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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.06.2007
Aktenzeichen: 14 Ta 143/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 |
2. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort des Gerichts, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nicht als auswärtiger Anwalt i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO angesehen werden.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den einschränkenden Prozesskostenbewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2007 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwalt ohne Einschränkungen beigeordnet wird.
Gründe:
I. Die Klägerseite wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger mit der Einschränkung beigeordnet worden ist, dass er zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Der Kläger ist ebenso wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Jülich ansässig und hat sich mit der zugrunde liegenden Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren - gewandt.
Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 16.03.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Aachen dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei.
Gegen diese Einschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerseite, die am 03.04.2007 bei Gericht einging.
Zur Begründung machte die Klägerseite geltend, ein am Gericht zugelassener auswärtiger Anwalt könne nicht eingeschränkt beigeordnet werden. Nach § 46 Abs. 1 RVG erhalte der am Gericht zugelassene Anwalt seine Reisekosten, sofern sie notwendig seien. Dies sei bei einem Gerichtstermin immer der Fall. Durch die eingeschränkte Beiordnung dürfe dem Klägervertreter nicht die Möglichkeit genommen werden, Reisekosten erstattet zu erhalten. Halte man an der eingeschränkten Beiordnung fest, so wäre die Einschaltung eines Verkehrsanwalts notwendig gewesen. Beachtet werden müsse schließlich auch die gebotene Gleichbehandlung von bemittelten und unbemittelten Parteien im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Berufung auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.05.2007) und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsbehelf ist statthaft, denn Einschränkungen im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses können mit der Beschwerde angefochten werden (siehe BAG, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 AZB 65/03 -, NJW 2005, Seite 3083 f.). Die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Einschränkung, dass der Klägervertreter nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist mit der Folge, dass Reisekosten gegebenenfalls nicht geltend gemacht werden können, kann nicht aufrecht erhalten werden.
Rechtsgrundlage für eine einschränkende Beiordnung kann nur § 121 Abs. 3 ZPO sein. Danach kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Einschränkungsoption wird dadurch umgesetzt, dass in solchen Fällen eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.
Voraussetzung ist nach dem Wortlaut dieser Norm, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt beigeordnet werden soll. Da das arbeitsgerichtliche Verfahren keine Zulassung kennt, muss § 121 Abs. 3 ZPO so verstanden werden, dass er immer dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten geht. Auch im übrigen Zivilrechtsverfahren, in dem inzwischen jeder Prozessbevollmächtigte auch vor jedem auswärtigen Amts- oder Landgericht auftreten kann, wird § 121 Abs. 3 ZPO so verstanden, dass er nur zur Anwendung kommen kann, wenn es um die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten geht (siehe Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage § 121 ZPO Randziffer 12).
Auswärtig ist aber nur ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird.
Nur bei einem solchen auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann § 121 Abs. 3 ZPO als Ermächtigungsgrundlage für eine einschränkende Bewilligung in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers kein in diesem Sinne auswärtiger Prozessbevollmächtigter ist. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Kanzleisitz innerhalb des Gerichtsbezirks, in dem die Klage zu führen ist. Zuständiges Gericht für die Klage ist das Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren -. Zum Bezirk des Gerichtstags Düren gehört aber auch Jülich, so dass festzuhalten ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Bezirk des zuständigen Gerichts seinen Kanzleisitz hat und daher nicht auswärtig ist.
Aus diesem Grund kommt eine einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Im Übrigen könnten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten auch deshalb nicht versagt werden, da selbst bei einschränkender Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts Reisekosten im Umfang der ersparten Kosten für die Informationsreise einer Partei zu erstatten wären (siehe LAG Köln, Beschluss vom 09.11.2005 - 6 Ta 370/05 -). Dazu ist hier festzuhalten, dass der Kläger dadurch, dass er einen an seinem Wohnsitz in Jülich ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat, die Kosten für eine Informationsreise erspart hat, die angefallen wären, wenn er einen Prozessbevollmächtigten in Düren beauftragt hätte.
Die sofortige Beschwerde hat daher Erfolg.
Ende der Entscheidung
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