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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 492/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 317 ff.
1. Entscheidet nach einer Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen eine Bewertungskommission über Prämierung eingereichter Vorschläge, hat der vorgeschlagene Arbeitnehmer keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung. Der Prämienanspruch besteht nur im Rahmen des vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahren.

2. Der Ausschuss übt die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden.

3. Entscheidungen einer paritätisch besetzten Bewertungskommission über einen Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers sind vom Gericht nur beschränkt überprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich sind oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurden (Fortführung der Rechtsprechung des LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -).


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.10.2002 - 8 Ca 6280/01 d - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Prämie für einen vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlag.

Der Kläger war seit dem 07.07.1969 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist zwischenzeitlich ausgeschieden. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen aus dem Jahre 1992. Nach § 3 A liegt ein Verbesserungsvorschlag dann vor,

"wenn eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgezeigt wird und die Einführung der vorgeschlagenen Verbesserung zu Einsparungen führt. ... Ein Vorschlag muss für den vorgeschlagenen Verwendungszweck oder -ort neu sein, d.h. Priorität haben, und er muss eine Lösung für das angesprochene Problem enthalten. Ein Vorschlag gilt in diesem Sinne auch als neu, wenn er eine an sich bekannte Methode/Technik beschreibt, deren Einsatz jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung des VV nicht geplant war. Liegt die Priorität bei der Gesellschaft, muss die Planung anhand von Unterlagen belegt werden."

Nach § 6 A Nr. 1 erfolgt die Zahlung einer Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlages. Auf der Basis einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung beträgt die Prämie 30 %, die Höchstprämie DM 100.000,00.

Nach § 4 A Nr. 4 der Betriebsvereinbarung erfolgt

"die Veranlassung der Prämienzahlung ... bis DM 400,00 durch den direkten Vorgesetzten, darüber hinaus, bis zu einer Prämienhöhe von DM 5.000,00 durch den nächsthöheren Vorgesetzten.

Über die Zuerkennung von Prämien für Verbesserungsvorschläge über DM 5.000,00 und ihre konkrete Höhe entscheidet gemäß § 4 D eine Bewertungskommission, die sich aus Vertretern der Geschäftsleitung, zwei vom Betriebsrat zu benennenden Vertretern der Arbeitnehmerschaft und dem Vorsitzenden zusammensetzt. Letzterer muss leitender Angestellter sein. Die Bewertungskommission kann eine Sonderkommission anrufen nach § 4 E, die dann endgültig entscheidet. Diese setzt sich aus vier Vertretern der Geschäftsleitung und vier Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie einem leitenden Angestellten als Vorsitzenden zusammen."

§ 7 der Betriebsvereinbarung regelt die "Reklamation".

1. Der Einsender eines abgeschlossenen VV kann innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Bescheides beim nächsthöheren Vorgesetzten schriftlich über Beifügung einer Begründung reklamieren. Dieser quittiert den Eingang der Reklamation und koordiniert bzw. bearbeitet den Vorgang bis zum abschließenden Bescheid Gegen die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten kann der Einreicher innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer Begründung über das BVW bei der Bewertungs-Kommission Einspruch einlegen und auf diese Weise eine erneute Untersuchung des Vorgangs einleiten. Die Entscheidung trifft anschließend die Bewertungskommission anhand der vorliegenden Stellungnahmen.

2. Gegen die Entscheidung der Bewertungs-Kommission kann der Einreicher innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer ausführlichen Begründung über das BVW erneut bei der Bewertungskommission Berufung einlegen.

Die Bewertungs-Kommission entscheidet über die weitere Behandlung der Berufung. Sie hat die Möglichkeit, den VV selbst zum Abschluss zu bringen oder die Sonderkommission mit Mehrheitsentscheid anzurufen.

Mit der Entscheidung der Bewertungskommission bzw. Sonderkommission ist die unternehmensseitige Behandlung des VV abgeschlossen.

Mit seinem Verbesserungsvorschlag "Wegfall der Wechselzyklen im Werkurlaub für die Zentraleinheiten" schlug der Kläger im Januar 1997 vor, die Wechselzyklen für Kühl- und Schmierstoffe zu verlängern, indem nur noch bei Bedarf nach Maßgabe der Laboranalysen die Flüssigkeitsmedien ausgetauscht werden sollten. Damit würde der bisherig praktizierte Flüssigkeitswechsel in den Betriebsferien unabhängig vom Bedarf entfallen. Zum Zeitpunkt des Verbesserungsvorschlages bestand bei der Beklagten eine "Bereichsarbeitsanweisung AA-5310-A 19 vom 01.02.1996, die "die Kontrolle, Wartung und Reinigung aller im Werk D befindlichen Kühlmittelsysteme" steuerte und regelte. Auszugsweise lautet die Anweisung:

"Das chemische Labor überprüft die Kühlmittelzentralen regelmäßig auf Konzentration, Fremdöl, PH-Wert, Salzbelastung, Pilze und Bakterien. Die ermittelten Werte und die zutreffenden Abstellmaßnahmen werden den zuständigen Abteilungen mittels eines Laborberichts mitgeteilt. Die Produktion führt die vom Labor empfohlenen Abstellmaßnahmen durch. Bei der Neubefüllung einer Kühlmittelzentrale ist unbedingt die Fabrikationstechnik zu informieren.

Salzbelastung:

Erreicht die Zentrale den kritischen Wert von 6000 mS, informiert das Labor die Fabrikationstechnik und die Produktion, damit ein Wechsel der Zentrale frühzeitig eingeleitet werden kann.

Trotz einzelner positiver Stellungnahmen im Umfeld sprach sich zunächst die Bewertungskommission, die nach der Betriebsvereinbarung über den eingereichten Verbesserungsvorschlag zu befinden hatten, gegen eine Prämierung aus, zuletzt wies auch die nach § 7 der Betriebsvereinbarung angerufene Sonderkommission im Rahmen des Reklamationsverfahren mit Entscheid vom 26.11.2001 die Prämienberechtigung des Verbesserungsvorschlags zurück. Eine Prämienzahlung erfolgte nicht.

Mit seiner am 24.12.2001 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen und der Beklagten am 08.01.2002 zugestellten Klage begehrt der Kläger eine Prämie in Höhe von 51.129,19 EUR brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Vorschlag des Klägers vom 13.01.1997 sei gegenüber der bereits gültigen Praxis kein "neuer Vorschlag" im Sinne des § 3 A der "Betriebsvereinbarung betriebliches Vorschlagswesen". Der Kläger habe nicht darlegen können, dass ein Medienwechsel generell im Werksurlaub ohne jegliche Erforderlichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Vielmehr lasse sich den von der Beklagten vorgelegten tabellarischen Aufstellungen mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass bereits im Jahr 1995 vor Inkrafttreten der Bereichsarbeitsanweisung AA-5210-A 19 tendenziell bis zu einem Drittel sämtlicher Wechsel außerhalb des Werksurlaubs vorgenommen worden seien. Diese Tendenz habe sich auch im Jahr 1996, also dem Jahr nach Inkrafttreten der Bereichsarbeitsanweisung und vor dem Verbesserungsvorschlag des Klägers fortgesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 132 ff der Akten ergänzend Bezug genommen.

Gegen das dem vormaligen Klägervertreter am 31.03.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat der Kläger unter dem 28.04.2003 Berufung eingelegt, die am 18.06.2003 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Er rügt, dass das Arbeitsgericht seinen Verbesserungsvorschlag nicht als "neu" im Sinne des § 3 der "BV betriebliches Vorschlagswesen" qualifiziert habe. Denn er habe zwar eine bekante Methode beschrieben habe, deren Einsatz aber nicht geplant gewesen sei. Er behauptet hierzu, die einschlägigen Arbeitsanweisungen seien gar nicht befolgt worden. Tatsächlich seien die Kühl- und Schmiermittel bis einschließlich 1996 durchgängig in den Werksferien ohne Überprüfung der jeweiligen Erforderlichkeit ausgetauscht worden. In den Jahren 1997 bis 1998 sei sein vorgeschlagenes System praktiziert worden. Dies habe allein auf den Werksurlaub 1997 bezogen eine Ersparnis von etwa 445.000 EUR zur Folge gehabt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.10.2002 - 8 Ca 6280/01 d - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.129,19 EUR brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag vom 15.06.1999 bis zum 30.04.2000 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2000 zu zahlen.

Im Kammertermin beantragt er hilfsweise

festzustellen, dass die Entscheidung der Sonderkommission vom 26.11.2001 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie nach dem Beschwerdewert an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Prämienzahlung im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Auch der erstmals in der Berufung gestellte Hilfsantrag unterliegt mangels Begründetheit der Abweisung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Prämie. Für das klägerische Begehren fehlt es an keiner tragfähigen Rechtsgrundlage.

Wenn nicht ausnahmsweise einzelvertragliche Regelungen die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen bestimmen, kommt neben einer tariflichen Regelung nur eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsgrundlage für Prämien in Betracht. Die Betriebsparteien haben die Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten, die Voraussetzungen für die Prämienbewilligung, die Höhe der Prämie und letztlich auch das Bewilligungsverfahren festzulegen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seinen Prämienanspruch geltend machen und durchsetzen kann. Von dieser Möglichkeit haben Arbeitgeber und Betriebsrat im Betrieb des Klägers Gebrauch gemacht.

Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist damit die Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen vom 18.12.1992. Sie begründet keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung von Verbesserungsvorschlägen, sie gewährt einen Prämienanspruch nur im Rahmen eines vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahrens. In der Betriebsvereinbarung ist ein paritätisch besetztes Gremium, die so genannte Bewertungskommission, mit der Annahme oder Ablehnung der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betraut. Lehnt sie einen eingereichten Verbesserungsvorschlag ab, ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Sonderkommission zur abschließenden Entscheidung berufen. Nach dem Willen der Betriebsparteien haben diese Kommissionen die Aufgabe, aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend die Feststellung zu treffen, ob es sich bei einem Verbesserungsvorschlag im Sinne der von den Betriebsparteien vorgegebenen Kriterien handelt und wie dieser Vorschlag der Höhe nach zu prämiieren ist.

Diese nach der Betriebsvereinbarung berufenen Gremien haben den Anspruch des Klägers verneint. Ihre Entscheidung ist im vorliegenden Fall bindend und schließt den geltend gemachten Klageanspruch aus.

Wenn die Betriebsparteien einen Bewertungsausschuss mit der Annahme bzw. Ablehnung und der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betraut haben, so haben sie damit einen so genannten Schiedsgutachtervertrag mit unmittelbarer Wirkung für den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer geschlossen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2002 - 21 Sa 13/02 - juris; LAG München, Urteil vom 11.02.2003 - 6 Sa 94/01 - juris; LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -, NZA-RR 1999, 354; LAG Hamm, Urteil vom 20.08.1997 - 14 Sa 2118/96 - juris). Der Ausschuss übt die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden (Bartenbach-Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz, 3. Aufl. 1997, § 20 Rdnr. 62). Dem Ausschuss kommt damit die alleinige Feststellungs- und Bewertungskompetenz für die von den Arbeitnehmern eingebrachten Verbesserungsvorschläge zu.

Zwar sind die Entscheidungen des Bewertungsausschusses der gerichtlichen Überprüfung nicht völlig entzogen. In Fortführung der Rechtsprechung der 3. Kammer des LAG Köln (Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -, NZA-RR 1999, 354), der weitere Instanzgerichte gefolgt sind (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2002 - 21 Sa 13/02 - juris; LAG München, Urteil vom 11.02.2003 - 6 Sa 94/01 - juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2000 - 3 Sa 50/00 - juris) geht auch die Berufungskammer davon aus, dass Entscheidungen eines paritätisch besetzten Ausschusses vom Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. BGB beschränkt überprüfbar sind, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich sind oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurden (vgl. Schwab, AR-Blattei SD 1760 "Das betriebliche Vorschlagswesen (BVW)", Rdnr. 98; LAG Hamm vom 23.04.1980 - 14 Sa 1527/79 -; Bartenbach/Volz, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die offenbare Unrichtigkeit oder Willkür der von einem Schiedsgutachter getroffenen Entscheidung trägt diejenige Partei, welche sie behauptet (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2002 - 21 Sa 13/02 - juris; LAG München, Urteil vom 11.02.2003 - 6 Sa 94/01 - juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2000 - 3 Sa 50/00 - juris), hier: der Kläger.

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung stand, den klägerischen "Verbesserungsvorschlag Wegfall der Wechselzyklen im Werkurlaub für die Zentralanlagen" vom 13.01.1997nicht als prämienpflichtigen Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung anzuerkennen. Auch unter Zugrundlegung des klägerischen Vorbringens vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Prämienausschuss im Unternehmen der Beklagten eine offensichtlich unrichtige, unsachliche oder willkürliche Bewertungsentscheidung des Verbesserungsvorschlags des Klägers getroffen hätte.

Der Kläger rügt das Ergebnis, zu dem die Bewertungskommission und ihr folgend die Sonderkommission gelangt sind, weil man seinen Vorschlag, die Wechselzyklen nach Bedarf und nicht nach den Werksferien festzulegen, nicht als "neu" im Sinne der Betriebsvereinbarung qualifiziert habe. Die Beklagte hat zunächst darauf hingewiesen, dass es bereits keine verbindliche Anweisung gab, die Wechsel der Medien nur oder auch nur schwerpunktmäßig im Werksurlaub vorzunehmen. Im Gegenteil habe die Bereichsarbeitsanweisung AA-5310-A 19 vom 01.02.1996 ausdrücklich klargestellt, dass die Wechselzyklen nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der ständigen Laboranalysen erfolgen sollten. Dementsprechend sei auch verfahren worden. Dies erläutert sie unter Vorlage einer nach Anzahl der Systeme sowie der Wechsel in und außerhalb des Werksurlaubs für die Jahre 1994 bis 2002 erstellten tabellarischen Aufstellung. Für die Wechsel im Werksurlaub führt sie Praktikabilitätsgründe; so seien zusätzliche Produktionsausfallkosten vermeiden worden. Dem ist der Kläger mit konkretem Bestreiten nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr weiterhin pauschal behauptet, alle Medien seien schematisch während der Betriebsferien gewechselt worden, ohne dass es im Einzelfall aus technischen Gründen notwendig gewesen sei.

Um die Feststellungen und die darauf aufbauende Entscheidungen der Kommissionen als offenbar unsachlich, falsch oder willkürlich erscheinen zu lassen, hätte der Kläger von sich aus weitere Tatsachen vortragen und den Nachweis führen müssen, dass es die von der Beklagten behaupteten Wechselintervalle nach tatsächlichem Bedarf nicht gegeben hatte. Entsprechende Darlegungen hat der Kläger jedoch bis zuletzt unterlassen, er hat auch keine weiteren Gesichtspunkte benannt, die auf offenbare Unsachlichkeit, Fehlerhaftigkeit oder Willkür hindeuten könnten, so dass von der Richtigkeit der von der Sonderkommission zuletzt getroffenen Entscheidung auszugehen war. Sie ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Beschluss, soweit er überhaupt gerichtlich überprüfbar ist, keine Rechtsfehler aufweist, ist auch der Hilfsantrag zurückzuweisen. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Nach allem konnte der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden sein.

Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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