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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 111/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 15
1. Will ein Arbeitgeber einen Funktionsträger (hier Vertrauensmann der Schwerbehinderten) unter Berufung auf § 15 Abs. 5 KSchG (Schließung einer Abteilung) kündigen, muss er darlegen, dass der Betrieb aus mehreren voneinander abgrenzbaren Abteilungen besteht.

2. Ist streitig, ob der Arbeitnehmer zuvor in die zu schließende Abteilung versetzt worden ist, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Versetzung darlegen.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.10.2005 - 1 Ca 4975/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger sich im Hinblick auf eine von der Beklagtenseite erklärte betriebsbedingte Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG berufen kann.

Der Kläger ist am 21.02.1955 geboren.

Seit dem 06.08.1973 ist er für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, das mit zuletzt ca. 80 Mitarbeitern Möbel- und Tische im Objektbereich herstellt.

Der Kläger erzielte zuletzt einen vom Verdienst von 1.914,29 € pro Monat.

Aufgrund eines Attests vom 11.11.1975 (Blatt 342 d. A.) wurde der Kläger zunächst nicht mehr in der Produktion eingesetzt. Im Jahre 1991 wurde der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt (Anerkennungsbescheid, Bl. 48 d. A.).

Seit 1994 wurde der Kläger im Bereich Transport/Zentrallager eingesetzt und insbesondere mit innerbetrieblichen Transporten betraut. In dem dem Kläger erteilten Zwischenzeugnis vom 17.11.2003 (Bl. 192 d. A.) ist aufgeführt, dass der Kläger seit dieser Zeit mit unterschiedlichsten Arbeiten wie Ausgabe und Verbuchen von Materialien nach Bedarfsliste, Warenannahme und deren Kontrolle nach Lieferschein eingesetzt wurde und dass er im Besitz des Gabelstaplerscheines ist.

In der zweiten Jahrehälfte des Jahres 2003 beschloss die Beklagte aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Umstrukturierung verbunden mit einem Personalabbau, der unter anderem die Schließung des Zentrallagers zum 31.03.2004 und die Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze um 30 Mitarbeiter zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich kam es zu einer Einigung mit dem Betriebsrat durch den Abschluss eines Interessenausgleichs am 18.08.2003.

Der Kläger wandte sich gegen die in diesem Zusammenhang ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit der Kündigungsschutzklage in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg - 5 Ca 726/04 -. Dieses Verfahren endete mit der Rücknahme der Kündigung in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegburg am 23.03.2004.

Am 17.08.2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich ab (Bl. 28 ff. d. A.), der unter anderem vorsah, dass die Abteilung Stahlgestellbau/Sonderbau/Stahloberfläche sowie Werkzeugbau sukzessiv mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen jedoch spätestens am 31.03.2005 geschlossen werden sollte und dass zu den namentlich aufgeführten, zu kündigenden Arbeitnehmern auch der Kläger gehören sollte (Bl. 31 d. A.). Gegen die darauf hin am 21.12.2004 zum 31.07.2005 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wandte sich der Kläger mit am 30.12.2004 bei Gericht eingegangener Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG in Verbindung mit § 96 Abs. 3 SGB IX, da der Kläger am 17.11.2003 zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten gewählt worden war.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Urteil, Bl. 304 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger zuletzt in einer Abteilung beschäftigt gewesen sei, die geschlossen worden sei, sei es noch möglich, den Kläger an anderer Stelle im Betrieb, insbesondere mit Transportarbeiten, aber auch mit Montagearbeiten zu beschäftigen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor, sie habe für den Kläger keine sinnvolle Arbeit mehr. Nach der Restrukturierung des Betriebes gebe es nur noch die Endmontage von zuvor fertiggekauften Einzelteilen. Verblieben seien die Tischplattenfertigung und die Montage. Hingegen sei die Abteilung Stahlgestelle/Sonderbau/Stahloberfläche, in der der Kläger zuletzt tätig gewesen sei, geschlossen worden. Auch eine Transportabteilung habe es zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr gegeben. Arbeiten im Transport und Magazinbereich seien nur noch in sehr geringem Umfang angefallen. Für den Transport von Materialien habe Herr W nur ca. 1 Stunde, etwa 5 % seiner Arbeitszeit aufgewandt. Mit Montagetätigkeiten könne der Kläger nicht befasst werden, denn dem stehe das Attest aus dem Jahre 1975 entgegen. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, schwere Teile zu heben, sodass anknüpfend an den Anerkennungsbescheid über die Schwerbehinderung eine Tätigkeit des Klägers in der Montage nicht möglich sei. Einen reinen Vollzeitmontagearbeitsplatz habe die Beklagte darüber hinaus nicht. So sei es so, dass Herr O zusätzlich Möbel nach Ladeschein verladen müsse und Herr R auch beim Transport der Materialien bei Großprojekten eingesetzt werde. Auch alle anderen Arbeitnehmer seien bei der Beklagten vielfältiger einsetzbar als der Kläger.

Seit dem Jahre 2005 gebe es bei der Beklagten keine Abteilungen mehr. Die Materialien würden direkt an die einzelnen Arbeitsplätze geliefert und dort von den Montagekräften entnommen. Die bis 2005 existierenden Betriebsabteilungen gebe es in dieser Form nicht mehr. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf die Verbesserung der betrieblichen Situation durch den Auftrag für eine Bestuhlung in D -R berufe, sei dieser Auftrag bei Ausspruch der Kündigung nicht absehbar gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.10.2005 - 1 Ca 4975/04 -, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, nach wie vor gäbe es im Betrieb der Beklagten ein Magazin und nach wie vor fänden innerbetriebliche Transporte statt. Der Umfang dieser Transporttätigkeiten sei keinesfalls geringfügig. Dies ergebe sich sowohl aus den beispielhaft vorgelegten Materialanforderungsscheinen, wie auch anhand der Anforderungslisten. Der Umfang dieser innerbetrieblichen Transporttätigkeiten, die vor allem Herr W erledige, mache einen Großteil der Arbeitszeit des Herrn W aus.

Aufschlussreich sei auch, dass die Beklagte sich nunmehr darauf berufe, dass Herr O Möbel nach Ladeschein verlade, während die Beklagte zuvor vorgetragen habe, Herr O sei in die Abteilung Montage versetzt worden. Herr D bestücke die Lackieranlage, was unstreitig zuvor der Kläger gemacht habe. Es sei überdeutlich, dass tatsächlich im Betrieb der Beklagten keine separaten Abteilungen bestünden. Vielmehr gebe es eine einzige Produktionsabteilung. Gerade der Vortrag der Beklagten, sie würde ihre Mitarbeiter universell einsetzen, zeige, dass keine Betriebsabteilungen im Rechtssinne bestanden hätten.

Es fehle im Übrigen an einer rechtswirksamen Versetzung des Klägers von einer Abteilung in eine andere. Der Kläger habe vielmehr auch nach der behaupteten Versetzung innerbetriebliche Transporttätigkeiten ausgeübt und andere Arbeiten je nach Weisung des Herrn H übernommen.

Der Kläger könne auch in der Montage eingesetzt werden. Er nimmt insoweit Bezug auf das ärztliche Attest vom 30.09.2005 (Bl. 299 d. A.).

Insgesamt fielen im Betrieb der Beklagten weiterhin Tätigkeiten an, die der Kläger ausüben könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung festgestellt.

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung für Rechtsunwirksam gehalten. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit Bezug genommen.

III. Im Hinblick auf den Vortrag der Parteien im zweiten Rechtszug sind folgende Gesichtspunkte bedeutsam.

1. Der Kläger genießt Sonderkündigungsschutz als Vertrauensmann der Schwerbehinderten gemäß § 96 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 15 KSchG.

Er ist danach grundsätzlich ordentlich unkündbar.

Ausnahmsweise kommt eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG vorliegen. Danach muss der Arbeitnehmer in einer Betriebsabteilung beschäftigt sein, die stillgelegt wird und eine Übernahme in eine andere betriebliche Abteilung muss unmöglich sein.

Damit sind strenge Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Ausnahmefalles aufgestellt. Aufgrund des Schutzinteresses, das der Gesetzgeber den Funktionsträgern, die ein Amt übernommen haben, zubilligt, geltend erheblich höhere Anforderungen als im Normalfall einer betriebsbedingten Kündigung. Insbesondere muss der Arbeitgeber, anders als im Fall einer normalen betriebsbedingten Kündigung, notfalls die Arbeit umorganisieren, gegebenenfalls einen Arbeitsplatz frei kündigen, um einen Funktionsträger weiter zu beschäftigen (siehe BAG Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -, NZA 2001, Seite 321 ff.).

Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 KSchG kann ohnehin nur zur Anwendung kommen, wenn in einem Betrieb unterschiedliche voneinander abgrenzbare Betriebsabteilungen bestehen. Ist der Betrieb hingegen nicht in Abteilungen untergliedert, kann § 15 Abs. 5 KSchG nicht zur Anwendung kommen; es bleibt dann bei der Regelung in §§ 15 Abs. 1 und 4 KSchG: Danach ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei Betriebsstilllegung möglich.

2. Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien begegnet bereits die Annahme, der Betrieb der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aus unterschiedlichen Betriebsabteilungen bestanden, durchgreifenden Bedenken. Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen, und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch in einem bloßen Hilfszweck bestehen kann (siehe Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht § 15 KSchG, Randziffer 182).

Im vorliegenden Fall ist in der zweiten Instanz unstreitig geworden, dass jedenfalls im Jahre 2005 keine Betriebsabteilungen bei der Beklagten mehr bestanden haben. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 26.06.2006 anschaulich dahingehend erläutert, dass es eine prozesshafte Entwicklung gegeben habe, an deren Ende stehe, dass keine separaten Abteilungen mehr bestünden, sondern die Arbeitnehmer möglichst universell einsetzbar sind. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass Ende 2004 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Kündigung diese Trennung in Abteilungen noch bestanden hätte. Denn die Auflösung der Betriebsabteilungen und die daraus folgende Zusammenführung wäre eine Betriebsänderung, die nach dem zuvor beschlossenen Interessenausgleich vom 17.08.2004, bei dem die Beklagte offensichtlich noch von der Zuordnung in Abteilungen ausging, und nach dem Ausspruch der Kündigung am 21.12.2004 aber vor Beginn des Jahres 2005 beschlossen und durchgeführt worden sein müsste.

Ein solcher erneuter Änderungsakt ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Wenn es im Jahre 2005 unstreitig keine Abteilungen mehr gab, diese aber im Jahre 2004 noch existiert hätten, wäre es zudem notwendig gewesen, dies den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitzuteilen, insbesondere auch die sich daraus ergebenden Änderungen im Bezug auf die Vorgesetzten- Verhältnisse. Daran mangelt es, sodass auch hieraus zu schließen ist, dass auch Ende des Jahres 2004 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine Abteilungen im Rechtssinne existierten, sondern dass es sich bei den von Betriebspartnern getroffenen Festlegungen nicht um Abteilungszuweisungen, sondern um Aufgabenzuweisungen handelte.

3. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden annimmt, dass es bei der Beklagten im Jahre 2004 noch Abteilungen gegeben hat, so spricht alles dafür, dass jedenfalls auch nach dem 31.03.2004 noch eine Transportabteilung vorhanden war, jedenfalls Transportarbeiten in erheblichem Umfang anfielen. Dies resultiert bereits daraus, dass die Beklagte in dem vorletzten Interessenausgleich von August 2003 (Auszug Blatt 92 d. A.) den Mitarbeiter O in die Abteilung Transport/Zentrallager versetzt hat.

Unstreitig sind auch nach dem 31.03.2004 Transportarbeiten in erheblichem Umfang angefallen. Beleg dafür sind nicht nur der weiterhin genutzte Gabelstapler, sondern auch die Gruppenprämienerrechnung Transport, die zum Beispiel für die Woche vom 04. bis 08.07.2005 ausweist, dass 4 Mitarbeiter jeweils mehr als 40 Stunden mit innerbetrieblichen Transporten beschäftigt waren (Bl. 269 d. A.). Es ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass Herr O unter anderem Möbel nach Ladeschein verlädt und Herr R beim Transport der Materialien bei Großprojekten eingesetzt wird. Dass Transporttätigkeiten nahezu vollständig entfallen werden, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

IV. Entscheidend ist schließlich, dass jedenfalls eine rechtswirksame Versetzung des Klägers in die Abteilung Sonderbau, die nach dem Vortrag der Beklagten geschlossen worden ist, nicht vorliegt.

Nach dem Vorbringen der Beklagten müsste der Kläger zum 01.04.2004 in diese Abteilung versetzt und dort beschäftigt worden sein. Tatsächlich hat der Kläger aber, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 26.06.2006 unstreitig geworden ist, auch Arbeiten auch außerhalb dieses Bereichs erbracht. Er ist jeweils nach Weisungen des Herrn H eingesetzt worden und hat unter anderem Reinigungstätigkeiten, aber auch Botentätigkeiten und auch weiterhin Transporttätigkeiten erbracht, wobei hinsichtlich letzterem der Umfang streitig ist.

Dem entspricht es auch, dass von Beklagtenseite kein konkreter Versetzungsakt vorgetragen werden konnte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt eine definitive Versetzung in die Abteilung Sonderbau mitgeteilt worden wäre.

Dazu passt, dass in den Vergütungsmitteilungen auch für die Monate, die zeitlich nach der Versetzung lagen, als Abteilung jeweils die Abteilung Transport, TRA, aufgeführt ist, so in den Lohnabrechnungen für April, Mai, Juni, Juli und August 2004 (Bl. 85 bis 88 d. A.).

Zudem ist kein für eine Versetzung erforderliches Verfahren nach § 99 BetrVG betrieben worden. Soweit die Beklagtenseite diesbezüglich vorträgt, die Geschäftsführung der Beklagtenseite habe dem Betriebsrat mündlich mitgeteilt, dass der Kläger versetzt werden müsse, ist dies kein ausreichendes Verfahren nach 99 BetrVG. Denn ein solches Verfahren setzt voraus, dass der Betriebsrat ausführlich informiert und ausdrücklich um Zustimmung zu einer beabsichtigten Versetzung gebeten wird. Erst nach Ablauf der Äußerungsfrist kann die Versetzung vollzogen werden.

Hier mangelt es schon daran, dass schon nach dem Vortrag der Beklagtenseite der Betriebsrat jedenfalls nicht ausdrücklich um Zustimmung ersucht worden ist, sondern dass man dem Betriebsratsvorsitzenden die Versetzung schlicht als Faktum mitgeteilt hat.

Damit mangelt es bereits an der Voraussetzung des § 15 Abs. 5 KSchG, dass der Kläger rechtswirksam Teil der möglicherweise bestehenden Betriebsabteilung Sonderbau geworden wäre. Demzufolge könnte eine mögliche Abteilungsschließung jedenfalls nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtfertigen.

V. Unabhängig vom Vorstehenden gelten zur Möglichkeit des anderweitigen Einsatzes des Klägers im Betrieb der Beklagten die Überlegungen des Arbeitsgerichts: Dabei kann das mehr als 30 Jahre alte Attest aus dem Jahre 1975 keine Aussagekraft mehr beanspruchen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger am 18.11.2003 in der Montage einen Arbeitsversuch im Beisein der Fürsorgestelle für Schwerbehinderte (Protokoll Blatt 194 ff. d. A.) unternommen hat, der von dem Kläger ohne Schwierigkeiten bewältigt wurde.

Nach allem war die Kündigung unzulässig nach § 15 KSchG.

Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall beruhte.

Ende der Entscheidung

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