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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 1543/08
Rechtsgebiete: AVR


Vorschriften:

AVR § 2 Abs. 3 Anlage 17
Zum Anspruch einer Altersteilzeitvereinbarung, insbesondere den entgegenstehenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nach § 2 Abs. 3 Anlage 17 der AVR.
Tenor:

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2008 - 5 Ca 2413/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Die am 19.05.1946 geborene Klägerin ist seit 1999 als Sozialarbeiterin bei dem Beklagten, der als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die caritative Arbeit der katholischen Kirche in K repräsentiert und selbst als Träger zahlreicher Dienste und Einrichtungen ca. 1.300 Menschen beschäftigt, tätig. Die Klägerin war zunächst bei dem Diözesan-C für das E K e. als Sozialarbeiterin für Ausländer mit dem Einsatzort: E K eingestellt. Der Dienstvertrag vom 10.08.1998 enthält eine Bezugnahme auf die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C (AVR)" (§ 2). Die AVR regeln in Anlage 17 unter § 2 die "Voraussetzung der Altersteilzeit":

"(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG überschritten wird."

Der Beklagte hat die Klägerin ab dem 01.09.2000 mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Auf den Nachtrag-Nr. 1 vom 06.12.2000 zum Dienstvertrag vom 10.08.1998 wird verwiesen. Die Klägerin wird im Fachdienst für Integration und Migration (FIM) eingesetzt. Dort arbeiten 9,5 Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 16.04.2007 beantragte die Klägerin zum nächstmöglichen Termin Altersteilzeit als Blockmodell für 4 Jahre. Der Beklagte lehnte den Antrag aus dringenden dienstlichen Gründen ab. Die erheblichen Mehrkosten könnten von ihm nicht aufgebracht werden. Das E K als Drittmittelfinanzierer trage diese Kosten seit 2004 nicht mehr.

Mit ihrer im März 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, die Beklagte zu verurteilen, einen am 01.08.2007 beginnenden Altersteilzeitvertrag über 4 Jahre mit ihr im Rahmen eines Blockmodells zuzustimmen, weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 87 - 97 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter der Auffassung ist, einer Altersteilzeit der Klägerin stünden dringende dienstliche Belange entgegen. Der FIM werde zu 100 % drittmittelfinanziert. Von den 1.300 Stellen des Beklagten würden derzeit 100 Stellen drittmittelfinanziert. Die Beantragung und Zuteilung der Mittel erfolge in der Form, dass für ein Projekt bzw. eine Einrichtung zunächst ein fachliches Konzept unter Zugrundelegung einer Personal- und Sachkostenkalkulation entwickelt und gegenüber dem Diözesan-C angezeigt werde. Der Diözesan-C fungiere für das E K als Koordinierungsstelle für die Bundes- Landes- und Kirchenmittel. In dieser Funktion verteile er die Zuschüsse von Bund und Land sowie die Kirchenmittel (Kirchensteuer), die ihm vom Generalvikariat zur Verfügung gestellt würden, und überwache zugleich die förderungsrechtlichen Auflagen. Vergleichbar mit der Situation im öffentlichen Dienst erfolge die Bezuschussung durch die Drittmittelfinanzierer im Rahmen einer zweckgebundenen, titelbezogenen und stellenbezogenen Forderung. Eine Querfinanzierung aus anderen "Töpfen" oder Ressorts sei unzulässig. Die Finanzierung der Stelle der Klägerin setze sich wie folgt zusammen: 30 % durch Landesmittel, 64 % aus Kirchenmitteln (Kirchensteuern), 6 % Eigenanteil. Seit 2004 fördere das E K im Rahmen des vom Diözesan-C verwalteten Haushalts Migration/Stellenplan keine Altersteilzeit mehr. Der Beklagte müsse diese Kosten deshalb aus eigenen Mitteln tragen. Dazu sei er nicht in der Lage. Die Mehrkosten beliefen sich für ihn bei einer Laufzeit von 24 Monaten auf 56.134,- EUR und bei 36 Monaten auf 84.201,- EUR. Beim Blockmodell entfalle in der Freistellungsphase die Finanzierung. Beim Teilzeitmodell sei aufgrund der förderungsrechtlichen Vorgaben eine Finanzierung ebenfalls nicht mehr möglich. Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG (Überforderungsgrenze) iVm § 2 Abs. 3 S. 2 Anlage 17 AVR. Er ist der Auffassung, der FIM, in der die Klägerin eingesetzt sei, sei eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 ATG.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen .

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrages. Die von dem Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen nicht durch.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell ab 01.08.2007 für die Dauer von 4 Jahren. Die bisherige Arbeitszeit soll nach dem Blockmodell halbiert werden und insgesamt während der ersten Hälfte erbracht werden. Hiernach soll sich die Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den AVR richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll die Willenserklärung des Beklagten als erteilt gelten (§ 894 ZPO).

2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitvertrages.

a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die rückwirkende Vertragsänderung als zulässig angesehen. Nach Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ab dem 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs.1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig (vgl. dazu etwa BAG 09.11.2006 - 2 AZR 509/05. Das gilt auch für den rückwirkenden Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (BAG 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 m.w.N.).

b. Der Beklagte ist verpflichtet, den Altersteilzeitantrag der Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2007 anzunehmen.

aa. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die AVR in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlage 17 anzuwenden. Die am 19.05.1946 geborene, seit dem 01.01.1999 als Vollzeitkraft bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger beschäftigte Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Anlage 17 der AVR. Sie hat das 60. Lebensjahr vollendet, ist innerhalb der Rahmenfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und bleibt nach der Verringerung ihrer Arbeitszeit um die Hälfte Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin hat die gewünschte Altersteilzeit rechtzeitig beantragt, nämlich mit Schreiben vom 16.04.2007 zum 01.08.2007.

bb. Dem Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell stehen keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 der Anlage 17 AVR entgegen. Danach kann der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG überschritten wird.

cc. Der Altersteilzeit steht, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht die Überforderungsgrenze nach § 3 Abs.1 Nr. 3 ATG entgegen. Danach ist eine freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehende Inanspruchnahme sicherzustellen. Diese sog. Überforderungsklausel stellt auf die Arbeitnehmer eines Betriebes ab und führt dazu, dass in Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung generell ausgeschlossen ist (vgl. dazu ErfK/Rolfs, 9. Aufl., § 3 ATG, Rn 24 m.w.N.). Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich der AVR anstelle des Betriebs als Anknüpfungspunkt die "Einrichtung" tritt. Der FIM, in dem die Klägerin tätig ist, ist jedoch keine Einrichtung in diesem Sinn, sondern lediglich ein unselbstständiger Fachbereich. Für eine selbstständige Organisationseinheit trägt der Beklagte nichts vor. Dem widerspricht zudem, dass nur eine Mitarbeitervertretung für sämtliche 1300 Beschäftigten des Beklagten, einschließlich der des FIM besteht.

dd. Dem Anspruch auf Altersteilzeitvereinbarung der Klägerin stehen auch keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe nach § 2 Abs. 3 Anlage 17 der AVR entgegen, insbesondere werden durch das Altersteilzeitdienstverhältnis keine Drittmittel gemindert.

1) Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Stelle der Klägerin im Wesentlichen drittmittelfinanziert ist. Nämlich zu 30 % aus Landesmitteln und zu 64 % aus Kirchenmitteln. Lediglich 6 % entfallen auf Eigenmittel des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Kirchenmitteln, d. h. den vom E vereinnahmten Kirchensteuern, die über den Diözesanverband an den Beklagten verteilt werden auch um finanzielle Mittel Dritter, da der Beklagte als Verein - also selbstständige juristische Person - nicht identisch mit dem E K ist.

2) Durch das Altersteilzeitdienstverhältnis der Klägerin werden die kirchlichen Drittmittel jedoch nicht gemindert. Denn die Klägerin übt dieselbe Tätigkeit wie bisher im FIM aus nur mit der im Rahmen der Altersteilzeit reduzierten Arbeitszeit. Warum im Falle der Altersteilzeit die Bezuschussung durch die Drittmittelfinanzierer im Rahmen der zweckgebundenen, titelbezogenen und stellenbezogenen Förderung nicht entsprechend im Umfang der Arbeitszeitreduzierung vermindert wird, sondern gänzlich wegfallen soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere, warum entsprechend der 50 %igen Arbeitszeitreduzierung während der Altersteilzeit der Klägerin nicht auch 50 % des Lohns gezahlt wird. Die Verteilung auf Arbeits- und Freizeitphase im Blockmodell ändert an der Höhe der Personalkosten für die gesamte Altersteilzeit nichts. Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, warum wegen der freiwerdenden Personalmittel für die wegen der Altersteilzeit nicht besetzte halbe Stelle die dadurch freiwerdenden Mittel nicht zur Finanzierung eines neu eingestellten Mitarbeiters ab der Freistellungsphase eingesetzt werden können.

Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Vortrag des Beklagten das E K seit 2004 im Rahmen des von dem Diözesan-Caritasverband verwalteten Haushaltsmigrations/Stellenplan keine Rücklagen/Aufstockungen mehr für Altersteilzeit bildet. Davon ist demnach nicht die Finanzierung der Stelle der Klägerin durch Drittmittel als solche, sondern die Finanzierung der Mehrkosten für die Altersteilzeit betroffen. Damit werden jedoch die Drittmittel nicht im Sinne des § 2 Abs. 3, 2. Halbsatz, Anlage 17 AVR gemindert. Die Drittmittel werden lediglich nicht zum Ausgleich der Mehrkosten der Altersteilzeit erhöht, sind demnach von dem Beklagten aus Eigenmitteln zu erbringen.

3) Diese aus Eigenmitteln des Beklagten zu finanzierenden Mehrkosten der Altersteilzeit der Klägerin ergeben für sich keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe, die einem Altersteilzeitdienstverhältnis der Klägerin entgegenstehen.

aaa. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dabei solche Kosten der Arbeitszeitverringerung außer Betracht bleiben müssen, die regelmäßig und generell damit verbunden sind (vgl. dazu LAG Niedersachsen 27.04.2006 - 4 Sa 2/06; LAG Düsseldorf 29.11.2005 - 6 Sa 1066/05 zu den Kosten einer Ersatzkraft)). Wenn der D C , die Dachorganisation des Beklagten als Richtliniengeber der AVR (§ 2 Abs. 2 der Anlage 17) für Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitanspruch ("soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden") regelt, musste er wissen, dass damit regelmäßig Mehrkosten verbunden sind. Diese regelmäßigen Mehrkosten können demnach eine Ablehnung des Altersteilzeitanspruchs der Klägerin nicht begründen.

bbb. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bei der Altersteilzeit regelmäßig anfallenden Aufstockungskosten im Rahmen der §§ 2, 3, 4 ff. ATG von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

ccc. Der Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass er über diese regelmäßig bei jeder Altersteilzeitvereinbarung entstehenden, teilweise von der Arbeitsagentur erstatteten Mehrkosten hinaus, Kosten zu tragen hat , deren Höhe eine Ablehnung der Altersteilzeit aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen rechtfertigen könnten. Die vom Beklagten vorgelegte Berechnung der Mehrkosten für 24 Monate auf 56.134,- EUR und bei 36 Monaten auf 84.201,- EUR ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei offensichtlich um die für die Klägerin während der gesamten Altersteilzeit gezahlten Bruttolöhne. Warum diese Kosten nicht vom Drittmittelgeber getragen werden, wird nicht schlüssig vorgetragen. Auf die obigen Ausführungen dazu wird verwiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zugelassen, da angesichts der überregionalen Geltung der Anlage 17 AVR die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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