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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 1403/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 5
1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, 266 ff.).

2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2006 - 4 Ca 387/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, verheiratet, 2 Kinder wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung.

Seit dem 01.10.1997 war der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) als Produktfertiger im Gummimischwerk tätig und in Lohngruppe 5 eingruppiert, wodurch er eine monatliche Bruttovergütung von rund 3.000,00 € erzielte.

Die Beklagte traf die Entscheidung die Gummimetallfertigung am Standort B in mehreren Stufen einzustellen und dadurch insgesamt 209 Arbeitsplätze wegfallen zu lassen.

Nach umfangreichen Verhandlungen wurde am 21.11.2005 ein Interessenausgleich (Bl. 20 ff. d. A.) und ein Sozialplan (Bl. 29 ff. d. A.) abgeschlossen. Es existierte ferner eine Namensliste (Bl. 25 - 28 d. A.), die vom Personalleiter der Beklagten und vom Vorsitzenden des Betriebsrates paraphiert wurde.

Mit der Entscheidung, die Gummimetallfertigung am Standort B einzustellen, ging die Entscheidung einher, den Betrieb des Gummimischwerks auszubauen. Hierdurch entstanden sechs neue Arbeitsplätze, die die Beklagte unter den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer ausschrieb. Am 12.01.2006 wurde dem Betriebsrat die Kündigung und die Sozialauswahl für den Kläger durch Herrn S. erläutert. In dem Anhörungsschreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Betriebsrat die Sozialdaten und die Kündigungsfrist des Klägers unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 21.11.2005 mit (Anhörungsschreiben Bl. 40 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.01.2006 (Bl. 41 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er keine Möglichkeit sehe, dieser Kündigung zu widersprechen.

Daraufhin erhielt der Kläger die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung vom 19.01.2006 zum 31.03.2006 (Bl. 8 d. A.).

Durch Urteil vom 08.11.2006 (Bl. 185 -198 d. A.) hat das Arbeitsgericht die fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, die Namensliste sei trotz des Umstandes, dass sie nur paraphiert worden sei, formwirksam. Daher sei von der Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung und auch von der Richtigkeit der sozialen Auswahl auszugehen.

Gegen dieses ihm am 30.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 06.02.2007 am 06.02.2007 begründen lassen.

Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass die Namensliste formunwirksam sei, da sie nur paraphiert worden sei. Im Übrigen sei sie erst am 29.11.2005 und damit nach Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans erstellt worden, so dass auf die Namensliste nicht im Interessenausgleich habe Bezug genommen werden können. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG greife daher nicht. Grob fehlerhaft sei zudem, dass die Beklagte die Arbeitnehmer, die im Mischwerk bereits tätig gewesen seien, nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe. Zudem sei er - der Kläger - besser qualifiziert als die Mitarbeiter K und P , die die Beklagte in das Mischwerk übernommen habe. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter K nur 40 Sozialpunkte aufweise, der Mitarbeiter P nur 41 Punkte, während der Kläger aufgrund des von der Beklagtenseite verwandten Punkteschemas 44 Punkte aufzuweisen habe. Der Kläger habe sich mindestens ebenso gut wie die Arbeitnehmer K und P einarbeiten können. Zudem habe die Beklagte im Mischwerk auch Studenten und in der 11. Kalenderwoche des Jahres 2007 auch zwei Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2006 - 4 Ca 387/06 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 19.01.2006 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Formvorschrift hinsichtlich Interessenausgleich und Namensliste für gewahrt, so dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG greife. Im Übrigen sei die Kündigung auch ohne diese Vermutungswirkung sozial gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Misch- und Knetwerk sei nicht in Betracht gekommen, weil dieser nicht ausreichend qualifiziert sei. Der Kläger sei nur gelernter Elektroinstallateur, hingegen seien die Arbeitnehmer K und P gelernte Elektromechaniker. Für die im Produktionsbetrieb von der Beklagte angestrebte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Maschinen sei ein Elektromechaniker besser qualifiziert als ein Elektroinstallateur. Bestritten werde, dass Studenten bzw. Leiharbeitnehmer in dem vom Kläger dargestellten Sinne beschäftigt würden. Hinsichtlich der Sozialauswahl sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine der vier jüngsten Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, eine Sozialauswahl lohngruppenübergreifend vorzunehmen, so dass ein Vergleich mit den in Lohngruppe 6 befindlichen Arbeitnehmern K und P nicht verlangt werden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft. Sie ist auch fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.

1. Berechtigt sind allerdings die Einwände des Klägers gegen die Namensliste. Das Berufungsgericht vermag der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu folgen, dass die Namensliste formwirksam zustande gekommen ist.

Zu Recht geht vielmehr der Kläger davon aus, dass sich die Beklagte auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG nicht berufen kann.

Denn nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich abzufassen und sowohl vom Betriebsrat als auch vom Unternehmer zu unterschreiben. Auf das gesetzliche Schriftformerfordernis müssen die §§ 125, 126 BGB angewendet werden. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG ist die Vermutungswirkung sogar daran geknüpft, dass die zu kündigenden Arbeitnehmer im Interessenausgleich selbst namentlich bezeichnet sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass über den Wortlaut hinaus dieses Erfordernis auch erfüllt ist, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden. Dazu ist allerdings erforderlich, dass Interessenausgleich und Namensliste in einer Urkunde zusammengeführt sind. Das Erfordernis der Einheit der Urkunde, das als Voraussetzung der Schriftformvorschrift des § 126 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, ist aber nicht bereits dann erfüllt, wenn eine bloß gedankliche Verbindung zur Haupturkunde besteht. Vielmehr muss die Verbindung auch äußerlich durch tatsächliche Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten. Deshalb müssen im Augenblick der Unterzeichnung die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden. Eine erst nach der Unterzeichnung vorgenommene Zusammenfügung mittels Heftmaschine genügt daher dem Schriftformerfordernis nicht (s. BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 -NZA 2007, 266 ff.).

Ausgehend von diesen Anforderungen ist die Schriftform der §§ 125, 126 BGB im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG abzuweichen und die Anforderungen zur Einhaltung der Schriftform von Interessenausgleich und Namensliste aufzuweichen.

Wer als Arbeitgeber die Vorteile der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG in Anspruch nehmen will, muss sich darauf verweisen lassen, diese Anforderungen auch penibel einzuhalten. Insofern kann nichts anderes gelten, als bzgl. der Anforderungen, die bspw. an die Unterzeichnung einer Klageschrift oder die Unterzeichnung einer Berufungsbegründung gestellt werden.

Dem entspricht auch der Schutzzweck der Formvorschrift. Die Formvorschrift besteht gerade deshalb, um zu verhindern, dass nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Angesichts der existenziellen Bedeutung, die die Namensliste für die betroffenen Arbeitnehmer hat, besteht kein Anlass, von der exakten Einhaltung der Schriftform Abstriche zu machen.

Insofern muss mindestens gefordert werden, dass dann, wenn die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und die Haupturkunde und die nachfolgende Anlage mittels einer Heftung fest verbunden sind.

Kein Gegenargument bildet in diesem Zusammenhang der vom Arbeitsgericht angeführte Umstand, dass solche Heftungen oft gedankenlos, z. B. zwecks Herstellung einer Kopie, wieder gelöst werden. Dies spräche im Gegenteil dafür, sich noch stärker am Wortlaut des § 1 Abs. 5 KSchG zu orientieren und die Vermutungswirkung nur dann greifen zu lassen, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer im Interessenausgleich selbst namentlich bezeichnet sind.

Bei der Argumentation wird zudem übersehen, dass eine bloß paraphierte Namensliste, die aus losen Blättern besteht und nicht als Anlage fest mit der Haupturkunde, dem Interessenausgleich verbunden ist, keinen strafrechtlichen Schutz genießt. Während Manipulationen an einer mit dem Interessenausgleich fest verbundenen Namensliste den strafrechtlichen Schutz durch § 267 StGB bzw. § 274 StGB genießen, wäre dies bei einer paraphierten Loseblattsammlung ersichtlich nicht der Fall.

Die Hemmschwelle gegen Manipulationen wäre damit deutlich niedriger.

Damit kann schon wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Formvorschriften die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG nicht eingreifen.

Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil die Namensliste unstreitig erst am 29.11.2005 paraphiert wurde. Damit kann der Interessenausgleich vom 21.11.2005 nicht auf eine Namensliste verweisen, die erst nach dem Interessenausgleich zumindest durch Paraphierung Rechtswirksamkeit erlangen sollte.

Insgesamt ist daher § 1 Abs. 5 KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2. Unabhängig von § 1 Abs. 5 KSchG liegt jedoch ein ausreichender betriebsbedingter Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG vor. Denn unstreitig ist der Arbeitsplatz des Klägers als Produktfertiger, den er in der Gummimetallfertigung der Beklagten inne hatte, aufgrund der Umsetzung der ersten Stufe der Betriebsänderung weggefallen. Es ist unstreitig, dass dieser Teil der Gummimetallfertigung entsprechend der zuvor getroffenen unternehmerischen Entscheidung tatsächlich geschlossen worden ist und dass die dort ursprünglich vorhandenen insgesamt 31 Arbeitsplätze weggefallen sind.

3. Wegen fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG kann die Kündigung ebenfalls nicht beanstandet werden. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimmt, dass eine Kündigung trotz des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial nicht gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer beschränkt sich allerdings auf vergleichbare Arbeitnehmer.

Die Vergleichbarkeit bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der Art der ausgeübten Tätigkeit. Diesbezüglich kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die im Gummimischwerk beschäftigten Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen hat. Denn die Tätigkeit der Produktfertiger in der Gummimetallfertigung ist nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern im Misch- und Knetwerk.

Dies ist nicht nur im Interessenausgleich selbst festgehalten, in dem dazu ausgeführt wird, dass nach den gültigen Arbeitsbereichsbeschreibungen für das Mischwerk diese Arbeitsplätze zu 90 % nicht vergleichbar seien mit denen in der Gummimetallfertigung. Aus den vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen ergibt sich im Einzelnen, dass es sich bei der Tätigkeit der Produktfertiger in der Gummimetallfertigung und den Tätigkeiten im Misch- und Knetwerk um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Im Mischwerk geht es um die Vorbereitung und Herstellung von Gummi aus Rohkautschuk und Chemikalien. In der Gummimetallfertigung wird hingegen Gummi mit Metallteilen verbunden. Die Unterschiedlichkeit der Anforderungen drückt sich auch in unterschiedlichen Lohngruppen aus. Sie wird auch daran deutlich, dass die Arbeit in der Gummimetallfertigung eine mechanische Einzeltätigkeit war, während es sich bei der Arbeit im Misch- und Knetwerk letztlich um eine gruppenbezogene Tätigkeit handelt.

Schließlich spricht auch die vom Kläger nicht in Abrede gestellte notwendige Einarbeitungszeit, die für die Tätigkeit im Mischwerk erforderlich ist, dafür, dass es sich nicht um vergleichbare Tätigkeiten handelt. Demzufolge kann sich der Kläger hinsichtlich der sozialen Auswahl nicht auf Arbeitnehmer berufen, die bereits seit längerem im Misch- und Knetwerk ihre Tätigkeit ausgeübt und damit eine andersgeartete höherwertige Tätigkeit verrichtet haben. Aus diesem Grund kann sich der Kläger z. B. nicht auf den Arbeitnehmer H oder den Arbeitnehmer G berufen und auch nicht auf den Arbeitnehmer F T , der in der Instandhaltung gearbeitet hat und damit ebenfalls nicht mit dem Kläger vergleichbar war.

Gleiches gilt für den Arbeitnehmer D , der als Schichtaufsicht gearbeitet hat und in Lohngruppe 6 eingruppiert war. Dabei bestimmt sich die Vergleichbarkeit nicht danach, ob auch der Kläger als Schichtaufsicht hätte arbeiten können. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich allein danach, welche Tätigkeiten der Kläger in der Vergangenheit ausgeübt hat. Dies waren nur Tätigkeiten als Produktfertiger, wobei der Kläger in Lohngruppe 5 eingruppiert war. Die Sozialauswahl kann daher nicht beanstandet werden.

4. Schließlich kann der Kläger nicht die Weiterbeschäftigung auf einem der sechs zusätzlich geschaffenen und zunächst freien Arbeitsplätze im Misch- und Knetwerk verlangen. Der Kläger rügt insoweit erfolglos, dass er statt des Arbeitnehmers K oder statt des Arbeitnehmers P in das Mischwerk habe übernommen werden müssen. Unstreitig hat die Beklagte die sechs zusätzlich geschaffenen Arbeitsstellen innerbetrieblich unter allen zur Kündigung anstehenden Mitarbeitern ausgeschrieben. Ausweislich der Ausschreibung hat die Beklagte hinsichtlich der Eingruppierung die Gehaltsgruppe 6 sowie je nach Qualifikation und Berufserfahrung eine zusätzliche Prämie vorgesehen. Unstreitig ist des weiteren, dass sich auf diese sechs freien Stellen eine Vielzahl von Arbeitnehmer beworben haben, darunter auch der Kläger. Unstreitig ist ferner, dass die Auswahlentscheidung alsdann unter maßgeblicher Beteiligung des Leiters des Mischwerks getroffen worden ist und die zu übernehmenden Arbeitnehmer alsdann unter Beteiligung und mit Zustimmung des Betriebsrats ausgewählt worden sind.

Rechtlich ist insoweit anerkannt, dass dann, wenn nach ihrem Profil mehrere Arbeitnehmer für eine freie Stelle in Frage kommen, die Grundsätze der sozialen Auswahl heranzuziehen sind (s. Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 611 a, 640; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz 276).

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Beförderungsstelle anzubieten (s. Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 610, 611; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 KSchG, Rz. 276).

Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die freien Stellen im Mischwerk für den Kläger Beförderungsstellen gewesen wären. Denn er war in seiner bisherigen Tätigkeit in Lohngruppe 5 eingruppiert. Die Tätigkeit im Mischwerk war hingegen mit Lohngruppe 6 ausgeschrieben.

Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Eingruppierung der Arbeitsstellen im Mischwerk mit Lohngruppe 6 aus den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages folgt. Demgegenüber hat der Kläger keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür geliefert, dass er unter Anwendung der tarifliche Vergütungsmerkmale in seiner bisherigen Tätigkeit unzutreffend eingruppiert wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschäftigung des Klägers im Mischwerk zu einer Beförderung, nämlich zu einer Höhergruppierung von Lohngruppe 5 zu Lohngruppe 6 geführt hätte. Auf eine solche Beförderung hatte der Kläger keinen Anspruch. Deshalb ist es auch nicht relevant, wenn der Kläger meint, er sei genauso qualifiziert wie die Arbeitnehmer P und K . Darauf kommt es nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob und über welche Zeugnisse die Arbeitnehmer P und K verfügen.

Entscheidend ist allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diesbezüglich war der Einsatz der Arbeitnehmer P und K im Mischwerk für diese beiden Arbeitnehmer jeweils keine Beförderung, weil sie in der bisherigen Lohngruppe verblieben, während der Einsatz des Klägers eine Beförderung gewesen wäre.

Der Kläger vermag auch nicht mit dem Argument durchzudringen, er hätte für eine Beschäftigung im Mischwerk nicht auf einer Eingruppierung in Lohngruppe 6 bestanden. Darauf kommt es nicht an, weil sich die Eingruppierung in eine Lohngruppe nicht nach dem Verlangen des jeweiligen Arbeitnehmers richtet, sondern allein danach, ob die im Tarifvertrag selbst beschriebenen Tätigkeitsmerkmale eine solche Eingruppierung vorgeben. Der Kläger konnte daher schon deshalb nicht die Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Mischwerk verlangen, weil dies für ihn eine Beförderung dargestellt hätte, auf die er keinen Anspruch hatte.

5. Die Kündigung ist schließlich nicht unwirksam nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Unabhängig von der formunwirksamen Namensliste sind dem Betriebsrat die Kündigungsgründe und die Sozialdaten des Klägers mitgeteilt worden. Der Betriebsrat hat sich mit Schreiben vom 13.01.2006 auch abschließend geäußert und mitgeteilt, dass der keine Möglichkeit sehe, gegen die Kündigung des Klägers Einwendungen zu erheben. Erst nach dieser endgültigen Stellungnahme des Betriebsrats hat die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 19.01.2006 ausgesprochen.

III. Insgesamt ergibt sich damit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche, arbeitgeberseitige, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung vom 19.01.2006 zum 31.03.2006 aufgelöst wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts konnte daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.

Ende der Entscheidung

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