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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 293/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 | |
ZPO § 120 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2008 - 3 Ca 1191/08 - wie folgt abgeändert:
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen hat. Die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung bleibt gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorbehalten.
Gründe:
I. Der Kläger erhob am 19.05.2008 Kündigungsschutzklage und reichte einen vom 14.05.2008 datierenden Prozesskostenhilfeantrag ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Bezieher von Krankengeld. Auf dieser Basis ergab sich eine Ratenzahlungsverpflichtung von 45,00 € monatlich, welche im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2008 ausgesprochen wurde. Mit Fax vom 07.07.2008 legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und machte geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verschlechtert. Er beziehe nunmehr Arbeitslosengeld, welches geringer ist als das der Berechnung der Ratenzahlungsberechnung zugrunde liegende Krankengeld. Auf mehrfache Aufforderung stellte der Kläger weder klar, ob er eine sofortige Beschwerde oder einen Abänderungsantrag verfolge, noch legte er den notwendigen Nachweis der Mietzahlungen und der Kreditrückzahlung vor.
Der Rechtspfleger hielt sich für unzuständig. Das Arbeitsgericht hat deshalb die Eingabe als sofortige Beschwerde behandelt. Es hat sich in der Begründung der Nicht-Abhilfe-Entscheidung lediglich darauf berufen, die Entscheidung sei zum Zeitpunkt 12.06.2008 richtig gewesen, weil Arbeitslosengeld erst ab 13.06.2008 bewilligt wurde.
Im Beschwerdeverfahren legt der Kläger nunmehr Nachweis der Darlehenstilgungen vor und hat nachgewiesen, dass er die von ihm angegebene Miete in der alleine zahlt.
II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers war durch Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses auf Null festzusetzen.
Der Kläger hat zwar bei richtiger Betrachtung die Abänderung des Beschlusses vom 12.06.2008 wegen Veränderung der Vermögensverhältnisse begehrt. Im Rahmen dieses Abänderungsantrages konnte er auch im Beschwerdeverfahren noch die erforderlichen Nachweise zu seinen Vermögensverhältnissen vorlegen. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO findet nur auf die Erstbewilligung der Prozesskostenhilfe Anwendung.
Richtigerweise ist der Antrag des Klägers vom 07.07.2008 als Abänderungsantrag zu behandeln, da der Kläger nicht geltend macht, dass die Grundlagen der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt fehlerhaft gewesen sind, sondern dass sich die Vermögensverhältnisse nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Stand des Einkommens vom 01.04.2005 zum Nachteil des Klägers verändert haben. Das der Entscheidung zugrunde liegende Krankengeld wurde dem Kläger ab dem 13.06.2008 nicht mehr geleistet. Stattdessen bezog der Kläger nur noch in geringerer Höhe Arbeitslosengeld. Dies und die Berücksichtigung der nunmehr nachgewiesenen Darlehenstilgung und Mietzahlung führen dazu, dass der Kläger für die Zeit ab 13.06.2008 nicht mehr mit Raten zu den Prozesskosten beizutragen hat. Da das Arbeitsgericht Bonn jedoch nicht über einen Änderungsantrag entschieden hat, dem Kläger andererseits aber nicht dadurch gedient ist, dass die Nicht-Abhilfe-Entscheidung vom 22.08.2008 aufgehoben wird, um den nunmehr entscheidungsreifen Verschlechterungsantrag durch den Rechtspfleger des Arbeitsgerichts entscheiden zu lassen, ist das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, den Sachverhalt unmittelbar auch materiell zu entscheiden. Denn auch bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger wäre die sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig gewesen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann ZPO, 65. Auflage, § 120 Randnummer 32 und 33).
Die Einkommensberechnung ergibt sich nunmehr wie folgt:
Arbeitslosengeld 925,50 €
Hiervon sind in Abzug zu bringen:
Unterhaltsfreibetrag gem. § 115 ZPO 386,00 €
Miete 430,00 €
Ratenzahlung 250,00 €
Einzusetzendes Einkommen 0,00 €
Die Darlehensrate wurde im vorliegenden Fall voll umfänglich zugrunde gelegt, da nachgewiesen wurde, dass das Darlehen zur Tilgung alter Mietschulden dient. Es handelt sich hier um eine im Einzelfall notwendige Darlehensaufnahme, um den Wohnraum zu erhalten.
Die Entscheidung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO. Der Kläger bleibt vier Jahre nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, sein Einkommen zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen.
Ende der Entscheidung
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