Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 14 (11) Sa 1327/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
1. Die herstellerübergreifend durchgeführte Ausbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer ist geeignet, den teilnehmenden Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt einen zusätzlichen Nutzen zu verschaffen.

2. Für die Beurteilung, ob eine diesbezügliche Rückzahlungsvereinbarung gegen § 307 BGB verstößt, sind die Kriterien der BAG-Rechtsprechung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung heranzuziehen.


Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2005 - 17 Ca 8813/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 als Juniorverkäufer eingestellt. In § 1 des standardmäßig bei der Klägerin verwendeten Arbeitsvertrages hieß es:

"Während dieser Zeit durchläuft der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die duale Ausbildung zum/zur zertifizierten Automobilverkäufer."

Der Vertrag sah eine Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten in Höhe von bis zu 4.600,00 € vor, für den Fall, dass der Beklagte ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Automobilverkäufer ablehne. An dem Ausbildungsprojekt zertifizierter Automobilverkäufer beteiligen sich eine Vielzahl von deutschen und internationalen Kfz-Herstellern (siehe Aufstellung Bl. 125 d. A.).

Die theoretische Ausbildung erfolgte in sieben, jeweils einwöchigen Kursen, die bundesweit in Hotels der gehobenen Kategorie stattfanden. Die Klägerin übernahm die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Lehrgangskosten.

Während seiner Tätigkeit im Betrieb war der Beklagte jedenfalls die ersten sieben Monate einem Verkaufsberater zugeteilt.

Nachdem der Beklagte die abschließende Prüfung erfolgreich bestanden hatte, bot die Klägerin ihm mit Schreiben vom 08.06.2004 einen Arbeitsvertrag an (Bl. 19 ff. d. A.), der eine Vergütung auf Provisionsbasis vorsah und ein Fixum für die ersten drei Monate von 1.995 € und alsdann von 1.023,00 € monatlich garantierte.

Der Beklagte nahm dieses Angebot nicht an, sondern kündigte mit Schreiben vom 15.06.2004. Die Klägerin nahm diese Kündigung zum Beendigungsdatum 31.07.2004 an und verlangte mit der Klage 34/36 des vertraglich festgelegten Erstattungsbetrages.

Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Urteil vom 03.05.2005 statt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt vor, die Ausbildung selbst habe nur sieben Wochen betragen. Bei bis zu zweimonatiger Ausbildungsdauer sei eine Bindungsfrist von maximal einem Jahr zulässig. Die hier vereinbarte dreijährige Bindungsdauer stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der lediglich siebenwöchigen Ausbildungsdauer. Nach dem 7. Ausbildungsmonat sei der Beklagte völlig frei tätig gewesen und habe selbstständig Kunden akquiriert und Verkaufsgespräche geführt und zum Abschluss gebracht. Lediglich aufgrund einer internen Anweisung habe er bei Abschluss des Vertrages einen anderen Verkäufer als Verkaufsberater eintragen müssen. Die Höhe der von der Klägerseite vorgetragenen Ausbildungskosten werde bestritten. Es sei an der Klägerin, Nachweise über die Höhe der von ihr behaupteten Ausbildungskosten vorzulegen und hierfür Beweis anzubieten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte durch die Annahme des Arbeitsvertragsangebots finanziell verschlechtert hätte, weil statt des bisher gewährten monatlichen Bruttogehalts von 1.995,00 € nur noch ein monatliches Fixum von 1.023,00 € gewährt werden sollte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2005 - 17 Ca 8813/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, es habe sich um eine duale Ausbildung mit einer Gesamtdauer von einem Jahr gehandelt. Im praktischen Teil sei es Ziel der Ausbildung gewesen, den Beklagten an Verkaufsabschlüssen mitwirken zu lassen, um ihn an das Ausbildungsziel heranzuführen, selbstständiger zertifierter Automobilverkäufer zu werden. Der Rückforderungsbetrag mache weit weniger als die Hälfte der reinen Ausbildungskosten aus, die die Klägerin aufgewandt habe. Nach Festanstellung resultiere der Vergütungsanspruch im Wesentlichen aus Provisionen. Ein durchschnittlicher Verkäufer erziele einen Durchschnittsverdienst auf Provisionsbasis in Höhe von 4.000,00 € brutto im Monat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im zweiten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

I. Der Anspruch folgt aus § 7 a des geschlossenen Arbeitsvertrages. Danach ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Fortbildungskosten in begrenzter Höhe von 4.600,00 € verpflichtet, wenn er nach Ausbildungsende ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Automobilverkäufer ablehnt. Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht nach dem Vertrag anteilig auch dann, wenn der Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird und dieses vor Ablauf von 36 Monaten endet. Da hier das Arbeitsverhältnis unstreitig nach Befristungsende am 31.03.2004 im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung weiter geführt wurde und erst durch die Kündigung des Beklagten vom 15.06.2004 zum 31.07.2004 endete, waren zugunsten des Beklagten zwei Vertragsmonate in Abzug zu bringen, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsbetrag unter Beachtung der bereits getätigten Vergütungseinbehalte nicht beanstandet werden kann.

II. Die vertragliche Regelung hält einer gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick auf übergeordnetes Recht stand. Vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung war Prüfungsmaßstab für die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (siehe BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Eine solche Billigkeitskontrolle findet auf vorformulierte allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen nach der Schuldrechtsmodernisierung keine Anwendung mehr, weil insoweit die §§ 305 ff. BGB eine abschließende Spezialregelung hinsichtlich einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle darstellen (siehe BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, S. 1111).

Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag enthalten, der bei der Klägerin unstreitig in einer Vielzahl von Fällen standardmäßig eingesetzt wird. Es handelt sich damit um vom Verwender vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Vertragsklausel sind damit die §§ 305 ff. BGB.

III. Anknüpfungspunkt für eine Prüfung ist damit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach eine Vertragsklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen darf. Die Kammer vertritt dazu die Ansicht, dass hinsichtlich der Kriterien, wann eine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit und damit eine unangemessene Benachteiligung im Fall von Ausbildungskosten vorliegt, auf die frühere Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB zurückgegriffen werden kann, so dass diese auch für nach Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 01.02.2002 geschlossene Verträge wie den vorliegenden Vertrag heranzuziehen ist. Dies entspricht auch der in der Rechtsliteratur vertretenen Auffassung (siehe Erfurter Kommentar-Preis, §§ 305 bis 310 BGB, Rz. 91; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2005 Rückzahlungsklausel, Rz. 7).

Die Art der Ausbildung rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vorliegt. Anerkannt ist, dass Rückzahlungsvereinbarungen nur für Ausbildungen getroffen werden können, die dem Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt einen geldwerten Vorteil verschaffen. Dagegen sind Aus- und Fortbildungen, die lediglich innerbetrieblichen Nutzen haben und für den Arbeitnehmer keine zusätzlichen Vorteile auf den Arbeitsmarkt bringen, nicht geeignet, die Basis für ein Rückzahlungsverlangen zu bilden (siehe BAG, Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02 -, AP Nr. 33 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

Im vorliegenden Fall liegt, wie schon das Arbeitsgericht mit Recht deutlich gemacht hat, keine innerbetriebliche Ausbildung vor, sondern eine solche, die branchenspezifisch ist und dem Beklagten Vorteile auf den Arbeitsmarkt bietet. Dies ergibt sich daraus, dass an dem Ausbildungsprojekt Zertifizierter Automobilverkäufer nicht nur die Klägerin, und auch nicht nur die Herstellerin, die die Klägerin vertritt, teilnehmen, sondern das praktisch alle namhaften Fahrzeughersteller Projektpartner dieses Ausbildungsprojektes sind. Aus der von der Klägerin zur Akte gereichten Übersicht (Bl. 116 d. A.) ergibt sich, dass die meisten Wettbewerber der Klägerin und der von ihr vertretenen Marken an diesem Projekt teilnehmen. Damit kann festgehalten werden, dass die Ausbildung in der Automobilwirtschaft über eine allgemeine Anerkennung und Akzeptanz verfügt. Es ist daher keine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit und keine unangemessene Benachteiligung, diese marktwertsteigernde Ausbildung zum Gegenstand einer Rückzahlungsvereinbarung zu machen.

3. Die Bindungsdauer im Verhältnis zur Ausbildungsdauer kann nicht als unangemessen beanstandet werden. Dabei ist anerkannt, dass Ausbildungsdauer und anschließende Bindungsdauer nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen. Dauert die Ausbildung ein Jahr oder länger, ist eine Bindungsdauer von drei Jahren angemessen. Liegt nur eine Ausbildungsdauer bis zu zwei Monaten vor, ist eine längere Bindung als ein Jahr nur zulässig, wenn eine besonders hohe Qualifikation mit hohen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt oder besonders hohe Kosten angefallen sind (siehe BAG, Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - NJW 1994, S. 835). Im vorliegenden Fall kann ein solches Missverhältnis nicht festgestellt werden. Dabei geht die Kammer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Falles von einer einjährigen Ausbildungsdauer und nicht nur von einer Ausbildungsdauer von nur sieben Wochen aus. Für das Vorliegen einer einjährigen Ausbildungsdauer spricht bereits der geschlossene Arbeitsvertrag selbst. Denn er hält fest, dass der Arbeitnehmer eine duale Ausbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer durchläuft. Dies bedeutet, dass die Ausbildung in einen theoretischen und einen praktischen Teil unterteilt ist. Der theoretische Teil besteht in den sieben einwöchigen Schulungen, der praktische Teil in der praktischen Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht.

Aufgrund der festgestellten Tatsachen entsprach die Durchführung des Vertrages den vertraglichen Festlegungen im Hinblick auf eine duale Ausbildung. Denn der Beklagte war unstreitig einem Automobilverkäufer jedenfalls für die ersten sieben Monate zugeordnet, um unter dessen Anleitung und Aufsicht zu arbeiten. Auch während der restlichen Monate war der Beklagte noch nicht selbst abschlussberechtigt, sondern musste die Vertragsabschlüsse durch den ihm übergeordneten Automobilverkäufer unterzeichnen lassen. Kennzeichnend ist ferner, dass der Beklagte noch keinen Provisionsanspruch hatte, sondern lediglich ein Festgehalt erhielt.

Schließlich zeigen auch die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2006 vorgetragenen Verkaufszahlen, dass der praktische Teil der Ausbildung dazu diente, den Beklagten an die Tätigkeit eines Automobilverkäufers heranzuführen. Denn der Beklagte hat während seiner praktischen Ausbildungszeit nach seinen Angaben etwa 15 Verträge unterschriftsreif oder nahezu unterschriftsreif vorbereitet, während ein Verkäufer auf durchschnittlich 110 bis 130 Kaufverträge pro Jahr kommt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte während der Schulungszeiten abwesend war und zu diesen Zeiten keine Kaufverträge vorbereiten konnte und darüber hinaus über keine langjährig aufgebauten Kundenkontakte verfügte, die er nutzbar machen konnte, bleibt festzuhalten, dass sich der Beklagte damit in einer typischen Ausbildungssituation befand, in der er erst nach und nach und mit fortschreitendem Ausbildungsstand den Abstand zum normalen Verkäufer verkleinern konnte.

Hieraus folgt auch, dass die praktische Unterweisung einen erheblichen Anteil an der Arbeitszeit ausmachte und deshalb die zugesagte Festvergütung in erheblichem Umfang Ausbildungsvergütung und nicht als Vergütung für eine durchschnittliche Arbeitsleistung angesehen werden kann. Denn um das Festgehalt des Beklagten mit Provisionen zu verdienen, hätte ein Arbeitnehmer nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2006 zumindest 50 bis 60 Verträge im Jahr abschließen müssen.

Da die Ausbildungsdauer folglich ein Jahr beträgt, kann aus der insgesamt dreijährigen Bindungsfrist keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB abgeleitet werden.

4. Die Höhe der vertraglich festgelegten Rückforderung in Höhe von maximal 4.600,00 € kann ebenfalls nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB gewertet werden. Eine unangemessene Benachteiligung läge allerdings vor, wenn der Rückzahlungsbetrag höher als die tatsächlich entstandenen Kosten läge. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass allein die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Lehrgangskosten sich auf über 12.000,00 € belaufen hätten. Der Beklagte hat dies zwar bestritten, jedoch folgt schon aus einer überschlägigen Berechnung, dass allein für die Unterbringung und Verpflegung in Hotels der gehobenen Kategorie angesichts von unstreitig insgesamt 35 angefallenen Übernachtungen sowie zusätzlich Reisekosten und Referentenkosten, dass der Betrag von 4.600,00 € erreicht sein dürfte. Hinzuzurechnen wäre die Gehaltsfortzahlung zumindest für die Schulungswochen, die allein einen Umfang von ca. 3.500,00 € ausmachen. All dies summiert sich selbst bei dem für den Beklagten günstigsten Fall auf weit mehr als die Obergrenze der Rückzahlung von 4.600,00 €.

Deshalb kann weder eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB noch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 308 Nr. 7, wonach sich der Verwender keine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder Aufwendungen verlangen kann, festgestellt werden.

5. Schließlich kann eine unangemessene Benachteiligung nicht darin gesehen werden, dass dem Beklagten ein unzureichendes finanzielles Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemacht worden wäre. Zwar lag das Fixum in dem angebotenen Arbeitsvertrag mit 1.023,00 € deutlich unter dem Festgehalt, dass der Beklagte zuvor bezogen hat. Jedoch ist es nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin so, dass ein durchschnittlicher Verkäufer bei der Klägerin durch Provisionen rund 4.000,00 € pro Monat verdient. Dies wäre eine Verdoppelung gegenüber der Festvergütung, die der Beklagte zuvor erhielt. Die Anfangsphase wurde dem Beklagten zudem dadurch erleichtert, dass in dem Vertragsangebot vorgesehen war, dass er für die ersten drei Monate nach § 4 des Vertrages bis zum 31.08.2004 die bisherige Festvergütung von 1.995,00 € garantiert bekam. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nach Ablauf dieser Übergangszeit nicht ein deutlich gegenüber dem bisherigen Festgehalt gesteigertes Einkommen durch Provision erreichen konnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Damit hat die vertragliche Regelung, wie schon das Arbeitsgericht mit Recht festgestellt hat, bestand.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den veränderten rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Vertragskontrolle durch das Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 01.02.2002 hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück