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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1001/04
Rechtsgebiete: BAT, TV Versorgungsbetriebe


Vorschriften:

BAT § 29
TV Versorgungsbetriebe § 22
Korrektur einer fehlerhaften Vergütungsumstellung bei Tarifvertragswechsel.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.07.2004 - 5 Ca 2658/03 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Diese hat vielmehr die Vergütung ab dem 01.01.2003 korrekt berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Bonn zutreffend festgestellt. Maßgebend für die Überleitung der bisherigen Vergütung in den neuen ab 01.01.2002 geltenden Tarifvertrag ist § 22 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000, der ab dem 01.01.2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nach Abs. 1 Satz 4 dieses Paragraphen ist entscheidungserheblich, ob die Ehefrau des Klägers am 01.01.2002 ortszuschlagberechtigt war. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 7 des bis zur Umstellung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren BAT. § 29 BAT regelt im Wesentlichen, dass einem Ehepaar, bei dem beide Ehegatten Arbeitnehmer im Sinne des § 29 sind, nur einmal der Ortszuschlag für Verheiratete ausgezahlt wird. Ist hingegen ein Arbeitnehmer nicht ortszuschlagberechtigt kann der andere Ehegatte den vollen Familienzuschlag für sich beanspruchen. Im Rahmen der Umstellung des Tarifvertrages bei der Beklagten soll deshalb dann ein Familienzuschlag, auch wenn er bisher gezahlt wurde, nicht in die Vergütung einfließen, die bei der Umstellung zu berücksichtigen ist, wenn der andere Ehegatte aufgrund des Herausfallens des bisher nach BAT vergüteten Ehegatten nunmehr uneingeschränkt den Familienzuschlag für sich beanspruchen kann. Es soll somit nicht zu Vorteilen dadurch kommen, dass einerseits der Verheiratetenanteil im Ortszuschlag bei der Umstellung berücksichtigt wird und dabei zu einer höheren Eingruppierung nach dem neuen Tarifvertrag führt, andererseits der andere Ehegatte den Verheiratetenzuschlag nunmehr uneingeschränkt realisieren kann, weil der BAT nicht mehr auf den Partner anwendbar ist. Danach ist bei dem Kläger der Verheiratetenanteil des Ortszuschlags zu Recht nicht bei der Vergütung, die der Umrechnung der Vergütungsgruppen zugrunde lag, berücksichtigt worden. Denn die Ehefrau des Klägers war am 01.01.2002 ortszuschlagberechtigt im Sinne des § 29 BAT. Danach ist öffentlicher Dienst im Sinne des § 29 BAT die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderen Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Danach steht dem öffentlichen Dienst auch gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in den Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbaren Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT). Die von der Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers angewandten AVR-C stellen eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im Wesentlichen gleich ist mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die dementsprechend einen Ortszuschlag vorsieht. Die Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Betrieb des S A K S ergibt sich aus §§ 9, 10 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach den nordrhein-westfälischen Gemeinden auferlegt ist, sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung zu beteiligen. Aus dem selben Gesetz ergibt sich weiterhin auch die Beteiligung des Landes an der Krankenhausfinanzierung. Damit sind die Voraussetzungen des § 29 BAT in der Person der Ehefrau des Klägers gegeben. Der Anspruch des Kläger folgt auch nicht daraus, dass seine Ehefrau zwar zum Umstellungsstichtag ortszuschlagberechtigt war, diesen aber wegen Versäumung der Geltendmachungsfristen in den ersten vier Monaten des Jahres 2002 nicht realisiert hat. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages kommt es ausschließlich auf die Berechtigung an. Dies ist auch mit dem Sinn des Tarifvertrages vereinbar, denn durch die Umstellung ergibt sich die ausschließliche Bezugsberechtigung in vielen Fällen, insbesondere in Fällen der Teilzeittätigkeit des weiteren zu berücksichtigenden Ehegatten erst durch das Herausfallen des umzustellenden Ehegatten aus dem BAT. Auch ist die Vergütung der Ehefrau nicht bereits am 01.01.2002 fällig, so dass zu diesem Umstellungsstichtag nichts zur tatsächlichen Zahlung wohl aber zur Berechtigung hinsichtlich des Familienzuschlags gesagt werden kann. Auch im übrigen sind keine Gründe gegeben, die die Umstellungsberechnung der Beklagten fehlerhaft machen oder den Vergütungsanspruch des Klägers begründen könnten. So steht er sich auch nach der Umstellung, selbst bezogen auf seine eigene Vergütung nicht schlechter als vorher, als er noch den vollen Ortszuschlag alleine bezogen hat. Durch die zunächst fehlerhafte Berechnung der Beklagten ist der Kläger sogar ein volles Jahr bessergestellt worden, als es nach dem Tarifvertrag gerechtfertigt gewesen wäre. In dieser Zeit hat die Ehefrau des Klägers zumindest ab April 2002 zusätzlich den erhöhten Ortszuschlag erhalten. Letztendlich hat sich das Familieneinkommen des Klägers nach der Umstellung auf Dauer um ca. 50,00 € verbessert. Dass die Erhöhung nicht stärker ausfiel war dadurch begründet, dass die Ehefrau des Klägers nur teilzeitbeschäftigt und nicht vollzeitbeschäftigt ist, so dass ihr der Ortszuschlag nur zur Hälfte zusteht. Hierauf nimmt zwar die Umstellungsregelung keine Rücksicht. Eine nur anteilige Anrechnung des Ehegattenanteils im Ortszuschlag haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. Dies war auch nicht erforderlich. Denn bei der Umstellungsregelung, die der Einordnung der betroffenen Arbeitnehmer in einen neuen Tarifvertrag dient, waren die tarifschließenden Parteien nicht gezwungen jedwede denkbare Entwicklung eines Familieneinkommens zu berücksichtigen. So ist auch keine Neuberechnung vorgesehen, wenn nach dem Stichtag Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden oder neu eintreten oder von Vollzeit auf verringerte Arbeitszeit wechseln. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr mit der pauschalen Anhebung der Vergütungssätze sichergestellt, dass jedenfalls das Familieneinkommen nicht unter die vorherige Vergütung absinkt. Eine weitere Differenzierung war wegen der Praktikabilität der Regelung nicht erforderlich. Dem Kläger steht auch kein Anspruch dahingehend zu, die ursprünglich fehlerhaft berechnete Umstellung seiner Vergütung beizubehalten. Denn sein individualrechtlicher Anspruch geht nur dahin, dass er nach dem Tarifvertrag richtig eingruppiert wird, nicht aber, dass eine fehlerhaft durchgeführte Umstellung beibehalten wird. Die Frage der Personalrats/Betriebsratsanhörung zur korrigierenden Rückgruppierung führt ebenfalls nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (beispielsweise BAG vom 16.02.2004 AZR 62/99, BAG vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 -). Die Personalrats- bzw. Betriebsratsanhörung zur Vergütungskorrektur ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung und führt insbesondere nicht dazu, dass der individualrechtliche Vergütungsanspruch, der ursprünglich falsch berechnet wurde, beizubehalten ist. Dies folgt daraus, dass die Mitbestimmungsrechte bei der Eingruppierung kontrollierenden Charakter nicht aber gestaltenden Charakter haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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