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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 989/07
Rechtsgebiete: TzBfG, GBG


Vorschriften:

TzBfG § 14
GBG §§ 305 ff.
1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit unterfällt nicht der Rechtskontrolle nach § 14 TzBfG.

2. Die Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinbarten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40 ff.).


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 - 1 Ca 3694/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Der Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten als Redakteur in der Zentralredaktion Nachrichten des Deutschen Programms von D W Radio beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.10.1990 (Bl. 8 f. d. A.) sah in § 2 vor, dass die Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit betrug.

Nachdem der Kläger über acht Jahre mit der Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet hatte, vereinbarten die Parteien erstmals am 18.11.1998 befristet für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.01.2000 die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % der damaligen tariflichen Vollarbeitszeit. Mit weiteren sieben befristeten Verträgen wurde der Arbeitsumfang jeweils auf 75 % der tariflichen Wochenarbeitszeit angehoben. zuletzt mit Vertrag vom 17.3.2003. Erstmals mit Wirkung vom 01.07.2004 befristet bis zum 31.12.2004 wurde die Arbeitszeit befristet auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt.

Mit einem weiteren Arbeitsvertrag vom 16.11.2004 wurde befristet bis zum 31.12.2005 eine Erhöhung der Arbeitszeit auf insgesamt 100 % der tariflichen Arbeitszeit vereinbart.

Ab dem 01.01.2006 wurde die Arbeitszeit des Klägers aufgrund eines befristeten Vertrages für die Zeit bis zum 31.12.2006 auf 75 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt. Diese Vereinbarung wurde durch Vertrag vom 19.04.2006 abgeändert, in dem befristet bis zum 31.12.2006 die Wochenarbeitszeit auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt wurde.

Zweck der jeweiligen Aufstockungen war die jeweilige Vertretung von anderen fest angestellten Mitarbeitern.

Den Wunsch des Klägers, eine weitere Aufstockung seiner Arbeitszeit ab dem 01.01.2007 vorzunehmen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2006 ab (Bl. 12 d. A.). Zur Begründung führte die Beklagte an, dass es innerhalb der Programmdirektion keine Möglichkeit gäbe, die Arbeitszeitaufstockung über den 31.12.2006 hinaus fortzuführen.

Unstreitig gab es ein Gespräch mit den Parteien über die Möglichkeit, eine Aufstockung seiner Arbeitszeit um 50 % in der Onlineredaktion der Beklagten vorzunehmen. Dabei wurde dem Kläger angeboten, einmal eine Schicht mitzufahren, was dieser ablehnte.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigung über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht und begehrt insoweit die Weiterbeschäftigung in vollzeitigem Umfang in der Nachrichtenredaktion der Beklagten.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Befristung der Arbeitszeitaufstockung sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB rechtsunwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Beim Abschluss der zeitlich letzten Vereinbarung zur Arbeitszeiterhöhung hätten keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, die die Prognose gerechtfertigt hätten, dass für eine Beschäftigung des Klägers über den 31.12.2006 hinaus kein Bedarf mehr bestehe. Der im Zusammenhang mit der im April 2006 vorgenommenen Erhöhung angegebene Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin H habe nicht bestanden, denn schon zum damaligen Zeitpunkt sei eine Rückkehr der Mitarbeiterin zum 01.01.2007 nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte decke stattdessen den unveränderten Beschäftigungsbedarf nunmehr durch den Einsatz freier Mitarbeiter.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Umfang von 17,75 Stunden wöchentlich zusätzlich zum unbefristet vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 19,2 Stunden wöchentlich nicht aufgrund der Befristung vom 19.04.2006 zum 31.12.2006 enden wird;

hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Klageantrags

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in vollzeitigem Umfang der vollen Wochenarbeitszeit in der Nachrichtenredaktion weiter zu beschäftigten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die befristete Erhöhung der Arbeitszeit sei unter Vertretungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Nachdem sich im April 2006 ergeben habe, dass die Mitarbeiterin H bis zum 31.12.2006 freigestellt bleiben würde, habe die Beklagte die Organisationsentscheidung getroffen, die Stelle von Frau H zu 50 % mit dem Kläger sowie zu weiteren 50 % mit freien Mitarbeitern jeweils befristet bis zum 31.12.2006 zu besetzen. Eine Versetzung von Frau H in die Onlineredaktion sei ebenso wie ein Wechsel zur D W Fernsehen erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Kläger im Gespräch gewesen.

Durch Urteil vom 31.05.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Befristungsabrede halte der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liege nicht vor. Im Übrigen könne sich die Beklagte als Rechtfertigung der Befristung nicht nur auf den Vertretungsbedarf, sondern auch auf die programmgestaltende Tätigkeit des Klägers und ihre Rundfunkfreiheit berufen.

Gegen dieses ihm am 02.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2007 Berufung einlegen und diese am 02.10.2007 begründen lassen.

Der Kläger macht geltend, die Befristung der Aufstockung halte bereits deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil das Transparenzgebot verletzt sei. Denn in der Befristungsabrede sei der tragende Grund für die Befristung nicht benannt. Auch in den vorangegangenen befristeten Aufstockungsverträgen sei der Grund für die Befristung jeweils nicht benannt worden, was dem Transparenzgebot widerspreche. Es reiche auch nicht aus, einen Befristungsgrund nur mündlich mitzuteilen. Tatsächlich liege auch kein Befristungsgrund vor. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf einen Vertretungsbedarf berufen. Die Ungewissheit bei dem künftigen Vertretungsbedarf reiche als Befristungsgrund nicht aus. Zu fordern sei vielmehr, dass bei Vertragsabschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass für eine Aufstockung der Arbeitszeit nach Ablauf der Befristung kein Bedarf mehr bestehe. Insoweit habe die Beklagte das unternehmerische Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den Kläger verlagert. Die Tätigkeit des Klägers könne auch nicht als programmgestaltende Tätigkeit angesehen werden, so dass der Beklagten nicht die erleichterten Befristungsmöglichkeiten für programmgestaltende Mitarbeiter zu Gute kommen könnten. Die Nachrichtenredaktion der Beklagten müsse als fester programmgestaltender Block gesehen werden, wobei der Tätigkeit des Einzelnen keine intensive programmgestaltende Rolle zukomme. Die lang andauernde Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten über den Sockelbetrag seiner Arbeitszeit hinaus mit fortlaufenden Aufstockungen sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Beklagte kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel gehabt habe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger durch fortlaufende Aufstockung seiner Arbeitzeit freien Mitarbeitern vorgezogen worden sei. Zu einer Abänderung sei die Beklagte angesichts der langjährigen aufgestockten Beschäftigung des Klägers nicht befugt, zumal der Beschäftigungsbedarf in der Nachrichtenredaktion insgesamt seit der letzten Befristung gleich geblieben sei. Der Befristungsgrund der Vertretung bestehe im Übrigen auch deshalb fort, weil die Kollegin des Klägers Frau U auch im Jahre 2007 ihre Arbeitszeit wieder auf 75 % reduziert habe, so dass für den Kläger insoweit eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 - 1 Ca 3694/06 - abzuändern und festzustellen, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Umfang von 17,75 Stunden wöchentlich zusätzlich zum unbefristet vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 19,2 Stunden wöchentlich nicht aufgrund der Befristung vom 19.04.2006 zum 31.12.2006 endete;

hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Klageantrages,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in vollzeitigem Umfang der vollen Wochenarbeitszeit in der Nachrichtenredaktion weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte macht geltend, dass nach der Rechtsprechung das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung finde. Deshalb bedürfe auch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nicht der Schriftform. Wenn aber die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nicht der Schriftform bedürfe, könne diese nicht über §§ 305 ff. BGB wieder eingeführt werden. Aus dem Transparenzgebot ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Einzelabreden schriftlich zu erfolgen hätten. Im Übrigen sei der Klägerseite im konkreten Fall der sachliche Grund für die Befristung am 19.04.2006 bekannt gewesen. Dies gehe bereits aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 15.12.2005 an die Personalabteilung der Beklagten hervor, in dem der Kläger ausgeführt habe, dass für den Fall, dass Frau H ihre Tätigkeit für die D W nicht wieder aufnehmen werde, er sich freuen würde, wenn für diesen Zeitraum eine befristete Aufstockung auf 100 % der Arbeitszeit vorgenommen würde. Die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit finde ihre Rechtfertigung ferner darin, dass der Kläger programmgestaltende Tätigkeit ausübe. Die Entscheidung der Mitarbeiterin U im Jahre 2007 ihre Arbeitszeit weiter auf 75 % zu reduzieren, habe nichts mit der Situation im April 2006 zu tun, die allein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung ausschlaggebend sei. Der Arbeitsplatz von Frau H in der Nachrichtenredaktion sei erst aufgrund der Organisationsentscheidung im Oktober 2006 entfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrages als auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsbegehrens abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Urteilsgründen ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz Folgendes hervorzuheben.

1. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterfällt nicht unmittelbar den Bestimmungen der §§ 14 ff. TzBfG, sondern richtet sich nach der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB (siehe BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, S. 40 ff.; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2008, §§ 305 bis 310 BGB, Rz. 73 ff.; Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 3. Auflage 2007, Einführung vor § 14 TzBfG Rz. 48 ff.).

Auch die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt nicht (siehe BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 7 AZR 406/02 - NZA 2003, S. 1424 ff.).

Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes hat andererseits zur Folge, dass auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auf die befristete Geltung einzelner Arbeitsbedingungen und damit auch auf die befristete Erhöhung der Arbeitszeit keine Anwendung findet (siehe Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2008, §§ 305 bis 310 BGB, Rz. 73).

Auf eine unmittelbare Verletzung der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes, insbesondere auf § 14 Abs. 4 TzBfG kann sich der Kläger aus diesen Gründen nicht berufen.

2. Auch auf eine tarifvertragliche Schriftformklausel kann sich der Kläger nicht berufen. Der vom Kläger geltend gemachte Manteltarifvertrag, der vorsieht, dass Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages zur ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, kann, soweit er für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, nur ein Schriftformerfordernis für Ergänzungen oder Abänderungen des Arbeitsvertrages begründen. Dieses ist aber eingehalten, da die befristeten Arbeitszeitaufstockungen jeweils schriftlich vereinbart worden sind. Die Reichweite eines solchen tarifvertraglichen Schriftformerfordernisses kann aber nicht weitergehen, als die Reichweite des gesetzlichen Schriftformerfordernisses in § 14 Abs. 4 TzBfG. Diesbezüglich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nur auf die Befristungsabrede selbst, nicht aber auf die der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Gründe Anwendung findet (siehe BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 - NZA 2004, S. 1333 ff.).

Daher kann auch aus einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, über die Befristung selbst hinaus auch den Befristungsgrund schriftlich zu vereinbaren.

3. Die zuletzt maßgebliche Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kammer vermag insoweit nicht dem Vorbringen des Klägers zu folgen, wonach sich aus dem Transparenzgebot ein Schriftformerfordernis auch hinsichtlich des Befristungsgrundes ergeben könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Stimmen in der Rechtsliteratur die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung tragen. In vom Kläger herangezogenen Erfurter Kommentar, 8. Aufl. 2008, §§ 305 bis 310 BGB, Rz. 74 heißt es hierzu, dass der tragende Grund für die Befristung der Einzelabrede in der gestellten Klausel benannt werden müsse. Bei Preis/Bender, NZA-RR 2005, S. 343 heißt es, dass dem Transparenzgedanken folgend in der Befristungsabrede ein Sachgrund vereinbart werden müsse. Aus beiden Stellungnahmen folgt nicht unmittelbar, dass dies mit einem Schriftformerfordernis bezüglich aller Details eines Befristungsgrundes gleichgestellt werden müsste. Verlangt wird nur, dass ein Sachgrund benannt bzw. vereinbart werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die Detail -Transparenz auch anders als durch Wahrung der Schriftform hergestellt werden kann. Unter diesem Blickwinkel ist festzuhalten, dass für den Kläger jedenfalls die Tatsache der Befristung wie auch der Umstand transparent war, dass die Aufstockung der Arbeitszeit jeweils ihren Grund in der befristeten Vertretung anderer Mitarbeiter hatte, wie aus seinem Schreiben vom 15.12.2005 (Bl. 39 d. A.) eindeutig hervor ging.

Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kein Schriftformerfordernis enthält und ein solches in die Bestimmung nicht hinein interpretiert werden kann. Vor allem aber können aus dem Transparenzgebot nicht weitergehende Schriftformerfordernisse abgeleitet werden, als sie nach dem gesetzlichen Befristungsrecht des Teilzeitbefristungsgesetzes ohnehin bestehen. Da der Befristungsgrund nicht einmal bei der Gesamtbefristung eines Arbeitsverhältnisses in der Vereinbarung angegeben werden muss (siehe BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 -, NZA 2004, S. 1333 ff.), bedarf es bei einer Teilbefristung einzelner Arbeitsbedingungen erst Recht keiner Ausführung von Gründen im Vertrag, die aus Sicht des Arbeitgebers die Befristung rechtfertigen sollen.

Unter Transparenzgesichtspunkten kann nur verlangt werden, dass die Befristungsdauer eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird (so Willemsen/Grau, NZA 2005, S. 1137 ff.). Der Zweck des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist erfüllt, wenn die Vertragsbestimmung klar und verständlich ist. Dies bezieht sich eindeutig auf den Inhalt der vertraglichen Bestimmung, nicht auf das Motiv. Inhalt der vertraglichen Bestimmung ist aber allein die gewählte Befristungsdauer, nicht das Motiv, nämlich die Begründung, weshalb eine Befristung vereinbart wird.

Deshalb ist das Transparenzgebot bereits dadurch gewahrt, dass der Endtermin der Befristung klar und eindeutig angegeben war.

4. Die zuletzt maßgebende Aufstockungsbefristung zum 31.12.2006 hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn durch die Befristung entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Dies ist im Wege einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung aller rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien zu ermitteln, wobei ein genereller Maßstab anzulegen ist (siehe BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 191/05 - AP Nr. 8 zu § 305 BGB).

Gemessen an diesen Kriterien kann eine unangemessene Benachteiligung des Klägers nicht festgestellt werden. Zwar ist für den Kläger ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer unbefristeten Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit anzuerkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Kläger gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern und gegenüber seiner chronisch kranken Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Auf der anderen Seite stehen jedoch die sachlichen Gründe für die am 19.04.2006 abgeschlossene Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Unstreitig war der Kläger zunächst mit Beginn des Jahres 2006 aufgrund der Arbeitszeitreduzierung der Frau U um 25 % auf 75 % der regulären Arbeitszeit aufgestockt worden. Als sachlicher Grund für die dann am 19.04.2006 für den Rest des Jahres 2006 abgeschlossene Befristung war die Vertretung der festangestellten Frau H maßgebend. Diese war unstreitig für das Jahr 2006 freigestellt, so dass die Beklagte die Organisationsentscheidung treffen konnte, ihre Stelle jeweils zur Hälfte dem Kläger sowie zur anderen Hälfte freien Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Zwar ist es richtig, dass allein die Ungewissheit über den Arbeitskräftebedarf nicht ausreicht, um die Befristung von Arbeitsbedingungen zu rechtfertigen (siehe BAG, Urteil vom 27.07.2007 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, S. 40 ff.).

Im vorliegenden Fall sind jedoch, worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Befristungsablauf am 31.12.2006 ein weiterer Beschäftigungsbedarf nicht bestehen würde. Denn die Beklagte hatte der Mitarbeiterin Frau H bereits mit Schreiben vom 06.12.2005 (Bl. 65 f. d. A.) mitgeteilt, dass noch bis 31.12.2006 weiterhin unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werde, eine weitere Verlängerung über den 31.12.2006 hinaus aber nicht erfolgen werde. Insofern ist es nicht erheblich, ob die Mitarbeiterin Frau H auch ihrerseits plante, nach dem 31.12.2006 auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, weil jedenfalls die Beklagte schon im Dezember 2005 die Entscheidung getroffen hatte, einer weiteren Freistellung nicht mehr zuzustimmen. Von einem über dem 31.12.2006 hinaus fortbestehenden Vertretungs- und Beschäftigungsbedarf hätte die Beklagte nur ausgehen können, wenn sie hätte annehmen müssen, dass die Mitarbeiterin Frau H das Absageschreiben vom 06.12.2005 zum Anlass genommen hätte, das Arbeitsverhältnis insgesamt zu beenden. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Unstreitig sind erst ca. ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Arbeitszeitaufstockung im Oktober 2006 Überlegungen über eine Umsetzung der Frau H in die Onlineredaktion angestellt worden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine Rückkehr von Frau H in die Nachrichtenredaktion ausgeschlossen gewesen wäre.

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien mehrfach befristete Arbeitszeitaufstockungen vereinbart wurden. Insbesondere lässt sich hieraus kein Dauerbedarf ableiten, mit der Folge, dass hierin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden müsste. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst mehr als acht Jahre, nämlich von 1990 bis 1998 ohnehin nur als Arbeitsverhältnis mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit bestanden hat. In den Folgejahren ist es nicht etwa zu einer einheitlichen jeweils gleichbleibenden Aufstockung gekommen. Vielmehr sind in den einzelnen Befristungszeiträumen jeweils unterschiedliche Aufstockungen vorgenommen worden, überwiegend um einen 25 % - Stellenanteil (1998 - 2003), mal um einen 50 % - Stellenanteil (2004), dann wieder nur um einen 25 % - Stellenanteil (2005), zuletzt nochmals um einen 50 % - Stellenanteil (2006).

Eine einheitliche und gleichbleibende Aufstockung, die auf einen durchgehenden Dauerbedarf schließen ließe, liegt nicht vor. Dies wird unterstrichen durch die Entwicklung im Laufe des Jahres 2006. Während zunächst nur eine Aufstockung um einen 25-prozentigen Stellenanteil erfolgte, wurde im Laufe des Kalenderjahres am 19.04.2006 für den Rest des Kalenderjahres 2006 eine Aufstockung um einen 50-prozentigen Stellenanteil vereinbart. Damit wird die Angabe der Beklagtenseite untermauert, dass die Aufstockungsvereinbarungen jeweils auf konkreten Vertretungsbedarfen beruhte.

In der Gesamtabwägung war zudem zu berücksichtigen, dass den wechselseitigen Interessen dadurch Rechnung getragen war, dass der Kläger als Basis über eine unbefristete und dauerhafte Beschäftigung verfügt. Insoweit war der Kläger durch die Aufstockungsbefristungen und die ungesicherte Aussicht, solche in Zukunft zu erhalten, in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht in der Weise betroffen, wie dies bei der Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses der Fall wäre.

5. Mit Recht hat das Arbeitsgericht im übrigen darauf abgestellt, dass unabhängig vom Vorstehenden die Aufstockungsbefristung auch unter dem Aspekt der programmgestaltenden Tätigkeit des Klägers gerechtfertigt wäre. Dabei ist festzuhalten, dass die Tätigkeit eines bei einem Rundfunkbetreiber angestellten Redakteurs typischerweise programmgestaltend ist, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (siehe BAG, Urteil vom26.07.2006 - 7 AZR 495/05 -, NZA 2007, S. 147 ff.).

Dies gilt auch für einen Nachrichtenredakteur, dessen wichtigste Aufgabe es ist, aus den vorhandenen Meldungen die zu sendenden auszuwählen und zu formulieren. An einem programmgestaltenden Einfluss würde es nur fehlen, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmachen würde oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen würde (siehe BAG, Urteil vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 -, NZA 2007, S. 147 ff., S. 149).

Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass der Kläger im Wesentlichen redaktionelle Tätigkeiten ausgeübt hat und das Programm durch die Auswahl und Formulierung der Nachrichten gestaltet wird. Die Befristung des Arbeitsvertrages eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt ist anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung und dem Innovationsinteresse des Arbeitgebers im Sinne einer praktischen Konkordanz vorzunehmen, wobei keiner der beiden Positionen von vorneherein ein Übergewicht zukommt (siehe BAG, Urteil vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 -, NZA 2007, S. 147).

Dabei kann es ein gegen das Innovationsinteresse sprechendes Indiz darstellen, wenn der Rundfunkbetreiber in der Vergangenheit unbefristete Dauerbeschäftigungen praktiziert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das Innovationsbedürfnis nicht den Abschluss befristeter Arbeitsverträge gebietet. Von einem solchen Indiz kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da die Beklagte die unbefristete Dauerbeschäftigung des Klägers nur auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit praktiziert hat; die jeweils befristet vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen sind jeweils von Fall zu Fall und in unterschiedlichem Umfang je nach Vertretungsbedarf vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit erhalten wissen will, auf welche Weise der Vertretungsbedarf jeweils in der Zukunft gedeckt wird, sei es durch befristete Arbeitszeitaufstockungen vorhandener Mitarbeiter, sei es durch den Einsatz freier Mitarbeiter oder anderer Formen des Personaleinsatzes. Auch hier ist in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den dauerhaft bestehenden Arbeitsplatz mit hälftiger regulärer Arbeitszeit eine Grundabsicherung hat.

Die Befristung der Arbeitszeitaufstockung erweist sich daher auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger programmgestaltender Mitarbeiter ist, als gerechtfertigt.

III. Aus den dargestellten Gründen kann die Aufstockungsbefristung nicht beanstandet werden. Der Kläger hatte daher keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 19,2 Stunden wöchentlich plus 17,75 Stunden wöchentlich bestand. Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag konnte demzufolge ebenfalls keinen Erfolg haben.

Folglich musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Kammer hat die Revision zugelassen wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere im Hinblick auf die Fragen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ende der Entscheidung

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