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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 401/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte (Länder)


Vorschriften:

TV-Ärzte (Länder) § 16 Abs. 2
Die als Arzt im Praktikum absolvierte Zeit ist bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte (Länder) als förderliche Zeit zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 22.8.2008 - 9 Sa 114/08 und 9 Sa 115/08; LAG Sachsen-Anhalt 24.4.2008 - 9 Sa 475/07 E).
Tenor:

) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2008 - 3 Ca 2114/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus den im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2007 anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträgen zwischen der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 TV-Ärzte und der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 TV-Ärzte in Höhe von jeweils 300,00 EUR ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, beginnend mit dem 31. Juli 2006.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, und dabei, ob die Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum für die tarifliche Einstufung nach § 16 Abs. 2 TV-Ärzte (Länder) zu berücksichtigten ist.

Der Kläger war vom 15.11.2001 - 15.05.2003 an der medizinischen Klinik und Poliklinik C des U als Arzt im Praktikum (AiP). Auf das Zeugnis vom 15.05.2003 wird verwiesen. Seit dem 01.06.2003 ist er bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Arzt in der Weiterbildung in der Klinik und Poliklinik für Radiologie des Klinikums der R beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) jeweils vom 30.10.2006 Anwendung. Die Entgelttabelle der Anlage Ä 1 des TV-Ärzte beinhaltet für die Entgeltgruppe "Ärzte" fünf Stufen. Danach beträgt das monatliche Bruttoentgelt im ersten Jahr 3.600,00 € (Stufe 1), im zweiten Jahr 3.800,00 € (Stufe 2), im dritten Jahr 3.950,00 € (Stufe 3), im vierten Jahr 4.200,00 € (Stufe 4) und ab dem fünften Jahr 4.500,00 € (Stufe 5). Die Beklagte gruppiert den Kläger seit 01.07.2006 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte ein. Der Kläger begehrt den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 zur Stufe 5 TV-Ärzte in Höhe von monatlich 300,00 € brutto für den Zeitraum 01.07.2006 - 31.05.2007, also insgesamt 3.300,00 € brutto nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 137 - 141 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass die AiP-Zeit als "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" und "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" anzusehen sei. Eine Anrechnung seiner AiP-Zeit ergebe sich außerdem aus § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass die AiP-Zeit weder nach § 16 Abs. 1 S. 2 noch nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte anzurechnen sei. Der Begriff "ärztliche Tätigkeit" erfordere in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT eine Tätigkeit als voll approbierter Arzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet an den Kläger 3.300,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.07.2006 - 31.05.2007 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von monatlich 300,00 € brutto zwischen der Stufe 4 und 5 der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte. Die von ihm als Arzt im Praktikum absolvierte Zeit an der medizinischen Klinik und Poliklinik C des U vom 15.11.2001 - 14.15.2003 ist bei der Einstufung nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte anzurechnen.

2. Die AiP-Zeit des Klägers ist bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte als förderliche Zeit zu berücksichtigen.

a. Soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse, haben die maßgeblichen tariflichen Regelungen folgenden Wortlaut:

§ 12 TV-Ärzte

Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

 EntgeltgruppeBezeichnung
Ä1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erforderliche abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä4 Fachärztin/Facharzt der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.)

...

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

1. Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.

2. Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

...

§ 5 TVÜ-Ärzte

Stufenzuordnung der Ärzte

Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.

b. Bei der AiP-Zeit des Klägers handelt es sich um "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" iSv § 16 Abs.2 S.1 TV-Ärzte. Das Berufungsgericht schließt sich zur Begründung in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (in Übereinstimmung mit LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.04.2008 - 9 Sa 475/07 E) in seinen Entscheidungen vom 22.08.2008 - 9 Sa 114/08 und 9 Sa 115/08 - an:

" a) Nach dem Wortlaut der §§ 5 TVÜ-Ärzte, 16 Abs. 2 TV-Ärzte sind "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" solche Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die der betreffende Arzt vor der Einstellung in das im Zeitpunkt der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV-Ärzte bestehende Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat. Die Tarifvertragsparteien haben dabei nicht näher definiert, was sie unter dem tariflichen Begriff "ärztliche Tätigkeit" verstehen. ... Ein übereinstimmendes und feststehendes allgemeines Sprachverständnis dahingehend, dass Arzt nur ist, wer die Vollapprobation erlangt hat, (lässt sich) nicht feststellen. So definiert etwa Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage "Arzt" wie folgt: "Person, die Medizin studiert hat und die staatliche Erlaubnis hat, Kranke zu behandeln:...". Um welche Art der Erlaubnis (Vollapprobation oder Erlaubnis zur vorübergehenden oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Erlaubnis) bleibt dabei offen. Dass auch Ärzte im Praktikum dem allgemeinen Wortsinn nach als Ärzte verstanden werden können, belegt bereits die Verwendung des Wortes "Arzt" in ihrer Bezeichnung und die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit durch die jeweiligen Patienten.

b) ... (Auch) dann, wenn man davon ausgeht, dass die Tarifvertragsparteien insoweit vom medizinalrechtlichen Begriff ausgehen, (ergibt sich) keine Notwendigkeit, die Tätigkeitszeiten als AiP nicht als ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne zu qualifizieren. Im Gegenteil: Im Zeitpunkt des Abschlusses des TV-Ärzte und des TVÜ-Ärzte galt die Bundesärzteordnung i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl I, 1176). Nach § 2 Abs. 1 BÄrzteO ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Nach § 2 a BÄrzteO darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nicht nur derjenige führen, wer als Arzt approbiert ist, sondern auch eine Person, die nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist, wobei nach § 2 Abs. 2 BÄrzteO auch eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeit beschränkte Erlaubnis in Betracht kommt. Nach in der bis 30.9.2004 geltenden Approbationsordnung für Ärzte (§ 35) hatte der AiP die ärztlichen Tätigkeiten auf Grund einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 BÄrzteO unter Aufsicht auszuüben, um seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. § 10 BÄrzteO regelte aber die Einzelheiten einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs.2 BÄrzteO, einer Erlaubnis also, die nach § 2 a BÄrzteO zum Führen der Berufsbezeichnung "Arzt/Ärztin" berechtigte. Aus § 35 der Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich dabei, dass der AiP ärztliche Tätigkeiten ausübte (vgl. insoweit BAG 8.11.2006 -4 AZR 624/05- NZA-RR 2007, 303-306, II 3 b der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008 -9 Sa 475/07 E-)....

c) Die Anerkennung von AiP-Zeiten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte scheitert auch nicht daran, dass Berufserfahrung nur in einem bereits erlangten Beruf gesammelt werden könnte und es sich bei der AiP-Zeit um eine solche mit Ausbildungscharakter vor Erlangung des Berufs "Arzt/Ärztin" handeln würde.

Wie ausgeführt, war der AiP nach Medizinalrecht berechtigt die " Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin zu führen, § 2 a BÄrzteO. Das Medizinalrecht geht insoweit selbst davon aus, dass auch der AiP bereits einen Beruf erlangt hat und deshalb zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Zeit als Arzt im Praktikum eine berufliche Praxisphase nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher ärztlicher Prüfungen war. Die Praxisphase als solche, nicht etwa ein weiterer Prüfungsteil, war Voraussetzung für die uneingeschränkte Approbation nach der Approbationsordnung.

Es handelt sich auch einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne. Wie sich aus dem Kontext und systematischem Zusammenhang von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte ergibt, verstehen die Tarifvertragsparteien den Begriff "einschlägig" in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte in Abgrenzung zu dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte verwendeten Begriff "Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass es sich bei "einschlägiger Berufserfahrung" im Sinne des Satzes 1 um eine solche aus ärztlicher Tätigkeit handelt. Dem entspricht auch der allgemeine Wortsinn des Begriffs "einschlägig" (LAG Sachsen-Anhalt, aaO.). Zutreffend weist das LAG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 24.4.2008 (aao.) im Übrigen darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien im TV-L ausweislich der Protokollerklärungen Nr. 1, 2zu § 16 TV-L auch Berufspraktika als Zeiten der Sammlung "einschlägiger Berufserfahrung" gewertet werden.

d) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen weiter auch Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, worauf das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2007 -27 Ca 9506/07- ebenfalls zutreffend abgestellt hat: Sinn der tariflichen Regelung ist es, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit vergütungserhöhend anzurechnen, weil der Arzt aus solchen Tätigkeiten in seiner jetzt ausgeübten Funktion bereits über entsprechende Erfahrungen verfügt und daher eine höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes und in Folge dessen ein geringerer Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und ein geringeres Kontrollerfordernis besteht. Die -wenn auch im Ermessen stehende- Anrechnung von Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit und die nach Auffassung des beklagten Landes gebotene Nichtberücksichtigung von AiP-Zeiten hätte das nicht nachvollziehbare Ergebnis zur Folge, dass tätigkeitsspezifische und denen eines vollapprobierten Arztes entsprechende Zeiten der Berufserfahrung unberücksichtigt blieben.

e) Auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung spricht nicht gegen diese Auslegung. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, AiP-Zeiten von ihrer Berücksichtigung bei der Anrechnung auszunehmen, lässt sich nicht feststellen und hat im Wortlaut des Tarifvertrags keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Die Berufung führt selbst aus, dass im Wege Zuge der Verhandlungen kein übereinstimmendes Ergebnis hinsichtlich der hier streitigen Frage zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt werden konnte. Genauso wenig wie die Tarifvertragsparteien die Einbeziehung von AiP-Zeiten positiv geregelt haben, genauso wenig haben sie sie ausdrücklich ausgeschlossen, sondern sich statt dessen auf die Formulierung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte verständigt. Der Hinweis der Berufung darauf, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG zur Frage der Berücksichtigung von AiP-Zeiten im Rahmen der Eingruppierung nach dem BAT an dem Begriff "ärztliche Tätigkeiten" festgehalten hätten, überzeugt nicht. Das BAG (25.9.1996 - 4 AZR 200/95-, aaO.) hat AiP-Zeiten im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT, die eine bestimmte Dauer "ärztlicher Tätigkeit als Arzt" voraussetzte, unberücksichtigt gelassen, hierbei aber gerade auf die Verwendung des Doppelbegriffs "Arzt mit ärztlicher Tätigkeit" abgestellt. Zudem hat das BAG darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Normierung der entsprechenden BAT-Vergütungsgruppe den Arzt im Praktikum noch nicht gegeben habe.

... (Die) Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte (haben) in Kenntnis der AiP-Problematik für die Anrechnungsnorm des § 16 Absatz 2 Satz 1 als Voraussetzung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" normiert und durch die Verwendung des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" in der Überschrift klargestellt haben, dass sie dieses synonym mit ärztlicher Tätigkeit betrachten. Anders als die Formulierung in Absatz 1 des § 16 und diejenige aus dem BAT enthält die Formulierung einen stärkeren Tätigkeitsbezug und betont demgegenüber nicht eine bestimmte Berufsbezeichnung und die daran geknüpften Zulassungsvoraussetzungen. Dass es sich bei der Tätigkeit als AiP um die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten handelte, hat das BAG (8.11.2006 - 4 AZR 624/05- aaO., II 3 b der Gründe) ausdrücklich bestätigt."

3. Der Kläger hat auch tatsächlich und in weitem Umfang in der AiP-Zeit ärztliche Tätigkeiten im Sinne der Ausübung der Heilkunde, an Patienten ausgeübt, wie sich aus dem Zeugnis des U vom 15.05.2003 im einzelnen ergibt.

4. Der Kläger kann sein Begehren darüber hinaus nicht auf § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte stützen. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an.

II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

III. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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