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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 1119/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 315 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2007 - Az.: 3 Ca 2279/06 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 5.000,-- EUR für das 1. Halbjahr 2006.
Der Kläger trat zum 01.10.2003 als Bundesgeschäftsführer in die Dienste des beklagten Vereins, der als Vereinszweck die berufsständige Interessenvertretung von Kommunikationsingenieuren verfolgt. In § 5 des Arbeitsvertrages wird zur Vergütung Folgendes geregelt:
1. Das Jahresgehalt beträgt 38.250,-- EUR brutto. Es wird in 12 gleichen monatlichen Zahlungen zum letzten Tag eines Monats überwiesen. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Vergütung eine Direktversicherung zugunsten des Mitarbeiters abzuschließen.
2. Neben dem festen Jahresgehalt wird eine variable Zielvergütung von 6.750,-- EUR brutto (= 15 %) für das Jahr 2004 vereinbart. In den Jahren 2005 und 2006 erhöht sich der variable Anteil jeweils um weitere 5 %, d. h. das Verhältnis Fixum/variabler Anteil wird stufenweise von 85:15 in 80:20 nach 75:25 % angepasst. Über den Erreichungsgrad des variablen Jahreseinkommens entscheidet der Bundesvorstand. Der variable Einkommensbestandteil wird im Dezember ausgezahlt. Das Verfahren zur Bestimmung der Zielerreichung wird in der Anlage zum Arbeitsvertrag festgelegt.
Die Anlage zum Arbeitsvertrag lautet wie folgt:
Bestimmung des variablen Einkommensbestandteils
Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, dass das variable Einkommen durch folgendes Verfahren bestimmt wird:
Die Höhe der variablen Zielvergütung wird im Arbeitsvertrag festgesetzt.
Der Bundesvorstand entscheidet über den anteiligen Betrag, den er ganz oder teilweise Herrn W B zubilligen kann:
Bundesvorsitzender 25 %
2 stellvertr. Bundesvorsitzende je 15 %
Bundesschatzmeister 15 %
3 weitere Bundesvorstandsmitglieder je 10%.
Am 28.11.2005 unterzeichneten der damalige Bundesvorsitzende und der Bundesschatzmeister sowie der Kläger einen Vermerk zur Ergänzung des Angestelltenvertrages mit folgendem Inhalt:
Das Gehalt von Herrn W B beträgt ab 01.01.2006 für das Jahr 2006:
Fixum 43.000,-- EUR / Jahr
Variabler Anteil 10.000,-- EUR / Jahr
...
...
Der variable Anteil des Gehalts wird hälftig aufgeteilt. Der Zielerreichungsgrad der Teilbeträge wird im BV beschlossen mit dem Ziel, dass die Teilbeträge im Juni und Dezember zur Auszahlung kommen können.
Die in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 23.09.2003 vereinbarte stufenweise Anpassung des variablen Anteils von 25 % in 2006 wird im Jahr 2006 ausgesetzt.
Am 16.09.2005 wurde eine neue Vereinssatzung beschlossen. Aufgrund der Satzung wählt grundsätzlich die Bundesversammlung den Bundesvorstand und die Kassenprüfer. Soweit die Vorstandspositionen nicht vollständig besetzt sind hat der Verbandsrat, welcher als weiteres Gremium des Beklagten eingerichtet ist, das Recht, Vorstandsposten nachzuwählen. Am 19.05.2006 bestand der Bundesvorstand aus dem Bundesvorsitzenden, einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister. Für den Abend des 19.05.2006 war eine Verbandsratssitzung anberaumt, auf der die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung gehörte.
Durch E-Mail des Bundesvorsitzenden vom 14.05.2006 war der Schatzmeister, der Zeuge H gebeten worden, Unterlagen für die Abstimmung zur Festsetzung des variablen Gehaltsanteils des Klägers vorzubereiten. Dieses E-Mail erreichte den Schatzmeister nicht vor der Sitzung. Vielmehr fragte der Zeuge H unter seiner privaten E-Mail-Adresse beim Kläger nach, ob für die Bundesvorstandssitzung eine Tagesordnung vorgesehen sei. Die Antwort lautete, es gebe nur einen übergeordneten Tagesordnungspunkt, nämlich die Vorbereitung Bundesvorstands-/ Verbandsratssitzung am Samstag (den 20.05.2006).
Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem konkreten Zeitpunkt und mit welchen konkreten Inhalten über die Zahlung des variablen Gehaltsanteils des Klägers auf der Vorstandsitzung am 19.05.2006 gesprochen wurde. Der Kläger behauptet, vor der Unterbrechung der Sitzung und insbesondere vor der am Abend des 19.05.2006 stattgefundenen Nachwahl von Vorstandsmitgliedern habe der amtierende Vorstand bereits über die Zahlung des variablen Gehaltsanteils diskutiert. Der Schatzmeister, der Zeuge H habe den Anteil der Zielerreichung mit 0 angegeben, während die anderen 3 Vorstandsmitglieder dem widersprochen hätten. Die Beklagte behauptet hierzu, erst nach der Unterbrechung der Sitzung und nach Nachwahl von weiteren Vorstandsmitgliedern habe der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung weiter getagt und die Voten der bisherigen Vorstandsmitglieder abgefragt. Ein Beschluss sei jedoch nicht zustande gekommen. Ein solcher habe im Übrigen mangels ordnungsgemäßer Einladung und Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes an den Schatzmeister nicht gefasst werden können.
Der Vorsitzende des Bundesvorstands fertigte über die Vorstandssitzung vom 19.05.2006 eine Aktennotiz deren Entstehungsdatum streitig ist (Anlage K 6 b zum Klägerschriftsatz vom 30.11.2006). Die Aktennotiz ist überschrieben mit "Aktennotiz vom 19. Mai 2006". Sie nimmt Bezug auf ein E-Mail des Bundesschatzmeisters H vom 24.05.2006. Im Übrigen gibt die Aktennotiz wieder, dass eine konkrete Abfrage zum variablen Gehaltsbestandteil stattgefunden habe, dass der Bundesschatzmeister gebeten worden sei, seine Entscheidung nochmals zu überdenken und in den nächsten Tagen eine begründete endgültige Aussage dem Bundesvorsitzenden zu übermitteln. Weiter enthält das Schreiben im Anschluss hieran die Erklärung "Ende der Erörterung am 19.05.2006". Der weitere Text ist durch eine Reihe Bindestriche abgeteilt und nimmt Bezug auf die Absage des Bundesschatzmeisters vom 24.05.2006.
Noch am Abend des 19.05.2006 unterzeichneten der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende ein Kündigungsschreiben mit folgendem Inhalt:
Personenbedingte Kündigung
Sehr geehrter Herr B ,
durch Ihre Teilnahme an der Sitzung des Bundesvorstands vom 19.05.2006 haben Sie von möglichen Veränderungen der Verbandsführung erfahren und die Ressortverantwortlichen für die Belange der Bundesgeschäftsstelle im Bundesvorstand um ein Gespräch gebeten, in dem wir zu der Überzeugung gekommen sind, dass keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Verbandsführung besteht.
Zudem ist das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bundesschatzmeister des Verbandes seit Monaten empfindlich gestört. Wir sind zu der Einschätzung gekommen, dass es nicht möglich ist, dieses gestörte Verhältnis in Ordnung zu bringen. Wir sehen uns daher gezwungen, ihnen personenbedingt zu kündigen.
Die Kündigung erfolgt fristgemäß zum 30.09.2006.
Bis zum Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist werden Sie ab sofort von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Zuvor sind bis spätestens am 27.05.2006 im wechselseitigen Eigentum stehende Unterlagen und Gegenstände herauszugeben. Arbeitsunterlagen, Rechnerzugänge und Dateien sind zur uneingeschränkten Nutzung an die Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zu übergeben.
Unter dem gleichen Datum unterzeichneten die beiden Vorstandsmitglieder sowie der Kläger eine Zusatzvereinbarung zur fristgerechten Kündigung vom 19.05.2006. Hierin vereinbarten sie Folgendes:
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust
des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes gemäß §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG und in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG sowie für die noch nicht abgerechneten Reisekosten eine Abfindung in Höhe von 18.000,-- EUR brutto.
Am 20.05.2006 traten die bisherigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Schatzmeisters zurück. Am 01.07.2006 entschied der neu gewählte Bundesvorstand, dass der variable Gehaltsanteil für den Kläger für das 1. Halbjahr 2006 auf 0 festgesetzt wird. Hierüber legte die Beklagte ein Protokoll der Sitzung vom 01.07.2006 vor, welches die rechtzeitige Einladung der Teilnehmer feststellte, die Anwesenheit der Teilnehmer sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Zustimmung zur Tagesordnung.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ein einheitlicher Beschluss des Vorstandes über die Zubilligung der Sondervergütung nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe es ausgereicht, dass jedes Vorstandsmitglied für sich am 19.05.2006 entschieden habe, ob der Kläger den persönlich zu verteilenden Anteil an der Tantieme erhalten soll oder nicht. Damit sei auch die jeweils einzelne Entscheidung der drei Vorstandsmitglieder ausreichend, um dem Kläger wenigstens 77 % der Sondervergütung zuzubilligen. Nur diese Auslegung des Arbeitsvertrages mache Sinn. Eine einheitliche Abstimmung sei nicht erforderlich. Der Vorstand habe auch am 19.05.2006 über die Sondervergütung entscheiden dürfen, da er an diesem Abend beschlussfähig gewesen sei.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei der Zusatzzahlung handele es sich um eine freiwillige Leistung. Dies ergebe sich durch Auslegung der eingangs zitierten vertraglichen Regelungen über die Bestimmung des variablen Einkommensbestandteils. Ein Beschluss sei am 19.05.2006 nicht gefasst worden. Zudem könne nicht jedes Vorstandsmitglied allein seinen Anteil vergeben, so dass auch ein Anteil von 77 % der Sondervergütung für das 1. Halbjahr nicht geschuldet sei.
Im Übrigen verweist sie darauf, dass der neue Vorstand, der am 01.07.2006 über die Vergütung entschieden habe, mit der Zielerreichung des Klägers nicht zufrieden gewesen sei. Bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 04.10.2006 (Bl. 32 d. A.) hat die Beklagte sich darauf berufen, dass die im Kündigungsschreiben genannten personenbedingten Gründe, die am 01.07.2006 getroffene Ermessensentscheidung rechtfertige. Im Übrigen habe der Kläger aber tatsächlich nicht mit allen vier Vorstandsmitgliedern vertrauensvoll zusammengearbeitet, sondern lediglich mit den Bundesvorsitzenden Prof. Dr. W , den Vorstandsmitgliedern Dr. F und W . Die Geschäftsführung habe allerdings dienende Funktion gegenüber allen gewählten Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen. Im Einzelnen rügt die Beklagte, dass der Kläger nicht auf die schnelle Eintragung des Bundesschatzmeisters H , der bereits am 16.09.2005 gewählt worden war, hingewirkt habe. Deshalb habe Herr H erst nach der Eintragung im Vereinsregister am 25.04.2006 Kontozugang gehabt. Der Kläger trägt hierzu vor, der Rest des Vorstands, also die am 19.05.2006 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder hätten beschlossen, dass der Schatzmeister keine Zeichnungsberechtigung erhalte, sondern nur die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die drei Vorstandsmitglieder sogar zweimal versucht hätten, den Schatzmeister Herrn H aus dem Vorstand ausschließen zu lassen. Er habe sich insoweit nur an die Mehrheitsverhältnisse im Vorstand gehalten.
Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei Pflicht des Klägers gewesen, die am 06.03.2006 eingegangene Aufforderung des Finanzamtes, die Steuererklärung über die Körperschaftssteuer bis zum 31.05.2006 abzugeben, unmittelbar dem Schatzmeister zukommen zu lassen. Unstreitig erhielt der Schatzmeister hiervon erst am 23.05.2006 Kenntnis. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es hier ausreichend gewesen sei, dass die Verwaltungsmitarbeiterin, Frau F , die Angelegenheit auf Frist gelegt habe. Dementsprechend sei der Schatzmeister am 23.05.2006 auch informiert worden. Der Beklagte trägt weiter vor, dass im Rechnungsprüfungsbericht durch die Rechnungsprüfer festgestellt wurde, dass dem im September neu gewählten Schatzmeister erheblich weniger Vorgänge zur Prüfung vorgelegt worden seien als dem bisherigen Schatzmeister. Der Kläger sieht hierin keine Nachteile für die Arbeit des Schatzmeisters. Weiterhin rügt die Beklagte, dass der Kläger auf eine Aufforderung des Schatzmeisters, ihm den Leistungsumfang und eine Kopie des Vertrages hinsichtlich der Versammlung vom 15.09.2005 im M -Hotel zu überlassen, zwar zugesagt habe, die gewünschte Auflistung zuzusenden. Eine solche sei aber nie eingegangen. Vielmehr seien dem Bundesschatzmeister die Rechnungen für die Veranstaltung vom 15. und 16.09.2005 erst nach deren Bezahlung vorgelegt worden. Der Kläger ist der Ansicht, kleinere Beträge könnten unmittelbar sofort beglichen werden. Zudem hätten die weiteren Vorstandsmitglieder die Rechnungen geprüft und genehmigt. Die Rechnungen beliefen sich auf 8.569,79 EUR und 14.139,57 EUR.
Weiterhin behauptet die Beklagte, der Kläger habe ohne Zustimmung des Verbandsratsvorsitzenden L im Jahr 2005 für diesen eine E-Mail-Adresse angelegt und auf der Homepage des Beklagten veröffentlichen lassen, wobei die eingehenden E-Mails in der Geschäftsstelle des Beklagten endeten und nicht automatisch an den Verbandsratsvorsitzenden L weitergeleitet wurden. Der Kläger hat hierzu geäußert, der Eingang der E-Mails für alle Funktionsträger sei immer schon in der Geschäftsstelle gesammelt worden. Diese habe dann die wichtigen E-Mails erst weiter geleitet. Auf Anforderung von Herrn L habe er die E-Mail-Adresse auf der Homepage sofort ändern lassen. Das Gericht hat den Bundesvorstand L hierzu als Partei gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Daneben hat der Beklagte noch weitere Beanstandungen vorgetragen,
die vom Kläger bestritten wurden.
Der Kläger behauptet, die im Kündigungsschreiben vom 19.05.2006 angegebenen personenbedingten Kündigungsgründe seien nicht in seiner Person begründet, sondern beruht auf den Personen des neuen Vorstandes, das gestörte Verhältnis zum Bundesschatzmeister sei von ihm nicht zu vertreten.
Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, es habe sich bei der Sonderzahlung nicht um eine freiwillige Vergütung gehandelt, vielmehr habe jedes einzelne Mitglied des Bundesvorstandes seinen Vergütungsanteil dem Kläger zusprechen können. Der Kläger habe alle Ziele erreicht. Die Entscheidung, für das 1. Halbjahr 2006 keine Zusatzvergütung zu zahlen, entspreche auch nicht billigem Ermessen, da ausschließlich Probleme aus dem Zuständigkeitsbereich des Schatzmeisters vorgetragen worden sei. Diese seien sämtlich unzutreffend. Im Übrigen verweist der Kläger auch auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 zur Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht daraus, dass am 19.05.2006 ein Vorstandsbeschluss gefasst wurde, nach dem dem Kläger 5.000,-- EUR oder hilfsweise 3.850,-- EUR für das 1. Halbjahr 2006 als Sondervergütung gezahlt werden sollten. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt zunächst voraus, dass der Vorstand am 19.05.2006 den Beschluss gefasst hätte, dass dem Kläger die Sondervergütung gezahlt wird.
Eine solche Beschlussfassung hätte dabei zunächst vorausgesetzt, dass die Tagesordnung für die Bundesvorstandssitzung vom 19.05.2006 eine solche Beschlussfassung vorgesehen hätte. Bereits dies konnte nicht festgestellt werden, da der Kläger nichts dafür darlegen konnte, dass eine Tagesordnung mit Ausnahme des von ihm selbst angegebenen Punktes: Vorbereitung der BV/VR-Sitzung vom 20.05.2006, rechtzeitig bei allen Vorstandsmitgliedern eingegangen ist. Der Kläger hat hierzu nur dargelegt, dass der Vorstand am Abend des 19.05.2006 vor der Nachwahl der weiteren Vorstandsmitglieder beschlussfähig zusammengetreten ist. Einen konkreten Beschluss dahingehend, dass auch mit dem Vorstandsmitglied H Einigkeit hergestellt wurde, dass die Verteilung der Sondervergütung zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Wie unstreitig ist, hat der Schatzmeister H auch nicht am 19.05.2006 endgültig über seinen Tantiemeanteil entschieden. Selbst wenn man also der Ansicht des Klägers folgen würde, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils über ihren Anteil der Tantieme alleine entscheiden konnten, so ergibt sich dennoch nicht, dass sie dies am 19.05.2006 konnten. Denn selbst dann, wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass jedes Vorstandsmitglied über einen Teilbetrag der Tantieme alleine entscheiden kann, regelt der Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag doch, dass es sich insgesamt um einen die Tantiemenhöhe feststellenden Vorstandsbeschluss handeln muss. Dieser setzt die ordnungsgemäße Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und zumindest die Möglichkeit voraus, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander über die Gründe und die Höhe der jeweiligen Zubilligung austauschen können. Anderenfalls wäre es ausreichend gewesen, dass jedes einzelne Vorstandsmitglied den von ihm zu verantworteten Tantiemeanteil kurz vor dem 30.06. eines jeden Jahres gegenüber dem Kläger mitteilt. Eine solche Handhabung sieht der Vertrag jedoch nicht vor, so dass selbst bei einer Tantiemeentscheidung durch feststellenden Vorstandsbeschluss dieser voraussetzt, dass eine ordnungsgemäße Tagesordnung oder eine einstimmige Änderung der Tagesordnung gegeben ist und darüberhinaus alle Vorstandsmitglieder bei der Feststellung des Tantiemeanteils mitgewirkt haben. Eine solche abschließende Entscheidung ist aber selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht gefallen, da der Bundesschatzmeister am Abend des 19.05.2006 eben nicht endgültig über die Verteilung seines Anteils entscheiden wollte.
Auch nach der Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Kläger nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass der Vorsitzende überhaupt einen konkret formulierten Beschluss, sei es mit dem Inhalt an den Kläger 5.000,-- EUR als Sondervergütung zu zahlen, sei es an den Kläger 3.850,-- EUR Sondervergütung zu zahlen, sei es an den Kläger 3.850,-- EUR als Sondervergütung zu zahlen, falls nicht der Schatzmeister ebenfalls den Kläger einen Tantiemebetrag zuweisen würde, zur Abstimmung gestellt hat. Auch ist nicht dargestellt worden, welches Abstimmungsverhalten denn der Zeuge H bei diesen jeweiligen Beschlussvorlagen gezeigt hat. Da nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses eine Tagesordnungsänderung in Frage kam, ist Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss jedenfalls, dass der Zeuge H einer dieser drei Varianten uneingeschränkt zugestimmt hat. Letzteres hat der Kläger nicht dargestellt.
Auch ist nichts dafür dargelegt worden, dass der Vorsitzende einen Beschluss mit dem Inhalt, an den Kläger sollten 5.000,-- EUR gezahlt werden, überhaupt zur Abstimmung gestellt hat. Auf die Frage, ob der Vorstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits um die nachgewählten Vorstandsmitglieder erweitert war, kommt es deshalb nicht an. Aus der Aktennotiz des Bundesvorsitzenden über die Sitzung vom 19.05.2006 ergibt sich weder eine konkrete Beschlussfassung noch eine Abstimmung, sondern lediglich eine Abfrage eines Meinigungsbildes. Wäre eine positive Beschlussfassung erfolgt, wäre es nicht verständlich, wieso der Bundesschatzmeister gebeten wurde, seine Entscheidung nochmals zu überdenken. Kennzeichnend ist auch, dass die Aktennotiz des Vorstandsvorsitzenden für den 19.05.2006 damit endet, dass das Ende der Erörterung sich unmittelbar an die Bitte an den Bundesschatzmeister, seine Entscheidung zu überdenken, angeschlossen habe. Dies spricht dafür, dass die Beteiligten lediglich erörtert, nicht aber beschlossen haben. Die nachfolgenden Erklärungen, die zudem erst nach dem 24.05.2006 angefügt worden sein können, da der Bundesschatzmeister erst mit diesem Datum endgültig entschieden hat, seinen Anteil mit "0" festzusetzen, beinhalten auch im Hinblick auf den Auszahlungsbetrag von 3.850,-- EUR nicht die Feststellung eines Beschlusses vom 19.05.2006 sondern allenfalls die rechnerische Folge und damit die Kundgabe einer Rechtsansicht, dem Kläger müssten dann entsprechend 77 % von 5.000,-- EUR ausgezahlt werden.
Darüber hinaus ergibt sich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aber auch, dass dem Kläger auch nicht ein Anteil von 3.850,-- EUR aufgrund der zustimmenden Voten der 3 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder zusteht. Denn die vertragliche Regelung beinhaltet ausdrücklich, dass der Bundesvorstand über den anteiligen Betrag, den er ganz oder teilweise dem Kläger zubilligen kann, entscheidet (vgl. Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.09.2003). Hätte jedes Vorstandsmitglied seinen Anteil unabhängig vom Votum der weiteren Vorstandsmitglieder vergeben können, so hätte nicht in den Vertrag aufgenommen werden müssen, dass der Bundesvorstand über den Betrag entscheidet, sondern dass jedes Vorstandsmitglied unabhängig von den anderen Vorstandsmitgliedern einen gewissen Prozentsatz der zu verteilenden Summe vergeben kann. Da jedoch der Wortlaut der Regelung vorsieht, dass "der Bundesvorstand entscheidet", ist die Aufteilung in Prozentanteile als Aufteilung der Stimmrechte zu verstehen, die abweichend vom normalen Stimmrecht nach Köpfen den einzelnen Mitgliedern des Bundesvorstands eine andere Stimmgewichtung zuweist. Hierfür spricht auch, dass eben nicht die einzelnen am 19.05.2006 beteiligten Vorstandsmitglieder jeweils nur eine Entscheidung über ihren eigenen Anteil am Gesamtbetrag kundgetan haben, sondern eine Umentscheidung des Schatzmeisters, der gegen eine Auszahlung an den Kläger votiert hatte, erstrebt wurde. Wäre zudem eine Alleinverteilung möglich, würde dies zum Nachteil des Klägers gereichen, da dann ausweislich des Vertrages vom 23. September 2003 der Bundesvorsitzende nur 25 % von 5.000,-- EUR hätte verteilen können. Eine Verteilung der gesamten Zulage durch den nicht vollständig besetzten Vorstand macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich ein einheitlicher Beschluss des Vorstandes Grundlage für die Auszahlung der Vergütung ist.
Damit kommt es für die Frage, ob dem Kläger gleichwohl für das erste Halbjahr 2006 eine Tantieme zu zahlen ist darauf an, ob der unzweifelhaft am 01.07.2006 gefasste Vorstandsbeschluss unwirksam ist. Die erkennende Kammer geht dabei davon aus, dass sich durch Auslegung der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ergibt, dass für die Beurteilung, ob dem Kläger die Tantieme zugebilligt wird oder nicht, lediglich billiges Ermessen auszuüben ist, nicht aber eine konkrete Zielvereinbarung gefordert war und eine an messbaren Zielen orientierte Überprüfung der Zielerreichung zu den Vertragspflichten gehörte. Eine konkrete Zielfestlegung und Zielerreichungsüberprüfung war vielmehr von den Arbeitsvertragsparteien nicht gewünscht. Beide Seiten haben in der Vergangenheit die Festlegung überprüfbarer Ziele unterlassen und eine Billigkeitsverteilung als vertragsgerechte Entscheidung hingenommen.
So ist in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Zielvereinbarung abgeschlossen worden, die überprüfbare Ziele beinhaltete, noch ergeben sich aus der Vergangenheit Anhaltspunkte dafür, dass mit Ausnahme der allgemeinen Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit dem Kläger konkrete messbare Ziele zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Wortwahl, wonach der Bundesvorstand den variablen Vergütungsanteil zubilligen kann, spricht vielmehr dafür, dass nicht eine konkrete Leistungsbemessung und Bewertung Grundlage der Entscheidung sein sollte. Dem widerspricht auch nicht, dass die Zusatzvereinbarung davon spricht, dass die Höhe der variablen Zielvergütung im Arbeitsvertrag festgesetzt wird. Diese Regelung diente vielmehr der Unterscheidung zwischen dem festen Vergütungsanteil, über den der Vorstand nicht im Einzelfall zu entscheiden hatte und der Höhe des maximal durch Vorstandsbeschluss zusätzlich zu vergebenden Anteils. Gerade die Tatsache, dass die Parteien weder ein konkretes Verfahren der Zielfestlegung noch ein Verfahren wie festgelegte Ziele auf ihre Einhaltung überprüft werden sollen, geregelt haben, sondern stattdessen von der "Zubilligung" eines in der Entscheidung des Vorstands liegenden Gehaltsbestandteils sprechen, lässt nur eine Auslegung dahingehend zu, dass hier die allgemeine Zufriedenheit des Vorstands mit der Tätigkeit des Klägers ausreichend ist.
Von dieser Auslegung des Vertrages ausgehend ist der Beschluss des Vorstands vom 01.07.2006 nicht unbillig, denn selbst die Vorstandsmitglieder, die am 20.05.2006 zurückgetreten sind, haben im Kündigungsschreiben vom 19.05.2006 zum Ausdruck gebracht, dass ein in der Person des Klägers liegender Grund zur Unmöglichkeit der Zusammenarbeit des Klägers mit den neu gewählten Vorstandsmitgliedern sowie mit dem Schatzmeister Gegenstand der Kündigungsüberlegung sei. Zumindest an dieser Erklärung muss der Kläger sich festhalten lassen.
Wie dem Kündigungsschreiben zu entnehmen ist und unstreitig geblieben ist, wurde die Überlegung, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu beenden von diesem angestoßen, nachdem am Abend des 19.05.2006 aufgrund der Nachwahl feststand, dass die Fraktion des Schatzmeisters nunmehr erheblich mehr Einfluss im Vorstand haben würde, als sie bis dahin hatte. Dies erklärt jedoch nicht, warum es dem Kläger unmöglich gewesen sein soll seine bisherigen Dienstleistungsaufgaben auch für einen neu zusammengesetzten Vorstand zu erbringen. Die Veranlassung zur Kündigung, die durch den Kläger erfolgte, belegt damit, dass der Kläger selbst am 19.05.2006 bereits die Ansicht vertreten hat, ein neuer Vorstand werde zu ihm kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Diese Wertung ist nach Ansicht der Kammer ausreichend, um in Bezug auf das gesamte erste Halbjahr 2006 die Vorstandsentscheidung vom 01.07.2006 nicht unbillig erscheinen zu lassen.
Unabhängig davon, dass der Kläger, wenn er bereit gewesen wäre mit dem neuen Vorstand zusammen zu arbeiten, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hätte initiieren müssen, durfte der neugewählte Vorstand am 01.07.2006 auch die Vereinbarung der extrem hohen Abfindung zum Anlass nehmen, dem Kläger die Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2006 nicht zuzubilligen. Der Kläger hatte den Ausspruch der Kündigung am Abend des 19.05.2006 nach erfolgter Nachwahl durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden initiiert und wollte damit die Möglichkeit realisieren, sich möglichst finanziell günstig aus einem Arbeitsverhältnis, welches er nicht mehr fortführen wollte, zu verabschieden. Die Gestaltung der Auflösungsmodalitäten lag ersichtlich nicht im Vereinsinteresse. Hätte der Kläger den Vertrag beenden wollen, hätte er dies durch eigenen Ausspruch einer Kündigung tun können. Hätte der neue Vorstand kündigen wollen, hätte ihm dies überlassen werden können. Ob überhaupt das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war und die Kündigung vielleicht sogar ohne Abfindung rechtswirksam war konnte der Beklagte wegen der am Abend des 19.05.2006 getroffenen Regelungen nicht mehr überprüfen. Auch hierin liegt ein Verhalten zum Nachteil des Vereins, welches geeignet ist, die Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2006 zu versagen.
Die Beklagte durfte darüber hinaus auch die fehlende Information des Schatzmeisters darüber, dass eine Körperschaftssteuererklärung bis zum 31.05.2006 abzugeben war, zum Anlass nehmen, die Sondervergütung zu versagen. Die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung war satzungsgemäße Aufgabe des Schatzmeisters. Diesem wurde durch die fehlende Information die Gelegenheit entzogen sich rechtszeitig und ohne Zeitdruck mit der Steuererklärung auseinanderzusetzen. Zudem wurde er erstmals am 23.05.2006 darüber informiert, dass mit der Körperschaftssteuererklärung ein Haushaltsabschluss vorzulegen war, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefertigt war. Durch die nicht unverzügliche Information hat der Kläger bewirkt, dass der Schatzmeister nur einen sehr engen Zeitrahmen zur Überprüfung des Haushalts und zur Abgabe der Erklärung zur Verfügung hatte. Da dieser mit seiner Unterschrift für die Erklärung haftete, ist der Zeitraum, binnen deren sich der Schatzmeister mit der Überprüfung der Richtigkeit der vorbereiteten Erklärung befassen konnte, unnötig eingeschränkt worden.
Letztlich hat der Kläger durch seine Erklärung, er habe sich der Anweisung von drei Vorstandsmitgliedern, dem vierten Vorstandsmitglied keine Kontovollmachten einzuräumen, unterworfen, zum Ausdruck gebracht, dass er seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht im Sinne des Gesamtvereins bzw. des gesamten satzungsmäßig gewählten Vorstands erbracht hat. Er hat sich ohne Überprüfung, ob die Anweisung der drei anderen Vorstandsmitglieder, den satzungsgemäß bestellten Schatzmeister von der Wahrnehmung seiner Aufgaben auszuschließen, rechtmäßig war, an deren Anweisungen gehalten und damit orientiert an den Interessen des gesamten Vereins Grund für den neuen Vorstand gegeben, ihm für das erste Halbjahr 2006 nach billigem Ermessen keine Sondervergütung zuzusprechen.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Festlegung einer Zielvereinbarung zu, die es ermöglicht hätte, den Zielerreichungsgrad im ersten Halbjahr 2006 anhand konkreter vereinbarter Ziele zu überprüfen. Der Kläger hat nämlich nicht hinreichend auf den Abschluss einer solchen Zielvereinbarung hingewirkt. Vielmehr hat der Kläger auch in der Vergangenheit sich mit einer unbegründeten und ohne Zielfestlegungen sowie Zielüberprüfungen getroffenen Vorstandsentscheidung über die Zubilligung der Sondervergütung zufrieden gegeben. Der Kläger hat nicht etwa vergeblich versucht, diese vertragliche Situation dahingehend abzuändern, dass mit ihm konkrete Ziele vereinbart werden. Wenn es damit dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, dass die bloße Zufriedenheit des Vorstands für die Zubilligung der Sondervergütung maßgeblich war, so ist gemessen an diesen Kriterien der am 01.07.2006 getroffenen Vorstandsbeschluss nicht unbillig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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