Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 11 Ta 28/02
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 11 Ta 28/02
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 10.10.2002 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter vom 06.12.2001 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.11.2001 - 1 BVGa 7/01 - teilweise abgeändert: Der Streitwert wird auf 14.400,00 DM (7.362,60 €) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Im vorliegenden Beschlußverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, 1.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,-- DM festgesetzt. Die Prozeßvertreter des Antragsgegners halten 40.000,-- DM für angemessen.
II. Angemessen ist ein Gegenstandswert von 14.400,-- DM. Da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in Anwendung von § 8 Abs.2 S.2 BRAGO zu ermitteln. Dabei liegt es angesichts des Streitgegenstandes nahe, sich an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren anzulehnen: Die Anfechtung will eine Wahl beseitigen, die Antragsteller wollten mit ihrem Antrag zu 2. eine Wahl verhindern, sofern sie nicht nach ihren Vorstellungen abläuft, worin auch die Ankündigung liegt, bei Nichtbeachtung der geforderten Bedingung eine Anfechtung durchzuführen. Die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren orientiert sich an der Größe des Betriebes (Anzahl der Wahlberechtigten, Anzahl der zu verteilenden Betriebsratssitze). Da die Größe des Betriebsrats bekannt ist, ist diese zugrunde zu legen. Nach einer Spruchpraxis der Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin, der sich die Beschwerdekammer anschließt, sind für einen einköpfigen Betriebsrat 9.000,-- DM anzusetzen und weitere 1.500,-- DM für jeden weiteren Sitz (LAG Berlin, Beschl. v. 17. 12. 1991 - 1 Ta 50/91 in NZA-RR 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30. 03. 1992 - 9 Ta 40/92 in NZA-RR 1992, 667). Für einen siebenköpfigen Betriebsrat ergeben sich daraus 18.000,-- DM (ähnlich LAG Hamm, das für 200 bis 285 Arbeitnehmer 15.000,-- DM festgesetzt hat- allerdings in Entscheidungen aus 1976: zit. bei Wenzel in DB 1977, 722, 723 Fußn. 19, 20). Den Beschwerdeführern folgend ist dieser Betrag um 20% zu kürzen, woraus sich 14.400,-- DM ergeben. Schwierigkeit und Umfang des Falles bieten für eine Abweichung keinen Anlaß.
Bei dieser Bewertung bleibt für eine zusätzliche Bewertung des Antrags zu 1. kein Raum, weil er als ein ins Positive gekehrtes Minus im Antrag zu 2. enthalten ist: Erfüllt der Antragsgegner die Bedingung aus dem Antrag zu 2., um die Betriebsratswahl durchführen zu können, kommt er zugleich dem Gebot aus dem Antrag zu 1. nach.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.