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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 14 Ta 134/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG-VV
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 | |
RVG-VV Nr. 2300 | |
RVG-VV Nr. 2301 | |
RVG-VV Nr. 2302 | |
RVG-VV Nr. 2303 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.04.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Die Klägerin hatte am 04.11.2004 eine Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet sei. Am 05.11.2004 widerrief der Beschwerdeführer im Auftrag der Klägerin diese Vereinbarung und erhob mit am 19.04.2004 bei Gericht eingegangener Feststellungsklage den Anspruch, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe.
Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2005 (Bl. 26 d. PKH-Akte) wurde u. a. eine Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, § 49 RVG) in Höhe von 304,20 € + Umsatzsteuer festgesetzt und an den Beschwerdeführer ausgezahlt.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin wurde offenbar, dass der Beschwerdeführer der Klägerin selbst unter dem Datum 01.04.2005 eine Kostenrechnung bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit wegen des Widerrufs der Aufhebungsvereinbarung vom 04.11.2004 über eine Geschäftsgebühr in Höhe von 412,00 € + Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte (Bl. 44 d. PKH-Akte) und die Klägerin diesen Betrag an den Beschwerdeführer auch gezahlt hatte.
Daraufhin forderte die Landeskasse von dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30.01.2007 einen Betrag in Höhe von 238,96 € zurück (Bl. 83 f. d. PKH-Akte). Die Rückforderung wurde damit begründet, dass es sich bei der Prozessvertretung bezüglich des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit in Bezug auf den Widerruf der Beendigungsvereinbarung um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, sodass die hälftige Geschäftsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer, die der Beschwerdeführer der Klägerin in Rechnung gestellt hatte, anzurechnen und vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen sei.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.05.2007, bei Gericht eingegangen am 08.05.2007 (Bl. 93 d. PKH-Akte).
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, denn es handele sich nicht um denselben Gegenstand. Die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Widerrufs sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen. Eine solche rechtsgestaltende Willenserklärung könne gerade nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da es sich dabei nicht um ein Rechtsverhältnis handele.
Der Widerruf habe zunächst erklärt werden müssen, erst danach habe die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben werden können.
Im Übrigen werde auch die Höhe der Rückforderung bestritten. Eine hälftige Anrechnung sei nur aus der Hälfte der Verfahrensgebühr in Höhe von 304,20 €, also maximal in Höhe von 152,10 € möglich.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da ausgehend von dem Abvermerk der Kanzlei am 24.04.2007 (Bl. 91 d. PKH-Akte) von der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist angesichts des Eingangs der sofortigen Beschwerde am 08.05.2007 bei Gericht auszugehen ist.
2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem vorprozessual erklärten Widerruf der Aufhebungsvereinbarung und dem anschließenden gerichtlichen Streitverfahren um dieselbe Angelegenheit. Denn Gegenstand beider Teilbereiche war die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Aufhebungsvereinbarung. Die Rechtswirksamkeit dieses Widerrufs stand sowohl im Mittelpunkt der vorprozessualen Ausübung dieses Widerrufs als auch im Mittelpunkt der darauf folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Insbesondere hing der geführte Kündigungsschutzprozess unmittelbar davon ab, ob der Widerruf rechtswirksam war, da es andere Gründe, die die Wirkung der Aufhebungsvereinbarung vom 04.11.2004 hätten beseitigen können, nicht gab.
Aus diesem Grund kommt die Regelung zu VV 2300 bis 2303 RVG zur Anwendung, die lautet:
"Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet".
Auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen der PKH-Liquidation zustehende Geschäftsgebühr ist daher die Hälfte der Geschäftsgebühr, die er der Klägerin für seine vorprozessuale Tätigkeit in Rechnung gestellt hat, anzurechnen. Für seine vorprozessuale Tätigkeit hat der Beschwerdeführer der Klägerin eine Geschäftsgebühr in Höhe von 412,00 € + gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Anzurechnen ist hiervon die Hälfte, also 206,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, somit insgesamt 238,96 €.
Dieser Betrag ist auf die vom Beschwerdeführer liquidierte PKH-Vergütung anzurechnen, sodass ihm nur die liquidierte Vergütung abzüglich des Betrages von 238,96 € zugestanden hätte.
Folglich ist der zuviel gewährte Betrag in Höhe von 238,96 € zurückzufordern.
Der diesbezügliche Rückforderungsbeschluss des Arbeitsgerichts kann daher nicht beanstandet werden.
Die sofortige Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.
Ende der Entscheidung
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