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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 157/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2003, Aktenzeichen 8 Ca 9881/02, teilweise abgeändert:
Der Streitwert für die Klageanträge zu 4., 5. und 6. wird auf jeweils 250,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Mit den Anträgen zu 4., 5. und 6. aus der Klageschrift begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten für Aushändigung einer An- und Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung, einer Gehaltsabrechnung für den Monat August und einer Abschrift des schriftlichen Arbeitsvertrages. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. nicht nur die bloße Übergabe der Arbeitspapiere gemeint hat, sondern auch die Erstellung, gefolgt von deren Herausgabe. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf jeweils 25,-- EUR festgesetzt, da das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage gedauert hat und die Herausgabe nur einen Aufwand von wenigen Minuten umfassen würde.
Die Beschwerde, mit der der Klägerprozessbevollmächtigte die Änderung des Gebührenstreitwerts auf jeweils 300,-- EUR verfolgt, war, da die Streitwertfestsetzung ohne Rechtsmittelbelehrung und Zustellungsnachweis erfolgte, fristgerecht. Sie ist in der Sache auch überwiegend begründet. Bei der Herausgabe von Arbeitspapieren und der Übergabe einer Abschrift des schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechend dem Nachweisgesetz handelt es sich sämtlich um nicht vermögensrechtliche Gegenstände im Sinne des § 8 Abs. 2 BRAGO. Es geht ersichtlich nicht um den Wert des Papiers, auch nicht um den Wert des Übergabeakts. Vielmehr ist das Interesse des Klägers (nicht der Beklagten) daran zu schätzen, die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Arbeitsverhältnisses, die Zusammensetzung der Vergütung und die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages dokumentieren zu können. Da jedes der einzelnen Dokumente seine Beweisfunktion in jeweils verschiedenen Rechtsbeziehungen entfaltet, ist auch der Wert der einzelnen Dokumente gesondert festzusetzen. Dabei kommt es für das Interesse, den Nachweis führen zu können, nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder die Höhe der Auswirkungen im Rahmen der Sozialversicherung an, sondern auf die Möglichkeit des Klägers mit diesen Dokumenten erleichtert Beweis führen zu können. Dies rechtfertigt es, in ständiger Rechtssprechung einen einheitlichen Wert pro Dokument von 250,-- EUR anzunehmen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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