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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 28/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 14.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Köln vom 10.01.2005 - 22 Ca 10828/04 teilweise abgeändert: Dem Kläger wird Rechtsanwalt Solbach für den Vergleich vom 29.11.2004 beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 2/3.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die am 25.10.2004 erhobene Klage. Mit dieser hat er den Antrag verfolgt, ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 24.09.2004 zu erteilen und die sich daraus ergebenen Lohnbeträge abzüglich gezahlter 650,00 Euro zu zahlen. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass dem Kläger bereits durch die Beklagte eine Abrechnung erteilt worden ist, dass er sich trotz Klageerhebung am 25.10.2004 jedoch schon nicht mehr erinnern kann an welchen Tagen er wie viel Stunden gearbeitet hat sowie, dass die anhand seines Gedächtnisses aufgeschriebenen Stunden von den abgerechneten Stunden abweichen.
Die Beklagte war nicht anwaltlich vertreten. Im Gütetermin haben sich die Parteien auf Zahlung verglichen. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe gewährt worden, jedoch hat das Arbeitsgericht in dem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss die Anwaltsbeiordnung versagt.
II. Die hiergegen gerichtete fristgerechte Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung für den in der Klage angekündigten Abrechnungsantrag verneint.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist einer Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erforderlich" erscheint. Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO keine strengen Anforderungen gestellt werden können, so ist eine Anwaltsbeiordnung trotzdem nicht erforderlich, wenn sich bereits aus der Klageschrift ergibt, dass die eingeklagte Forderung erfüllt ist. Ist eine erteilte Abrechnung nach Ansicht des Klägers fehlerhaft, weil zu wenig Stunden abgerechnet wurden, so ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Eine erneute Abrechung kann erst dann verlangt werden, wenn rechtskräftig feststeht, welche Zahlungsbeträge noch über die abgerechnete Vergütung hinaus geschuldet sind und nicht aus der Bruttoforderung vollstreckt werden soll.
Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles rührt dabei nicht aus der rechtlichen Materie sondern offensichtlich daher, dass der Kläger sich schon kurze Zeit nach Beendigung der Arbeit nicht mehr an die von ihm gearbeiteten Stunden erinnern konnte. Hierbei kann ihm allerdings der zunächst angekündigte Antrag nicht weiterhelfen. Das Gericht hätte deshalb in der Güteverhandlung zunächst auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen. Da sich die Parteien sogleich über eine nunmehr bezifferte Nachzahlung geeinigt haben, kann insoweit angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung sowie der Beweislastverteilung zumindest die anwaltliche Mitwirkung am Vergleichsabschluss als erforderlich angesehen werden.
Zudem ist für die Erforderlichkeit der Beiordnung der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Prozesskostenhilfeantrag erstmals entscheidungsreif vorlag. Dies war nach Nachreichung der Unterlagen erst am 03.01.2005 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war der Vergleich bereits rechtskräftig geworden. Es stand also fest, dass der Kläger keine erneute Lohnabrechnung erhalten würde, stattdessen wurde ein Zahlungsanspruch tituliert. Bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hat somit der Kläger den Abrechungsanspruch zu Recht nicht mehr weiterverfolgt. Eine Anwaltsbeiordung war deshalb hierfür nicht mehr erforderlich.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde unterlegen ist, waren ihm die anteiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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