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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 300/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 571 Abs. 2 S. 1
SGB XII § 82 Abs. 3
1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).

2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).

3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 - 9 Ca 672/07 - dahin geändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Gründe:

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe u.a. mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er sich bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 311,28 € an den Prozesskosten mit monatlichen Raten in Höhe von 115,00 € zu beteiligen hat.

Gegen diesen Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich nicht zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 26.03.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ausgehend von einem voraussichtlich zu erzielenden monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €, einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die in Höhe von monatlich 307,00 € befriedigt werde, sowie Mietkosten in Höhe von 630,00 € und Darlehensverpflichtungen in Höhe von 551,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags und des Einkommensfreibetrags in Höhe von 380,00 € kein einzusetzendes Einkommen verbleibe, so dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sei.

Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.07.2007 hat das Arbeitsgericht die Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens des Klägers wie folgt dargestellt:

 1.670,28 € Nettoverdienst lt. vorgelegter Abrechnung
- 380,00 € Unterhaltsfreibetrag Antragsteller
- 173,00 € Weiterer Freibetrag Erwerbstätigkeit
- 266,00 € Unterhaltsfreibetrag Kind
- 540,00 € Mietkosten belegt (ohne Garage)
311,28 € einzusetzendes monatliches Einkommen

Weiterhin hat das Arbeitsgericht in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass Darlehenszahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten, da ausweislich des allein vorgelegten Nachweises, dem Beleg der Citybank vom 15.01.2004, die letzte Rate bereits am 17.02.2007 fällig geworden und ein Nachweis über aktuelle, tatsächlich erfolgende Darlehenszahlungen nicht erbracht worden sei. Bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 311,28 € ergebe sich nach der Ratentabelle des § 115 ZPO eine monatliche Rate in Höhe von 115,00 €.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2007 hat der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Unterlagen der City-Bank eingereicht, aus denen sich seiner Meinung nach ergebe, dass das Darlehen bei dieser Bank in Höhe von monatlich 220,90 € auch weiterhin bedient werde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 19.09.2007 aus den Gründen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13.09.2007, wonach der Kläger weder die angegebene Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in Höhe von 307,00 € noch die angegebenen monatlichen Kreditzahlungen nachgewiesen habe, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Innerhalb der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger behauptet, er beziehe nunmehr Krankengeld, von dem ein Betrag, der über monatlich 700,00 € hinausgehe, wegen angeblicher rückständiger Kindesunterhaltsansprüche gepfändet werde. Von den verbleibenden 700,00 € bezahle er derzeit die eheliche Verbindlichkeit gegenüber der City-Bank in Höhe von 300,90 € sowie ein Darlehen der Ehegatten in Höhe von 380,00 €. Im Übrigen nehme er Bezug auf die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.09.2007. Zur hierauf erfolgten Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Köln vom 16.10.2007 hat der Kläger seinerseits keine Stellung genommen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 ist als sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

1. Sie ist an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ZPO i.V. mit § 78 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte auch in der Sache Erfolg.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.03.2007 war dahin abzuändern, dass der Kläger angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

a) Bei der Berechnung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens ist das Arbeitsgericht zutreffend von einem Betrag in Höhe von 1.670,28 €, nämlich dem Nettomonatsverdienst des Klägers ausgegangen, wie er sich aus der von ihm eingereichten Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2007 ergibt.

Der vom Kläger im Schriftsatz vom 27.09.2007 behauptete Umstand, er beziehe nunmehr Krankengeld, von dem ein Betrag, der über monatlich 700,00 € hinausgehe, wegen angeblicher rückständiger Kindesunterhaltsansprüche gepfändet werde, wodurch sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mittlerweile in der Tat verschlechtert haben mögen, konnte bei der Berechnung des von ihm einzusetzenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Denn bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 120 Abs. 4 ZPO ergibt, auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebene Lage abzustellen (ständige Rechtspr. des LAG Köln, siehe etwa LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 4 Ta 24/03 m. zahlr. Nachw.). Ausweislich des vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Schreibens der DAK vom 03.08.2007 erhält der Kläger aber erst seit dem 28.07.2007 Krankengeld, das ausweislich des weiterhin als Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst am 15.08.2007 teilweise gepfändet wurde, so dass es sich hierbei jeweils um Umstände handelt, die auf die Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am 20.03.2007 keinen Einfluss haben konnten.

b) Von diesem sonach in Höhe von 1.670,28 € einzusetzenden Nettoeinkommen waren allerdings Abzüge vorzunehmen, die - zusammengerechnet - die Höhe dieses Nettoeinkommens übersteigen.

aa) Abzuziehen waren zunächst der Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 380,00 € bis zum 30.06.2007 (bzw. 382,00 € seit dem 01.07.2007 bis zum 30.06.2008) sowie der sog. Erwerbstätigkeits-Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO i.V. mit § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 173,00 € bis zum 30.06.2007 (bzw. 174,00 € seit dem 01.07.2007 bis zum 30.06.2008).

bb) Abzuziehen waren weiterhin monatliche Mietkosten des Klägers in Höhe von jedenfalls insgesamt 540,00 €, die durch Einreichung des Wohnungs-Einheitsmietvertrags vom 04.02.2006 belegt worden sind.

cc) Zudem waren entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch die Darlehensrückzahlungen an die Citybank in Höhe von monatlich 300,90 € als besondere Belastungen i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzuziehen, da diese - worauf die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2007 zu Recht hingewiesen hat - vom Kläger durch die als Anlagen zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Bareinzahlungsbelege hinsichtlich der Monate Februar bis einschließlich September 2007 konkret belegt worden sind.

Unerheblich ist, dass diese Belege vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind. Denn gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Diese Vorschrift ist, nicht anders als § 520 ZPO a.F., wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden konnte, auch im Verfahren der Prozesskostenhilfe uneingeschränkt anwendbar. Da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist, hat es die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig zu überprüfen, wobei auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - 11 Ta 68/07, zu II. der Gründe, zitiert nach juris). Im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind deshalb unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Verfahrensbeendigung auch solche Belastungen berücksichtigungsfähig, die bereits bei der Antragstellung bestanden haben, aber - wie hier - von der Partei zunächst nicht angegeben oder nicht hinreichend konkret belegt worden sind (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00, zu II. der Gründe m. zahlr. Nachw. der früheren Rechtspr. - zu § 570 ZPO a.F.).

dd) Schließlich mussten die monatlichen Rückzahlungen des Klägers auf das von ihm und seiner Ehegattin aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse Aachen in Höhe von 380,00 € ebenfalls als besondere Belastungen i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO und damit als Abzugspositionen vom einzusetzenden Nettoeinkommen berücksichtigt werden.

(1) Zwar sind bestehende Verbindlichkeiten des Antragstellers vor der Antragstellung, um sie absetzen zu können, dem einzusetzenden Nettoeinkommen - gleichsam als "Minus-Positionen" - nur dann gegenüberzustellen, wenn sie von diesem auch tatsächlich getilgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644 f., zu II. 2. b) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2007 - 8 Ta 165/07, zitiert nach juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 65. Aufl. 2007, § 115 Rdnr. 34; Philippi, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 115 Rdnr. 46 m.w. Nachw.). Dass diese gegenüber der Sparkasse bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 20.03.2007 nicht regelmäßig bedient worden sind und auch von ihm nicht (mehr) regelmäßig bedient werden, kann dem vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Hinweis der Sparkasse auf einem Kontoauszug, auf den sich die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2007 berufen hat, indes nicht entnommen werden. Zum einen ist dieser Hinweis der Sparkasse mit dem 14.07.2006 datiert, so dass dieser bereits in zeitlicher Hinsicht für die tatsächliche Tilgung der gegenüber der Sparkasse bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch den Kläger zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung am 20.03.2007 keine Aussagekraft hat. Zum anderen heißt es in dem Hinweis der Sparkasse auf dem Kontoauszug vom 14.07.2006 lediglich, dass das Darlehenskonto "noch immer einen Rückstand" aufweise, woraus sich nicht ergibt, dass der Kläger zumindest in der Folgezeit die Darlehensrückzahlungen nicht zunächst in der von ihm in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26.02.2007 und zuletzt in der von ihm in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.09.2007 jeweils angegebenen Höhe geleistet hat und auch weiterhin leistet.

(2) Durch die als Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Bareinzahlungsbelege wurde vom Kläger hinreichend belegt, dass er in den Monaten Juni und Juli 2007 insoweit Zahlungen in Höhe von 360,00 € bzw. 380,00 € geleistet hat. Weiterhin ist auf dieser Anlage schreibmaschinenschriftlich vermerkt, dass die "restlichen Einz.-Quittungen aus 2007 (...) im Ordner Sparkasse von Monika Schönen im Schellerweg" befinden, "so auch der gesamte Original Darlehensvertrag der Sparkasse". Alle Einzahlungen aus dem Jahr 2007 seien auf ihn, den Kläger, als Einzahler gelaufen. Diese Umstände mussten aus den bereits unter cc) im Einzelnen genannten Gründen auch zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, obwohl die hier maßgebliche Anlage mit dem schreibmaschinenschriftlichen Vermerk vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist.

(3) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen und im Hinblick darauf, dass der Kläger durch seine Unterschriften am Ende der Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26.02.2007 und 04.09.2007 die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben versichert hat, musste davon ausgegangen werden, dass von ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 20.03.2007 auch die dort angegebenen Darlehensrückzahlungen tatsächlich geleistet worden sind. Alles andere hieße, dem Kläger (versuchten) Betrug zum Nachteil der Staatskasse zu unterstellen.

ee) Da bereits die unter aa) bis dd) genannten Einzelabzugspositionen bzw. der sich aus ihnen ergebende Gesamtbetrag das vom Kläger einzusetzende Nettoeinkommen in Höhe von 1.670,28 € übersteigen, so dass der Kläger zu den Kosten der Prozessführung keinen eigenen Beitrag mittels Ratenzahlungen zu leisten brauchte, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob - wie vom Kläger in der Beschwerdeschrift vom 26.03.2007 angenommen - etwaige Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind bzw. ein sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO insoweit ergebender Freibetrag ebenfalls Abzugspositionen darstellen oder diese nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Kläger - worauf von der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2007 zu Recht hingewiesen wurde - ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2007 eingereichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.08.2007 hinsichtlich der Monate Januar bis einschließlich Juli 2007 keine Unterhaltszahlungen bzw. nur die in der sodann beigefügten "Aufstellung Unterhaltsrückstand" genannte Zahlung im Juni 2007 in Höhe von 170,00 € geleistet hat.

c) Ebenfalls keiner Entscheidung bedurfte es nach alledem, ob im Hinblick auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2007, wonach spätere Verschlechterungen vom Antragsteller gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, nicht aber mit der Beschwerde nach § 127 ZPO geltend zu machen sind, die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die vom Antragsteller u.a. auf später eingetretene Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wird, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist (bejahend für die Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts: LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2007 - 13 Ta 42/07, zu II. 3. der Gründe).

III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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