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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 875/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
RVG § 33
Der Streitwert für den vom Arbeitnehmer begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages richtet sich regelmäßig nach der Dreimonatsvergütung aus § 42 Abs. 4 GKG. Werden mittels Hilfsantrag mehrere Vertragsvarianten angeboten, erhöht dies den Streitwert dann nicht, wenn dem ein einheitliches Angebot des Arbeitnehmers zu Grunde liegt.
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss für das Berufungsverfahren - 2 Sa 875/08 - Landesarbeitsgericht Köln vom 01.12.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger machte in erster Instanz den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages geltend. Dabei verfolgte er mit seinem Hauptantrag das Zustandekommen eines Altersteilzeitvertrages vom 01.07.2006 bis 30.06.2012 auf der Basis der Anspruchsgrundlage § 10 TV-UmBw, hilfsweise jeweils für den Fall des Unterliegens beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, ebenfalls nach TV-UmBw, weiterhin hilfsweise für die Zeit vom 14.06.2009 bis 13.06.2014, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach TV-ATZ.

Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen beinhalten eine unterschiedliche Höhe des Aufstockungsbetrages.

Das Arbeitsgericht hat auf den zweiten Hilfsantrag die Beklagte zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger legte daraufhin Anschlussberufung ein mit dem Ziel, eine Verurteilung nach seinem Hauptantrag zu erreichen. Nach Erörterung in dem Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage vollständig zurückgenommen. Nach Anhörung zum Streitwert hat die erkennende Kammer den Streitwert für das Berufungsverfahren auf drei Bruttomonatsvergütungen festgesetzt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass ein wesentlicher Teil der derzeitigen Vergütung des Klägers aus Auslagen und Aufwendungsersatz wegen seiner Auslandstätigkeit besteht. Der Beschluss wurde in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten und der Parteien am 01.12.2008 verkündet. Am 15.12.2008 legte die Klägerprozessbevollmächtigte hiergegen Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 13.947,18 € festzusetzen. Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, bei der Streitwertbemessung müsse auch die Auslandspauschale mitberücksichtigt werden. Die Beklagte hat demgegenüber vertreten, dass die Auslandspauschale unberücksichtigt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des zukünftigen, vom Kläger angestrebten Altersteilzeitverhältnisses, dieser unstreitig wieder in Deutschland eingesetzt werde und deshalb die Auslagenpauschale nicht anfalle. Mit Schriftsatz vom 23.12.2008 hat die Klägerprozessbevollmächtigte zwar eingeräumt, dass das monatliche Bruttogehalt, welches nach § 42 Abs. 4 GKG berücksichtigungsfähig wäre, lediglich 2.985,94 € betrage. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, da der Kläger Haupt- und Hilfsanträge gestellt habe, die zu einem unterschiedlichen Beginn und zu einem unterschiedlichen Ende der Altersteilzeit führten, müsse jedenfalls der Höchstbetrag des § 42 GKG zweimal ausgeschöpft werden.

II. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen wurde. Eine Änderung des Festsetzungsbeschlusses nach § 63 Abs. 3 GKG kommt jedoch auch nicht in Betracht, da die getroffene Festsetzung richtig ist.

Der Streitwert für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages wird regelmäßig mit drei Bruttomonatsvergütungen nach § 42 Abs. 4 GKG analog angesetzt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Entscheidungen des LAG München vom 07.07.2004 - 8 Ta 164/03 -, Landesarbeitsgericht Köln vom 25.07.2003 - 6 Ta 183/03 - und LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -. Danach ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Zu Berücksichtigen ist allerdings, dass das Zustandekommen der neuen Arbeitsbedingungen keinen höheren Wert haben kann, als die Beendigung der bisherigen Arbeitsbedingungen. Dieser Wert ist durch § 42 Abs. 4 GKG beschränkt. Wäre im Wege einer Änderungskündigung die Änderung der vertraglichen Bedingungen durch den Arbeitgeber Streitgegenstand gewesen, so ergibt sich nach herrschender Meinung unabhängig von dem Maß, mit dem die Änderungskündigung in die bisherigen Vertragsbedingungen eingreift, eine Höchstbegrenzung aus § 42 GKG deshalb, weil dieser Wert den maximalen Streitwert für das Interesse am Fortbestand eines unveränderten Arbeitsverhältnisses begrenzt. Auch der Streit über die Abänderung der Vertragsinhalte durch Altersteilzeitvertrag entspricht damit dem Interesse der Änderungskündigungsschutzklage, nur dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber die bisherigen Vertragsbedingungen beibehalten will während der Arbeitnehmer die Änderung erstrebt. Zur Beurteilung des Dreimonatsverdienstes gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG mussten dabei die als Auslagenersatz gezahlten Vergütungsbestandteile außer Betracht bleiben, da diese nur jeweils dann anfallen, wenn tatsächlich Auslandstätigkeit verrichtet wird. Sie dienen der Abgeltung der temporär gegebenen höheren Aufwendungen durch den Einsatz im Ausland und stellen nicht die Vergütung für den Gegenwert der Arbeitsleistung dar.

Eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Haupt- und Hilfsanträge kam ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 GKG über den Haupt- oder den Hilfsantrag entschieden wurde und auch kein Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 4 GKG geschlossen wurde, sind die gestellten Hilfsanträge lediglich als Minus zum Hauptantrag in diesem enthalten. Der Kläger hat lediglich klargestellt, dass für seinen Antrag alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft werden sollen sowie, dass er auch eine Altersteilzeit dann durchführen wolle, wenn die Lage und die Dauer der Altersteilzeit von dem ersten Antrag, der eine maximal frühe Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltete, abweicht. Jedenfalls da sich sämtliche vom Kläger in Form der Haupt- und Hilfsanträge gewünschten Vertragsänderungen aus dem einen Antrag auf Altersteilzeit herleiten sollten, ist die streitwertmäßige Beurteilung dem Fall vergleichbar, indem bei einer Änderungskündigung zwei Vertragsvarianten nach Wahl des Arbeitnehmers angeboten werden. Das Wertinteresse erschöpft sich in jedem Fall darin, ob es aufgrund des Änderungsbegehrens bei dem unveränderten Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bleibt oder der geänderte Vertrag in Form einer der gewünschten Vertragsvarianten zustande kommt.

Soweit in dem Schriftsatz der Klägerprozessbevollmächtigten vom 15.12.2008 die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit beantragt wurde, war diese nicht abweichend vom gerichtlichen Streitwert festzusetzen § 33 Abs.1 RVG. Die obigen Ausführungen treffen für den Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung nach § 33 RVG jedenfalls aber auch zu.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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