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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 715/07
Rechtsgebiete: TVöD-K


Vorschriften:

TVöD-K § 8 Abs. 6
TVöD-K § 24 Abs. 2
Teilzeitbeschäftigte im Krankenhaus haben Anspruch auf die monatliche Schichtzulage des § 8 Abs. 6 TVöD-K nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2007 - 6 Ca 2797/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle Schichtzulage nach dem TVöD für Krankenhäuser zusteht.

Die am 13.05.1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1962 für die Beklagte tätig und arbeitet als stellvertretende Stationsleiterin in einem Umfang von 19,25 Wochenarbeitsstunden für die Beklagte in deren Klinik.

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT Anwendung. Die Klägerin erhielt eine Schichtzulage gemäß § 33 a BAT.

Ab dem 01.10.2005 gelangte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD - besonderer Teil Krankenhäuser - BT - K) zur Anwendung. § 7 Abs. 2 TVöD-K definierte die Schichtarbeit wie folgt

"Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird."

Zur Höhe einer Schichtzulage der Beschäftigten, die ständig Schichtarbeit leisten, bestimmt § 8 Abs. 6 TVöD-K:

"Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde."

Zum Anspruch von Teilzeitbeschäftigten bestimmt § 24 Abs. 2 TVöD-K:

"Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht."

Unter Berufung auf die letztgenannte Bestimmung gewährte die Beklagte der Klägerin die Schichtzulage nicht in voller Höhe von 40,00 € monatlich, sondern nur anteilig im Verhältnis ihrer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung.

Mit Schreiben vom 07.12.2006 (Blatt 4 d. A.) machte die Klägerin die Zahlung der vollen Schichtzulage in Höhe von 40,00 € pro Monat geltend und verlangte die Differenzbeträge.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.12.2006 (Blatt 5 d. A.) ab. Daraufhin hat die Klägerin mit am 02.04.2007 bei Gericht eingegangene Klage die Differenzbeträge für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2006 verlangt.

Zur Begründung hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.1993 bezogen und geltend gemacht, die lediglich anteilige Gewährung der Schichtzulage sei eine nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Durch Urteil vom 24.04.2007 (Blatt 19 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, die Regelung in § 24 Abs. 2 TVöD-K sei sachgerecht. Denn die Belastung durch Schichtarbeit sei naturgemäß für Teilzeitbeschäftigte nicht so gravierend wie für Vollzeitbeschäftigte. Gegen dieses am 22.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2007 Berufung einlegen und diese am 31.07.2007 begründen lassen.

Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln sei abzuändern, da verkannt worden sei, dass der Klägerin die volle Schichtzulage zustehe. Entscheidend sei, dass die Klägerin ständig Schichtarbeit leiste. Auf die Anzahl der Schichten in der Woche oder im Monat komme es dabei nicht an. Insofern sei der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung gerade kein Sachgeschichtspunkt, der eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen könne. Die einschlägigen tariflichen Regelungen stellten gerade nicht auf mögliche Belastungsunterschiede ab. Voraussetzung für den Anspruch auf Schichtzulage sei allein die Tatsache, dass dienstplanmäßig Schichtarbeit geleistet werde. So habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.06.1993 zur Vorgängeregelung im BAT ausdrücklich entschieden, dass die Tarifvertragsparteien die jeweilige konkrete unterschiedliche Belastung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten nicht zum Maßstab für die Zahlung der Schicht- oder Wechselschichtzulage gemacht hätten. Dann aber fehle es an einer sachlichen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vor, da die Klägerin gerade wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2007 - 6 Ca 2797/07 - die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 234,82 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten in voller Kenntnis der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT eine vom Regelungsinhalt dieser Vorschrift abweichende neue Regelung getroffen. In der Neuregelung nach § 8 Abs. 6 TVöD-K werde nicht mehr an ein bestimmtes Maß an Nachtarbeitsstunden angeknüpft. Damit hätten die Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, die Zahlung der Schichtzulage von dem Grad der mit der Schichtarbeit verbundenen Belastung abhängig machen zu wollen. Der Grad der mit der Schichtarbeit verbundenen Belastung variiere aber in Abhängigkeit vom Umfang der Arbeitszeit, da die sich aus dem Wechsel in den einzelnen Schichten ergebende Belastung mit zunehmender Verringerung der Arbeitszeit stetig abnehme. Die Tarifvertragsparteien hätten zudem in § 24 Abs. 2 TVöD-K eine generelle zeitratierliche Regelung geschaffen und dieser Regelung grundsätzlich sämtliche Entgeltbestandteile unterworfen, es sei denn, diese seien explizit von einer Kürzung ausgenommen worden. Die Schichtzulage aus § 8 Abs. 6 TVöD-K sei von dieser zeitratierlichen Kürzung jedoch nicht ausgenommen worden. Es entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien, Teilzeitbeschäftigten die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD-K nur anteilig zu zahlen. Hiermit sei keine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verbunden, da die Tarifvertragsparteien der unterschiedlichen tatsächlichen Belastung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Falle von Schichtarbeit Rechnung getragen hätten. Die sich aus der unterschiedlichen Arbeitszeit ergebenden unterschiedlichen Belastungen von Voll- und Teilzeitkräften im Falle von Schichtarbeit rechtfertigten bei Teilzeitkräften lediglich eine anteilige Honorierung und stellten keine Diskriminierung von Teilzeitkräften dar. Würde man der unterschiedlichen Belastung von Vollzeitbeschäftigten zu Teilzeitbeschäftigten nicht Rechnung tragen, führe dies am Ende zu einer Diskriminierung der Vollzeitbeschäftigten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin hat nur einen anteiligen aber keine ungekürzten Anspruch auf die tarifvertraglich festgelegte Schichtzulage.

1. Aus § 8 Abs. 6 TVöD-K in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD-K ergibt sich nur ein anteiliger Anspruch auf eine Schichtzulage; diesen hat die Klägerin unstreitig erhalten.

a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass kraft arbeitsvertraglicher Einbeziehung die maßgebenden Tarifverträge und damit auch der TVöD-K auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-K erfüllt, in dem sie ständig Schichtarbeit leistet. Die ständige Schichtarbeit ist in § 7 Abs. 2 TVöD-K so definiert, dass es sich um Arbeit nach einem Schichtplan handeln muss, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 19.11.2007 unstreitig geworden ist, wird bei der Beklagten ein Schichtplan für jeweils 14 Kalendertage aufgestellt. In diesem Schichtplan werden Vollzeitbeschäftigte regelmäßig mit 10 Schichten eingetragen, die Klägerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis etwa die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst, mit 5 Schichten. Dabei wechselt der Beginn der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden. Ausgehend hiervon liegt regelmäßige Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD-K vor.

Für diese regelmäßige Schichtarbeit sieht § 8 Abs. 6 TVöD-K eine monatliche Schichtzulage von 40,00 € vor.

b) Aufgrund von § 24 Abs. 2 TVöD-K kann die Klägerin nicht die volle Schichtzulage beanspruchen, sondern nur den Bruchteil, der aus dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Denn § 24 Abs. 2 TVöD-K bestimmt, dass, soweit nicht tarifvertraglich ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Diese Quotelungsregelung ist auf die monatliche Schichtzulage für ständige Schichtarbeit anwendbar. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Sein normativer Teil ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen, ausgehend vom Tarifwortlaut (BAG Urteil vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - NZA-RR 2006, Seite 608).

Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung der vorliegenden Tarifbestimmung, dass für die monatliche Schichtzulage eine Quotelung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit vorzunehmen ist. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig. Denn er schreibt eine Quotelung für das monatliche Tabellenentgelt und für "alle sonstigen Entgeltbestandteile" vor. Daran wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine umfassende Quotelungsregelung gewollt haben. Die Schichtzulage gehört wie das Tabellenentgelt selbst zu den monatlich gezahlten Vergütungsbestandteilen. Durch den Hinweis in § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K, das diese Quotelung gelten soll, "soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist", wird unterstrichen, dass die Tarifvertragsparteien insoweit einen allgemeinen Grundsatz festlegen wollten, Entgeltbestandteile nach dem Umfang der Arbeitszeit zu quoteln. Abweichungen bedürfen demnach der ausdrücklichen tarifvertraglichen Regelung. Es kommt hinzu, dass die Tarifvertragsparteien für das Jubiläumsgeld in § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K ausdrücklich eine Quotelungsregelung ausgeschlossen haben. Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Schichtzulage hingegen nicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung im TVöD-K eine Abkehr von der Vorgängerregelung in § 33 a BAT vorgenommen haben. Nach dieser Vorgängerregelung war eine Schichtzulage an die Vorraussetzung geknüpft, dass durch die Schichtarbeit in 5 bzw. 7 Wochen mindestens 40 Nachtarbeitsstunden anfielen. Damit konnten Teilzeitkräfte, die berechnet auf 5 bzw. 7 Wochen weniger als 40 Arbeitsstunden zu leisten hatten, überhaupt keine Schichtzulage bekommen. Auch Teilzeitkräfte, die vertraglich zu einem größeren Arbeitszeitumfang verpflichtet waren, kamen nicht in den Genuss der Schichtzulage, soweit durch die Teilzeitarbeit nicht zumindest 40 Nachtarbeitsstunden geleistet wurden. Demgegenüber hat die Neuregelung in § 8 Abs. 6 TVöD in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD-K einerseits die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schichtzulage erleichtert, weil auch Teilzeitkräfte, die den vorher notwendigen Mindestumfang an Arbeitszeit nicht erreichten, in den Genuss der Schichtzulage kommen können. Andererseits bewirkt die Neuregelung eine Quotelung entsprechend dem Umfang der Teilzeitarbeit. Unverkennbar ist damit, dass die Tarifvertragsparteien nicht mehr ein starres Mindestquorum an Nachtarbeitszeit für die Schichtzulage voraussetzen wollten, sondern sie proportional am Maß der vereinbarten Gesamtarbeitszeit ausrichten wollten.

Aus der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften des TVöD-K ergibt sich daher, dass die Klägerin die Schichtzulage nur anteilig beanspruchen kann.

2. Der Klägerin ist zuzugeben, dass aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung eine Verschlechterung ihrer konkreten Situation in Bezug auf die Schichtzulage eingetreten ist. Es besteht jedoch kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand des bisherigen Tarifvertrages. Eine Verschlechterung durch eine nachfolgende tarifvertraglichen Regelung ist möglich (BAG Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 -, NZA 2007, Seite 634; BAG Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, NZA 2006 Seite 868). Denn tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt der Änderung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt; dieser ist, weil keine rückwirkende Abänderung vorliegt, jedoch nicht tangiert.

3. Die Regelung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, sie wahrt vielmehr den Grundsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, in dem sie der Klägerin die Schichtzulage in dem Umfang erhält, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

a) Ob die anteilige Zahlung einer Schichtzulage an Teilzeitbeschäftigte eine nicht gerechtfertigte Benachteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG darstellt, ist in der Rechtssprechung umstritten. Während das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.03.2007 - 5 Sa 557/06 -) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.08.2007 - 5 Sa 682/07 -) insoweit einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot annehmen, wird dies vom Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 22.06.2007 - 8 Sa 788/07 -.) und vom Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 10.05.2007 - 17 Sa 1890/06 -) verneint.

b) Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG kann nicht angenommen werden. Zunächst ist der Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gewahrt. Nach dieser Bestimmung hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mindestens das Arbeitsentgelt zu beanspruchen, dass dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz ist durch die tarifliche Regelung gewahrt, denn sie stellt sicher, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Schichtzulage zumindest anteilig in dem Umfang erhält, die dem Anteil der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Insoweit ist die weitgehend identische Formulierung des § 24 Abs. 2 TVöD-K mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG auch ein Zeichen dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG halten wollten und gehalten haben.

Auf die von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.1993 (Az. - 10 AZR 127/92 -, NZA 1994, Seite 41 ff.) kann die Rechtswidrigkeit der jetzigen tariflichen Regelung nicht gestützt werden. Denn diese ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In jener Entscheidung hat es das Bundesarbeitsgericht mit Recht beanstandet, wenn Teilzeitbeschäftigten die Schichtzulage anteilig gekürzt wurde, obwohl sie ebenso wie Vollzeitbeschäftigte ein Mindestquorum von Nachtarbeitsstunden in einem bestimmten Zeitraum erreicht hatten. In einem solchen Fall ist es in der Tat nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmer die gleichermaßen das tarifliche Mindestquorum erfüllt haben, unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob sie als Teilzeit- oder als Vollzeitkräfte dieses Mindestquorum erbracht haben. Entscheidend ist, dass in der neuen tarifvertraglichen Regelung die Anspruchsvoraussetzungen völlig anders justiert worden sind. Voraussetzung ist nicht mehr ein Mindestquorum, sondern dass überhaupt ständig Schichtarbeit zu leisten ist, unabhängig davon, in welchem Umfang dies geschieht. Angesichts dieser veränderten Regelungstechnik ist eine Staffelung der Schichtzulage nach dem Maß der Ableistung von Schichten nicht zu beanstanden. Denn es trägt der Tatsache Rechnung, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer tarifvertraglichen Neuregelung offenkundig davon ausgegangen sind, dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund des geringeren Umfangs ihrer Arbeitszeit monatlich durchschnittlich zu einer geringeren Zahl von Schichten herangezogen werden als Vollzeitbeschäftigte.

Dies verdeutlicht auch die konkrete Situation der Klägerin im vorliegenden Fall. Die Klägerin arbeitet mit etwa der Hälfte der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigen. Sie wird in einem 14 - Tage - Zeitraum zu 5 Schichten eingeteilt, während Vollzeitbeschäftigte zu 10 Schichten eingeteilt werden. Auf einen Monat gerechnet ergibt dies für mit halber Arbeitszeit Beschäftigte etwa 10 Schichten während Vollzeitbeschäftigte durchschnittlich mit etwas mehr als 20 Schichten pro Monat rechnen müssen. Demzufolge erhalten Vollzeitbeschäftigte durch die monatliche Schichtzulage von 40,00 € etwa 2,00 € pro Schicht, Teilzeitbeschäftigte mit hälftiger Arbeitszeit wie die Klägerin erhalten die hälftige monatliche Schichtzulage, also 20,00 €, und damit ebenfalls 2,00 € pro Schicht. Wäre hingegen die Auffassung der Klägerseite richtig, wonach auch Teilzeitkräfte die volle Schichtzulage in Höhe von 40,00 € beanspruchen könnten, würden Vollzeitbeschäftigte 2,00 € pro Schicht, Teilzeitbeschäftigte mit hälftiger Arbeitszeit hingegen rund 4,00 € pro Schicht, also das Doppelte erhalten. Dies wäre eine Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten, die aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann. Denn wenn Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte erhalten, besteht keine Ungleichbehandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (siehe BAG Urteil vom 05.11.2003 - 5 AZR 8/03 -, NZA 2005 Seite 222 ff.).

Daher kann die tarifliche Regelung nicht beanstandet werden.

4. Nach allem hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision war gemäß §72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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