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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 12 TaBV 7/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2006 - 3 BV 152/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat, Betrieb I, vor jeder Einstellung in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes I (Antragsteller) ein Mitbestimmungsrecht beim vorübergehenden Einsatz von Auszubildenden der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) im Betrieb I (I ) hat.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit Sitz in B . Sie hat zum 1. Dezember 2001 das T ) als einen betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Ausbildungsbetrieb gegründet. Der Betrieb T führt die gesamte Aus- und Weiterbildung innerhalb des T durch. Dem Hauptstandort in B sind 39 über das Bundesgebiet verteilte unselbständige Außenstellen (Berufsbildungsstellen) als Betriebsteile zugeordnet. Im Betrieb T sind etwa 1300 Stammarbeitnehmer und rund 12000 Auszubildende beschäftigt.

Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im T haben die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 26. November 2001 den Tarifvertrag Mitbestimmung T ("TV 122") geschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 stellt das TTC "einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar". Nach § 2 Abs. 1 TV 122 gelten für den Betriebsrat weitgehend die Bestimmungen des BetrVG; er vertritt die Arbeiter, Angestellten und Beamten und arbeitet mit der Auszubildendenvertretungen zusammen. Für die Auszubildendenvertretungen gelten nach § 3 Abs. 1 TV 122 die Bestimmungen des BetrVG über Jugend- und Auszubildendenvertretungen, soweit tariflich nichts anderes geregelt ist. Nach § 3 Abs. 2 TV 122 erhalten die Auszubildendenvertretungen die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Nach § 3 Abs. 3 TV 122 werden sie bei der Einstellung der Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG beteiligt. Nach § 3 Abs. 5 TV 122 erhalten sie bei Kündigungen von Auszubildenden die Rechte eines Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Nach § 9 TV 122 werden bei den Berufsbildungsbildungsstellen Betreuungsgremien angesiedelt, in die jeder Betrieb, in dem Ausbildung durchgeführt wird, ein Betriebsratsmitglied und die zuständige Auszubildendenvertretung zwei Auszubildendenvertreter entsendet. Aufgabe dieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Ausbildungsproblemen aus konzerndimensionaler Sicht.

Die Auszubildenden absolvieren im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung 3- bis 6-monatige Einsätze in anderen Betrieben der Arbeitgeberin und in Betrieben der Konzerntöchter, so auch im betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Betrieb I der Arbeitgeberin, um Berufserfahrung in Bereichen des T zu erlangen.

Die Arbeitgeberin beteiligt bei der Einstellung von Auszubildenden und bei der Ausbildungsplanung die Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle des Betriebes T , der der Auszubildende zugewiesen ist. Den Betriebsrat des Betriebes T beteiligt sie nicht. Vor den Betriebseinsätzen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin oder Betrieben anderer Konzerngesellschaften erfolgt weder eine Beteiligung der Auszubildendenvertretung noch des Betriebsrats des Betriebes T . Den Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebes, hier Betriebsrat I , unterrichtet sie über die Person des Auszubildenden, den Einsatzort und die Dauer des Einsatzes.

Nach § 25 Abs. 2 Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der D vom 18. August 2005 (MTV Azb) wird bei volljährigen Auszubildenden Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und der Pausen betrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebes entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt. Nach § 25 Abs. 5 MTV Azb können durch Betriebsvereinbarung des Einsatzbetriebes Regelungen zur Ausbildungszeit getroffen werden.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Betriebsrat I geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei den Einsätzen von Auszubildenden im Betrieb I zu. Bei diesen Einsätzen handle es sich um Einstellungen. Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht sei nicht durch den TV 122 eingeschränkt, da es nicht tarifdispositiv sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor jeder Einstellung von Auszubildenden in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, ihn insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Mitbestimmungsrechte seien abschließend im TV 122 und im MTV Azb geregelt, soweit Auszubildende betroffen seien. Da in diesen Tarifverträgen ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebes bei einer Zuweisung von Auszubildenden nicht festgelegt worden sei, bestehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht. Auch aus § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG sei zu folgern, dass bei einer Zuweisung der Betriebsrat des Einsatzbetriebes nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei. Im Übrigen würde die Ausbildungsablauf behindert, wenn sie pro Jahr in den Einsatzbetrieben 36.000 Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG vor dem Einsatz von etwa 12000 Auszubildenden durchführen müsste.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 2. November 2006 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar lägen bei den Betriebseinsätzen der Auszubildenden Einstellungen im Sinne des § 99 BetrVG vor. Jedoch sehe der TV 122, der abschließend die Mitbestimmungsrechte regele, keine Beteiligung der Betriebsräte der Einsatzbetriebe vor. Es handle sich um einen nach § 3 Abs. 1 BetrVG zulässigen Tarifvertrag mit eigenständigen Mitbestimmungsstrukturen für den Ausbildungsbereich.

Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 8. Januar 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 29. Januar 2007 Beschwerde einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu. Der TV 122 regele ausschließlich die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretungen des Betriebes T , hingegen nicht die der Betriebsräte in den Einsatzbetrieben. Abgesehen davon wäre eine Einschränkung seiner Mitbestimmungsrechte durch einen Tarifvertrag ohnehin unzulässig. Der vorübergehende Einsatz von Auszubildenden betreffe nicht nur die Auszubildenden, sondern auch die Ausbilder und die anderen Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 2. November 2006 - 3 BV 152/06 - entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach es sich bei dem Betrieb T um einen reinen Ausbildungsbetrieb handle und die Auszubildenden keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG seien. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Rechte der Mitarbeitervertretungen für diesen Personenkreis seien ausschließlich im TV 122 und dem Manteltarifvertrag Auszubildende geregelt. Wiederum verweist sie darauf, der Gesetzgeber habe auch im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt, dass bei bestimmten personellen Maßnahmen aus Praktikabilitätsgründen ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nicht vorliege. So sei unter § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG bestimmt, dass die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung zu gelten habe, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

B. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Einstellung von Auszubildenden in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen und ihn dabei insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten sowie seine Zustimmung einzuholen.

1. Der Antrag ist zulässig.

a. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und es liegen auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Betriebsrat des Betriebes I und der Arbeitgeberin gerichtet. An der betreffenden Feststellung besteht ein rechtliches Interesse. Der Streit zwischen den Beteiligten ist so lange aktuell, wie die Arbeitgeberin ohne Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG weiterhin Auszubildende in dem Betrieb I zeitweise praktisch ausbilden lässt; dies hat die Arbeitgeberin weiterhin vor (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -).

b. Der Betriebsrat ist auch antragsbefugt, da er eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend macht.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Dem Betriebsrat steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

a. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit - wie hier - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm Auskunft über die Person der Beteiligten und die Auswirkungen zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Eine Einstellung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Maßgebend ist, ob die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeiten sind, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind und deshalb vom Arbeitgeber organisiert werden müssen. Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich. Die Personen müssen dabei derart in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 -).

Die Auszubildenden sind während ihres praktischen Einsatzes im Betrieb I in die dortige Betriebsorganisation eingebunden und erhalten Einzelanweisungen der sie dort betreuenden Mitarbeiter hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit.

b. Der Bejahung einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung steht nicht entgegen, dass die Auszubildenden Beschäftigte des Betriebes T der Arbeitgeberin sind und von dort aus in den Betrieb I für einen mehrmonatigen Einsatz wechseln.

aa. Da der Versetzungsbegriff der §§ 95, 99 BetrVG nicht nur die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs innerhalb eines Betriebes, sondern auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens umfasst, bedeutet der Einsatzwechsel eine Versetzung. Dabei ist der aufnehmende Betrieb unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 BetrVG zu beteiligen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 -).

bb. Ob die Ausnahmeregelung des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG bei einem kurzzeitigen Wechsel nicht nur eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes, sondern auch eine des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes entfallen lassen kann, braucht nicht geprüft zu werden. Da die praktischen Einsätze in den Einsatzbetrieben länger als einen Monat dauern, greift die Ausnahmeregelung nicht. Abgesehen davon sind die Einsätze mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Ausbildung stattzufinden hat. Der Auszubildende hat sich nicht nur an einem anderen Ort ausbilden zu lassen, sondern erhält andere Betreuer und wird Mitarbeiter in einer anderen Arbeitsgruppe. Die Mitbestimmung bei Versetzungen dient sowohl dem kollektiven Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes insgesamt (vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 -; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rdn. 3) als auch dem Schutz des Auszubildenden gegen eine unnötige Veränderung seiner ihm vertrauten näheren Arbeitsumwelt (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 58/83 -).

cc. Auch aus der weiteren Ausnahmeregelung nach § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG kann nichts hergeleitet werden. Danach liegt keine Versetzung bei der Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes vor, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitplatz beschäftigt werden. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die Arbeitgeberin einen Wechsel verlangen kann. Dieser muss vielmehr nach der Eigenart des Arbeitsplatzes üblich und ständig sein, wie es etwa bei Monteuren und sog. Springern der Fall ist. Es kann nicht davon gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich und in großen zeitlichen Abständen, sei es kraft Direktionsrechts, sei es einverständlich, ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 -).

Die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses erfordert es nicht, dass in mehreren Betrieben ausgebildet wird. So räumt die Arbeitgeberin ein, dass Auszubildende zum Beruf der Kaufleute für Bürokommunikation in den Sekretariaten der zum Betrieb T gehörenden Berufsbildungsstellen ihre Betriebeinsätze absolvieren können. Auszubildende für andere Berufe können ausschließlich in einem anderen Konzern-Fachbetrieb mit entsprechendem Berufsfeld die erforderliche praktische Erfahrung ggf. in mehreren Abteilungen gewinnen, ohne dass eine einseitige Ausbildung erfolgt. Allein die praktische Handhabung, die Auszubildenden in mehreren Betrieben einzusetzen, kann nicht dazu führen, von einer sachlich gerechtfertigten Eigenart der Ausbildungsverhältnisse zu sprechen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 58/83 -).

c. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Betriebes I ist nicht ausgeschlossen, weil die Auszubildenden nicht Arbeitnehmer des Betriebes T im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind und sie von dem Betriebsrat dieses Betriebes nicht vertreten werden (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -).

aa. Zunächst ist dazu festzustellen, dass es auf das Rechtsverhältnis, in dem die in die Betriebsorganisation eingegliederten Personen zum Arbeitgeber stehen, nicht ankommt, so dass das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auch bei der Einstellung von Nichtarbeitnehmern greift (vgl. Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rdn. 33).

bb. Entscheidend für die fehlende Vertretung durch den Betriebsrat des Betriebes T ist vielmehr, dass die Auszubildenden an dem arbeitstechnischen Betriebszweck dieses Betriebes, der gerade in ihrer Ausbildung besteht, nicht teilnehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -). Soweit sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, nehmen sie an der Verwirklichung des in diesem verfolgten arbeitstechnischen Betriebszwecks teil. Dieser besteht aber nicht in der Ausbildung von Auszubildenden, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden innerhalb und außerhalb des Konzerns. So erbringt der Betrieb I IT-Leistungen sowie Prozess- und IT-Qualitätssicherung. Gerade durch die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Betriebes I bei der Erfüllung dieses Betriebszwecks werden die Auszubildenden praktisch ausgebildet. Dabei sind die Einsatzbetriebe als eigene organisatorische, zur Berufsausbildung geeignete Einheit anzusehen, in der die dort vorübergehend beschäftigen Auszubildenden ihre berufspraktische Einweisung während einer Zeit erhalten, in der sie aus dem Ausbildungsbetrieb T herausgelöst sind. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Herauslösung aus dem reinen Ausbildungsbetrieb sogar für möglich gehalten, wenn Auszubildende bei der Verfolgung einer arbeitstechnischen Hilfsfunktion in dem Ausbildungsbetrieb eingesetzt werden und ihre praktische Berufsausbildung absolvieren, z. B. als Koch in der Kantine des Ausbildungsbetriebs ausgebildet werden (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 -).

d. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht aufgrund tarifrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.

Der TV 122 greift nicht in die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Betriebes I ein, sondern schafft für den Betrieb T eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen, soweit es um Auszubildende geht. Diese tarifrechtliche Regelung ist nur deshalb wirksam, weil die Auszubildenden in dem Ausbildungsbetrieb T aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausfallen. Ein Eingriff in das gesetzliche Beteiligungsrecht des Betriebsrats des Betriebes I nach § 99 BetrVG wäre nicht von Art. 9 Abs. 3 GG, § 3 Abs. 2 TVG gedeckt (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -).

e. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG der Betriebsräte in den Einsatzbetrieben brächte einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich, ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber das Bestehen der Beteiligungsrechte nicht mit einem begrenzten Arbeitsaufwand für die Arbeitgeberin verknüpft hat. Die Durchführung mag ihr lästig sein, wird ihr aber vom Gesetzgeber zugemutet und beruht letztlich auf ihrer Unternehmensorganisation (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 -).

d. Nach alledem steht dem Betriebsrat das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Es verpflichtet die Arbeitgeberin zur Unterrichtung über die Person des Auszubildenden und den Einsatzbereich sowie über die ausbildenden Personen, auf deren Arbeit sich die Einstellung auswirkt. Zudem ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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