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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 1257/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
1. Ergibt sich für einen Arbeitgeber der dringende Verdacht, dass der bei ihm angestellte Leiter des Baumanagements Baufirmen mit Bauleistungen für seine Privatimmobilien beauftragt hat und diese zu Lasten seines Arbeitgebers abgerechnet wurden, darf der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung und die Einschaltung der Staatsanwaltschaft in Erwägung ziehen.

2. Unterschreibt der Arbeitnehmer bei dieser Ausgangslage einen Aufhebungsvertrag, kann er diesen nicht wegen rechtswidriger Drohung anfechten.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 29.08.2006 - 5 Ca 959/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines vom Kläger angefochtenen Aufhebungsvertrages vom 13.02.2006.

Der Kläger ist am 25.02.1951 geboren. Bei der Beklagten arbeitete er seit dem 25.01.1985. Er war in den letzten Jahren seiner Tätigkeit mit dem Aufgabenbereich "Baumanagement" bei der Beklagten betraut und erzielte eine Vergütung von etwa 8.700,00 € brutto pro Monat.

Am 18.12.2003 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell ab dem 01.03.2006. Nach diesem Vertrag (Bl. 7 ff. d. A.) sollte die Altersteilzeit ab dem 01.03.2006 in der Weise beginnen, dass die Arbeitsphase vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2008 dauern sollte und sich daran die Freistellungsphase vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2011 anschließen sollte.

Am 13.02.2006 wurde der Kläger gegen 10.00 Uhr zu einem Gespräch mit dem Sprecher des Vorstandes der Beklagten Dr. K und dem Prokuristen der Beklagten Herrn M gebeten. Gegenstand des Gesprächs waren dem Kläger vorgeworfene Verfehlungen. Diese bezogen sich darauf, dass der Kläger sich von einem Handwerker, der für die Beklagte arbeitete, eine goldene Rolex Uhr im Wert von etwa 4.300,00 € habe schenken lassen, ferner darauf, dass der Kläger die Bezahlung von Rechnungen an Handwerksbetriebe zu Lasten der Beklagten veranlasst habe, obwohl keine Leistungen erbracht worden seien und darauf, dass Handwerksfirmen Leistungen für Privatimmobilien des Klägers und seiner Ehefrau erbracht hätten, wobei der Kläger daran mitgewirkt habe, dass die Bezahlung aus Mitteln der Beklagten erfolgt sei.

Zum Ende des Gesprächs wurde der in Streit befindliche Aufhebungsvertrag geschlossen. In diesem heißt es:

"1. Die Arbeitgeberin und Herr V sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Altersteilzeitverhältnis gemäß Altersteilzeitvertrag vom 18.12.2003 mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages sein Ende findet.

2. Die Vertragspartner sind sich einig, dass das Altersteilzeitverhältnis bis zum heutigen Tage vollständig abgerechnet und abgewickelt ist und dass Herr V aus diesem Altersteilzeitverhältnis und seiner Beendigung keinerlei Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin, gleich aus welchem Rechtsgrund, jetzt und in Zukunft mehr zustehen.

Herr V evtl. noch zustehender Urlaub ist in natura gewährt.

3. Herr V erhält auf Wunsch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das den Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nennt.

4. Die Arbeitgeberin wird gegen Herrn Vossen wegen der den Anlass für diesen Aufhebungsvertrag bildenden Vorkommnisse, insbesondere betr. die Eheleute V , keine Strafanzeige und keinen Strafantrag stellen, solange Herr V nicht gegen die nachfolgende unter Ziff. 6 vereinbarte Verschwiegenheitspflicht verstößt.

5. Herr V verpflichtet sich, alle im Eigentum der Arbeitgeberin stehenden und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände unverzüglich an die Arbeitgeberin zu übergeben.

6. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Abschluss dieses Aufhebungsvertrages und dessen Inhalt jedem Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.

7. Herr V verzichtet auf Hinweise der Arbeitgeberin auf mögliche Konsequenzen, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag und aus dem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Herrn V ergeben können. Ihm ist auch bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die Steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung nur das zuständige Finanz- bzw. Arbeitsamt erteilen können.

8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt."

Mit der Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages aufgrund seiner Anfechtungserklärung vom 24.02.2006 (Bl. 13 d. A.) geltend gemacht sowie die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis und seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen verlangt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.08.2006 (Bl. 86 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass der Aufhebungsvertrag nicht wegen rechtswidriger Drohung anfechtbar sei. Denn angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe habe die Beklagte durchaus eine Kündigung des Klägers in Betracht ziehen dürfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung.

Er trägt hierzu vor, der Aufhebungsvertrag sei nichtig. Denn die Schriftform sei nicht gewahrt worden. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag lediglich mit seiner Paraphe unterschrieben. Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag rechtsunwirksam nach §§ 305 ff. BGB. Aufgrund des § 305 c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

Im vorliegenden Fall bestünden entsprechende Unklarheiten. Denn in dem Aufhebungsvertrag sei lediglich davon die Rede, dass das Altersteilzeitverhältnis sein Ende finde. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei dort hingegen nicht die Rede. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses auch die Aufhebung des gesamten Arbeitsverhältnisses gemeint gewesen sei. Auch ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner sei angesichts der Formulierungen der Aufhebungsvereinbarung nicht in der Lage, den Inhalt des Vertrages als arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung zu werten. Der Aufhebungsvertrag verstoße daher gegen das Transparenzgebot und sei rechtsunwirksam.

Der Kläger sei durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden. Der Kläger habe im Einzelnen dargelegt, dass die ihm gemachten Vorwürfe frei erfunden seien. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er alle ihm gemachten Vorwürfe widerlegt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.08.2006 - 5 Ca 959/06 -

1. festzustellen, dass das am 25.01.1985 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 13.02.2006 nicht beendet worden ist, sondern über den 13.02.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Aufhebungsvertrag sei nicht formnichtig. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift unterschrieben in gleicher Weise, wie er auch andere Dokumente unterschrieben habe. Auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB könne sich der Kläger nicht berufen, denn der Aufhebungsvertrag sei eindeutig. Angesichts der weiteren Regelungen im Aufhebungsvertrag über Abwicklung, Beendigung und Zeugnis sei es in jeder Hinsicht eindeutig gewesen, dass eine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt gewesen sei.

Die Drohung der Beklagten mit der außerordentlichen Kündigung sei nicht rechtswidrig gewesen. Denn der Kläger habe in dem Gespräch am 13.02.2006 ein Geständnis abgelegt. Der Kläger habe von sich aus Handwerksfirmen benannt, die bei ihm in seinen Privatimmobilien Leistungen erbracht hätten. Der Kläger habe diese Ausgangssachverhalte in dem Gespräch selbst eingeräumt und keine substantiierte Darlegung und keinen tauglichen Beweisantritt dafür erbracht, dass er ein solches Geständnis nicht abgelegt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Mit zutreffenden Überlegungen ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Aufhebungsvertrag vom 13.02.2006 das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat. Zur Unterstreichung und im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist folgendes festzuhalten:

1. Der Aufhebungsvertrag ist formwirksam zustande gekommen. Zwar hat die Klägerseite in der Berufungsbegründung behauptet, der Aufhebungsvertrag sei vom Kläger nur mit einer Paraphe nicht jedoch mit vollständiger Unterschrift unterschrieben worden. Dies hat sich jedoch in der Berufungsverhandlung als unzutreffend herausgestellt. Die Beklagtenseite hat das Original des Aufhebungsvertrages vorgelegt. Hieraus hat sich durch gerichtliche Inaugenscheinnahme ergeben, dass der Kläger dieses Exemplar mit seiner vollständigen Unterschrift unterschrieben hat, die auch der Unterschrift entspricht, die bspw. in einem Antrag an die R+ V-Versicherung enthalten ist (Bl. 157 d. A.) und derjenigen, die auf der Vollmacht für seinen Prozessbevollmächtigten enthalten ist (Bl. 158 d. A.). Demgemäß ist unstreitig geworden, dass der Aufhebungsvertrag vom Kläger mit vollständiger Unterschrift unterzeichnet worden ist. Folglich ist der Aufhebungsvertrag nicht formunwirksam.

2. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses und nicht nur die Aufhebung der Teilzeitvereinbarung. Auf die Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB kann sich die Klägerseite in diesem Zusammenhang nicht berufen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die § 305 c Abs. 2 BGB anwendbar wäre, oder ob ein individuell ausgehandelter Aufhebungsvertrag vorliegt. Selbst bei Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergibt sich - worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat - kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn auf die Unklarheitenregelung ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden müssen erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen rechtlich vertretbar bleiben (BAG, Urteil vom 26.01.2005 - 10 AZR 215/04 - AP Nr. 260 zu § 11 BGB Gratifikation unter II 2 b der Gründe).

Nur dann, wenn nicht behebbare Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind, ist von der für den Arbeitnehmer günstigeren Auslegung der Klausel auszugehen. Der Anwendungsbereich des § 305 c Abs. 2 BGB bezieht sich daher nur auf objektiv mehrdeutige Klauseln (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, §§ 305 - 310 BGB, Rz. 34a; BAG, Urteil v. 08.09.1999 - 9 AZR 255/97 - NZA 1999, 769 ff. unter III 4 der Gründe).

Im vorliegenden Einzelfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn die Regelung in dem geschlossenen Aufhebungsvertrag ist eindeutig. Eine Mehrdeutigkeit kann nicht erkannt werden.

Aus der Bezeichnung des aufgehobenen Arbeitsvertrages der Parteien als Altersteilzeitvertrag in dem Aufhebungsvertrag kann keine Mehrdeutigkeit hergeleitet werden. Es ist bereits mehr als fraglich, ob darin überhaupt eine Falschbezeichnung gesehen werden kann. Denn bereits durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Jahre 2003 war das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Altersteilzeitverhältnis geworden.

Etwas mehr als zwei Wochen nach dem Gespräch vom 13.02.2006 sollte die Altersteilzeit entsprechend dem im Dezember 2003 geschlossenen Vertrag am 01.03.2006 in Vollzug gesetzt werden. Angesichts der bereits geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung und der kurz bevorstehenden Invollzugsetzung der Altersteilzeit ist es daher nachvollziehbar, das Arbeitsverhältnis der Parteien als Altersteilzeitverhältnis zu bezeichnen.

Im Übrigen sind im vorliegenden Einzelfall alle übrigen Umstände eindeutig und unterstreichen, dass die Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses gewollt war. Dies folgt bereits aus den weiteren Regelungen des Aufhebungsvertrages. So ist in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages vorgesehen, dass der Kläger ein Arbeitszeugnis erhalten sollte, das den Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nennt. Ein Arbeitszeugnis kann nach § 109 GewO jedoch nur bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Wäre nur bezweckt gewesen, wie der Kläger meint, das Altersteilzeitverhältnis aufzuheben, hätte weder Anlass für noch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestanden.

Erst recht wäre eine Regelung sinnlos gewesen, die dem Arbeitgeber aufgibt, im Zeugnis den Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu nennen. Eindeutig ist auch die Regelung in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages wonach sich der Kläger verpflichtete, alle im Eigentum der Arbeitgeberin stehenden und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände unverzüglich an die Arbeitgeberin zu übergeben. Auch dies machte nur Sinn unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis insgesamt auflösen wollten.

Verstärkt wird dies dadurch, dass der Kläger tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 05.03.2007 unstreitig geworden ist, die Schlüssel und sein Diensthandy der Beklagten überlassen hat.

Schließlich unterstreicht auch die Regelung in Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages, worin die Einigkeit der Vertragsparteien dokumentiert ist, dass vollständig abgerechnet und abgewickelt sei und dem Kläger evtl. noch zustehender Urlaub in natura gewährt worden war, dass eine endgültige Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses gemeint war. Insbesondere eine Regelung über die Erfüllung evtl. restlicher Urlaubsansprüche in natura hätte keinen Sinn ergeben, wenn die Parteien von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Altersteilzeit ausgegangen wären, weil dann Urlaub weiter in natura zu gewähren gewesen wäre.

Auch das Verhalten des Klägers nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung belegt, dass der Kläger davon ausging, dass mit dem Aufhebungsvertrag eine Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses beabsichtigt war. Wäre die jetzige Auffassung der Klägerseite richtig, dass es nur um die Beendigung der Altersteilzeitabrede gegangen wäre, so hätte der Kläger auch nach dem Gespräch am 13.02.2006 zur Arbeit erscheinen und seine Arbeitskraft anbieten müssen. Ab dem 01.03.2006 wäre das Arbeitsverhältnis dann bei Wegfall der Altersteilzeitabrede in Vollzeit fortzusetzen gewesen. Tatsächlich ist der Kläger in den Folgetagen nach dem 13.2.2006 nicht zur Arbeit erschienen.

Dem entspricht es schließlich auch, dass in der Anfechtungserklärung der Klägerseite vom 24.02.2006 der Aufhebungsvertrag angefochten wird und die Bereitschaft zu "einer vernünftigen Vertragsfortsetzung" erklärt wird. Wäre im Aufhebungsvertrag nur die Beendigung der Altersteilzeitabrede gemeint gewesen, hätte ein solches Angebot keinen Sinn gemacht, denn der Vertrag wäre ja ohnehin fortzusetzen gewesen, nur ohne Altersteilzeit und es hätte nahegelegen, auf dieser Basis die Arbeitskraft des Klägers anzubieten.

Insgesamt ergibt sich weder aus den Regelungen des Aufhebungsvertrages noch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien lediglich die Beendigung der Altersteilzeitabrede gemeint haben könnten.

Der Aufhebungsvertrag ist daher nicht mehrdeutig, sondern eindeutig. Er beinhaltet die Aufhebung des gesamten Arbeitsverhältnisses.

3. Der Aufhebungsvertrag ist nicht rechtswirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Zwar liegt eine entsprechende Anfechtungserklärung vor.

Es mangelt jedoch an einem ausreichendem Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB.

Unstreitig hat die Beklagtenseite vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mit außerordentlicher Kündigung und Einschaltung der Staatsanwaltschaft gedroht. Diese Drohung war angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe und des Verhaltens des Klägers jedoch nicht rechtwidrig.

Eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung hätte ziehen können. Nicht erforderlich ist, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als in jeder Hinsicht rechtsbeständig erwiesen hätte (BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 832/98 - NZA 2000, 27 ff.).

Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls durfte die Beklagte eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob alle Vorwürfe der Beklagten zutrafen, insbesondere die Behauptungen des Handwerkers V , er habe dem Kläger eine wertvolle Uhr geschenkt und er habe Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden seien.

Denn bereits die in dem Gespräch am 13.02.2006 unstreitig gewordenen Umstände in Verbindung mit dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers rechtfertigten es, eine außerordentliche Kündigung und auch die Einschaltung der Staatsanwaltschaft in Erwägung zu ziehen.

So ist - auch nach den Ausführungen des Klägervertreters in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.08.2006 (Bl. 70 ff. d. A.) unstreitig, dass eine Reihe von Handwerkern, die auch für die Beklagte tätig waren, für Privatimmobilien des Klägers Leistungen in erheblichem Umfang erbracht haben.

So hat die Firma H , ein anerkanntes Elektrounternehmen, Anfang 2005 in der Mietwohnung des Klägers in N Stromkabel verlegt.

Die Firma M hat Malerarbeiten in der Mietwohnung des Klägers im Jahre 2005 ausgeführt.

Die Firma Dr. S Heizung und Sanitär, ebenfalls eine Auftragnehmerin der Beklagten, hat im Jahre 2005 in der Mietwohnung des Klägers R , Rohrleitungen mit einem Aufwand von 2 Arbeitstagen verlegt.

Unstreitig ist schließlich, dass die Firma T , ebenfalls eine Auftragnehmerin der Beklagten, Anfang 2004 Bauleistungen in der Mietwohnung des Klägers ausgeführt hat.

Schließlich ist unstreitig, dass der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Fließenleger D Fließen in der Mietwohnung des Klägers mit einem Arbeitsaufwand von 2 Tagen verlegt hat.

Nach Darstellung der Beklagten hat der Kläger zur Bezahlung dieser privaten Handwerksleistungen erklärt, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die von den Firmen an den Kläger erbrachten Leistungen bei späteren Rechnungsstellungen an die Beklagten dergestalt berücksichtigt werden sollten, dass zum Ausgleich der kostenlos erfolgten Handwerkerleistungen entsprechende Beträge auf die Rechnungen an die Beklagten aufgeschlagen werden sollten.

Selbst wenn der Kläger dieses explizite Geständnis nicht abgelegt haben sollte, durfte ein verständiger Arbeitgeber angesichts der Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen. Wären die im Prozess vorgetragenen Behauptungen des Klägers richtig, dass diese privaten Handwerkerleistungen ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt worden seien, hätte nichts für den Kläger näher gelegen, als bereits in dem Gespräch am 13.02.2006 darauf hinzuweisen, dass er hierfür Rechnungen von den betreffenden Handwerkerfirmen erhalten und diese privat bezahlt habe. Der Kläger hätte hierzu darauf verweisen können, dass er die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege zu Hause habe und vorlegen könne. Unstreitig hat der Kläger eine solche Verteidigung in dem Gespräch am 13.02.2006 nicht vorgebracht.

Auch anlässlich der nachfolgenden Anfechtungserklärung sind solche Belege nicht vorgelegt worden. Schließlich sind Rechnungen und Zahlungsbelege auch im Verlauf des gesamten Rechtsstreits nicht vorgelegt worden, weder in der ersten Instanz, noch - spätestens um den Vorwurf des verspäteten Vorbringens zu vermeiden - in der Berufungsbegründung.

Der pauschale Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.08.2006 (Bl. 70 ff. d. A.) die Handwerkerleistungen seien ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt worden, ist in keiner Weise substantiiert worden. Weder sind die Rechnungen im Einzelnen vorgelegt worden, noch entsprechende Zahlungsbelege, die die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung belegen könnten.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass keine einzige Zahlung nach Datum und Überweisungsweg spezifiziert worden ist und kein einziger Überweisungsträger vorgelegt worden ist.

Deshalb sind die in diesem Zusammenhang erfolgten Beweisantritte, die entsprechenden Handwerker zu vernehmen, auch ungeeignet. Denn entscheidend für die Entlastung des Klägers ist nicht, dass die Leistungen bezahlt worden sind, sondern dass sie aus dem Privatvermögen des Klägers beglichen worden sind. Dazu hätten die Zahlungsbelege bezogen auf die Privatkonten des Klägers vorgelegt werden müssen.

Aus der Tatsache, dass der Kläger in dem Gespräch vom 13.02.2006 jedenfalls nicht angeboten hat, Belege dafür vorzulegen, dass die Handwerkerleistungen ihm gegenüber in Rechnung gestellt worden sind und er diese aus seinem Privatvermögen bezahlt hat, durfte die Beklagte den mehr als dringenden Verdacht ableiten, dass der Kläger Untreue zu ihren Lasten begangen hatte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass unstreitig der Kläger in dem Gespräch am 13.2.2006 die Tatsache und die Einzelheiten der konkreten Leistungen der Handwerker, die gleichzeitig für die Beklagte arbeiteten, für die Privatimmobilien des Klägers offenbarte. Selbst wenn der Kläger dabei, wie er vorträgt, kein Geständnis dahingehend ablegt haben sollte, dass die Bezahlung dieser Privatleistungen der Beklagten untergeschoben werden sollte, durfte die Beklagte angesichts des ausbleibenden Verteidigungsvorbringens, die Leistungen privat bezahlt zu haben, die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger in strafbarer Weise Untreue zu ihren Lasten begangen hatte.

Bei Ausbleiben eines solchen naheliegenden Verteidigungsvorbringens durfte die Beklagte jedenfalls angesichts der dadurch begründeten höchsten Dringlichkeit des Verdachts eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen.

Aus allem folgt, dass die Drohung der Beklagtenseite mit der außerordentlichen Kündigung und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft schon wegen der unstreitigen Umstände am 13.02.2006 rechtlich nicht zu beanstanden war.

III. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher angenommen, dass der Aufhebungsvertrag vom 13.02.2006 rechtswirksam ist und das gesamte Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf den Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze beruht.

Ende der Entscheidung

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