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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 13 (7) Sa 646/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Keine Rechtfertigung des Eingriffs des Arbeitgebers (TÜV) in die Gesamtversorgungsbetriebsrenten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (in Anschluss an Parallelentscheidungen der 7., 11., und 12. Kammer vgl. etwa 11 Sa 1590/04)
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2005 - 22 Ca 370/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlende betriebliche Altersversorgung.

Der am 19.01.1936 geborene Kläger war seit dem 01.10.1978 bis zum 31.07.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.2000 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und erhält von der Beklagten ein betriebliches Ruhegehalt.

Grundlage der betrieblichen Altersversorgung ist eine Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976, geändert durch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995. Es handelt sich um eine sogenannte Gesamtversorgung. Der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfreier Dienstzeit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum Höchstsatz von 75 %. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsbetrag wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Der nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von der Beklagten jährlich dynamisiert nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Beamten des Landes NRW gemäß LBO NW. Hieraus wurde für jeden Arbeitnehmer der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Seit dem 01.04.2004 weicht die Beklagte von dieser Art der Dynamisierung ab mit dem Ziel, die Entwicklung der zu zahlenden Betriebsrente von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente abzukoppeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 27.02.2004 verwiesen.

Der Kläger stimmte der Neuregelung nicht zu. Die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen mit Stand 01.04.2004 nach der Altregelung und denen der Neuregelung beträgt 15,14 € brutto monatlich für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.07.2004. Der Kläger berechnet die monatliche Differenz für die Zeit ab 01.08.2004 mit 30,43 €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff der Beklagten in die Versorgungsansprüche aus Rechtsgründen nicht zulässig sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 212,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,14 €, jeweils seit dem 01. eines Monats beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 30,43 € beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2005 monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.447,86 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 14.04.2005 stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 139 - 148 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 29.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.05.2005 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 29.07.2005 am 27.07.2005 begründet.

Die Beklagte verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass der Eingriff in die Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Durch gesetzgeberische Eingriffe in die Entwicklung der Sozialversicherungsrente sei es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für sie gekommen. Diese betrage insgesamt 46,04 %. Die Beklagte beruft sich dazu auf das von der Dr. Dr. H GmbH erstellte Gutachten vom 15.12.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berufungsschriftsatz vom 27.07.2005 sowie den Schriftsatz vom 12.12.2005 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht entschieden, dass die Betriebsrente des Klägers auch über den 01.04.2004 hinaus nach der zuvor geltenden Anpassungsformel anzupassen ist. Der mit Wirkung ab 01.04.2004 erfolgte Eingriff der Beklagten in die laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten ist rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht durch den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gedeckt. Die von dem Kläger geltend gemachten Differenzbeträge sind rechnerisch unstreitig.

Wegen der Begründung schließt sich das Berufungsgericht den überzeugenden Ausführungen der 7., 11. und 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihren Entscheidungen vom 03.08.2005 - 7 (9) Sa 1589/04 -, 16.09.2005 - 12 (13) Sa 648/05 - und 09.12.2005- 11 Sa 1590/04 -; - 11 Sa 647/05 - ; 11 Sa 645/05 - an und macht sich die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen dieser Kammern zu eigen. Danach kann sich die Beklagte nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berufen, da weder eine Zweckverfehlung noch eine Äquivalenzstörung vorliegt.

1. Die Beklagte hat als Zweck der Gesamtversorgungszusage den angestrebten Gleichlauf genannt zwischen der Vergütungssteigerung bei den aktiven Beschäftigten einerseits und der Betriebsrentenerhöhung bei den Versorgungsberechtigten andererseits. Wie es dazu gekommen sein soll, dass dieser "Gleichlauf der Steigerungsraten" zum zentralen Zweck eines Rentenversprechens wird, ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht. Regelmäßig ist der Zweck einer dynamisierten Gesamtversorgungszusage gerade der, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer erworben haben (BAG Urteil vom 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 - AP Nr. zu § 1 BetrAVG Überversorgung), indem eine feste Relation hergestellt wird zwischen der Gesamtrente (Sozialversicherungsrente + Betriebsrente) und den Bezügen der aktiv Beschäftigten. Dazu gehört, dass Schwankungen der Sozialversicherungsrente durch die zu zahlende Betriebsrente ausgeglichen werden. Solche Schwankungen können daher nicht zur Verfehlung des Zwecks führen, sondern führen vielmehr zu seiner Erfüllung.

2. Auch eine Äquivalenzstörung ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich weder aus den Darlegungen der Beklagten noch aus den vorgelegten Gutachten.

a. Eine Anwendung des § 313 BGB wegen einer Äquivanlenzstörung scheidet vorliegend schon dem Grunde nach aus, weil die Beklagte vertraglich gerade das Risiko einer solchen Störung übernommen hat (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 ff unter II 3 der Gründe.; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15). Das Versprechen einer Gesamtversorgung ist nur dann sinnvoll, wenn die Parteien von schwankenden Bezugsgrößen ausgehen. Tun sie dies nicht, ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht eine starre Steigerung der Betriebsrente vereinbart wurde, die sowohl rechnerisch als auch ökonomisch einfacher zu handhaben gewesen wäre. Mit ihrem Versorgungsversprechen hat die Beklagte zugesagt, die Lücke zwischen zwei voneinander unabhängigen dynamischen Größen (Beamtenbesoldung / Sozialversicherungsrente) zu schließen. Wird diese Lücke größer als ursprünglich angenommen, verwirklicht sich das vertraglich abgesicherte Risiko (vgl. BAG Urteil vom 09.07.1985 - 3 AZR 546/82 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Hanau/Preis, Der Übergang von der Gesamtversorgung zu einer von der Sozialversicherung abgekoppelten Betriebsrente, RdA 1988, 65, 83). Von einer gestörten Geschäftsgrundlage kann dann keine Rede sein (BAG Urteil vom 22.02.2000, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung unter B IV 3 b der Gründe). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München, Urteil vom 22.09.1983 - 24 U 893/82 - DB 83, 2619; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15).

b. Tatsachen, die eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Solche kämen nur in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist (BGH Urteil vom 30.01.1956 - II ZR 168/54 - BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 39) und wenn dadurch die Sachlage der wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe kommt (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B. angenommen bei einem unvorhergesehenen Ansteigen der Herstellungskosten einer Ware auf das 15-fache, bzw. um 60 % (Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Reichsgerichts: Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 39).

Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten kein solches krasses Missverhältnis.

(1) Das vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten von Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine derartige Äquivalenzstörung zu belegen, denn es beschränkt sich auf die Betrachtung der Sozialversicherungsrente. Dies ist nach Auffassung des Berufungsgerichts methodisch unzulässig. Die Beklagte möchte zwei Situationen miteinander vergleichen, nämlich zum einen die tatsächliche Belastung, wie sie sich im Jahre 2003 durch die Rentenverbindlichkeiten tatsächlich für sie darstellt, und zweitens die Situation, die im Zeitpunkt der Versorgungszusage, spätestens bei Abschluss der letzten Betriebsvereinbarung, prognostizierbar war (= Basis der Geschäftsgrundlage). Im zweiten Fall hat sie aber nicht die Lücke zwischen der prognostizierten Sozialversicherungsrente und der prognostizierten Beamtenbesoldung (als Bezugsgröße für die Gesamtversorgung) betrachtet, sondern die tatsächliche und niedrigere Beamtenbesoldung zu Grunde gelegt. Dadurch erscheint der prognostizierte Barwert deutlich geringer, als es im Zeitpunkt der Versorgungszusage absehbar gewesen wäre, was den Wert des Gutachtens erheblich beschränkt.

(2) Das Gutachten hat aber auch deshalb wenig Aussagekraft, weil es die Entwicklung der Betriebsrenten sämtlicher Rentner aller Gesellschaften betrachtet, die aus dem ehemaligen T e.V. hervorgegangen sind. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich aber weder, wie viele Rentner sie nach dem hier streitigen Gesamtversorgungssystem zu versorgen hat, noch ob sich bei diesen konkreten Rentnern das beschriebene Risiko verwirklicht.

(3) Wenn mit der Beklagten von der Geschäftsgrundlage ausgegangen wird, dass sich die Steigerung der Renten und der Beamtenbesoldung im Gleichklang bewegen, so ist darin die Erwartung zu sehen, dass der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung im Großen und Ganzen gleich bleibt. Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 10 ergibt sich, dass sich diese Relation in den vergangenen 30 Jahren eher zu Gunsten der Beklagten entwickelt hat, als zu ihren Lasten: Im Jahre 1975 machte die Betriebsrente 28 % der Gesamtversorgung aus. Dieser Anteil sank - insbesondere Dank der nur mäßigen Steigerung der Beamtenbesoldung - auf 18 % im Jahre 1995. Im Jahre 2003 war der Anteil - wegen der sinkenden Sozialversicherungsrente - wieder gestiegen auf knapp 21 %, erreichte aber bei weitem noch nicht den Anteil von 28 % aus de 70er Jahren. Diese 28 % an der Gesamtversorgung finden sich in der Prognose der Beklagten (Anlage B 10) erst im Jahr 2018, um schließlich im letzten prognostizierten Jahr, dem Jahr 2029 auf 33 % zu steigen. Nur am Rande ist bei dem Jahr 2029 zu beachten, dass bei realistischer Betrachtung nur wenige der Versorgungsempfänger, die fast alle vor 1940 geboren sind, dieses Datum erleben werden, was die drohende zusätzliche Belastung der Beklagten in weit milderem Licht erscheinen lässt. Die Steigerung des Anteils der Betriebsrente an der Gesamtversorgung von den 28 % der 70er Jahre zu den 33%, die für einen Zeitpunkt sechzig Jahre später prognostiziert wurden, macht ihrerseits 15 % aus.

c. Selbst wenn der Beklagten - trotz des Vorgesagten - darin gefolgt wird, ein "krasses Missverhältnis" anzunehmen, so scheidet die Anwendung des § 313 BGB dennoch aus, da Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, welche für die Zukunft die Höhe der Sozialversicherungsrente beeinflussen können, im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen, insbesondere im Zeitpunkt der erstmaligen ausdrücklichen Regelung der Gesamtrentenfortschreibung in der Betriebsvereinbarung vom Juni 1993, keineswegs gänzlich unvorhersehbar waren (vgl. Hanau/Preis, Der Übergang von der Gesamtversorgung zu einer von der Sozialversicherung abgekoppelten Betriebsrente, RdA 1988, 65, 66 ff). Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende Änderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann (BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung), aber auch hier ist wieder zu beachten, dass gerade durch das Versprechen einer Gesamtversorgung dieses Risiko übernommen wird und der Versprechende grundsätzlich davon auszugehen, hat, dass sich das Recht der gesetzlichen Sozialversicherung ändern kann (Blomeyer/Otto, BetrAVG, Rn. 468).

d. Nichts anderes kann aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (- 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung) hergeleitet werden. Dort ging es um eine bereits eingetretene Mehrbelastung in Höhe von 63 %, die vom BAG als nicht mehr zumutbar betrachtet wurde. Werden die Zahlen der Beklagten als richtig unterstellt, so erreicht ihre real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % gerade die Hälfte des dortigen Wertes. Außerdem ging es bei dem vom BAG entschiedenen Fall um einen Fall der Überversorgung. Von einer solchen ist hier nicht die Rede.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGGG war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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