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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 11 TaBV 10/08
Rechtsgebiete: BetrVG, SozialversicherungsentgeltVO


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
SozialversicherungsentgeltVO § 2
1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes anrechnen.

2. Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 - 7 ABR 55/94).

3. Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 5. Dezember 2007 - 2 BV 64/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) 113,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 zu erstatten.

2. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3) und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 3) zugelassen. Für die Beteiligten zu 1) und 2) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten einer Betriebsratsschulung.

Der Beteiligte zu 1) ist Vorsitzender des bei der Beteiligten zu 3) gebildeten Betriebsrats, dem Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 1) nahm aufgrund eines vom Beteiligten zu 2) gefassten Beschlusses vom 26. bis zum 30. März 2007 an einer Betriebsratsschulung in B teil. Das Seminar wurde in einem Hotel am B durchgeführt. Während der Seminarstunden wurden den Teilnehmern Getränke gereicht, die nicht gesondert in Rechnung gestellt wurden.

Der Beteiligte zu 1) übernachtete auf Veranlassung der Beteiligten zu 3) nicht im Tagungshotel. Das Tagungshotel erstellte unter dem 30. März 2007 eine Rechnung über 236 Euro, die der Beteiligte zu 1) verauslagte. Die Rechnung sieht für ein Abendessen am 25.03.2007 einen Betrag in Höhe von 25 Euro und eine Tagungspauschale für den 26. bis zum 29. März 2007 in Höhe von jeweils 46,50 Euro sowie für den 30. März 2007 in Höhe von 25 Euro vor. Der Beteiligte zu 1) wandte darüber hinaus insgesamt 8,60 Euro für zwei Busfahrkarten auf.

Die Beteiligte zu 3) erstattete dem Beteiligten zu 1) unter Berufung auf unternehmensübliche Reisekostensätze einen Betrag in Höhe von 99,70 Euro.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Auffassung vertreten, die Beteilige zu 3) sei verpflichtet, den sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 144,70 Euro zu zahlen. Die nach den Seminarbedingungen anfallende Tagungspauschale habe die Beteiligte zu 3) durch Unterzeichnung des Anmeldeformulars akzeptiert. Auf die Tagungspauschale und deren Höhe hätten sie keinen Einfluss nehmen können. Sie unterfalle nicht dem Begriff der Reise- bzw. Verpflegungskosten. Sie sei vielmehr unter dem Begriff der Schulungskosten im engeren Sinne zu subsumieren. Möglich sei lediglich der Abzug einer Haushaltsersparnis.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) 144,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2007 zu erstatten.

Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 1) könne nur verlangen, nach der im Betrieb maßgeblichen allgemeinen Reisekostenregelung behandelt zu werden. Der Beteiligte zu 2) habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen er die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über dies Sätze hinausgingen, für erforderlich halten durfte. Die Tagungspauschale betreffe zudem die persönliche Lebensführung des Beteiligten zu 1). Aufwendungen für die persönliche Lebensführung wie etwa für Gertränke müsse sie nicht erstatten. Jedenfalls sei eine Aufschlüsselung der Tagungspauschale erforderlich. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Beteiligte zu 1) Aufwendungen für häusliche Verpflegung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erspart habe.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag in Höhe von 128,35 Euro nebst Zinsen stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 3) müsse die Tagungspauschale grundsätzlich tragen. Der Beteiligte zu 1) habe keinen Einfluss auf die Entstehung der Tagespauschale gehabt. Es sei ihm nicht freigestellt gewesen, das Seminar ohne die Auslösung einer Tagespauschale zu buchen. Die Tagespauschale decke jedenfalls nicht in voller Höhe Verzehrkosten ab. Sie werde vielmehr für die Nutzung des Hotels erhoben. Der Antrag unterliege jedoch der teilweisen Abweisung, weil sich der Beteiligte zu 1) eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen müsse.

Gegen den ihr am 3. Januar 2008 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Beteiligte zu 3) am 30. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Beteiligte zu 3) ist nach wie vor der Auffassung, sie müsse dem Beteiligten zu 1) keine weiteren Aufwendungen erstatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Kosten der persönlichen Lebensführung nicht erstattungsfähig. Darauf, ob diese Aufwendungen vermeidbar seien, komme es nicht an. Die Tagungspauschale müsse näher aufgeschlüsselt werden. Der Beteiligte zu 1) müsse sich nicht nur eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Er habe auch die ansonsten anfallenden Aufwendungen für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erspart.

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) abzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Die erhobene Tagungspauschale sei bei Seminarveranstaltungen üblich. Es handele sich nicht um Kosten, die von der betrieblichen Reisekostenregelung erfasst würden. Tagungskosten stellten vielmehr einen Aufschlag auf die Seminargebühr dar und seien entsprechend zu behandeln. Ohne Entrichtung der Tagungspauschale wäre dem Beteiligten zu 1) eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich gewesen. Eine Aufschlüsselung der Pauschale sei weder möglich noch zumutbar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beteiligte zu 3) ist verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) 113,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen erkannt, dass die Beteiligte zu 3) die in der Rechnung vom 30. März 2007 ausgewiesenen Kosten für das vom Beteiligten zu 1) vom 26. bis zum 30. März 2007 besuchte Betriebsratsseminar zu übernehmen hat. Der Beteiligte zu 1) muss sich nicht auf die Höhe der unternehmensüblichen Reisekostensätze verweisen lassen. Eine Verpflichtung, die Tagungspauschale weiter aufzuschlüsseln, besteht nicht. Der Beteiligte zu 1) muss sich allerdings die Ersparnis eigener Haushaltsaufwendungen anrechnen lassen. Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBL I 2006, 3385). In der Berechnung des vorzunehmenden Abzugs ist die Kammer zu einem geringfügig anderen Ergebnis gekommen als das Arbeitsgericht. Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen - etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - hat nicht zu erfolgen.

a) Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber hierbei zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten der persönlichen Lebensführung, wie z.B. für Getränke. Daneben kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitglieds anrechnen. Besteht im Betrieb eine zumutbare allgemeine Reisekostenregelung, so ist diese auch für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. Eine andere Sichtweise verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als andere Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch wird durch eine allgemein im Betrieb geltende Reisekostenregelung nur dann nicht begrenzt, wenn der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied auf die entstehenden Reisekosten keinen Einfluss haben. In diesem Fall bedarf es jedoch einer besonderen Darlegung, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über die Sätze einer im Betrieb geltenden allgemeinen Reisekostenregelung hinausgehen, für erforderlich halten durfte (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - juris - mwN).

Der Betriebsrat oder Schulungsteilnehmer haben die tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen. Soweit der Betriebsrat oder die Schulungsteilnehmer die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachweisen, kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern. Diese materiell-rechtliche Nachweispflicht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 666 BGB. Mit der Nachweispflicht ist die Pflicht verbunden, die Kosten aufzuschlüsseln. Diese Aufschlüsselung ist den Schulungsveranstaltern nicht unzumutbar. Sie haben lediglich die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang sowie die dafür vereinbarten Einzelpreise und die darauf entfallende Umsatzsteuer anzugeben. In bestimmten Fällen verlangt das Bundesarbeitsgericht eine weitergehende Aufschlüsselung. Dies ist aus koalitionsrechtlichen Erwägungen bei Schulungen geboten, die durch eine Gewerkschaft oder gewerkschaftsnahe Institute durchgeführt werden (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 22/97 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 62; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 48; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 42; vgl. auch LAG Hamm 13. Januar 2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249).

Zu der Höhe der Haushaltsersparnis, die sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss, nimmt das Bundesarbeitsgericht in bisheriger Rechtsprechung an, es sei von den Lohnsteuerrichtlinien auszugehen. Daraus ergäbe sich die Anrechnung von 20 % der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 48; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 42; 28. Februar 1990 - 7 ABR 5/89 - juris; 17. September 1974 - 1 ABR 98/73 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 6).

Demgegenüber haben mehrere Landesarbeitsgerichte in jüngerer Rechtsprechung auf die Sachbezugsverordnung abgestellt (LAG Baden-Württemberg 20. September 2007 - 11 TaBV 5/07 - juris; LAG Hamm 13. Januar 2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249; LAG Nürnberg 25. Februar 26. Juli 2004 - 9(7) TaBV 51/02 - juris; LAG Nürnberg 25. Februar 2003 - 2 TaBV 24/02 - LAG Report 2003, 243). Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr für die aktuelle Haushaltsersparnis darstellten. Dagegen sei die Sachbezugsverordnung ein geeigneter Anhaltspunkt, um die Haushaltsersparnis festzustellen. Sie stelle eine generelle auf Durchschnittswerte abgestimmte Bestimmungsgröße dar und werde jährlich angepasst. Sie gebe den Wert der Verköstigung realitätsnah an.

Zu berücksichtigen ist, dass die Sachbezugsverordnung zum 1. Januar 2007 durch Artikel 4 der "Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt" aufgehoben worden ist. Die neuen Regelungen finden sich seitdem in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Andere Landesarbeitsgerichte legen demgegenüber die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde und ziehen von den tatsächlichen Aufwendungen 20 % ab (etwa LAG Hamm 9. März 2007 - 10 TaBV 34/06 - juris).

Nach Auffassung der Kammer ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung heranzuziehen. Sie berücksichtigt die aktuellen Lebensverhältnisse und gibt an, welchen Wert Frühstück, Mittag- und Abendessen für denjenigen hat, der sich nicht selbst versorgen muss, sondern verköstigt wird. Für ein Abstellen auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung spricht, dass es nicht darum geht, welchen Wert das Essen hat, welches das Betriebsratsmitglied im Schulungshotel zu sich genommen hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Aufwendungen er gehabt hätte, wenn er zu Hause gegessen hätte. Diesen Wert gibt die Sozialversicherungsentgeltverordnung realitätsnah wieder.

Eine weitere Anrechnung hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte. Zu berücksichtigen ist, dass im Sinne einer praktikabeln Handhabung eine pauschalisierte Betrachtungsweise geboten ist. Der Ersparnis bestimmter Aufwendungen stehen höhere andere Aufwendungen entgegen, die dem Seminarteilnehmer während eines Seminars entstehen. So kostet ihn ein im Hotel außerhalb der Seminarzeiten eingenommenes Mineralwasser ein Vielfaches dessen, was ein Mineralwasser zu Hause kosten würde. Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen führt somit nicht zu einer unzulässigen Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beteiligte zu 3) verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) 113,17 Euro zu erstatten.

Auszugehen ist von der Rechnung des Hotels vom 30. März 2007 über 236 Euro. Unter Einbeziehung der beiden Fahrkarten ergibt sich ein Betrag in Höhe von 244,60 Euro. Die Beteiligte zu 3) war nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) diesen Betrag unter Berücksichtigung der Haushaltsersparnis des Beteiligten zu 1) zu erstatten.

Der Beteiligte zu 1) muss sich nicht auf die Höhe der unternehmensüblichen Reisekostensätze verweisen lassen. Bei den Tagungspauschalen handelt sich schon nicht um Reisekosten, sondern um Kosten, die für den Besuch des Seminars anfallen. Unabhängig hiervon konnten die Beteiligten zu 1) und 2) die Kosten nicht beeinflussen. Es bedurfte auch keiner besonderen Darlegung, aus welchen Gründen der Beteiligte zu 2) die Auswahl der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass Hotels ihre Räumlichkeiten und Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bei jeder anderen Schulung, die der Beteiligte zu 1) ohne Übernachtung in dem Tagungshotel besucht hätte, wären die Tagungspauschalen ebenso angefallen.

Eine nähere Aufschlüsselung der Tagungspauschale ist nicht erforderlich. Das Seminar ist nicht durch eine Gewerkschaft oder ein gewerkschaftsnahes Institut durchgeführt worden. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Begriff der Tagungspauschale, wofür sie erhoben wird. Sie wird dem Teilnehmer in Rechnung gestellt, weil er die Räumlichkeiten des Hotels nutzt und ohne weitere Bezahlung während der Seminarstunden Getränke erhält.

Von dem Rechnungsbetrag muss sich der Beteiligte zu 1) neben der erhaltenen Zahlung den sich aus § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Wert der Verköstigung anrechnen lassen. Eine weitere Anrechnung hat nicht zu erfolgen. Der Beteiligte zu 1) muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte.

Nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind für Frühstück monatlich 45 Euro und für Mittag- sowie Abendessen monatlich 80 Euro anzusetzen. Dies ergibt für einen einzelnen Tag einen Wert von 1,50 Euro (Frühstück) bzw. 2,67 Euro (Mittag- sowie Abendessen). Insgesamt sind neun Mittag- und Abendessen sowie fünf Frühstücke angefallen. Anzurechnen sind daher 31,53 Euro (= 9 x 2,67 + 5 x 1,50).

Es ergibt sich folgende Berechnung:

- 236 Euro

- zuzüglich 8,60 Euro

- abzüglich 99,90 Euro

- abzüglich 31,53 Euro

= 113,17 Euro.

c) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG bereits aufgewendet, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 60).

3. Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 3) zugelassen worden, weil die Entscheidung zu ihren Lasten von dem Beschluss des BAG vom 28. Juni 1995 (7 ABR 55/94) abweicht (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Für die Beteiligten zu 1) und 2) ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden, weil sich die Abweichung zu ihren Gunsten ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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