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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 133/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 21.02.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2006, in dem das Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage des Klägers nachträglich zugelassen hat.

Der Kläger war seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten im Bereich Service, Klima und Kälte tätig.

Die Beklagte hat ihren Sitz in K .

Am Montag dem 31.10.2005 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die fristlose hilfsweise fristgerechte Kündigung.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2005 an das Arbeitsgericht Krefeld wandte sich der Kläger gegen diese Kündigung und erhob Klage auf Wiedereinstellung. Diese Klage adressierte er an das Arbeitsgericht Krefeld, Luther-Kirchstraße 39 in 47798 Krefeld.

Dabei handelt es sich um die frühere Anschrift des Arbeitsgerichts Krefeld, seit mehreren Jahren ist das Arbeitsgericht Krefeld im Preußenring 49 in 47798 Krefeld ansässig.

In Folge der veralteten Adressierung ging die Klage des Klägers erst am 24.11.2005 beim Arbeitsgericht Krefeld ein. Mit richterlichem Hinweis vom 26.11.2005 (Bl. 9 d. A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitsgericht bereits seit langem nicht mehr an vom Kläger angegebenen Adresse befinde. Darüber hinaus wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich nach dem Wohn- und Firmensitz der Beklagtenpartei ggfls. auch nach dem Erfüllungsort richte und deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln gegeben sein dürfte.

Mit am 17.12.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger darauf hin Rückversetzung in den alten Stand sowie Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht in Köln.

Nach Verweisung an das Arbeitsgericht in Köln hat der Kläger zur Begründung für die verspätete Klageerhebung vorgetragen, er habe die Adresse des Arbeitsgerichts Krefeld aus dem Stadtadressbuch "Gewusst wo" 85. Ausgabe 2004/2005 entnommen. Dort sei noch die alte Adresse aufgeführt gewesen, worauf er sich verlassen habe. Erst im Dezember 2005 sei dann die nächste Ausgabe des Stadt- und Brancheninfos K "Gewusst wo" in der 86. Ausgabe 2005/2006 erschienen, die dann die richtige Adresse des Arbeitsgerichts enthalten habe.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 21.02.2006 (Bl. 41f d. A.) die Kündigungsschutzklage des Klägers nachträglich zugelassen.

Dem tritt die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen sofortigen Beschwerde entgegen zumal nicht ersichtlich sei, dass der Kläger überhaupt fristgerecht einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt habe. Der Kläger habe nur einen Antrag auf "Rückversetzung in den alten Stand" gestellt. In dem Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2005 sei die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts Krefeld nicht zur Begründung aufgeführt. Zu dem werde bestritten, dass der Kläger die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts Krefeld aus dem Stadtadressbuch 2004/2005 entnommen habe. Der Kläger habe sich darauf auch nicht verlassen dürfen, er habe als sicherstes Informationsmittel entweder die Auskunft anrufen oder im aktuellen Telefonbuch nachsehen müssen.

Nachdem das Arbeitsgericht der von der Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses am 04.03.2006 mit am 14.03.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden.

2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet, denn zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers nachträglich gemäß § 5 KSchG zugelassen.

a) Ein fristgerechter Antrag gemäß § 5 Abs. 3 KSchG liegt vor. Denn der Kläger hat, nachdem ihm die Tatsache, dass die Kündigungsschutzklage erst am 24.11.2005 eingegangen war, mit am 07.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die "Rückversetzung in den alten Stand" beantragt. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die Wiedereinsetzung in den alten Stand wollte, also so behandelt werden wollte, als sei die Klage rechtzeitig erhoben worden.

Hervorzuheben ist, dass ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht ausdrücklich gestellt werden muss, sondern dass es reicht, wenn der Wille des Arbeitnehmers deutlich wird, eine nachträgliche Zulassung zu erreichen, siehe Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Randziffer. 1859.

Infolge dessen kann nicht verlangt werden, dass der Kläger explizit den Begriff "nachträgliche Klagezulassung" verwendet, es reicht, wenn deutlich wird, dass er so behandelt werden will, als sei die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben. Dies geht aus dem am 07.12.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz des Klägers in ausreichender Weise hervor.

b) Der Antrag scheitert auch nicht daran, dass in diesem Schriftsatz zunächst zur Begründung nicht auf die fehlerhafte Adressbucheintragung Bezug genommen wurde. Zwar müssen die Gründe für die nachträgliche Zulassung und die Mittel für deren Glaubhaftmachung vorgebracht werden. Jedoch sind auch nach Ablauf der Antragsfrist noch solche die nachträgliche Zulassung gerechtfertigenden Tatsachen zu berücksichtigen, die offenkundig gerichtsbekannt oder aktenkundig sind, siehe Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Randziffer 1860; LAG Hamm vom 05.01.1998, NZA - RR 1998, S. 209f, 210.

Im vorliegenden Fall ist die fehlerhafte Eintragung im Stadtadressbuch der 85. Ausgabe 2004/2005 aktenkundig (Bl. 37 d. A.), ebenso die Tatsache, dass erst in der Ausgabe des Stadtadressbuchs 2005/2006 (86. Aufl.) die richtige Adresse des Arbeitsgerichts Krefeld vermerkt ist (Bl. 36 d. A.).

c) Bei der Ermittlung der Adresse hat der Kläger die zumutbare Sorgfalt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG gewahrt, als er sich auf die Eintragung in der 85. Ausgabe des Stadtadressbuchs 2004/2005 verlies. Es handelte sich um ein gängiges und vielgenutztes Adressbuch. Aus der Tatsache des jährlichen Neuerscheinens konnte der Kläger schließen, dass die aktuelle Ausgabe jeweils auch die aktuelle Adresse enthielt. Eine Mehrfachüberprüfung war nicht erforderlich, zumal keine Umstände dafür ersichtlich sind, warum der Kläger der Richtigkeit der Angaben in dem Adressbuch hätte misstrauen müssen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich daraufhingewiesen, dass es in einem solchen Fall nicht zur Obliegenheit eines Arbeitnehmers gehört, vor Ort nachzusehen, ob sich das Gericht auch tatsächlich an der im Adressbuch angegebenen Adresse befindet.

Nach allem musste der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Ende der Entscheidung

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