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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 14 Ta 56/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a
Wer als Fahrlehrer eine Fahrschule einschließlich des Fahrschulwagens übernimmt, dazu ein Gewerbe anmeldet und als selbständiger Fahrschulinhaber auftritt, kann nicht geltend machen, tatsächlich Arbeitnehmer des früheren Fahrschulinhabers zu sein.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.01.2007 - 4 Ca 2893/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.01.2007, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen hat.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Vergütung für die Monate August und September 2006 in Höhe von jeweils 3.000,00 € mit der Behauptung, er sei bei dem Beklagten als angestellter Fahrlehrer tätig gewesen. Hierzu legte er ein undatiertes Schreiben (Blatt 3 d. A.) vor, in dem es heißt:

"Herr R ist ab dem 01.08.2006 als Fahrlehrer in meiner Fahrschule tätig."

Die Parteien hatten am 02.08.2006 einen als Vorvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen (Blatt 16 d. A.) wonach beabsichtigt war, dass der Kläger die gesamte Fahrschule des Beklagten übernehmen sollte. Zu diesem Zweck verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger am 05.08.2006 unter anderem das Fahrzeug VW-Golf, Kennzeichen B samt Schlüssel und Papieren zu übergeben. In dem Vertrag hieß es weiter:

"Mit Abrechnungen der Fahrschule hat Herr D nichts mehr zu tun, da der Inhaber Herr R ist."

Durch Beschluss vom 17.01.2007 (Blatt 56 ff. d. A.) hat sich das Arbeitsgericht Bonn für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass keine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliege. Der Kläger habe seine Arbeitnehmereigenschaft nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger könne nach seinem eigenen Vortrag auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.

Gegen den der Klägerseite am 06.02.2007 zugestellten Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 10.02.2007 bei Gericht einging und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.2.2007 - Bl 69 d.A.).

Der Kläger trägt hierzu vor, die Tatsache, dass ein Vorvertrag mit dem Ziel der Übernahme der Fahrschule geschlossen worden sei, stehe der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht entgegen. Denn die Parteien hätten vereinbart, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme der Fahrschule erfolgen solle, der Kläger als unselbständiger Arbeitnehmer bei dem Beklagten angestellt sei. Eine andere Form der Beschäftigung lasse das Fahrlehrergesetz auch gar nicht zu. Bis zur Erlangung der Fahrschulerlaubnis habe der Kläger als Angestellter beschäftigt werden müssen, eine andere Verfahrensweise sei contra legem.

Es sei wegen der strengen Gesetzeslage für beide Parteien völlig selbstverständlich gewesen, dass der Kläger bis zur vollständigen Genehmigung durch das Straßenverkehrsamt als angestellter Fahrlehrer beschäftigt werde, wie dies auch § 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorsehe. Es spreche schließlich auch nicht gegen eine Arbeitnehmertätigkeit, dass der Kläger am 02.08.2006 ein Gewerbe angemeldet habe, dies sei eine Vorbereitungshandlung gewesen um eine Fahrschulerlaubnis zu erlangen. Zumindest sei der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren.

Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Klägers sei von vorneherein auf die Übernahme des Fahrschulunternehmens durch den Kläger gerichtet gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger in der Erteilung seiner Arbeitszeiten frei gewesen und habe sämtliche Termine frei disponieren können. Der Kläger habe sich auch in der Zeit seit August 2006 wie der Inhaber der Fahrschule geriert. Der Kläger habe selbständig die Fahrstunden festgelegt und koordiniert; der Beklagte habe keine Übersicht über die seitens des Klägers geleisteten Fahrstunden gehabt, geschweige denn habe er diese koordiniert oder festgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit verneint.

a) Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er Arbeitnehmer im Sinne der zuständigkeitsbegründenden Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG ist. Das vom Kläger vorgelegte undatierte Schreiben an die Straßenverkehrsbehörde Fahrlehrermeldestelle in Bonn (Blatt 3 d. A.) enthält hierzu keine relevante Aussage. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben überhaupt von dem Beklagten stammt, was dieser bestreitet, ist festzuhalten, dass in jenem Schreiben nur davon die Rede ist, dass der Kläger ab dem 01.08.2006 als Fahrlehrer in der Fahrschule tätig ist. Ob diese Tätigkeit als abhängige Tätigkeit in Arbeitnehmereigenschaft erfolgt oder als selbständige Tätigkeit durchgeführt wird, lässt dieses Schreiben vollkommen offen. Es liefert jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass zwischen den Parteien eine Tätigkeit im Arbeitsverhältnis vereinbart gewesen wäre.

Entscheidend gegen eine Tätigkeit im Arbeitsverhältnis spricht die Gewerbeanmeldung, die der Kläger zum 04.08.2006 (Blatt 17 d. A.) vorgenommen hat. Darin hat der Kläger als angemeldete Tätigkeit den Betrieb einer Fahrschule angegeben. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass er als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit den 04.08.2006 angegeben hat. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wenn der Kläger nunmehr vorträgt, die Gewerbeanmeldung sei nur eine Vorbereitungshandlung gewesen. Tatsächlich hat der Kläger durch die Gewerbeanmeldung und die Angabe, dass er die angemeldete Tätigkeit, nämlich den Betrieb einer Fahrschule, ab dem 04.08.2006 begonnen habe, gegenüber der zuständigen Behörde klar erklärt, dass er ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.

Wäre der jetzige Vortrag wirklich richtig, müsste der Kläger zugestehen, dass er gegenüber der Stadt Bonn als der zuständigen Behörde bewusst falsche Angaben gemacht hat und müsste die daraus folgenden Konsequenzen tragen. Soweit geht der Kläger indes nicht; er muss sich folglich an seinen Angaben in der Gewerbeanmeldung festhalten lassen.

Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, dass er nach dem Fahrlehrergesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung noch keine Fahrschule selbst habe betreiben dürfen. Denn der Umstand, dass dies gesetzlich nicht zugelassen ist, führt keineswegs dazu, dass angenommen werden könnte, dass sich der Kläger auch gesetzeskonform verhalten hat. Vielmehr ist bereits aus der Gewerbeanmeldung ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich die Fahrschule betrieb.

Dafür sprechen auch die unstreitigen Umstände der tatsächlichen Durchführung. So ist in der Vereinbarung, die die Parteien als Vorvertrag bezeichnet haben, festgehalten, dass das Fahrschulfahrzeug VW-Golf B am Samtstag, den 05.08.2006 mit Schlüssel und Papieren an den Kläger zu übergeben war. Tatsächlich ist dies geschehen.

Unwidersprochen ist auch der Beklagtenvortrag geblieben, dass der Kläger in der Folgezeit als Inhaber der Fahrschule aufgetreten ist und insbesondere die Fahrstunden selbst disponiert hat, ohne dass dies von dem Beklagten koordiniert oder vorher bestimmt gewesen wäre.

Schließlich ist in dem Vorvertrag festgehalten, dass der Beklagte ab dem 05.08.2006 mit den Abrechnungen der Fahrschule nichts mehr zu tun haben sollte, da der Kläger der Inhaber sei. Dies wird schließlich auch daran deutlich, dass der Kläger verschiedentlich Ausbildungsbescheinigungen oder Ausbildungsrechnungen als Fahrschulinhaber unterschrieben hat, beispielsweise die Ausbildungsbescheinigung für Herrn A (Blatt 51 d. A.) vom 26.09.2006 die der Kläger in der Rubrik "Unterschrift des Fahrschulinhabers" unterschrieben hat.

Nach allem spricht nichts für eine Arbeitnehmertätigkeit des Klägers.

b) Aus den selben Gründen kann auch nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche scheidet angesichts der Tatsache, dass der Kläger ein Gewerbe als Betreiber einer Fahrschule angemeldet und als Inhaber einer Fahrschule aufgetreten ist, aus, weil diese Umstände im vorliegenden Fall eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließen.

Die sofortige Beschwerde hatte nach allem keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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