Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 144/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Eine Abfindung gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen, wenn sie zur Schuldentilgung, insbesondere für ein vom Antragsteller bewohntes Hausgrundstück, eingesetzt wird (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.01.2006 - 4 Ca 2035/05 -, mit dem dem Kläger auferlegt worden ist, sich mit einer einmaligen Zahlung von bis zu 1.400,00 € an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, aufgehoben.

Gründe:

Der Kläger wandte sich im Hauptsacheverfahren gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung und erhielt für dieses Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Von einer Festsetzung von Raten oder einem Vermögensbeitrag des Klägers wurde zunächst abgesehen, da kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorlag. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch einen am 13.09.2005 geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen dem Kläger eine Abfindung von 14.000,00 € brutto zustand. Als Nettoabfindungsbetrag erhielt der Kläger 11.700,00 €.

Durch Beschluss vom 26.01.2006 wurde dem Kläger aufgegeben, mit einer einmaligen Zahlung von bis zu 1.400,00 € zu den Kosten des Verfahrens beizutragen (Bl. 33 der PKA-Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich mit 10 % der Abfindungssumme an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen habe.

Hiergegen richtete sich der am 31.01.2006 eingegangene Schriftsatz der Klägerseite, in dem die Aufhebung des Beschlusses begehrt wurde. Darin wurde geltend gemacht, dass der Kläger die Abfindung zur Tilgung fälliger Darlehen, die der Kläger für das von ihm genutzte Einfamilienhaus aufgenommen hatte, verwandt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.03.2006 nicht abgeholfen, die Bezirksrevision hat mit Schreiben vom 07.04.2006 Stellung genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss vom 26.1.2006 musste aufgehoben werden.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschlusses vom 26.01.2006. Denn nach § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen zur Prozesskostenführung einzusetzen soweit dies zumutbar ist. Auch eine Abfindung ist ein Vermögensbestandteil, der, soweit er über den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt hinausgeht, für die Prozessführung einzusetzen ist, wobei eine Obergrenze von maximal 10 % gilt.

Ein Einsatz des Vermögens kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn der Vermögenssaldo positiv ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Aus der Entscheidung des BAG vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - die auch von der Bezirksrevision herangezogen wird, folgt unmittelbar, dass eine Prüfung zu erfolgen hat, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und dass dazu eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen vorgenommen werden muss. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so braucht sie nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Beiträge zur Prozesskostenführung beizusteuern. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht einmal darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind. Eine andere Betrachtung würde nämlich, wie das Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, zur Annahme eines rein fiktiven, in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Vermögens führen, s. BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - unter II. 2. e. cc. der Gründe.

Hier hat der Kläger dargelegt, dass er die erhaltene Abfindungssumme von 11.700,00 € netto zur Tilgung von bestehenden und fälligen Schulden verwandt hat. Diese Schulden hatte er bereits in seinem Prozesskostenhilfeformular vom 29.06.2005 angegeben. Der Kläger hat anhand von Unterlagen dargetan, dass er einen Teilbetrag von 3.617,33 € zur Tilgung des Bauspardarlehens bei der Bausparkasse S H verwendet hat (Bl. 41 d. A.) und einen weiteren Betrag von 8.732,42 € zur Tilgung des Kredites bei der V W -L .

Damit ist nachgewiesen, dass der Kläger den gesamten Abfindungsbetrag zur Tilgung bestehender und fälliger Schulden verwendet hat.

Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Schulden zumindest zu erheblichen Teilen aus einer Kreditaufnahme für das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Hausgrundstück gedient haben. Diesbezüglich ist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgebend, der auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verweist. Danach ist ein Sozialhilfeempfänger nicht verpflichtet, ein angemessenes Hausgrundstück, das er für sich und seine Angehörigen zu Wohnzwecken benötigt einzusetzen oder zu verwerten. Dies gilt Kraft gesetzlicher Anordnung in § 115 Abs. 3 ZPO auch für den Prozesskostenhilfebezug.

Würde man hier zu Lasten des Klägers die Tatsache, dass es sich um Kreditverbindlichkeiten für sein zu Wohnzwecken genutztes Hausgrundstück handelt, unberücksichtigt lassen, würde der Kläger schlechter gestellt als ein Sozialhilfeempfänger. Dies ist mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.

Der beanstandete Beschluss war daher aufzuheben.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück