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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 838/03
Rechtsgebiete: BetrVG, GG
Vorschriften:
BetrVG § 75 | |
GG Art. 3 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.06.2003 - 4 Ca 1195/03 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 18.669,08 EUR nebst Zinsen zusteht. Die Klägerin war seit 1990 Arbeitnehmerin des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2003, da der Beklagte seinen Sitz von B nach B verlegt hatte. Im Hause des Beklagten in B verblieb allerdings der D (D e. V.), ein Verband, der sich ebenfalls aus Mitgliedsbeiträgen von Installateurfirmen finanziert und dessen Aufgabe die Förderung des Gas- und Wasserfachs in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht ist. Die Klägerin schloss nach Vermittlung durch den Beklagte mit dem D einen Arbeitsvertrag, der inhaltlich und wirtschaftlich ihrem bisherigen Arbeitsvertrag gleichwertig ist, jedoch wurde die bisherige Betriebszugehörigkeitszeit vom D nicht arbeitsvertraglich anerkannt oder übernommen.
Am 30.08.2002 war zwischen dem Beklagten und seinem Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen worden. Dieser sah in § 4 des Teils C folgendes vor:
"Vermittlung an befreundete Unternehmen
Mitarbeiter, die auf Vermittlung des B über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine Ansprüche aus diesem Sozialplan.
Soweit ihr Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1.
Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des B ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in Höhe eines Differenzbetrages zwischen der beim B erhaltenen Bruttovergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller Vergütungszusatzleistungen (insbesondere Überstundenvergütung, Prämien, Zulagen) im Durchschnitt der 6 Monate vor Vertragsbeendigung darstellte und der neuen Vergütung für maximal 12 Monate. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1 unter Anrechnung der für die Verdienstsicherung aufgewendeten Leistungen.
Mitarbeiter, die auf Vermittlung des B das schriftliche Angebot über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause nicht innerhalb einer Frist von sechs Tagen annehmen, erhalten unter Ausschluss der Anwendung von § 1 beim Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nur eine pauschale Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Angebots bereits ein Arbeitsverhältnis bei einem Drittunternehmen abgeschlossen hat."
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Abfindungszahlung unmittelbar nach Teil C § 1 des Sozialplanes vom 30.08.2002 zu, da sie zwar eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht aber einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten habe. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 sei nur dann gegeben, wenn arbeitsvertraglich auch die Betriebszugehörigkeit übernommen werde. Zudem sei im Rahmen der Sozialplanverhandlungen vor Unterzeichnung des Sozialplanes von Seiten des Arbeitgebervertreters erklärt worden, ein gleichwertiger Arbeitsplatz sei gegeben, wenn gleiche Tätigkeit, gleiche Vergütung und gleicher Bestandsschutz vereinbart sei.
Im Übrigen sei der Sozialplan auch ungerecht, da Arbeitnehmer, die ein Anschlussarbeitsverhältnis bei externen Arbeitgebern auf Grund eigener Bemühungen erhalten, mit der vollen Sozialplanabfindung belohnt werden, während die Vermittlungstätigkeit des Beklagten dazu führen soll, dass bei einem Fortbestand des vermittelten Arbeitsverhältnisses über 18 Monate hinaus keine Abfindung gezahlt wird.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da es nach Auslegung des Sozialplanes zu dem Ergebnis gelangt ist, § 4 Abs. 1 sei auf die Klägerin anwendbar. Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihre Rechtsansichten zur Auslegung und zur Gleichbehandlung. Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.06.2003 den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.669,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet die Behauptung der Klägerin zur Anwaltsaussage während der Sozialplanverhandlungen und verweist im Übrigen darauf, dass das Arbeitsgericht diesen richtig ausgelegt habe. § 4 des Sozialplans solle eine abschließende Regelung für alle zum D vermittelten Arbeitnehmer darstellen. Man sei bei Abfassung des Sozialplanes davon ausgegangen, dass die Bestandssicherung für 18 Monate sowie die Vermittlungsleistung des Beklagten insgesamt einen ausreichenden Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhalte.
Hinsichtlich der weiteren geäußerten Rechtsansichten wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nicht begründet.
Auch das Berufungsgericht schließt sich der vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegung an, wonach Teil C § 4 Abs. 1 des Sozialplanes auf die Klägerin anwendbar ist, mit der Folge, dass ihr derzeit kein Anspruch aus dem Sozialplan vom 30.08.2002 zusteht.
Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung die Auslegungsgrundsätze zu Grunde, die das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 22.07.2003 (1 AZR 496/02) für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen aufgestellt hat.
Danach sind Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendbarkeit der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Danach spricht bereits der Wortlaut für die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung. Der Sozialplan unterscheidet insoweit einen gleichwertigen Arbeitsplatz bzw. gleichwertige Tätigkeit von dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, welches in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils als neues Arbeitsverhältnis gekennzeichnet ist. Hätten die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplanes Sozialplanansprüche nur dann ausschließen wollen, wenn auch der soziale Besitzstand übernommen wird, also insbesondere die Betriebszugehörigkeit Anrechnung findet, so hätte es nahegelegen, in dem Sozialplan zum Ausdruck zu bringen, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 dann gelten soll, wenn das Arbeitsverhältnis vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.
Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, wonach § 4 Abs. 1 des Sozialplanes nur auf diejenigen Mitarbeiter Anwendung findet, bei denen der neue Arbeitgeber letztlich in den mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsvertrag eintritt, so hätte es nicht der Unterscheidung zwischen gleichwertigem Arbeitsplatz und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bedurft. Diese Aufspaltung der Begrifflichkeiten resultiert nach dem Auslegungsergebnis der erkennenden Kammer jedoch gerade darauf, dass die Parteien des Sozialplanes bewußt zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis unterscheiden wollten. Gegen die Auslegung der Klägerin spricht damit auch, dass die von ihr angenommene Bedeutung mit viel weniger Worten hätte formuliert werden können, nämlich mit den Worten: auf Vermittlung ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründet haben.
Auch der Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 4 spricht dafür, dass die Betriebspartner den Begriff "gleichwertiger Arbeitsplatz" bzw. "gleichwertige Tätigkeit" als Unterscheidungskriterium dafür einführen wollten, ob eine zusätzliche Verdienstsicherung geschuldet oder nicht geschuldet ist, dass aber für die Anwendbarkeit weder des einen noch des anderen Absatzes die Übernahme des sozialen Besitzstandes Voraussetzung war. Hierfür spricht die Überschrift des § 4, die darauf hinweist, dass alle Fälle der Vermittlung an befreundete Unternehmen abschließend geregelt werden sollten.
Wäre die Auslegung der Klägerin richtig, ergäbe sich hier eine Lücke. Denn diejenigen vermittelten Arbeitnehmer, die zwar einen gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten aber keinen Bestandsschutz, wären nicht von § 4 erfasst, sondern unterfielen § 1 des Sozialplanes, obwohl sie vermittelt wurden. Denn die Übernahme des sozialen Besitzstandes kann nach Ansicht der Klägerin nur unter "gleichwertigen Arbeitsplatz" im Sinne des § 4 Abs. 1 subsumiert werden, nicht aber unter "gleichwertige Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 2, so daß bei ungleichwertiger Tätigkeit die Übernahme des sozialen Besitzstandes keine Rolle für die Anwendbarkeit des Absatz 2 spielt. Die Auslegung der Klägerin führt also zu einer dritten Kategorie von vermittelten Arbeitsverhältnissen, nämlich solchen mit gleichwertigem Arbeitsplatz aber ungleichwertigem Arbeitsverhältnis die nach § 1 des Sozialplanes zu behandeln sein sollen.
Folgt man der Auslegung der Klägerin, so ist ein Arbeitnehmer, der auf Vermittlung ein neues Arbeitsverhältnis ohne Bestandsschutz begründet, welches keine gleichwertige Tätigkeit beeinhaltet, allerdings ausschließlich nach § 4 Abs. 2 zu behandeln und erhält nur für zwölf Monate eine Vergütungsdifferenz. Ein solcher Arbeitnehmer hätte das Arbeitsangebot mit niederwertiger Tätigkeit ablehnen müssen, um in den Genuss der Sozialplanabfindung nach § 1 zu kommen, während derjenige Arbeitnehmer, der keine Vergütungseinbußen hinnehmen muss bei der Auslegung der Klägerin unmittelbar vollen Anspruch auf die Abfindung hat, wenn keine Aufrechterhaltung des sozialen Besitzstandes erfolgt. Die Auslegung der Klägerin führt damit auch zu unaufgelösten Wertungswidersprüchen.
Gegen die Auslegung der Klägerin spricht auch folgende weitere Überlegung. Wäre ihr Auslegungsergebnis richtig, so hätte es zum einen einer 18-monatigen Absicherung kaum bedurft, denn ihr sozialer Besitzstand bei dem neuen Arbeitgeber wäre von der Kündigung des Beklagten unbeeinflusst. Gerade die Nachteile der Kündigung soll aber der Sozialplan ausgleichen. Bei voller Übernahme des sozialen Besitzstandes und gleichwertigem Arbeitsplatz ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte noch etwas ausgleichen sollte, was den Bestand des Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber betrifft. Würde das Arbeitsverhältnis dort betriebsbedingt innerhalb von 18 Monaten enden, so könnte, wenn es sich beim neuen Arbeitgeber ebenfalls um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt, ein Arbeitnehmer, der unter § 4 Abs. 1 im Sinne der klägerischen Auslegung fällt, sowohl die Abfindung von der Beklagten als auch eine sozialplanmäßige Berücksichtigung der vertraglich zugesagten Bestandsschutzübernahme beim neuen Arbeitgeber verlangen. Dem betreffenden Arbeitnehmer würde ein oder derselbe Besitzstand bei Auflösung innerhalb von 18 Monaten doppelt zugute kommen. Demgegenüber ist die arbeitgeberseitige Auslegung des Sozialplans erheblich praktikabler. Sie ergibt, dass der Beklagte für den Bestandsschutz, der verlorengegangen ist, binnen 18 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einstehen muss, dass die Betriebsparteien aber davon ausgegangen sind, dass bei einem längeren Bestand des vermittelten Arbeitsverhältnisses der dann erlangte neue soziale Besitzstand in ausreichender Weise Absicherung für den Arbeitnehmer beinhaltet.
Damit ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass alle Arbeitnehmer, die von der Beklagten bei einer befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt erhalten, nicht entsprechend § 1 des Sozialplanes behandelt werden, sondern nur unter diesen Bestandsschutz fallen, wenn auch das neue Arbeitsverhältnis binnen 18 Monaten betriebsbedingt endet. Arbeitnehmer, die in dem neu vermittelten Arbeitsverhältnis eine Vergütungseinbuße hinnehmen, erhalten darüber hinaus vorab für maximal zwölf Monate eine Verdienstsicherung in Höhe ihrer bisherigen Vergütung.
Eine Beweisaufnahme zu den Erklärungen, die im Rahmen der Sozialplanverhandungen abgegeben worden sein sollen, war nicht durchzuführen. Denn die schriftliche Urkunde hat die Vermutung für sich, dass sie den letzten Verhandlungsstand vollständig und zutreffend wieder gibt. Erklärungen, die innerhalb der Verhandlungsphase abgegeben worden sein sollen, die aber nicht in den Wortlaut der Erklärung Eingang gefunden haben, können diese Vermutung nicht erschüttern. Es hätte nahegelegen, die von der Klägerin behauptete Übereinstimmung zumindest in einer Protokollnotiz niederzulegen. Da dies nicht der Fall war, bleibt es dabei, dass im Rahmen der Gesamteinigung der letzte Text maßgebliche Auslegungsgrundlage ist. Anderenfalls müsste man den gesamten Verlauf der Sozialplanverhandlungen, die zeitlich nach der bestrittenen Äußerung lagen, rekonstruieren, um Feststellen zu können, ob eine Erklärung durch weitere Verhandlungen überholt wurde oder auch für die letzte Textfassung noch Gültigigkeit hat, bzw. warum genau der Wortlaut nicht an die Zwischenerklärung angepaßt wurde.
Der vorläufige und nach 18 Monaten endgültige Ausschluss von den Sozialplanleistungen des § 1 ist auch nicht unwirksam gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das erkennende Gericht fasst die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22.07.2003 (1 AZR 525/02 ) und 12.11.2002 (1 AZR 58/02) dahingehend auf, dass Arbeitnehmer trotz gegenteiligen Wortlauts Ansprüche aus einem Sozialplan dann erlangen können, wenn dieser das Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, verletzt. Eine solche Verletzung der Grundsätze von Recht und Billigkeit kann ggf. dann angenommen werden, wenn der Sozialplan in erheblicher Weise den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG missachtet.
Vorliegend hält die erkennende Kammer den Ausschluss von Mitarbeitern, denen ohne Anrechnung von Vordienstzeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz durch den Beklagten bei einer befreundeten Institution im Hause vermittelt wird und die auf diesem Arbeitsplatz für die kommenden 18 Monate gegen betriebsbedingte Kündigungen abgesichert werden, nicht für gleichheitswidrig.
Bei der Prüfung, ob die Betriebsparteien den Rahmen des § 75 BetrVG eingehalten haben, ist zu beachten, dass den Betriebsparteien ein weiter Spielraum für die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile eingeräumt ist. Sie können insbesondere auch die Vermeidbarkeit der zukünftigen Nachteile zum Differenzierungskriterium bestimmen (BAG a.a.O.).
Danach ergibt sich zunächst keine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern, denen kein Arbeitsplatz vermittelt wird und die deshalb unmittelbar die Abfindungszahlung erhalten, ohne dass sie nachweisen müssen, ob sie einen Anschlussarbeitsplatz erhalten haben oder nicht. Gründe für eine solche Ungleichbehandlung liegen zum einen darin, dass es der Arbeitgeberin hinsichtlich des Zustandekommens von Arbeitsverträgen mit Drittarbeitgebern kaum möglich sein wird, das Vorliegen eines solchen Anschlussvertrages mit einem Dritten nachzuweisen. Zudem würde der Ausschluss von Leistungen bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages die Arbeitslosigkeit fördern und ein Hemmnis bei der aktiven Suche nach einem Anschlussarbeitsplatz darstellen. Das von dem Beklagten angesprochene Ziel, möglichst eine Anschlussbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer zu fördern, könnte behindert werden. Weiterhin darf der Beklagte auch berücksichtigen, dass er aus eigener Kenntnis über die wirtschaftliche Lage und die Zukunftsplanung des D einschätzen kann, inwieweit die dort vorhandenen Arbeitsplätze ein sicheres Alternativangebot darstellen. Da zudem für die vermittelten Arbeitnehmer nicht einmal ein Unterschied im Arbeitsort eintritt, kann auch dies als Differenzierungskriterium zwischen Arbeitnehmern, die vermittelt werden können und solchen die nicht vermittelt werden können, berücksichtigt werden.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Arbeitnehmern, die das Vermittlungsangebot ablehnen, weil sie sich bereits anderweitig erfolgreich um einen Arbeitsplatz bei einem Drittunternehmen bemüht haben. Diese erhalten trotz Nachweis eines Anschlussarbeitsverhältnisses, also bei nur geringfügigen Nachteilen die volle Abfindungssumme. Als Abgrenzungskriterium, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verlust der Abfindung für diejenigen Mitarbeiter, die schon selbst initiativ geworden sind, dazu führen könnte, dass diese gegenüber dem neuen Vertragsarbeitgeber vertragsbrüchig werden, um wenigstens ein möglicherweise besser ausgestaltetes Vermittlungsangebot des Beklagten anzunehmen. Es erscheint deshalb zulässig, dass der Beklagte diesen Mitarbeitern, die auf eigenes wirtschaftliches Risiko handeln und selbst initiativ geworden sind, keinen zusätzlichen Anreiz zum Vertragsbruch bietet. Diesen Mitarbeitern gegenüber ist zudem zu berücksichtigen, dass sie, wenn sie besonders schnell einen Arbeitsplatz bei einem Drittunternehmen finden und auf Grund eigener Kündigung ausscheiden bevor der Beklagte Vermittlungsbemühungen gestartet hat, in jedem Fall die Sozialplanabfindung erhalten, so dass es sachgerecht erscheint, dass die Betriebsparteien das Vorliegen eines abgelehnten Vermittlungsangebots dann nicht als abfindungsschädlich bewertet haben. Die Gleichbehandlung dieser Mitarbeiter mit denjenigen, die auf Grund Eigenkündigung ausscheiden, ist damit sachgerecht.
Letztendlich ergibt sich damit, dass die verringerte Absicherung von Arbeitnehmern, denen im Hause des Beklagten bei einer befreundeten Institution ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt wurde, noch in ausreichender Weise die durch den Arbeitgeberwechsel bedingten Nachteile ausgleicht. Denn dieser Arbeitnehmer erhalten zumindest einen in die ersten 18 Monate des neuen Arbeitsverhältnisses hineinwirkenden Bestandsschutz. Dieser ermöglicht bewirkt, dass neuer sozialer Besitzstand erworben werden kann und garantiert, dass der endgültige Verlust der Sozialplanabfindung erst eintritt, wenn der Arbeitnehmer 18 Monate länger, als unmittelbar ausgeschiedene Arbeitnehmer die bisherigen Vergütungsbedingungen realisieren konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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