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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 465/08
Rechtsgebiete: TV UmBW


Vorschriften:

TV UmBW § 10
Einzelfall zur erhöhten Altersteilzeitvergütung auf Grund Anerkennungshaustarif des TV UmBW.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 - Az.: 5 Ca 1830/07 - abgeändert:

Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 591,54 € netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2007, sowie weitere 295,77 € netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erhöhung der Altersteilzeitvergütung von 83 auf 88 % der letzten Nettovergütung. Die rechnerisch streitige Vergütungsdifferenz beträgt pro Monat 98,59 €. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren die Zahlungen für die Monate Januar 2007 bis einschließlich September 2007 geltend.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Anteilseignerin die Bundesrepublik Deutschland ist. Sie beschäftigt sich mit der Versorgung von militärischen und zivilen Flughäfen mit Treibstoffen. Zu diesem Zweck unterhält sie Rohrleitungssysteme, Pumpstationen und Tanklager.

Der Kläger, geboren am 30.11.1945, war bei der Beklagten als Maschinist tätig. Am 21.11.2001 vereinbarten die Parteien unter Änderung des Arbeitsvertrages einen Vertrag über Altersteilzeit. Danach begann am 01.12.2001 die Arbeitsphase im Blockmodell der Altersteilzeit, die bis zum 31.05.2006 dauerte. Im Anschluss hieran war der Kläger vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2010 freigestellt.

Am 14.06.2000 wurde ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung verkündet, der unter anderem die Auflösung und Verkleinerung etlicher Dienststellen der Bundeswehr beinhaltete. Zur sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Gewerkschaft ver.di am 18.07.2001 einen Tarifvertrag, auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird (TV UmBW). Dieser Tarifvertrag sieht unter anderem die Möglichkeit vor, anstelle von 83 % der Nettovergütung 88 % der Nettovergütung während der Altersteilzeit zu zahlen. Am 15.01.2002 schloss die Beklagte zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland einen Haustarifvertrag mit ver.di ab, wonach der TV UmBW auch für die von der Umgestaltung des Pipelinesystems und dessen Betrieb betroffenen Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung findet.

Die Beklagte wendet darüber hinaus einen "Schnellbrief" vom 27.12.2001 des Bundesministeriums der Verteidigung sinngemäß auf ihren Betrieb an. Hinsichtlich des gesamten Wortlauts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen. Das Schreiben regelt zum einen eine Interpretation der Bundesrepublik Deutschland, zu welchem Zeitpunkt von einer konkreten Organisationsentscheidung und damit von einer Betroffenheit eines Arbeitnehmers ausgegangen werden soll. Zum anderen regelt das Schreiben eine Besserstellung von Arbeitnehmern in Altersteilzeit dahingehend, dass nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages der Wegfall des Arbeitsplatzes oder die Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen Mitarbeiter, der andernfalls seinen Arbeitsplatz verlieren würde, gegeben sein muss. Vielmehr sei der Erhöhungsbetrag zur Wahrung des sozialen Friedens im Betrieb auch dann zu leisten, wenn während der Arbeitsphase die konkrete Organisationsentscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes gefällt werde. Nicht begünstigt sollen danach die Arbeitnehmer sein, deren Arbeitsplatz erst in der Freistellungsphase entfalle.

Vom 16. bis 18.05.2006 fand in Houston, USA, ein Treffen der Direktoren von verschiedenen europäischen Pipelinegesellschaften statt. Hierbei wurden unter anderem auch grundlegende Entscheidungen zum Pipeline- und Tanklagersystem der Beklagten getroffen. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Umsetzung auf die konkreten betroffenen Arbeitsplätze erst im März 2007 getroffen worden sei und die Stellenstreichung aus dem Stellenplan erst im Jahr 2008 erfolge. Der Kläger könne deshalb nicht die Erhöhung der Altersteilzeitvergütung verlangen, da eine Entscheidung zum Arbeitsplatzabbau nicht in der Arbeitsphase getroffen worden sei.

Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, dass sich aus Indizien ergebe, dass die Organisationsentscheidung gleichwohl während der Arbeitsphase getroffen worden sei. Sein Arbeitsplatz sei nach seinem Eintritt in die Freistellungsphase zu keiner Zeit mehr besetzt worden. Auch habe die Beklagte vor seinem Eintritt in die Freistellungsphase keinerlei Aktivitäten an den Tag gelegt, um den Arbeitsplatz nach zu besetzen. Sie habe nicht einmal eine befristete Einstellung vorgenommen. Aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.07.2007 ergebe sich zudem, dass zumindest im Anschluss an seine Arbeitsphase der Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Beklagten freigehalten wurde, um den von Stellenstreichungen betroffenen Arbeitnehmern Ersatzarbeitsplätze anbieten zu können. Auch dies reiche aus, um den Anspruch zu rechtfertigen.

Zudem beruft sich der Kläger auch auf Gleichbehandlung mit seinen weiteren Kollegen. Unstreitig erhielt der Mitarbeiter W , der nach dem Vortrag der Beklagten bereits am 28.02.2003 in die Freistellungsphase eintrat, die erhöhte Altersteilzeitvergütung, obwohl der Wegfall seines Arbeitsplatzes als Elektriker auf Rationalisierungsgründen beruhte und nichts mit dem Kabinettsbeschluss vom 18.07.2001 zusammenhing. Die Mitarbeiter N , V und N , die ebenfalls wie der Kläger Maschinist waren, sind zum 31.12.2007, 31.03.2008 bzw. werden zum 31.10.2010 in die Freistellungsphase eintreten und waren deshalb bereits in der Arbeitsphase von der Umstellung auf den 1-Mann-Tanklagerbetrieb betroffen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er hinreichend dargelegt habe, dass zumindest der alternative Entschluss, den Arbeitsplatz entweder gar nicht mehr zu besetzen oder ihn für einen Arbeitnehmer offen zu halten, dessen Arbeitsplatz entfalle, ausreichend sei, um seinen Anspruch zu begründen. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, sie habe vor dem Ende der Arbeitsphase des Klägers überhaupt keine Entscheidungen zu dem Arbeitsplatz getroffen. Dies wiederum sei ausreichend, um die erhöhte Vergütung nicht zahlen zu müssen.

Der in erster Instanz unterlegene Kläger beantragt in der Berufung,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 - 5 Ca 1830/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 591,54 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2007 sowie weitere 295,77 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und insbesondere auch der vorgelegten Unterlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Kläger ist begründet. Dem Kläger steht die Erhöhung der Altersteilzeitvergütung auf 88 % des zuletzt bezogenen Nettobetrages in Höhe von 98,59 € netto monatlich aus dem Firmentarifvertrag der Beklagten vom 15.01.2002 in Verbindung mit § 10 Nr. 4 UmBTV sowie unter Berücksichtigung des Schnellbriefs vom 27.12.2001, den die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten analog anwendet, zu.

Der Kläger ist von der Umgestaltung des Pipelinesystems und dessen Betrieb betroffen im Sinne des Firmentarifvertrags vom 15.01.2002. Dabei musste der Kläger zunächst nicht darlegen, dass er von dem Kabinettsbeschluss zur Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 konkret betroffen war, sondern lediglich, dass er von der Umgestaltung des Pipelinesystems und dessen Betrieb betroffen wurde. Auch die in den vom Bundesarbeitsgericht zur unmittelbaren Anwendung des TV UmBW geprüfte Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz nicht durch reguläre Rationalisierungsmaßnahmen entfiel, war im konkreten Fall aufgrund des Haustarifvertrages nicht zu prüfen, wie sich auch darin zeigt, dass die Beklagte dem Mitarbeiter W , der ausschließlich aus Rationalisierungsgründen einer verbesserten elektrischen Ausrüstung seinen Arbeitsplatz verloren hat, die Leistung gewährt hat.

Da der Kläger als Anspruchsteller außerhalb der jeweiligen Organisationsentscheidungen der Beklagten steht und regelmäßig nicht wissen kann, welche konkreten Entscheidungen der Beklagten im Bezug auf seinen Arbeitsplatz bereits getroffen oder noch nicht getroffen sind, genügt er seiner Darlegungslast zunächst dadurch, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der den Schluss auf das Vorliegen einer Organisationsmaßnahme aufgrund der Umgestaltung des Pipelinesystems oder des Betriebs der Beklagten zulässt. Es reicht zunächst aus, dass der Kläger die für ihn erkennbaren äußeren Umstände einer Organisationsmaßnahme darlegt, die einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Umorganisation der Beklagten erkennen lassen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist es dann Sache der Beklagten, hierauf substantiiert zu erwidern und Tatsachen vorzutragen, nach denen der Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes oder die Nachbesetzung durch einen anderen Arbeitnehmer auf organisatorischen Entscheidungen beruht, die erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, zu dem der Kläger bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit war (vgl. zur Darlegungslast BAG vom 24.06.2004 - 6 AZR 298/03 - Randnummer 27).

Der Kläger hat sich für seine Behauptung, dass der Arbeitsplatz entweder vollständig unbesetzt bleiben sollte oder aber hilfsweise jedenfalls nur mit einem Arbeitnehmer nach besetzt werden sollte, der anderweitig seinen Arbeitsplatz verlieren würde und dass außer diesen Handlungsalternativen die Handlungsalternative "vollständige Nachbesetzung des Arbeitsplatzes" nicht von der Beklagten getroffen wurde, auf folgende unstreitige Indizien gestützt: Bereits Mitte Mai 2006 wusste die Beklagte aufgrund der Tagung in Houston, USA, dass es zu einer Umgestaltung des Pipelinesystems kommen würde. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht auch nicht bestritten, dass sie in Vorbereitung dieser Tagung von dem Tagungsergebnis nicht überrascht war. Auch der Abschluss des Haustarifvertrages vom 15.01.2002 zu diesem frühen Zeitpunkt spricht dafür, dass die Beklagte bereits vor Auslaufen der Arbeitsphase des Klägers generell mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen durch Organisationsänderungen rechnete. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine nahtlose Weiterbesetzung des Arbeitsplatzes des Klägers beabsichtigte oder hierfür konkrete Maßnahmen in die Wege geleitet hatte, zum Beispiel eine interne oder externe Ausschreibung. Da der Anspruch des Klägers auch dann gegeben ist, wenn die Beklagte zwar eine Nachbesetzung anstrebte, hierfür aber ausschließlich Arbeitnehmer berücksichtigen wollte, die anderweitig vom Arbeitsplatzverlust betroffen waren, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart war, dass unbefristete Neueinstellungen nicht mehr vorgenommen werden dürften, um Arbeitsplätze für Mitarbeiter offen zu halten, die von Stellenstreichungen betroffen waren, dass keinesfalls eine Anspruchschädliche Neubesetzung des Arbeitsplatzes angestrebt wurde.

Allein die Tatsache, dass die Beklagte während der Arbeitsphase des Klägers noch nicht abschließend die Entscheidung getroffen hatte, ob der Arbeitsplatz vollständig entfallen sollte oder aber mit einem vom Arbeitsplatzabbau betroffenen anderen Mitarbeiter besetzt werden sollte, hindert den Anspruch des Klägers nicht. Denn in jedem dieser Fälle hätte dem Kläger die erhöhte Vergütung zugestanden. Dass die Beklagte die endgültige Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen erst in der Freistellungsphase getroffen hat, hindert damit das Entstehen des Anspruch des Klägers nicht. Ausreichend für den Anspruch ist nach dem Schnellbrief vom 27.12.2001, den die Beklagte in ihrem Betrieb analog anwendet, nämlich lediglich, dass die Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes in der Arbeitsphase fallen muss. Der Arbeitsplatz selber muss jedoch innerhalb dieser Phase nicht weggefallen sein. Die dritte Entscheidungsmöglichkeit, nämlich den Arbeitsplatz nahtlos mit einem externen Bewerber zu besetzen, die alleine einen Anspruch des Klägers ausgeschlossen hätte, kann damit ausgeschlossen werden, zumal die Beklagte eingeräumt hat, dass sie nach der Verabredung mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine solche Entscheidung überhaupt nicht treffen durfte.

Folgt man also der Beklagten, so würde der Anspruch des Klägers auf die erhöhte Vergütung nur deshalb zu Fall kommen, weil die Beklagte eine endgültige Entscheidung zwischen den beiden Möglichkeiten, nach denen dem Kläger jeweils die erhöhte Vergütung zugestanden hätte, noch nicht getroffen hatte. Das Gericht ist der Ansicht, dass die tarifvertraglichen Regelungen auch in diesem Falle zumindest analog angewandt werden müssen. Das Hinausschieben der Entscheidung zum endgültigen Wegfall des Arbeitsplatzes oder zur Nachbesetzung mit einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz entfällt, führt damit zur Anspruchsbegründung, soweit ausgeschlossen werden kann, dass eine Neubesetzung in Frage kommt. Die Entscheidung der Beklagten, in der Freistellungsphase eine der beiden Handlungsalternativen (vollständiger Wegfall des Arbeitsplatzes oder Nachbesetzung mit einem vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Mitarbeiter) realisieren zu wollen, kann für Mai 2006 mit hinreichender Sicherheit, festgestellt werden, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Aktivitäten entfaltete, um den Arbeitsplatz überhaupt nach zu besetzen.

Da die Beklagte auch in den Parallelfällen während der Freistellungsphase die erhöhte Vergütung vollständig zahlt, obwohl nicht von Beginn der Arbeitsphase an die Voraussetzungen der Vergütungserhöhung gegeben waren, steht dem Kläger der eingeklagte Betrag auch unabhängig davon zu, dass er während der Arbeitsphase eine erhöhte Vergütung nicht geltend gemacht hat. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass eine mittelbare Betroffenheit des Klägers vom Arbeitsplatzabbau nur dann festzustellen sei, wenn diese für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages kausal war, was unstreitig im Falle des Klägers nicht gegeben war. Aus dem Schnellbrief vom 27.12.2001 ergibt sich, dass mittelbar Betroffene in jeder Hinsicht den unmittelbar Betroffenen gleichgestellt werden sollen. Da im Hinblick auf den Abschluss des Altersteilzeitvertrages die erhöhte Vergütung nicht davon abhängig ist, dass die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den Entschluss zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages kausal ist, sondern die erhöhte Vergütung auch dann gezahlt werden soll, wenn die Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes während der Arbeitsphase getroffen wird, führt die Gleichbehandlung der unmittelbar Betroffenen mit den mittelbar Betroffenen dazu, dass die Entscheidung, den Arbeitsplatz mit einem unmittelbar betroffenen Mitarbeiter nachzusetzen, ebenfalls nicht kausal für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages sein muss, sondern es auch hier ausreichend ist, wenn die Entscheidung zur Nachbesetzung während der Arbeitsphase fällt.

Letztlich bleibt es damit dabei, dass die fehlende Entscheidung zwischen zwei Alternativen, die jeder einzelne für sich einen Anspruch des Klägers begründet hätten, nicht dazu führt, dass der Anspruch des Klägers nicht entsteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Revision wurde wegen der allgemeinen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Ende der Entscheidung

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