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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 491/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254 analog
Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Haftungsfeststellungsklage, soweit die Haftungsregeln der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden. Denn nach der BAG-Rechtsprechung muss sich das Verschulden auch auf den konkreten Schadenseintritt erstrecken. Dieses Verschulden ist für den Umfang der Haftungserleichterungen maßgeblich. Handelt ein Arbeitnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands, trägt dieser die Verantwortung für die dem Geschäft innewohnenden Risiken. Fehler des Vorstands muss der Arbeitgeber sich zurechnen lassen. Sie entlasten Arbeitnehmer.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 491/04

Verkündet am 22. November 2004

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter von Taboritzki und Lehmacher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2003 - 6 Ca 8282/02 - abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 erster Alternative (Schaden, der aus Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N H GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung , H und mit der P P GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung , H unter Einschluss des Treuhänders M T mbH entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten zum Kreditvertrag beruht) abgewiesen.

Die Verteilung der Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung/Schlechterfüllung seines Arbeitsvertrages.

Die Klägerin ist eine Bank mit Sitz in K , die ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Beklagte war seit dem 01.04.1993 bei ihr tätig. Seit dem 01.02.1996 war er als Generalbevollmächtigter Mitglied des Managementteams der Klägerin. Neben der Leitung der Niederlassung K war ihm die Gesamtleitung des Eigenkapitalvorfinanzierungsbereichs sowie die Verantwortung für das Filialnetz der Bank nördlich von K übertragen. In der Firmenhierarchie war er unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der Zeuge Dr. C . Dieser schied zum 31.12.2000 bei der Klägerin aus. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten endete auf Grund fristloser Kündigung am 22.02.2001.

Die Klägerin wirft dem Beklagten erhebliche Pflichtverletzungen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Insgesamt handelt es sich um fünf Komplexe, aus denen bereits Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Zum Zwecke der Verhinderung des Verjährungseintritts sei deshalb die vorliegende Feststellungsklage, die den Gesamthöchstbetrag der Haftung des Beklagten auf 5.112.918,80 € beschränkt, zulässig und erforderlich.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Krediten an insgesamt 465 Anleger, von denen 348 ihre Kredite nicht zurückgeführt haben, so dass sich ein offener Betrag von 6,1 Mio. DM = 3,12 Mio. € ergebe.

Dieser Kreditgewährung liegt folgendes Modell zu Grunde. Auf den Grundstücken und in H sollten zwei Eigentumswohnanlagen mit 22 bzw. 23 Wohneinheiten errichtet werden. Jede Wohneinheit sollte wiederum an bis zu 25 einzelne Anleger veräußert werden, wobei der Anteilskaufpreis 15.000,00 DM im Regelfall nicht übersteigen sollte. Verkäufer im Fall der Bebauung der war die Firma N GmbH, im Fall des Bauvorhabens die P. mbH. Das Grundstück ist überhaupt nicht bebaut worden. Das Grundstück nur teilweise. Die Grundstücke sind zwischenzeitlich anderweitig veräußert bzw. zwangsversteigert worden.

Für die einzelnen Anleger trat jeweils als Treuhänderin eine M GmbH auf, die sich in Insolvenz befindet. Im Fall des Bauvorhabens war vorgesehen, dass die Bruchteilseigentümer jeweils einzeln im Grundbuch eingetragen werden sollten. Bei dem Projekt sollte die Treuhänderin selbst im Grundbuch eingetragen werden. Eine Eigentumseintragung der Anteilseigner sollte nicht erfolgen.

Die Finanzierung des Anteilserwerbs war so geplant, dass die Interessenten bei der Klägerin einen Kredit über 15.000,00 DM aufnahmen und gleichzeitig einen Bausparvertrag über 30.000,00 DM bei einer Bausparkasse abschließen mussten. Aus dem Kreditbetrag wurde sodann ein Anteil von 4.500,00 DM in den Bausparvertrag eingezahlt. Weiter sollte der Bausparvertrag durch monatliche Leistung in Höhe von 175,00 DM angespart werden, wobei dieser Betrag je nach dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis durch Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 78,00 DM erbracht werden sollte. Der verbleibende Darlehensbetrag wurde an die Treuhänderin ausgezahlt. Der Vertrieb der Anteile lag bei der Firma I GmbH, die hierfür 10 % der Gesamtinvestition erhalten sollte. Zusätzlich war die Firma E B eingesetzt, die die Vorauswahl der Darlehensschuldner und deren Vorabüberprüfung durchführte. Das Projekt zielte insbesondere auf Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von ca. 2.000,00 DM.

Von dem an den Treuhänder überwiesenen Anteil des Kredites wurden sodann zunächst Provisionen und Kosten abgezogen. Der am Kaufpreis des Wohnungsanteils fehlende Betrag sollte durch Abtretung der Mieten für die Dauer von 12 Jahren getilgt werden und war deshalb den Anteilserwerbern gestundet. Der Bausparvertrag war zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten. Er sollte bei Fälligkeit des Bauspardarlehens auf die dann noch benötigt Summe von ca. 21.500,00 DM herabgesetzt werden sollte. Hierdurch sollte insgesamt das Darlehen der Klägerin einschließlich Zinsen und Bankgebühren von 4 % getilgt werden.

Zu diesem Finanzierungsmodell existiert ein Memo an die Geschäftsleitung, welches der Beklagte am 02.09.1997 erstellte. Dieses diente dem Vorstand zur Entscheidungsfindung, ob die Klägerin Kredite zur Anteilsfinanzierung vergibt. Der Vorstand genehmigte das Engagement. Das Memo weist darauf hin, dass der Treuhänder auf Grund eines privatschriftlichen Treuhandvertrages mit Vollmachterteilung für die einzelnen Käufer handelt.

Die Klägerin schloss mit der Firma I einen Rahmenvertrag ab. In diesem haftet die Firma I für alle Fälle des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG.

In der Folge kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kreditschuldnern und der Klägerin, die sämtlich zu Lasten der Klägerin ausgingen. In allen bisher vorgelegten Urteilen haben die erkennenden Gerichte entschieden, dass die Kreditnehmer nicht zur Rückzahlung der Kredite verpflichtet sind und dass die Klägerin, soweit dies beantragt wurde, die Rechte aus dem sicherheitshalber abgetretenen Bausparvertrag Zug um Zug gegen Zahlung von 4.500,00 DM zurückzuübertragen habe. Der Einwendungsdurchgriff und damit die Nichtigkeit des Kreditvertrages ergebe sich daraus, dass der Treuhandvertrag der notariellen Beurkundung bedurft habe, da er mit dem Grundstückskaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bilde, welches eine Kaufverpflichtung für den Treuhänder enthalte.

Teilweise wurde als weiterer Nichtigkeitsgrund angeführt, die Treuhandregelung verstoße gegen das Rechtsberatungsmissbrauchgesetz, da Hintergrund ein Steuersparmodell mit weit reichenden juristischen Beratungsinhalten war. Weiter wurde aber auch als Nichtigkeitsgrund anerkannt, dass die Treugeber, also die Anleger wirksam vom Treuhandvertrag zurücktreten konnten, da die Bauverpflichtung nicht durchgeführt wurde. Die Klägerin hat wegen der Kreditausfälle auch den hierfür verantwortlichen Vorstand Dr. C auf Feststellung zur Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Erstinstanzlich wurde insoweit eine Haftung des Vorstandsmitgliedes bejaht. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den Kreditausfall, da es seine Sache gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Treuhandverträge einschließlich der Vollmachtsurkunde notariell beurkundet worden wären. Neben den Entscheidungen, die die Rückzahlungspflicht des Kredites wegen § 9 Abs. 3 VerbrKrG verneinen, hat das OLG Celle in einem nicht veröffentlichtem Urteil befunden, dass der Kreditvertrag auch unmittelbar deshalb unwirksam sei, weil sich die Klägerin eine Aufklärungspflichtverletzung des Kreditvermittlers zurechnen lassen müsse hinsichtlich der Risiken der Finanzierung mittels Bausparvertrages. Ein solches Risiko liege zum einen darin, dass das Darlehen schneller zur Rückzahlung fällig werde als der Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Zudem sei Vorausdarlehen und Bausparvertrag für den Kunden deutlich teurer als die Aufnahme eines Annuitätendarlehens. Dass es sich bei der gewählten Finanzierungsvariante um eine für den Kunden besonders ungünstige handele, müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

Das Arbeitsgericht Köln hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N GmbH über die Grundstücke nebst Bauverpflichtung oder , H , unter Einschluss des Treuhänders M entstanden ist oder entsteht sowie der Schaden auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG oder ob der Verletzung von Aufklärungspflichten zum Kreditvertrag beruht.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er hat vorgetragen, dass dem Vorstand alle Risiken des Geschäfts ordnungsgemäß vorgetragen worden seien. Dieser habe sich in Kenntnis des gesamten Sachverhalts für die Durchführung des Rahmenvertrages mit der I und die Kreditierung des Anteilserwerbs entschieden. Dem Vorstand habe derselbe Kenntnisstand zur Verfügung gestanden wie ihm als Sachbearbeiter, insbesondere sei das Vorstandsmitglied C Jurist und deshalb in der Lage und befähigt, die ordnungsgemäße Risikoeinschätzung vorzunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Vorstand bereits seit dem Jahr 1993 auf Grund zweier anwaltlicher Vermerke bekannt sei, dass es zu einem Einwendungsdurchgriff auf Grund des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes kommen könne. Auf Grund der Rechtsgutachten sei von allen Beteiligten das Risiko aber als äußerst gering angesehen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Schaden auch dann entstanden wäre, insbesondere ein Rückgriff auf Grund der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 VerbrKrG im konkreten Fall nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die unterlassene Handlung, nämlich die Kontrolle der Treuhandverträge auf notarielle Form erfolgt wäre. Denn auch in diesem Fall hätten die Kreditnehmer vom Treuhandvertrag zurücktreten können bzw. diesen fristlos kündigen können, da der Treuhänder die geschuldete Leistung, nämlich den Anteilserwerb an einer Eigentumswohnung nicht erbringen könne, da die Wohnanlagen nicht gebaut wurden. Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, dass bei ordnungsgemäßer Beurkundung des Treuhandvertrages die Anleger das Recht gehabt hätten, die Bauverpflichtung gegenüber dem Treuhänder durchzusetzen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf den Vermerk des Beklagten vom 02.09.1997, den Rahmenvertrag mit der Firma I sowie die rechtsanwaltlichen Gutachten der Rechtsanwälte M & Partner vom 22.04.1994 und A vom 30.03.1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerechte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils und insoweit zur Klageabweisung. Der Beklagte haftet für den hier geltend gemachten Schadenskomplex nicht auf Schadensersatz.

Dabei kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegenüber einem Arbeitnehmer, der nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, überhaupt möglich ist. Das Gericht legt dabei insoweit die maßgebliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, Seite 107 zu Grunde.

In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht umfassend die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zusammengefasst. Es hat dabei im Einzelnen auch ausgeführt, dass die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung insbesondere darauf beruht, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie das darin liegende Betriebsrisiko in die Schadensverteilung einzubeziehen. Insbesondere die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes prägt das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Ob und ggf. in welchem Umfang ein Arbeitnehmer zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass auch die Höhe des Schadens für den Umfang der Schadensersatzverpflichtung nach Ansicht des BAG Bedeutung hat, erscheint es letztlich zweifelhaft, die Schadenshaftung des Arbeitnehmers bereits im Wege des Feststellungsantrages verfolgen zu können, wenn der konkrete Schaden noch nicht bezifferbar ist und deshalb die Abwägung der weiteren Umstände nicht möglich ist. Würde man einen Feststellungsantrag, der sich nur auf die Feststellung einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung als solchem erstreckt für zulässig erachten, so wäre es gleichwohl möglich, dass der Arbeitnehmer trotz Unterliegens in diesem ersten Prozess letztlich nichts bezahlen muss, da sich auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung das Verschulden auch auf den konkreten Schadenseintritt beziehen muss und die Haftungserleichterung danach vorzunehmen ist, ob der konkrete eingetretene Schaden vorsätzlich gewollt war oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ist die Schadenshöhe nicht feststehend, erscheint eine Aussage darüber, ob ein Arbeitnehmer gerade diesen Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen hat oder ob die Schadensverursachung lediglich grob fahrlässig einschließlich der erforderlichen subjektiven Umstände herbeigeführt wurde, nicht möglich. Im Fall leichtester Fahrlässigkeit hinsichtlich des Schadenseintritts wäre damit selbst bei vorsätzlicher Missachtung von Arbeitsanweisungen eine Haftung ausgeschlossen und der zuvor geführte Feststellungsprozess nutzlos gewesen. Insoweit ist lediglich eine einzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.1991 - 8 AZR 278/90 - bekannt, die ein Feststellungsinteresse ( ohne Problembewusstsein) bejaht. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitgeberklage allerdings deshalb abgewiesen, weil es am substantiierten Vortrag des angeblich entstandenen Schadens fehlte.

Vorliegend scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls auf mehreren Ebenen der materiellen Begründetheit. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte schuldhaft eine arbeitsvertragliche Pflicht im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB a.F. verletzt hat. Vielmehr hat der Beklagte das gesamte Projekt, so wie es ihm bekannt war und wie es seiner Ansicht nach zur Durchführung kommen sollte, dem Vorstand zur Kenntnis und zur Entscheidungsfindung vorgestellt. Der Beklagter hat nichts verschwiegen und nichts falsch dargestellt. Er hat keine Informationen, die er selber besaß, zurückgehalten oder in einer anderen Weise das Entscheidungsverhalten des Vorstandes durch Mitteilung einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beeinflusst. Der Vorstand, der das Projekt ausdrücklich genehmigt hat, war damit in der Lage, alle diejenigen Risiken zu erkennen, deren Fehleinschätzung nunmehr dem Beklagten angelastet wird. Die Tatsache, dass die Treuhandverträge nicht beurkundet werden sollten, war damit für den Vorstand offenkundig. Da sich zumindest in der Person des Zeugen C ein Volljurist mit der Genehmigung des Gesamtprojektes befasst hat, ist bereits aus diesem Grunde eine weitergehende Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht gegeben. Anders ausgedrückt: Der Beklagte muss nicht schlauer sein als sein Vorgesetzter, wenn beide dieselbe Entscheidungsgrundlage haben.

Da insbesondere der Vorstand es für ausreichend erachtet hat, dass bei Kreditausfällen die Firma I für sämtliche Ausfälle haftet, ohne diese Ausfallhaftung anderweit durch Sicherheiten oder Abtretungen abzusichern, ergibt sich, dass sowohl beim Vorstand als auch beim Beklagten das Risiko des Kreditausfalls trotz vollständig bekannter Tatsachengrundlage nicht gesehen wurde. Vielmehr war auch dem Vorstand bekannt, dass das komplett vorliegende geplante Vertragswerk keine Überwachung des Treuhänders durch die Bank vorsah und insbesondere keine Überwachung vorsah, wie mit den ausgezahlten Geldern verfahren werden würde. Dies war anhand der dargestellten Konstruktion offensichtlich, wurde aber gleichwohl vom Vorstand nicht als riskant erkannt. Der Beklagte hielt sich deshalb bei der Ausführung der Arbeitsanweisungen genau im Rahmen dessen, was seitens des Vorstands vorgeschrieben wurde.

Gerade die Tatsache, dass die konkrete Projektbeteiligung einer Genehmigung durch den Vorstand bedurfte belegt, dass diese Verantwortung vom Kläger nicht alleine zu tragen war, sondern durch die Genehmigung seitens des Vorstandes die Verantwortung auf einer höheren Ebene angesiedelt war. Der Vorstand kann sich auf Grund dieser Verantwortungsübernahme auch nicht darauf zurückziehen, er habe das Projekt nur abgenickt. Denn Sinn der Genehmigung ist gerade, dass der Vorstand sich hierüber eigene Gedanken macht, um selbst das Risikopotential abzuschätzen. Wer als Vorstand einer Bank tätig wird, muss der auf ihm lastenden Verantwortung auch gerecht werden und diese tragen.

Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, ist der Schadensersatzanspruch wegen des Kreditausfalls im vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht gegeben. Denn dem Beklagten ist allenfalls ein Unterlassen vorzuwerfen. Es ist ihm nicht aufgefallen, dass der Treuhandvertrag der notariellen Beurkundung bedurfte. Selbst wenn man unterstellt, dass bei positiver Kenntnis von der Beurkundungspflicht der Kläger dieses Wissen dazu eingesetzt hätte, die Vorlage der notariellen Urkunde zur Voraussetzung der Kreditauszahlung zu machen, so kann dieses Verhalten hinzugedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. Denn auf Grund der Insolvenz des Treuhänders, der zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Eigentumsanteile erworben hat, kommt es gleichwohl zum begründeten Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG wegen der Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Treuhandvertrages. Diese ist in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vorgesehen. Demgegenüber ergibt sich keine Verpflichtung der einzelnen Treugeber, auf den Treuhänder dahingehend einzuwirken, dass dieser die Bauverpflichtung der Firmen N und P durchsetzt. Zudem steht auch fest, dass diese Firmen nicht mehr Eigentümer der Grundstücke sind und dem insolventen Treuhänder das Eigentum auch nicht mehr verschaffen können. Damit können sich die Anleger und Kreditnehmer auch aus einem weiteren Grund von der Kreditverpflichtung lossagen. Dass der Beklagte erkannt hat, dass in dem gesamten Vertragswerk keine Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin auf den Treuhänder vorgesehen waren, insbesondere keine Sicherheiten und keine Verwendungskontrolle hinsichtlich der ausgezahlten Darlehensbeträge, kann diesem ebenfalls nicht angelastet werden, da sogar in dem Gutachten der Rechtsanwälte M vom 22.04.1994 davon abgeraten wird, durch Überprüfung und Nachforschung beim Bauträger einen Wissensvorsprung zu erreichen. Auch hier reichte der Klägerin die Absicherung durch die Firma I , da die einzelnen Darlehensbeträge relativ geringfügig erschienen. Diese Konstruktion wiederum kann aber nicht dem Beklagten angelastet werden.

Es kann damit auch dahinstehen, ob die Konstruktion der Anlageanteilfinanzierung möglicherweise auch sittenwidrig war, da der einzelne Anleger auf Grund des Prospektes der Firma I nicht vollständig erkennen konnte, welche weiteren Zusatzkosten tatsächlich noch auf ihn zukamen. So ist nicht ersichtlich, dass in dem Prospekt die Abschlusskosten des Bausparvertrages eingerechnet wurden. In den Rechenbeispielen ergibt sich, dass nach 17 Jahren unter den Prämissen, dass der Arbeitgeber jeweils 78,00 DM monatlich als Vermögenswirksame Leistungen "verschenkt" lediglich ein Gesamtüberschuss (neben dem schuldenfreien Wohnungsanteil von wenigen Quadratmetern) von 942,00 DM verbleibt. Dabei ergibt die Summe der Vermögenswirksamen Leistungen für diesen Zeitraum bereits den Betrag von 16.146,00 DM. Die tatsächliche Kostenbelastung für die gewählte Finanzierungsform, insbesondere ein Vergleich mit einem banküblichen Grundschulddarlehens ist dem Anleger deshalb nicht hinreichend klar.

Zu den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gehört darüber hinaus, dass der Arbeitgeber alles unternehmen muss, um den Schaden möglichst gering zu halten. Die Klägerin hat insoweit nichts dazu vorgetragen, dass sie von ihrem Regressanspruch gegenüber der Firma I bereits Gebrauch gemacht hätte, auch führt die Haftung des Vorstandes unmittelbar nach § 254 BGB zur Entlastung des Arbeitnehmers, da das Mitverschulden eines Vorstandsmitglieds als unmittelbares Verschulden des Arbeitgebers diesem zuzurechnen ist und nicht zur Gesamtschuld, sondern zur Entlastung des Arbeitnehmers führt.

Soweit die Klägerin die Festellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Schäden, die auf der Verletzung von Aufklärungspflichten zum Kreditvertrag beruhen begehrt, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass bislang einer der Kreditnehmer mit dieser Begründung die Rückzahlung verweigert oder die Herabsetzung der Zinshöhe erstritten hätte. Insoweit fehlt es also schon an der hinreichenden Substantiierung eines möglichen Schadenseintritts.

Da die Klage somit bereits insgesamt abzuweisen war, kommt es auf die Frage, ob im Rahmen des Feststellungsantrags bereits eine Enthaftung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist, die nach der oben bereits zitierten BAG-Rechtsprechung deshalb zu erfolgen hat, weil Schäden infolge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so hoch ist, dass der Arbeitnehmer typischerweise schon von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen, nicht an. Allerdings wäre in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der im Schadensfall zu erwartende Vermögensschaden des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem als Haftungsgrundlage in Betracht kommenden Arbeitslohn steht.

Damit war auch die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil aufzuheben. Die Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zwischen den Parteien zu verteilen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG handelt.

Ende der Entscheidung

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