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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 459/06
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87
1. Ist einem Arbeitnehmer ohne weitere Einschränkung eine Provision zugesagt worden, reicht eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Zustandekommen des Geschäfts als Voraussetzung für den Provisionsanspruch aus.

2. Eine Provision ist mangels abweichender Vereinbarungen Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.02.2006 - 6 Ca 2169/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Provisions- und Auskunftsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war als angestellter Immobilienkaufmann bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 (Bl. 6 f. d. A.) vom 01.01.2002 bis zum 28.02.2005 zu einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 2.030,00 € brutto beschäftigt. In dem Formular Arbeitsvertrag hatten die Parteien in § 10 eine Schriftformklausel vereinbart.

Darüber hinaus schlossen die Parteien am 22.01.2003 eine Provisionsvereinbarung (Bl. 8 d. A.), der zufolge der Kläger eine anteilige Provision in Höhe von 10 % für alle Vermittlungen, die durch ihn zustande kamen, erhalten sollte. Auf den Inhalt der Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.

Des weiteren vereinbarten die Parteien (Bl. 9 d. A.) durch einen weiteren schriftlichen Nachtrag, dass dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2003 eine Umsatzbeteiligung für sämtliche Provisionsgeschäfte in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes zustehen sollte.

Mit Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger wegen der schlechten Geschäftsentwicklung unter anderem die Herabsetzung des Grundgehaltes und Änderungen bei der Provisionsbeteiligung mit. Mit weiterem Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 21 d. A.) erklärte sich die Beklagte zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 500,00 € für das Jahr 2004 unter dem Vorbehalt bereit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2005 fortbestehe. Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 22 d. A.) nahm die Beklagte auf einen von ihr geführten Rechtsstreit Bezug und kündigte an, mit dem Kläger über eine Beteiligung an den Kosten dieses Zivilrechtsstreits zu verhandeln. Auf die Inhalte der Schreiben wird Bezug genommen.

Im Anschluss an das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis begründete der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der Sparkassen Immobilien GmbH A , deren Tätigkeitsbereich mit dem der Beklagten in erheblichen Teilen identisch ist. Mit Schreiben vom 06.04.2005 (Bl. 91 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, jeglichen Wettbewerb zu unterlassen.

Mit der Klage hat der Kläger restliche Provisionsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat die Provisionsansprüche teilweise für unberechtigt gehalten, ebenso den Auskunftsanspruch und im Übrigen mit von ihr vorgetragenen Gegenansprüchen aufgerechnet.

Durch Urteil vom 15.02.2006 (Bl. 135 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dem Kläger einen Provisionsanspruch in Höhe von 10.232,97 € sowie einen weiteren Provisionsanspruch aus dem Geschäft B in Höhe von 9.310,35 € zugesprochen, dem Auskunftsanspruch des Klägers stattgegeben und die Aufrechnung der Beklagten für unwirksam gehalten.

Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung der Beklagtenseite.

Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass dem Kläger noch ein Provisionsanspruch in einer Höhe von maximal 10.232,97 € zusteht, der sich zusammensetzt aus einem Teilbetrag von 240,46 € aus dem Jahre 2004 und Beträgen in Höhe von 7.065,20 € und 2.427,31 € aus dem Jahre 2005, insgesamt also 10.232,97 €.

Keinen Anspruch könne der Kläger hingegen aus dem Geschäft B ableiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dieses Geschäft bereits im Jahre 2003 abgeschlossen und im November 2003 vollständig auch provisionsmäßig abgewickelt worden sei und der Kläger einen diesbezüglichen Anspruch weder in den folgenden vierzehn Monaten bis zu seinem Ausscheiden noch vorprozessual geltend gemacht habe. Nach der geschlossenen Provisionsvereinbarung stehe dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch zu. Denn nach dem Wortlaut werde eine Provision nur für vom Kläger vermittelte Geschäfte geschuldet. Dabei hätten die Parteien übereinstimmend mit dem Begriff des Vermittelns eine Vermittlung im Sinne des Maklerrechts gemeint. Insbesondere sei es nicht die Absicht gewesen, dem Kläger eine Provision für Tätigkeiten zu versprechen, die ihm nach dem ausdrücklichen Inhalt des Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 ohnehin oblagen und für die er sein Grundgehalt bezogen habe, nämlich Immobilienverkauf, administrative Bürotätigkeit, Erstellen und Bearbeiten von Exposés, Internetbetreuung, Internetbearbeitung.

Der Auslegung des Arbeitsgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden, auch habe das Arbeitsgericht insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Denn der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sich die Beklagte ihm gegenüber irgendwann außerhalb der Provisionsvereinbarung vom 22.01.2003 verpflichtet habe, an ihn für das Schalten einer Internetanzeige der Beklagten und für die Annahme von Telefonaten und für sonstige reine Bürotätigkeiten, die ihn nach dem Anstellungsvertrag oblagen und für die er ein erfolgsunabhängiges hohes Gehalt bezogen habe, zusätzlich eine Provision zu zahlen. Eine Provision sei nach der Vereinbarung nur geschuldet, wenn der Kläger selbst ein Geschäft vermittelt habe, also aktiv an den Kaufverhandlungen mitgewirkt und durch diese aktive Mitwirkung das Zustandekommen des Geschäfts kausal bewirkt habe.

Bezüglich des B Geschäfts habe der Kläger nichts getan, was als Vermittlungstätigkeit gewertet werden könne. Der Kläger habe das Geschäft nicht angebahnt, es vielmehr beinahe in den Sand gesetzt, weil er einen Kaufinteressenten in einem Telefongespräch, das der Festlegung eines Besichtigungstermins diente, zu einem falschen Objekt geschickt habe. Zu dem Beurkundungstermin sei der Kläger zu reinen Ausbildungszwecken mitgenommen worden. Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spreche auch, dass dieser bezüglich des Geschäfts B zunächst nur einen Provisionsbetrag in Höhe von 5.000,00 € geltend gemacht habe, und zwar in einer Anfang 2005 erstellten Aufstellung (Bl. 10 d. A.). Dabei habe es sich aber nur um einen reinen Erinnerungsposten gehandelt, der sich daraus erkläre, dass der Kläger zunächst einen anderen Kaufinteressenten vermittelt habe, sich dieses Geschäft aber nachträglich zerschlagen habe. Vor diesem Hintergrund habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ausdrücklich unverbindlich und nur für den Fall, dass sich die Umsätze der Beklagten in den Folgejahren mit aktiver Unterstützung des Klägers überdurchschnittlich gut entwickeln würden, eine freiwillige Bonuszahlung in der Größenordnung zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € angekündigt.

Soweit dem Kläger noch Provisionsansprüche in Höhe von 10.232,97 € zustünden, seien diese durch Aufrechnung erloschen. Diese Aufrechnungsansprüche resultierten aus einer Gehaltsüberzahlung, weil man sich auf eine Reduzierung des Gehaltes verständigt habe, ferner auf einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Weihnachtsgeldes, einen Schadensersatzanspruch wegen des verlorengegangenen Zivilrechtsstreits bezüglich des Maklerlohns in der Sache D . R sowie auf einen Vertragsstrafeanspruch in Höhe von einem Monatsgehalt wegen wettbewerbswidriger Tätigkeit. Die Forderungen seien auch gleichartig, denn sowohl bei den Forderungen, die der Kläger geltend mache, als auch bei den Forderungen, die die Beklagte geltend mache, handele es sich um Bruttoforderungen.

Dem Kläger stehe schließlich kein Auskunftsanspruch wegen des Objekts S straße in E zu. Der Anspruch scheitere schon daran, dass das Geschäft erst Mitte Mai 2005 und damit 2 1/2 Monate nach Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten zustande gekommen sei. Auch insoweit habe der Kläger keine Vermittlungstätigkeit an den Tag gelegt. Die Tatsache, dass der Kläger mit dem Mitarbeiter der Firma Q , einem Herrn E , mehrfach telefoniert habe und bei der ersten Besichtigung am 17.12.2003 vom Geschäftsführer der Beklagten mitgenommen worden sei, könne nicht als Vermittlungstätigkeit gewertet werden. Der Anruf sei auf ein von der Beklagten geschaltetes Angebot erfolgt und der Kläger habe dieses Telefonat als Angestellter der Beklagten während seiner Dienstzeit im Büro der Beklagten angenommen. Zur Ortsbesichtigung am 17.12.2003 sei der Kläger allein zu Ausbildungszwecken mitgenommen worden. An den weiteren intensiven Verhandlungen und Objektbegehungen sei der Kläger nicht beteiligt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.02.2006 - 6 Ca 2169/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die geschlossene Provisionsvereinbarung sei nicht so zu verstehen, dass dem Kläger nur dann eine Provision zustehen solle, wenn er das Geschäft im maklerrechtlichen Sinne vermittelt habe. Es sei ausreichend, dass das Geschäfts auch auf eine Tätigkeit des provisionsbeteiligten Arbeitnehmers zurückzuführen sei. Dem entspreche auch die tatsächliche Handhabung. Denn der Kläger habe auch in anderen Fällen, so bei der Vermittlung der Objekte N straße in E , I in E und F in Langerwehe die Provision erhalten, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten auch in diesen Fällen die Verhandlungen geführt und die Geschäfte zum Abschluss gebracht habe. Deshalb stehe dem Kläger auch der Provisionsanspruch für das B Geschäft zu. Ursprünglich habe der Kläger hier nur 5.000,00 € verlangt, da man sich auf diesen Betrag geeinigt habe, jedoch nicht schriftlich. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten seine mündlich mit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und auch diesen Provisionsbetrag nicht ausgezahlt habe, sei der nach der schriftlichen Provisionsvereinbarung geschuldete Betrag verlangt worden.

Dem Kläger stehe auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Objekts S straße in E zu. Der Kunde habe unmittelbar Kontakt mit dem Kläger aufgenommen, woraufhin der Kläger für den 26.01.2004 eine erste Objektbegehung vereinbart habe. Zuvor habe der Kläger zwischen den Mitarbeitern K und E der Liegenschaftsabteilung der Stadt E und Herrn E sowie Herrn Q von der Firma Q einen Gesprächstermin im Rathaus vereinbart. Anschließend sei die Halle mit dem Käufer, Herrn K sowie dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten besichtigt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche zuerkannt. Zur Unterstreichung des erstinstanzlichen Urteils und im Hinblick auf den Prozessvortrag der Parteien in dem Berufungsverfahrens wird auf folgendes hingewiesen.

1. Unstreitig stehen dem Kläger aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch Ansprüche in Höhe von insgesamt 10.232,97 € zu. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch nicht mehr in Frage gestellt, sondern sich insoweit auf die erklärte Aufrechnung berufen.

2. Darüber hinaus steht dem Kläger auch aus dem Geschäft B ein Provisionsanspruch zu, und zwar in Höhe von 9.310,35 €.

Anspruchsgrundlage ist die zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Provisionsvereinbarung vom 22.01.2003.

a. Nach dieser Vereinbarung steht dem Arbeitnehmer eine anteilige Provision für alle Vermittlungen zu, die durch in Zustande gekommen sind. Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Arbeitsgericht ist zutreffend und kann nicht beanstandet werden. Dem Wortlaut der Vereinbarung kann nicht entnommen werden, dass die Provision nur dann geschuldet werden sollte, wenn der Arbeitnehmer die Vermittlung allein oder durch überwiegende Tätigkeitsanteile oder außerhalb seiner normalen Arbeitsleistungen erbracht hätte.

Auszugehen ist von den Rechtsgrundsätzen, die die Rechtsprechung für die Provision entwickelt hat. Wenn eine Provisionsvereinbarung getroffen worden ist, kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich eine Provision auch dann beanspruchen, wenn seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts nur mitursächlich war. Ob der Beitrag des Arbeitnehmers für das Zustandekommen des Geschäfts mitursächlich war, ist danach zu beurteilen, was von ihm nach den Vertragsbedingungen an Mitwirkung erwartet werden durfte (siehe BAG Urteil vom 22.01.1971 - 3 AZR 42/70 - AP Nr. 2 zu § 87 HGB).

Dies hat seine Ursache darin, dass eine Provision grundsätzlich nicht eine tätigkeitsbezogene, sondern eine rein erfolgsbezogene Vergütung ist. Die Provision hängt nicht von Maß und Umfang der Tätigkeit ab, sondern allein davon, ob der geschäftliche Erfolg, im vorliegenden Fall also das Zustandekommen eines Maklerlohnanspruchs gegen den Kunden, eintritt oder nicht. Allein der geschäftliche Erfolg, nicht das Maß der dahinterstehenden Tätigkeit, begründet den Provisionsanspruch (siehe Erfurter Kommentar - Schaub, Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 87 HGB, Randziffer 8).

Ausreichend ist deshalb grundsätzlich, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den geschäftlichen Erfolg mitursächlich geworden ist (siehe Erfurter Kommentar - Schaub, § 87 HGB, Randziffer 13).

Dies zeigt sich auch daran, dass dann, wenn mehreren Arbeitnehmern einen Provisionsanspruch zugesagt worden ist, jeder von ihnen einen vollen Provisionsanspruch erwirbt, wenn das erstrebte Geschäft zustande kommt (siehe Erfurter Kommentar - Schaub, § 87 HGB, Randziffer 15; vgl. ferner BAG Urteil vom 03.06.1998 - 5 AZR 552/97 -, NZA 1999, Seite 306 ff.).

Die Provisionsvereinbarung steht grundsätzlich auch nicht neben dem Arbeitsvertrag, sondern es handelt sich mangels anderweitiger Vereinbarung um eine zusätzlich zum Gehalt gewährte Vergütung, die Teil des Gesamtentgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist (siehe BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 -, AP Nr. 6 zu § 87 a HGB).

Schließlich ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, dem geschäftlichen Erfolg besteht (siehe Erfurter Kommentar - Schaub, § 87 HGB, Randziffer 16).

Nach allem ist für einen Provisionsanspruch ein mitursächlicher Beitrag ausreichend, auch wenn das Geschäft selbst erst später zustande kommt.

Zwar können die Vertragsparteien von den vorgenannten Grundsätzen abweichen und den Provisionsanspruch beschränken bzw. daran knüpfen, dass der Beitrag des Arbeitnehmers überwiegen oder gar allein ursächlich gewesen sein muss. Dies setzt aber eine klare und unzweifelhafte Vereinbarung voraus, die wegen der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel schriftlich hätte erfolgen müssen Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die diesbezügliche Provisionsvereinbarung, die die Parteien geschlossen haben, keine diesbezüglichen Einschränkungen enthält. Es wird allein darauf abgestellt, dass die Vermittlungen durch den Kläger zustande gekommen sein müssen, also eine Mitursächlichkeit gegeben sein muss. Eine überwiegende Ursächlichkeit oder gar eine Alleinursächlichkeit ist nach dem Wortlaut der Provisionsvereinbarung nicht gefordert.

b. Diese Auslegung entspricht auch der Vertragspraxis, die die Parteien in anderen Fällen praktiziert haben. Der Kläger hat diesbezüglich insbesondere hinsichtlich der Objekte N straße in E , I straße in E und F in L vortragen, dass auch in diesen Fällen eine Provision an ihn gezahlt worden sie, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten die Verhandlungen jeweils geführt und die Geschäfte letztlich zum Abschluss gebracht habe, Dem ist die Beklagtenseite nicht substantiert entgegengetreten und hat insbesondere nicht deutlich machen können, worin die Unterschiede zu dem hier streitgegenständlichen Provisionsanspruch liegen sollen.

c. Unstreitig hat der Kläger im Fall B Tätigkeiten entfaltet, die für das Zustandekommen des Geschäfts jedenfalls mitursächlich waren. Unstreitig hat der Kläger diesbezüglich das Internetangebot erstellt und in das Internet eingestellt und mit den Interessenten einen Besichtigungstermin vereinbart. Dass er ihnen dabei möglicherweise eine falsche Adresse für den Besichtigungstermin genannt hat, ist unerheblich, denn die vereinbarte Besichtigung aufgrund des Internetangebotes ist am vereinbarten Tag zustande gekommen und hat letztlich nach weiteren Verhandlungen zum Entstehen des Maklerlohnanspruchs der Beklagten gegen den Kunden geführt. Die Beklagte kann, wie bereits ausgeführt, nicht damit gehört werden, diese Tätigkeiten hätten dem Kläger ohnehin im Rahmen seines Arbeitsvertrages oblegen. Denn darauf kommt es nicht an, weil die Provision grundsätzlich Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist (siehe BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 -, AP Nr. 6 zu § 87 a HGB).

Insoweit ist auch der Arbeitsvertrag der Parteien eindeutig, indem es in § 3 heißt, dass der Kläger ein Gehalt sowie Provisionen gemäß Provisionsvereinbarung erhält für seine Tätigkeit, die in § 2 des Arbeitsvertrages umschrieben ist und insbesondere Immobilienverkauf, administrative Bürotätigkeit, Erstellen und Bearbeiten von Exposés, Internetbetreuung und Inseratbearbeitung beinhaltet. Die Auslegung, dass die Provision nur geschuldet werden sollte für Tätigkeiten, die über die normale Arbeitstätigkeit hinaus gingen, ist daher nicht haltbar. Aus diesem Grund war auch dem Begehren der Beklagtenseite einen Schriftsatznachlass dazu zu erhalten, dass die Erstellung eines Internetexposés für den Provisionsanspruch nicht ausreichend sei, nicht mehr nachzukommen.

Denn abgesehen davon, dass diesbezügliche Einwände in der Berufungsbegründungsfrist hätten vorgetragen werden müssen, zumal bereits das Arbeitsgericht die Auslegung der Beklagtensite zurückgewiesen hatte, war die Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag eindeutig und konnte wegen der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel nur durch eine aufhebende schriftliche Vertragsänderung abgeändert werden.

Dem Kläger steht daher der Provisionsanspruch aus dem B Geschäft zu.

3. Die von der Beklagtenseite erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Sie scheitert, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, bereits daran, dass sich hier keine gleichartigen Forderungen gegenüberstehen.

Denn die Forderung des Klägers auf restliche Provision ist ein Bruttoanspruch, von dem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge noch abgeführt werden müssen. Hingegen sind die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche Nettoansprüche. Hier fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben an. Vielmehr begehrt die Beklagte diese Ansprüche netto und ohne jegliche Abzüge.

Eine Aufrechnung Netto gegen Brutto ist jedoch mangels Gleichartigkeit der Forderungen nicht zulässig. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Beklagte zu Lasten von Forderungen aufrechnen könnte, die gar nicht mehr dem Kläger, sondern dem Finanzamt bzw. dem Sozialversicherungsträger zustehen.

Die Forderungen des Klägers sind daher nicht durch Aufrechung erloschen.

4. Dem Kläger steht schließlich der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich des Objekts S straße in E zu. Dass der Vertrag erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien zustande gekommen ist, ist gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB in Verbindung mit § 65 HGB unerheblich.

Entscheidend ist, dass auch insoweit eine Mitursächlichkeit des Klägers beim Entstehen des Maklerlohnanspruchs anzunehmen ist. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger ein entsprechenden Exposé erstellt hat, dass der Kunde aufgrund dieses Angebots mit dem Kläger telefoniert und eine erste Objektbegehung am 26.01.2004 unter Beteiligung des Klägers stattgefunden hat.

Damit ist die Tätigkeit des Klägers mitursächlich geworden. Aus den bereits genannten Gründen greifen die dagegen von der Beklagtenseite gerichteten Argumente nicht durch.

III. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher der Klage stattgegeben. Die Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall beruhte.

Ende der Entscheidung

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