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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 1/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 8 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 2 Ta 1/03
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 20.01.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats der P GmbH (Beteiligte zu 3) gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Aachen vom 13.12.2002 - AZ 2 BV 24/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerinnen haben die am 12.03.2002 von ihren Belegschaften durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats im vorliegenden Beschlussverfahren angefochten. Sie haben hierbei die Ansicht vertreten, dass die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs zustande gekommen ist. Es wurde ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt. Das Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet, wonach der Betriebsrat bis zum 31.03.2003 im Amt bleibt und danach eine neue Betriebsratswahl stattfindet. Mit diesem Vergleich wurde auch das bei dem Arbeitsgericht Aachen anhängige Beschlussverfahren 3 BV 79/01 erledigt. In diesem Verfahren war ebenfalls die Frage streitig, ob die beiden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1 und 2) einen gemeinsamen Betrieb führen.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert nach Anhörung der Beteiligten für das vorliegende Verfahren auf 10.000,00 € und den Wert für den Vergleich auf 20.000,00 € festgesetzt. Es hat die Festsetzung des 2 1/2-fachen Regelwerts damit begründet, dass die Wichtigkeit, Auswirkungen und Tragweite der Verfahren berücksichtigt wurden und die Schwierigkeit des Verfahrens ebenfalls keine andere Beurteilung zulasse. Die fiktiven Kosten einer Neuwahl hat es mangels konkretisierter Angabe einer Bemessungsgrundlage nicht herangezogen. Gegen diesen Beschluss vom 13.12.2002, der den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. am 17.12.2002 zugestellt wurde, haben diese am selben Tag Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf ihre Schriftsätze vom 06.11.2002 und 31.10.2002 im Verfahren - 3 BV 79/01 - bezogen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO auf 10.000,00 € für das vorliegende Verfahren und 20.000,00 € für den Vergleich, mit dem das weitere ähnlich gelagerte Verfahren miterledigt wurde, festzusetzen.
Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, da der Streit seine Grundlage nicht in einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Demgemäss ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, wobei insbesondere abzustellen ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die I. Instanz das ihr eingeräumte Ermessen nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt und die Ermessungsgrenzen auch nicht überschritten, wenn es für den Gegenstandswert den 2 1/2-fachen Hilfswert aus § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO angenommen hat.
Die Bedeutung und Tragweite der zu treffenden Entscheidung ergab sich zum einen daraus, dass mit der Rechtskraft eines Beschlusses, der die Auflösung eines Betriebsrats zu Folge hat, dessen Amtszeit endet. Damit verlieren die Betriebsratsmitglieder auch den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG, welches bei den Folgen und der Tragweite der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen ist. Auch kann berücksichtigt werden, dass die Neuwahl eines Betriebsrats zeitlichen und finanziellen Aufwand für den Arbeitgeber bedeutet. Dieser wird insbesondere durch die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats beeinflusst.
In welchem Umfang die Größe des Betriebsrats jedoch für die Anhebung des Hilfswerts ausschlaggebend ist, ist in Rechtssprechung und Literatur umstritten und wird unterschiedlich beurteilt (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 22.10.1997 - 12 Ta 263/97 - NZA AR 1968, S. 275 m. w. N.; LAG Schleswig-Hostein, Beschluss vom 12.09.2002 - 4 TaBV 3/02 -).
Das Arbeitsgericht I. Instanz hat es im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens abgelehnt, eine schematische Erhöhung des Regelwertes nach der Kopfzahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder vorzunehmen. Die erkennende Kammer hält dieses Vorgehen nicht für ermessensfehlerhaft, da eine Schematisierung der von § 8 BRAGO geforderten individuellen Ermessungsausübung entgegen steht. Für die Erhöhung des Regelwerts spricht vorliegend lediglich die Anzahl der gewählten Betriebsratsmitglieder, nicht aber der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Zieht man die zahlreichen Anlagen vom Akteninhalt ab, so verbleibt ein betriebsverfassungsrechtliches Verfahren von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit. Die Erhöhung des Regelwertes auf das 2 1/2-fache für den Verfahrensstreitwert und die Verdopplung für den Vergleichswert hält deshalb der Überprüfung durch das Berufungsgericht stand.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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