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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 97/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 |
2. Vom Abfindungsvermögen ist ferner abzuziehen, was als Altersvorsorge gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI angelegt wird.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.012.2005, mit dem der Antragstellerin aufgegeben wurde, aus ihrem Vermögen einen einmaligen Beitrag von 10 % der erhaltenen Abfindung = 600,00 € zu zahlen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit zunächst ohne eigene Einkommens- und Vermögensbeteiligung bewilligt. Nachdem der Kündigungsrechtsstreit dadurch endete, dass die Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 € erhielt, wurde der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 auferlegt, sich mit einem einmaligen Beitrag in Höhe von 10 % der Abfindungssumme = 600,00 € an den Prozesskosten zu beteiligen.
Gegen diesen am 22.12.2005 zugestellten Beschluss richtete sich die am 20.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2006 nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, es könne allenfalls ein Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 10 % der Differenz zwischen Abfindungsbetrag und Schonvermögen festgesetzt werden.
Auf gerichtliche Anfrage vom 13.04.2006, ob Verbindlichkeiten geltend gemacht werden, die vom Abfindungsvermögen abzuziehen sind, oder ob die Nichtberücksichtigung von Vermögen geltend gemacht wird, weil es als Altersvorsorge zurückgelegt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine weitergehende Stellungnahme nicht beabsichtigt ist.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.
2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, dass zum einzusetzenden Vermögen gemäß § 115 Absatz 2 ZPO auch Teile einer erhaltenen Abfindung gehören. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 %. Maximal 10 % der Abfindung können berücksichtigt werden. Davon geht auch die von der Antragstellerseite zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln - 10 Ta 321/05 - aus.
Verbleiben muss der rechtssuchenden Partei auf jeden Fall das Schonvermögen, das im vorliegenden Fall 2.600,00 € für die Antragstellerin, 614,00 € für den Ehepartner und 256,00 € für das Kind, insgesamt also 3.470,00 € beträgt. Nach Abzug des Schonvermögens verbleibt ein Betrag von 2.530,00 €, so dass es der Partei zuzumuten ist, sich mit maximal 10 % der Abfindungssumme, also 600,00 €, an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen.
Abzuziehen hiervon wären allerdings Verbindlichkeiten, wie dies auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln - 10 Ta 321/05 - hervorgeht. Demzufolge hat das erkennende Gericht der Klägerin Gelegenheit gegeben, vorzutragen, ob entsprechende Verbindlichkeiten bestehen, die von dem einzusetzenden Vermögen abzuziehen wären. Aufgrund des § 115 ZPO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nr. 2 SGB XI wäre darüber hinaus dasjenige Vermögen nicht berücksichtigungsfähig, was dieser Vorschrift entsprechend als zusätzliche Altersvorsorge mit staatlicher Förderung angelegt worden ist, da die rechtssuchende Partei nicht verpflichtet werden kann, Mittel, die zur Altersvorsorge zurückgelegt worden sind, zur Prozessführung zu verwenden. Auch diesbezüglich ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, vorzutragen, ob die Abfindung als Altersvorsorgevermögen angelegt worden ist und deshalb nicht angerechnet werden kann.
Da keine Umstände vorgetragen werden konnten, die zu einer Nichtanrechnung führen konnten, musste die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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