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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 422/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 a |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 2 Sa 422/02
Verkündet am: 30.09.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Bierhoff und Schnelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2002 - 17 Ca 11649/01 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die fristgerechte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht kein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten, insbesondere kein Anspruch aus § 613 a BGB wegen eines etwaigen Betriebsübergangs zu.
Die erkennende Kammer tritt insoweit voll umfänglich den erstinstanzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Köln bei. Die Beklagte hat durch hoheitliches Handeln zur Gefahrenabwehr der Firma R untersagt, das arbeitgeberseitige Direktionsrecht auszuüben. Sie hat statt dessen angeordnet, dass dieses zur Gefahrenabwehr durch Herrn S N ausgeübt werden soll und er hierzu die Personen, die auf der Liste des derzeitigen Personals aufgeführt waren, einsetzen kann. Durch dieses hoheitliche Handeln wird die Beklagte nicht Arbeitsvertragspartnerin der Klägerin. Insbesondere geht die Betriebsinhaberschaft im Falle des Erlasses einer Ordnungsverfügung auch deshalb nicht auf die Ordnungsbehörde über, da die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Eingreifen der Ordnungsbehörde ermöglichen, kein Rechtsgeschäft i. S. d. § 613a BGB darstellen.
Ob die Klägerin für die Zeit vom 21. bis zum 29.06.2001 einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund Inanspruchnahme als Nichtstörerin gemäß §§ 19, 35 ff. OBG NW hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da die Klärung dieser Frage in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt.
Im übrigen wird die Klägerin, um die Führung unnötiger Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden, bereits darauf hingewiesen, dass für fehlende Vergütung, die ihr Arbeitsvertragspartner vor Insolvenzeröffnung (01.08.2001) schuldet, der Anspruchsübergang aus § 187 Abs. 3 SGB III zu beachten ist und dass für die Vergütung, die nach Insolvenzeröffnung geschuldet ist (und wegen des Wegfalls der Lohnfortzahlungsverpflichtung aufgrund langanhaltender Erkrankung nur bis zum 10.08. geschuldet ist) nicht die Anmeldung als Insolvenzforderung, sondern die Geltendmachung als Masseforderung richtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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