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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 13 Ta 167/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 |
2. Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses.
3. Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt, weil Arbeitslosengeld beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, so steht die nachträgliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes einem Änderungsbeschluss aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer PKH-Kontrolle durch den Bezirksrevisor in Kenntnis des Arbeitslosengeldbezuges von einer Ratenfestsetzung vorläufig abgesehen wird, weil besondere Belastungen anerkannt wurden und diese später wegfallen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 30.09.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Brondics als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2003 - 15 Ca 5281/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Köln hatte dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluss vom 23.07.1999 mit Wirkung vom 13.07.1999 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B beigeordnet, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ohne Einkommen war, das beantragte Arbeitslosengeld war noch nicht bewilligt. Das Kündigungsschutzverfahren endete in der Folgezeit durch Prozessvergleich.
Aus einer Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.04.2001 ergab sich, dass der Kläger seit dem 17.01.2001 Krankengeld in Höhe von 1.736,70 DM netto bezog. Unter dem 18.04.2001 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass aufgrund verbesserter Vermögensverhältnisse eine Ratenzahlung in Höhe von DM 120,-- anzuordnen sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass sich sein wirtschaftlicher und sozialer Lebensstand nicht verbessert, sondern noch verschlechtert habe, da er aufgrund der lang andauernden Erkrankung nicht unerhebliche Zuzahlungen bei Medikamenten zu leisten habe. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger unter dem 16.05.2001 mitgeteilt, "dass aufgrund der Erkrankung vorläufig von einer Festsetzung von Raten abgesehen" werde.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung durch die Bezirksrevisorin im Jahre 2003 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 11.10.2001 bis voraussichtlich 15.01.2004 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zum Elektronikgerätemechaniker teilnehme, die vom Arbeitsamt gemäß § 103 SGB III gefördert werde. Insgesamt ergab sich aufgrund der nachgewiesenen Einkommenssituation
Übergangsgeld: EUR 969,90 ./. ges. Pauschale EUR 360,00 ./. Freibetrag f. Erwerbst. EUR 90,00 ./. Miete EUR 353,49 ein einzusetzendes Einkommen von EUR 166,41.
Nach Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.05.2003 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 23.07.1999 abgeändert und eine Ratenzahlung von 60,00 EUR angeordnet.
Gegen diese dem Kläger am 08.05.2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2003, bei dem Arbeitsgericht am 09.05.2003 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Abänderung der ratenfreien PKH-Bewilligung rechtfertige, sei nicht eingetreten. Auch sei im Zeitpunkt der Bewilligung von Einkommen aufzugehen gewesen, da Arbeitslosengeld beantragt war. Die nachfolgenden Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der Krankenkasse hätten daher keine Verbesserung um mehr als 10 Prozent herbeigeführt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, 567 ff ZPO ist zulässig, aber nicht begründet, denn es liegen die Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO vor. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Köln hat zu Recht den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss abgeändert und den Kläger zur Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR monatlich verpflichtet.
1. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO kann das Gericht einen PKH-Bewilligungsbeschluss abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei besteht aus Gründen des Vertrauensschutzes keine freie Abänderbarkeit des Gerichts. Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - MDR 2000, 588, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses (LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 - juris).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht auf die vorliegende Fallgestaltungen übertragen. Das Gericht hat bei der PKH-Bewilligung weder versehentlich noch rechtsirrig zunächst keine Ratenzahlung angeordnet: Zurecht hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.07.1999 keine Raten festgesetzt, da der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung über keine Einkünfte verfügte. Das gilt auch für den Arbeitslosengeldbezug. Dieser war zwar im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung beantragt, die Auszahlung erfolgte aber erst Wochen später aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 23.08.1999. Auch im Rahmen der Überprüfung im Jahre 2001 sah die Bezirksrevisorin trotz zwischenzeitlich angezeigten Arbeitslosengeldbezugs "aufgrund der Erkrankung vorläufig von einer Festsetzung von Raten" ab. Zutreffend ging sie davon aus, dass der vom Kläger vorgetragene Eigenanteil an den Heilungskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO darstellte (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 115 Rdn. 40 b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Seit dem 11.10.2001 nimmt der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teil und erhält dazu Übergangsgeld. Dieser Umstand rechtfertigt es, die - vorläufige - ratenfreie PKH-Bewilligung aufzuheben und Ratenzahlung festzusetzen. Denn zwischen der ursprünglichen PKH-Bewilligung und der ersten Überprüfung hat sich bis zur zweiten Überprüfung im Jahre 2003 eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben. Während im Juli 1999 mangels tatsächlichem Einkommen keine Raten festzusetzen waren und im Jahre 2001 trotz zwischenzeitlichem Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug wegen der krankheitsbedingten besonderen Belastungen kein anrechenbares Einkommen festzustellen war, hat sich seit Oktober 2001 die wirtschaftliche Lage dadurch grundlegend geändert, dass der Kläger nicht mehr krank ist. Dadurch fallen die anrechenbaren besonderen Belastungen weg. Vom Einkommen sind daher nur noch die gesetzlichen Freibeträge und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mietwohnung in Abzug zu bringen. Der Prozesskostenhilfebeschluss ist somit zu Recht abgeändert worden; trotz der zum 01.07.2003 auf EUR angehobenen Pauschale des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt es bei einer Ratenzahlungspflicht in Höhe von EUR 60,00.
Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
2. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zuzulassen war.
Ende der Entscheidung
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