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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 14 (8) Ta 104/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2006 - 2 Ca 2828/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz in der E als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung Geschäftsbereich Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 12.01.1988 einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit beim Landesarbeitsgericht Köln am 15.02.2006 eingegangenen Antrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn einzustellen.
Sie hat ferner mit am 02.03.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn auf Festsetzung eines Zwangsgeldes eingelegt und beantragt, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben sowie vorab die Vollziehung des Zwangsgeldbeschlusses auszusetzen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 09.03.2006 zurückgewiesen (Bl. 310 - 313 d. A.).
II. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch das Arbeitsgericht Bonn hatte in der Sache keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.
Die Beklagte begründet die sofortige Beschwerde damit, mit der Beschäftigung der Klägerin auf dem begehrten Arbeitsplatz werde von ihr etwas unmögliches verlangt, weil nicht sie sondern die Schwestergesellschaft zwischenzeitlich die Arbeitgeberin der Klägerin geworden sei.
Mit diesem Vortrag kann die Beklagte angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht durchdringen. Denn der Arbeitsplatz der Klägerin ist nicht entfallen, sondern - unterstellt man den Beklagtenvortrag - auf ein ausgegliedertes Schwesterunternehmen der Beklagten übergegangen. Sowohl die Beklagte als auch das Schwesterunternehmen haben identische Gesellschafter und eine identische Geschäftsführerin und werden durch eine gemeinsame Personalleitung gesteuert. Angesichts dessen ist es ohne Weiteres möglich, der Klägerin ihre Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz gegebenenfalls bei dem ausgegliederten Schwesterunternehmen zu verschaffen. Auf die Begründung des Beschlusses zur Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 09.03.2006 wird verwiesen.
Aus diesem Grund konnte auch der im Rahmen der sofortigen Beschwerde gestellte Antrag, vorab die Zwangsvollstreckung auszusetzen, keinen Erfolg haben.
Die sofortige Beschwerde war folglich kostenpflichtig zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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