Tätigkeiten des Klägers übernommen habe, ohne den Wegfall der Produktion nicht in der Lage gewesen wäre, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.

Der Kläger sei zudem leitender Angestellter i.S. des § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen und werde damit nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans erfasst. Bei den Tätigkeiten, die vom Kläger als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland zu verrichten gewesen seien, habe es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben gehandelt, die für den Bestand und die Entwicklung von ihr von Bedeutung gewesen seien und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnis vorausgesetzt habe. Der Kläger habe, so hat die Beklagte behauptet, im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs auch die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen können. Zumindest habe er sie maßgeblich beeinflussen können. So habe der Kläger in seiner Position als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland eigenständig das Vertriebskonzept von ihr für Deutschland erarbeitet. Daneben habe er die Preiskalkulationen vorgenommen. Die den Kunden vorgegebenen Preise seien grundsätzlich von ihm und nicht von ihrem früheren Geschäftsführer selbständig und eigenverantwortlich bestimmt worden. Im Übrigen sei ihm auch Handlungsvollmacht erteilt worden. Darüber hinaus sei er befugt gewesen, selbständig Zeitarbeitspersonal einzustellen und zu entlassen. Bei den Betriebsratswahlen im Jahre 2002 sei der Kläger - ebenso wie bei der vorangegangenen Betriebsratswahl - vom Wahlvorstand den leitenden Angestellten zugeordnet und angesichts dessen nicht in die Wählerliste aufgenommen worden. Als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland habe der Kläger einer Leitungsebene angehört, auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten seien. Schließlich habe er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhalten, das für leitende Angestellte im Unternehmen üblich gewesen sei, zumal er in das in ihrem Betrieb für leitende Angestellte bestehende Zusatzbonussystem eingebunden gewesen sei.

Mit Urteil vom 13.03.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus dem Sozialplan vom 09.03.2005 zu, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger als leitender Angestellter zu qualifizieren sei. Wie sich aus der Bezugnahme auf den Interessenausgleich in der Präambel des Sozialplans ergebe, könnten nur solche Arbeitnehmer Leistungen aus dem Sozialplan beanspruchen, deren Arbeitsplatz durch die Einstellung der Produktion entfalle. Das Aufgabengebiet des Klägers habe jedoch nichts mit der Produktion zu tun gehabt. Vielmehr sei dessen Arbeitsplatz durch eine zeitlich nachfolgende unternehmerische Entscheidung (Umstrukturierung) weggefallen. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Umstrukturierung nur deshalb möglich gewesen sei, weil die Produktion zum 31.08.2005 eingestellt worden sei. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung und Freistellung sei noch produziert worden, so dass nicht ersichtlich sei, welche Kapazitäten beim Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern der Beklagten frei geworden sein sollen.

Gegen das ihm am 06.07.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 31.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 30.07.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2007 mit am 04.10.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Der Kläger ist unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nach wie vor der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 09.03.2005 ein Abfindungsanspruch zu. Bei seinem Arbeitsplatz habe es sich um einen mit der Produktionsstilllegung in Verbindung stehenden Arbeitsplatz gehandelt, wie er im Interessenausgleich vom 09.03.2005 beschrieben werde. Denn erst durch die Stilllegung der Produktion seien, so behauptet der Kläger, Kapazitäten frei geworden, welche die Möglichkeit eröffnet hätten, seine Tätigkeiten umzuverteilen. Sein Arbeitsplatz sei - ebenso wie die in § 1 b) des Interessenausgleichs genannten sechs Arbeitsplätze aus den Bereichen Produktionsleitung, Instandhaltung, technische Zeichnung, Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Einkauf und Controlling - in gleicher Weise mittelbar betroffen gewesen.

Erst auf Grund der Stilllegung der Produktion sei es dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten möglich gewesen, die Tätigkeiten des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland wieder zu übernehmen. Durch die Produktionsstilllegung seien bei diesem entsprechende Kapazitäten frei geworden. Ohne die Stilllegung der Produktion in H wäre es dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten nicht möglich gewesen, 70 % der Aufgaben von ihm, dem Kläger, zu übernehmen. Ebenso hätten von dem Mitarbeiter U nur deshalb Tätigkeiten von ihm, dem Kläger, in einem Umfang von rund 30 % der Arbeitszeit übernommen werden können, weil bei diesem wegen der Produktionsstilllegung am Standort H Kapazitäten frei geworden seien.

Die Entlastung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, der die Verantwortung für die Bereiche England, Holland und Belgien abgegeben habe, sei bereits vor der Produktionsstilllegung kompensiert worden, indem seinem Verantwortungsbereich die Länder Polen, Ungarn, Tschechische Republik sowie Märkte in Kroatien und Rumänien hinzugefügt worden seien. Dadurch sei beim damaligen Geschäftsführer der Beklagten eine höhere Arbeitsbelastung angefallen als zu den Zeiten, zu denen dieser lediglich die Bereiche England, Holland, Belgien, Deutschland, Österreich und die Schweiz betreut habe.

Schließlich habe die Reduzierung im Verkauf des Innendienstes, insbesondere die Entlassung der Mitarbeiterin S sowie die Eigenkündigung der Mitarbeiterin H , im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktionsstilllegung gestanden. Die Eigenkündigung der Mitarbeiterin H sei erfolgt, weil dieser im Rahmen der Produktionsstilllegung angeboten worden sei, weiterhin in Tschechien zu arbeiten. Ebenso sei die Kündigung der Mitarbeiterin S im November 2005 allein wegen der Stilllegung und in der Absicht erfolgt, Abfindungsleistungen nicht erbringen zu müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.03.2007 - 1 Ca 2925/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.463,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil. Sie ist nach wie vor der Meinung, der Arbeitsplatz des Klägers "Nationaler Verkaufsleiter" unterfalle nicht dem im Interessenausgleich vom 09.03.2005 geregelten Personalabbau. Selbst wenn die Produktionsstilllegung für die Kündigung ursächlich gewesen sein sollte, stünde dem Kläger kein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 09.03.2005 zu, da dieser ausweislich seiner Präambel allen dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile diene, die den Arbeitnehmern durch den im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstünden. In diesen Personalabbau sei aber der Arbeitsplatz des Klägers nicht einbezogen worden.

Unabhängig davon treffe es nicht zu, dass es ihrem damaligen Geschäftsführer erst auf Grund der Stilllegung der Produktion zum 31.08.2005 möglich gewesen sei, einen Teil der bisherigen Tätigkeiten des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland selbst wieder zu übernehmen. Die Teilübernahme der bisherigen Tätigkeiten durch ihren früheren Geschäftsführer sei, so behauptet die Beklagte, dadurch ermöglicht worden, dass dieser die Betreuung der Bereiche England, Holland und Belgien zum 01.04. bzw. 01.07.2005 abgegeben habe und damit bei ihm Kapazitäten frei geworden seien, die ihm die Übernahme von Tätigkeiten des Klägers ohne überobligatorische Belastung ermöglicht hätten. Die Länder Polen, Ungarn, Tschechische Republik sowie die Märkte in Kroatien und Rumänien seien von ihrem damaligen Geschäftsführer bereits seit mehreren Jahren neben den Ländern England, Holland und Belgien betreut worden. Eine Entlastung auf Grund der Abgabe dieser drei letztgenannten Länder sei damit nicht durch eine Hinzufügung des Verantwortungsbereichs hinsichtlich der erstgenannten Länder und Märkte kompensiert worden.

Die sukzessive Stilllegung der Produktion in Hückelhoven habe weder bei ihrem früheren Geschäftsführer noch bei ihrem Mitarbeiter U , dessen Gesamttätigkeiten höchstens 10 bis 15 % der vom Kläger übernommenen Tätigkeiten umfassten, zu einer wesentlichen Arbeitsreduzierung bzw. zu einem Freiwerden von Kapazitäten geführt. Vielmehr sei Gegenteiliges der Fall gewesen, da mit der sukzessiven Stilllegung für beide Personen ein hoher planerischer Aufwand sowie umfangreiche Koordinations- und Logistiktätigkeiten verbunden gewesen seien.

Schließlich sei der Kläger nach Ansicht der Beklagten leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen, so dass er auch aus diesem Grund einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan nicht herleiten könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und - innerhalb der verlängerten Begründungsfrist - begründet.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht nach dem Sozialplan vom 09.03.2005 kein Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2005 wird nicht vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst. Das ergibt dessen Auslegung.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 15.05.2007 - 1 AZR 370/06, ZIP 2007, 1575, 1576, zu I. der Gründe m.w. Nachw.).

2. Im Streitfall beschränkt sich der Geltungsbereich des Sozialplans vom 09.03.2005 nach dessen Präambel auf diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die von dem im Interessenausgleich vom "08.03.2005" (gemeint war hier offensichtlich der 09.03.2005) beschriebenen Personalabbau betroffen waren.

Dieses Verständnis entspricht nicht nur dem ausdrücklichen Wortlaut der Präambel des Sozialplans vom 09.03.2005 und dem darin zum Ausdruck gekommenen ausdrücklichen Willen der Betriebsparteien, sondern auch dem Sinn und Zweck der in § 3 des Sozialplans vorgesehenen Sozialplanabfindung. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern, die den von einer konkreten Betriebsänderung i.S. von § 111 Satz 3 BetrVG - hier der Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG - betroffenen Arbeitnehmern entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2007 - 1 AZR 370/06, ZIP 2007, 1575, 1576, zu II. 2. b) der Gründe m.w. Nachw.). Ein solches Verständnis des Sozialplans ist vor dem Hintergrund der Regelungsziele der §§ 111, 112 BetrVG ebenfalls sachgerecht, zweckorientiert und gesetzeskonform.

Darüber hinausgehende Abfindungszahlungen an Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen, als dem in der Präambel bezeichneten Personalabbau, wie er im Interessenausgleich vom 09.03.2005 beschrieben wird, (betriebsbedingt) gekündigt werden, sind in den folgenden Einzelbestimmungen des Sozialplans nicht vorgesehen. Insbesondere kann die Regelung des § 3 Abs. 1 des Sozialplans, wonach Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund betriebsbedingter Kündigung enden, einen Anspruch auf eine Abfindung haben, nicht als sog. vorsorgliche, freiwillige Sozialplanregelung (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 26.08.1997 - 1 ABR 12/97, AP Nr. 117 zu § 112 BetrVG 1972) in der Weise verstanden werden, dass hiervon jede (künftige) betriebsbedingte Kündigung - auch wenn sie aus Gründen erfolgt, die von dem im Interessenausgleich vom 09.03.2005 beschriebenen Personalabbau unabhängig sind - erfasst wird. Eine solche Auslegung wäre mit dem in der Präambel des Sozialplans insoweit unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebsparteien unvereinbar, den Anwendungsbereich der sodann folgenden §§ 1 bis 5 des Sozialplans auf diejenigen Arbeitnehmer zu beschränken, die von dem im Interessenausgleich vom 09.03.2005 beschriebenen Personalabbau betroffen waren.

3. Dem Kläger sind durch den im Interessenausgleich vom 09.03.2005 beschriebenen Personalabbau in Folge der Stilllegung der Produktion in H keine wirtschaftlichen Nachteile i.S. der Präambel des Sozialplans vom 09.03.2005 entstanden, da sein Arbeitsverhältnis von diesem Personalabbau nicht betroffen war. Die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2005 erfolgte vielmehr aus betriebsbedingten Gründen, die von dem im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau unabhängig waren und von dessen Regelungen nicht erfasst wurden.

a) Gegenstand des Interessenausgleichs vom 09.03.2005 ist gemäß der Präambel und von § 1 Abs. 1 Satz 1 die Stilllegung der Produktion am Standort H mit Wirkung zum 31.08.2005 und der sich hieraus ergebende Wegfall aller in der Produktion vorgehaltenen und damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze, wie dies wie die Betriebsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs ausdrücklich festgehalten haben.

b) Bei dem Arbeitsplatz "Nationaler Verkaufsleiter Deutschland", auf dem der Kläger zuletzt beschäftigt war, handelte es sich weder um einen in der Produktion vorgehaltenen noch um einen damit in Verbindung stehenden Arbeitsplatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs.

aa) Dass der Arbeitsplatz des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland nicht in der Produktion vorgehalten wurde, sondern dem Vertrieb zuzuordnen war, der nach der Präambel des Interessenausgleichs von der Produktionsstilllegung nicht betroffen war, sondern neben der Administration und dem Basislager gerade aufrecht erhalten werden sollte, hat der Kläger selbst - zuletzt im Schriftsatz vom 26.11.2007 - ausdrücklich eingeräumt.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers stand dessen Arbeitsplatz auch nicht im Sinne der zweiten Variante von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs "in Verbindung" mit der Produktion. Das ergibt die Auslegung des Interessenausgleichs.

(1) Da es sich beim Interessenausgleich mangels unmittelbarer und zwingender Wirkung seiner Regelungen auf die Einzelarbeitsverhältnisse gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nach allgemeiner Ansicht um eine besondere Vereinbarung kollektiver Art zwischen den Betriebspartnern handelt (siehe etwa BAG, Urteil vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93, AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972, zu II. 2. b) der Gründe; BGH, Urteil vom 15.11.2000 - XII ZR 197/98, AP Nr. 140 zu § 112 BetrVG 1972, zu 3. A. a) der Gründe; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl. 2006, §§ 112, 112a Rdnr. 50 m.w. Nachw.), unterliegt der Interessenausgleich - anders als der Sozialplan - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht auch insoweit folgt, nicht den Auslegungsregeln für Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sondern den Auslegungsregeln, die für Vereinbarungen und Verträge gelten. Es ist daher nach §§ 133, 157 BGB nicht nur der Wortlaut der Erklärung entscheidend, sondern der wirkliche Wille der Vertragspartner, soweit er in der Erklärung noch seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93, AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972, zu II. 2. b) der Gründe).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wille der Beklagten und ihres Betriebsrats, den Gegenstand des Interessenausgleichs auf die in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Arbeitsplätze zu beschränken und damit dem letzten Halbsatz von § 1 Abs. 1 Satz 2 ("... und damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze") nicht die Bedeutung eines sog. Auffangtatbestands in der Weise beizumessen, dass dieser - ganz generell - auch betriebsbedingte Kündigungen erfasst, die auf anderen, von der Stilllegung der Produktion unabhängigen Gründen beruhen, im Interessenausgleich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen.

Mit der Formulierung "Dies betrifft im Einzelnen" zu Beginn des zweiten Absatzes von § 1 des Interessenausgleichs haben die Betriebsparteien erkennbar klargestellt, dass es sich bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs genannten Arbeitsplätzen nur um solche handelt, die in den Buchst. a) bis c) von § 1 Abs. 2 des Interessenausgleichs ausdrücklich erwähnt sind. Diese Arbeitsplätze umfassen aber nicht den Arbeitsplatz des Klägers "Nationaler Verkaufsleiter Deutschland". Dessen Arbeitsplatz wurde unstreitig nicht i.S. von § 1 Abs. 2 Buchst. a) des Interessenausgleichs in der Produktion, der Instandhaltung oder im Lager, sondern im Vertrieb vorgehalten. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. b) des Interessenausgleichs bezieht sich auf Arbeitsplätze aus den Bereichen der Produktionsleitung, der Instandhaltung, der technischen Zeichnung, der Arbeitsvorbereitung, der Kalkulation, des Einkaufs und des Controllings, nicht aber auf Arbeitsplätze aus dem Bereich des Vertriebs. Ebenso wenig wurde dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs am 09.03.2005 bereits eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Stilllegung der Nachtschicht i.S. von § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Interessenausgleichs ausgesprochen.

Die Beschränkung des Gegenstands des Interessenausgleichs und der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 auf die in Buchst. a) bis c) von § 1 Abs. 2 im Einzelnen genannten Arbeitsplätze und Kündigungen findet ihre Bestätigung in § 4 Satz 1 des Interessenausgleichs, wonach sich die Parteien u.a. einig sind, dass der Interessenausgleich "abschließend" geregelt ist. Auch dadurch haben die Beklagte und deren Betriebsrat ihren Willen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von der Stilllegung der Produktion in Hückelhoven mit Wirkung zum 31.08.2005 allein die in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) des Interessenausgleichs genannten Arbeitsplätze bzw. bereits ausgesprochenen Kündigungen wegen der Stilllegung der Nachtschicht betroffen sein sollten.

Dass (betriebsbedingte) Kündigungen, die nicht auf der Produktionsstilllegung, sondern auf anderen - von dieser unabhängigen - Gründen beruhen, der Beklagten unbenommen bleiben und von dem am 09.03.2005 vereinbarten Interessenausgleich nicht erfasst werden, ergibt sich schließlich aus dem letzten Absatz von § 1 des Interessenausgleichs, wonach die Befugnis des Arbeitgebers, Kündigungen aus anderen Gründen auszusprechen, von den vorangegangenen Bestimmungen unberührt bleibt. Um eine solche Kündigung "aus anderen Gründen" handelt es sich hier bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2005 ausgesprochenen Kündigung. Denn vom Kläger wurde selbst eingeräumt, dass seine Tätigkeiten umverteilt wurden, so dass die Kündigung vom 08.07.2005 letztlich nicht auf der Stilllegung der Produktion in Hückelhoven, sondern auf der Umverteilung der Aufgaben des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland bzw. der ihr zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidung der Beklagten beruht.

c) Unabhängig von diesem Auslegungsergebnis fehlt es im Streitfall zudem an den tatbestandlichen Voraussetzungen des letzten Halbsatzes von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs vom 09.03.2005.

aa) Diese Bestimmung greift ihrem Wortlaut nur dann ein, wenn "durch" die Teilbetriebsstilllegung damit in Verbindung stehende Arbeitsplätze "entfallen".

bb) Der Arbeitsplatz des Klägers "Nationaler Verkaufsleiter Deutschland" ist aber dem eigenen Vorbringen des Klägers zufolge "durch" die Stilllegung der Produktion in Hückelhoven mit Wirkung zum 31.08.2005 gerade nicht "entfallen".

Selbst wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - in seiner Eigenschaft als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland (auch) Tätigkeiten wahrgenommen haben sollte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion in H standen, wie etwa die Mitgliedschaft im "Board" und die Durchführung von Meetings mit Arbeitnehmern aus der Produktion zum Zwecke der Abstimmung der Aktivitäten des Vertriebs und der Produktion, die auf Grund der Produktionsstilllegung entfallen sind, blieben die eigentlichen Kernaufgaben des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland auch nach der Stilllegung der Produktion in H zum 31.08.2005 weiterhin bestehen. Denn vom Kläger wurde im Schriftsatz vom 19.09.2006 (dort auf Seite 3) u.a. selbst ausgeführt, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten nach der Kündigung und "nach der Teilbetriebsstilllegung" der Produktion in H die Verantwortung aller Verkaufsaktivitäten der Beklagten in Deutschland, die Führung der Mitarbeiter in den Bereichen Verkauf, Marketing, Einkauf, Entwicklung und Umsetzung von Strategien mit dem Ziel, die Marktpositionen der Beklagten zu stärken, die Unterstützung der Vertriebsmitarbeiter in Projekten bei Kunden und Interessenten, die Sicherstellung eines guten Ausbildungsstands aller Mitarbeiter zum weiteren erfolgreichen Aufbau von CPS II, das Vorbereiten und Durchführen von Meetings, Strategiemeetings und Schulungsveranstaltungen sowie die Planung und Teilnahme an Messen und Kongressen übernommen habe. Ferner habe der Mitarbeiter U nach der Kündigung die bis dahin von ihm, dem Kläger, ausgeführten Tätigkeiten der Mitarbeiterführung im Bereich Customer Service sowie in Teilbereichen der Erstellung von Budgets und Forecasts wahrgenommen. All dies verdeutlicht, dass der Arbeitsplatz des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland "durch" die Stilllegung der Produktion in H nicht i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Interessenausgleichs vom 09.03.2005 "entfallen" ist, da dessen Tätigkeiten, wie sie sich auch aus der vom Kläger als Anlage K 8 zur Klageschrift eingereichten Stellenbeschreibung im Einzelnen ergeben, weiterhin zu verrichten waren. Anderenfalls wäre eine Umverteilung dieser Tätigkeiten auf den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten sowie den Mitarbeiter U in der vom Kläger beschriebenen Weise denkgesetzlich überhaupt nicht möglich gewesen.

d) Ob und inwieweit die Übernahme der vom Kläger als Nationaler Verkaufsleiter Deutschland zuletzt wahrgenommenen Tätigkeiten durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten und deren Mitarbeiter U nur deshalb möglich war, weil bei diesen wegen der Stilllegung der Produktion in H zum 31.08.2005 Kapazitäten freigeworden sind, wie dies vom Kläger behauptet und von der Beklagten in Abrede gestellt wurde, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten und deren Mitarbeiter U die Tätigkeiten des Klägers nur wegen dieser erfolgten Teilbetriebsstilllegung hätten übernehmen können, würde die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2005 gleichwohl nicht von § 1 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Interessenausgleichs vom 09.03.2005 erfasst. Denn auch in dem Fall wäre der Arbeitsplatz nicht "durch" die Stilllegung der Produktion in H entfallen, sondern erst auf Grund der - unstreitig erfolgten - Umverteilung der zuletzt vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland durch die Beklagte bzw. ihrer dem zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidung.

4. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger auf Grund der von ihm zuletzt bei der Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland als leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist und damit auch vom persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans vom 09.03.2005 nicht erfasst wird, der sich nach § 1 Abs. 1 allein auf Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG beschränkt.

5. Ebenfalls nicht geklärt werden musste, ob der Mitarbeiter S , der nach der Übertragung der Tätigkeiten des Nationalen Verkaufsleiters auf den Kläger dessen vorherige Tätigkeiten als Produktionsleiter übernommen hatte, nicht als leitender Angestellter angesehen wurde und - wie der Kläger im Schriftsatz vom 19.09.2006 mutmaßt - eine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten haben sollte. Denn daraus ergäben sich insbesondere aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine Rechte des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Sozialplanabfindung. Insoweit fehlte es nämlich bereits an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit des Klägers mit dem Arbeitnehmer S . Während letzterer als Produktionsleiter ohne weiteres von der Stilllegung der Produktion in H mit Wirkung zum 31.08.2005 betroffen gewesen wäre und demgemäß die Produktionsleitung auch ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Buchst. b) des Interessenausgleichs vom 09.03.2005 erwähnt ist, führte die Produktionsstilllegung aus den bereits unter II. 3. c) im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gerade nicht zum Wegfall der vom Kläger zuletzt wahrgenommenen Aufgaben des Nationalen Verkaufsleiters Deutschland.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Zum anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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