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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ta 168/09
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23
RVG § 33
BetrVG § 99
Wirkt sich der Streit über die zutreffende Eingruppierung deshalb nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis aus, weil die individuelle Zulage bereits höher ist, als die vom Betriebsrat für zutreffend gehaltene Vergütungsgruppe, ist die Festsetzung des Regelwerts von 4.000 € im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen und transparenten betrieblichen Anwendung des Vergütungssystems angemessen.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 Az.: 8 BV 410/08 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.

Die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Zustimmung zur Eingruppierung) richtet sich zwar im Regelfall nach der Vergütungsdifferenz zwischen der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen und der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Vergütung. Üblicherweise wird die 36-fache Vergütungsdifferenz für angemessen erachtet, wobei ein Abschlag zwischen 20 % und 25 % hierauf vorzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Vergütungsdifferenz wird damit begründet, dass im Regelfall das Eingruppierungsverfahren die Vergütungsklage des Arbeitnehmers vorbereitet und deshalb eine unmittelbare vermögensrechtliche Bedeutung im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer zur Wertberechnung herangezogen werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, dass der Arbeitnehmer unabhängig von der streitigen Vergütungsgruppe eine derart hohe Besitzstandszulage erhält, dass die Frage, welches die richtige tarifliche Vergütungsgruppe ist, für die Zahlbarmachung der Vergütung keine Rolle spielt. Allenfalls hätte sich eine fehlerhafte Eingruppierung in der Zukunft dahingehend auswirken können, dass möglicherweise die Zulagen bei zukünftigen Tariferhöhungen abgeschmolzen werden oder einem anderen Schicksal unterliegen als der Lohnbestandteil, der sich aus unmittelbarer originärer tarifvertraglicher Eingruppierung ergibt.

Im Hinblick auf diese besondere Sachverhaltsgestaltung erscheint es angemessen, es beim Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu belassen, da dieser das Interesse des Betriebsrats an der betrieblichen richtigen Eingruppierung und transparenten Durchführung des Vergütungssystems angemessen wiederspiegelt, während vermögensrechtliche Auswirkungen im konkreten Fall nicht feststellbar sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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