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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 124/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 17
TzBfG § 22
1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann eine Befristungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen.

2. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, wenn diese Befristungsdauer von zwei Jahren zwar von vorneherein vorgesehen, aber nicht in einem Vertrag vereinbart, sondern auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt worden ist.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 - 5 Ca 7566/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 23.07.2005 geendet hat.

Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau, die sie am 23.07.2003 erfolgreich abschloss. Die Parteien schlossen am 15.08.2003 einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag als Zeitangestellte (§ 1) unter ausdrücklicher Berufung auf den Sachgrund § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a) SR 2 y BAT. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere des SR 2 y BAT. Am 26. Mai 2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.08.2003", wonach die Befristung bis zum 26.01.2005 verlängert wurde. Mit dem "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages" vom 09.12.2004 wurde die Befristung nochmals bis zum 23.07.2005 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Arbeitsverträge Bezug genommen. Vor Abschluss dieser Arbeitsverträge hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat an. In dem Anhörungsschreiben vom 17.05.2004 zum Änderungsvertrag vom 25./26.05.2004 nimmt die Beklagte Bezug auf einen Erlass vom 31.01.2001, wonach mit ehemaligen Auszubildenden ein auf bis zu 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Zeitangestellte abgeschlossen werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Anhörungsschreiben sowie den Erlass vom 31.01.2001 Bezug genommen.

Die Klägerin erhob am 12.08.2005 Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Sie hat gemeint, die Befristungen seien unwirksam, da eine insgesamt zweijährige Befristung aufgrund von drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen vom Sachgrund nicht gedeckt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 23.07.2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen, vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Befristungsabreden nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT zulässig seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 26.01.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 03.02.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Befristung sei nicht von der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr.1 a SR 2 y BAT gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 - 5 Ca 7566/05 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgetragenen Schriftsätze sowie überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 S. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die als Befristungskontrollklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG zulässige und rechtzeitig eingereichte Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede mit Vertrag vom 09.12.2004 zum 23.07.2005. Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT wirksam.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Mit dem vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. etwa BAG 4.4.1990 - 7 AZR 259/89 - AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m. w. N.).

3. Die Befristung zum 23.07.2005 im zu letzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 bedurfte eines sachlichen Grundes. Die Parteien hätten zwar gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG iVm der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr.1 a SR 2 y BAT auch eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbaren können. Dies haben sie jedoch nicht getan. Vielmehr verweist § 1 des Arbeitsvertrages vom 09.12.2004 - gleichlautend zu den vorangegangenen Arbeitsverträgen - ausdrücklich auf den Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr.2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr.1 zu 1 a SR 2 y BAT gestützt. Die seit dem 01.01.2002 im Geltungsbereich des BAT ausdrücklich zugelassene sachgrundlose Befristung nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu 1 a SR 2 y BAT ist daher ausgeschlossen.

4. Die Befristung ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht allein aufgrund der Protokollnotiz Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 zu 1 a SR 2 y BAT, wonach der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig ist, wirksam. Denn die Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gilt zwingend. Nach § 22 TzBfG kann von dieser Vorschrift - auch von den Tarifvertragsparteien - nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Eine tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung bis zu fünf Jahren zulässt, wäre für den Arbeitnehmer ungünstiger als die gesetzliche Regelung nach § 14 Abs.2 TzBfG (sachgrundlose Befristung nur bis zu zwei Jahren) Diese Verschlechterung haben die Tarifvertragsparteien aber nicht gewollt. Vielmehr führt die Regelung nach der Protokollnotiz Nr. 1 (Sachgrunderfordernis bei Zeitangestellten) zu einer Besserstellung des Arbeitnehmers. Die Protokollnotiz Nr. 2 regelt daneben lediglich die Höchstgrenze eines Zeitvertrages auf die Dauer von fünf Jahre, nicht jedoch, welche Befristungsdauer unterhalb dieser Höchstgrenze für den jeweils eingreifenden Sachgrund zulässig ist.

5. Die Befristungsabrede ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG wirksam. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

a) Dieser vom Gesetzgeber neu geschaffene Sachgrund trägt ausweislich die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 14/4374 S. 19) tariflichen Regelungen vieler Wirtschaftsbereiche Rechnung, die den Auszubildenden nach Ende der Ausbildung einen Anspruch auf eine befristete Beschäftigung verschaffen, um ihnen mit der hierdurch vermittelten Berufserfahrung den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Neuregelung in Nr. 2 weitet diese Befristungsmöglichkeit nunmehr ohne Rücksicht auf die Tarifbindung der Vertragspartner aus (APS-Backhaus 2. Auflage § 14 TzBfG Rn 83). Dieser Sachgrund stellt wie der allgemeinere Sachgrund nach Nr.6 (in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe) auf die Wünsche des Arbeitnehmers ab. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle den Sachgrund der sozialen Überbrückung anerkannt (vgl. dazu etwa BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83 - AP Nr.88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bisherige Rechtsprechung ohne weiteres auf die Neuregelung zu übertragen ist (so auch Lipke in KR 7.Aufl. § 14 TzBfG Rn 86, 87 m.w.N.) Die Auslegung hat vielmehr vom Wortlaut der Regelung auszugehen, wobei der o.g. Gesetzeszweck zu berücksichtigen ist. Die Zweckorientierung in Nr. 2 (um ... zu) verlangt vom Arbeitgeber, im Rahmen seiner Prognose diesen Kausalzusammenhang zu belegen. Dabei hat der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung nicht festzustehen, denn er soll nur erleichtert werden. Dem Arbeitgeber obliegt es darzutun, warum die Befristung den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung bei ihm oder bei einem anderen Arbeitgeber fördern soll (so auch KR-Lipke a. a. O. Rn 96; a.A. Backhaus a.a.O. Rn 90).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin fällt, da sie bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Bürokommunikationskauffrau und damit eine Ausbildung im Sinne des Sachgrundes der Nr. 2 absolviert hatte, unter deren Geltungsbereich. Sie wird wie die übrigen Auszubildenden bei der Beklagten im Anschluss an die Ausbildung bis höchstens zwei Jahre lang zum Erwerb von Berufserfahrung und damit zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlusstätigkeit beschäftigt.

c) Die (3.) Befristung erfolgt auch im Anschluss an diese Ausbildung. Denn nach dem ersten zwischen den Parteien mit dem Befristungsgrund nach Nr.2 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15.08.2003 war als Vertragsbeginn der 24.07.2003, also ein Tag nach Beendigung der Ausbildung festgesetzt.

d) Die Dauer der Befristung von vorliegend insgesamt zwei Jahren ist vom Sachgrund der Anschlussbefristung gedeckt. Das Gesetz enthält dazu keine Konkretisierung. Die zulässige Dauer der Befristung richtet sich nach dem Sachgrund. Wie bereits ausgeführt, dient der Sachgrund der Anschlussbefristung dem Zweck dem Arbeitnehmer durch die befristete Beschäftigung nach Ausbildung oder Studium den Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern. Diesem Zweck stände entgegen, die Dauer der Befristung einerseits zu kurz zu bemessen, andererseits aber auch über mehrere Jahre zu erstrecken. Das Berufungsgericht hält eine Höchstdauer von bis zu zwei Jahren für angemessen und schließt sich insoweit der wohl mittlerweile überwiegenden Auffassung in der Literatur an (vgl. etwa APS/Backhaus a. a. O. Rn. 91; KR-Lipke a. a. O. Rn. 95; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 259 jeweils m.w.N.)

e) Die Gesamtbefristungsdauer der allein auf den Sachgrund nach Nr.2 gestützten Arbeitsverträge vom 24.07.2003 bis zum 23.07.2005 überschreitet die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese zulässige Höchstbefristung nicht in einem Vertrag vereinbart hat, sondern auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt hat. Soweit Dörner (a. a. O. Rn 259) demgegenüber vertritt, der Sachgrund verbiete nach seinem Sinn und Zweck eine wiederholte Befristung, teilt das Berufungsgericht diese Auffassung jedenfalls für eine Fallkonstellation wie der vorliegend zu entscheidenden nicht. Die Besonderheit besteht hier darin, dass die befristeten Verträge unmittelbar aneinander anschließen und die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Dadurch wird dem Gesetzeszweck, dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, in vollem Umfang Rechnung getragen. Es kommt vorliegend hinzu, dass aufgrund des Erlasses vom 31.01.2001 die Gesamtdauer der Befristungen von vornherein vorgesehen waren. Dies zeigt, dass allen drei Verträgen ein einheitliches Konzept im Sinne des gesetzlichen Befristungsgrundes zugrunde gelegen hat.

III. Die Klägerin hat die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TzBfG im Falle mehrerer unmittelbar aneinander anschließender befristeter Verträge und die Frage der zulässigen Höchstdauer der Befristung vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Ende der Entscheidung

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