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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 194/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 10 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ta 194/04

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 24.05.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2004 - 17 Ca 1215/04 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf 6.073,32 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit der Hauptsache verfolgte der Kläger die vertragsgemäße Beschäftigung mit von ihm konkretisierten einzeln benannten Arbeitsinhalten, da er nach seinem Klagevortrag nicht vertragsgemäß beschäftigt wurde. Das Verfahren endete nach durchgeführter Güteverhandlung mit der Klagerücknahme, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.036,66 € fest. Der Festsetzungsbeschluss datiert vom 03.05.2004. Am 12.05.2004 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung auf zwei Bruttomonatsgehälter zu korrigieren.

II. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerechte Beschwerde ist begründet.

Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien nicht um einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Annex eines Kündigungsschutzverfahrens, sondern isoliert um die Inhalte der konkretisierten Beschäftigung des Klägers, insbesondere um das Recht der Beklagten, dem Kläger per Anweisung bestimmte Tätigkeiten zuweisen zu können.

Bei der Bewertung dieses Klageantrags kann der Rechtsgedanke aus § 12 Abs. 7 ArbGG, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die dortige Streitwertbegrenzung nicht wesentlich auszudehnen, außer Betracht bleiben, da vorliegend nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern gerade die konkretisierten Inhalte des bestehenden Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand waren. Da zudem berücksichtigt werden kann, dass die streitigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses Vorfrage für eine mögliche Pflichtverletzung der Arbeitspflicht durch den Kläger sein können, ist es sachgerecht, in diesem Fall das Beschäftigungsinteresse mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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