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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 291/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 23
GVG § 71
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, das zu einer Geschäftsführerbestellung führen soll, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.08.2007 - 6 Ca 1393/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache begehrt der Kläger Schadensersatz wegen Vertrauensbruchs und Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie suchte einen Geschäftsführer. Auf diese Stelle hat der Kläger sich beworben. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der Kläger hält die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für gegeben, da es vollkommen ungewiss gewesen sei, ob er jemals zum Geschäftsführer berufen worden wäre. Zudem sei es auch denkbar, als Geschäftsführer Arbeitnehmer zu sein. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit Aachen in dem angegriffenen Beschluss an das Landgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

II. Die fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist gemäß §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht Aachen. Für die Entscheidung, welcher Rechtsweg gegeben ist, kommt es dabei zunächst nicht darauf an, ob der in Aussicht genommene Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstvertrag gewesen wäre. Denn die Position, für die der Kläger sich beworben hat und die alleine zur Besetzung anstand, war diejenige eines Geschäftsführers der Beklagten. Damit tritt die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG unabhängig von der materiell-rechtlichen Einordnung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ein. Beabsichtigt war die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers und nicht der Stelle eines Arbeitnehmers.

Die Arbeitsgerichte sind auch nicht deshalb zuständig, weil der Rechtsstreit bereits durch Verhalten vor Abschluss des Vertrages ausgelöst wurde. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist nach der zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 -), ob das eventuell zum Schadensersatz führende Verhalten im Zusammenhang mit einer in Aussicht genommenen Geschäftsführerbestellung und dem damit zusammenhängenden Bewerbungsverfahren steht oder ob das behauptete Anbahnungsverschulden dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages diente. Da die Beklagte ausschließlich einen Geschäftsführer suchte, stand eine Einstellung des Klägers als Arbeitnehmer ohne Organfunktion bei der Bewerbung niemals in Rede. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für ein Verschulden im Rahmen der Anbahnung einer Geschäftsführerbestellung nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels allgemeiner Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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