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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 408/06
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 80 Abs. 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 in dem einstweilige Verfügungsverfahren 7 BVGa 24/06 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 08.09.2006 zugestellt, die Beschwerdeschrift ging am 25.09.2006 beim Landesarbeitsgericht ein.
Der Antragsteller verfolgt weiterhin im Wege der einstweilige Verfügung das Prozessziel, die Antragsgegnerin solle verurteilt werden, der Beauftragung einer Beratungsgesellschaft mit einem Kostenvolumen von 71.456,00 € zuzustimmen. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr geltend, die Zustimmung solle ggf. nicht an das Angebot vom 28.08.2006 gebunden sein, sondern sei vom Gericht nach eigenen Erkenntnissen ggf. auch einzuschränken. Es sei nicht zumutbar, interne Fachkräfte zur Beratung hinzuzuziehen.
Der Antragsteller beantragt,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 - 7 BVGa 24/06 - wird abgeändert;
2. die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Beauftragung der I C B mbH durch den Betriebsrat gemäß dem Beratungsangebot vom 28.08.2006 zuzustimmen;
hilfsweise
die Arbeitgeberin wird verurteilt, der Beauftragung der I C B mbH zum Zwecke der Beratung des Betriebsrats bei der Erarbeitung eines Beschäftigungssicherungskonzepts gemäß § 92 a ArbGG zuzustimmen.
Die Arbeitgeberin hat die Zustimmung verweigert, da sie im Wesentlichen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats annimmt. Dieser hat bereits einen Berater beauftragt, der den Gesamtbetriebsrat bei der Erarbeitung eines Gegenkonzepts auf Unternehmensebene und bei den Interessenausgleichsverhandlungen berät. Die Arbeitgeberin hat einen Sachverhalt, der ausschließlich den Antragsteller betrifft, nur insoweit angenommen, als sich eine Untersuchung auf die Verbesserung von Service- und Kundenorientierung im K Betrieb bezieht.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935 ff. ZPO nicht vorliegen. Zunächst fehlt es bereits am Verfügungsanspruch im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber nach näherer Vereinbarung die Kosten eines Sachverständigen zu tragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Erforderlich ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erst dann, wenn der Betriebsrat die innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten, die § 80 Abs. 2 BetrVG als vorgeschaltete Informationsmöglichkeiten vorsieht, ausgeschöpft hat, ohne seinen Informationsbedarf decken zu können. Der Betriebsrat kann sich deshalb nicht auf die Position zurückziehen, die innerbetrieblichen Sachverständigen seien dem Arbeitgeberlager zuzuordnen. Vielmehr ist nicht ersichtlich, warum er nicht zunächst diese Informationsquelle benutzen kann. Denn eine solche Vorinformation ist jedenfalls geeignet, die Informationstiefe des externen Sachverständigengutachtens zu verringern. Dieser muss sich ggf. dann nur noch mit Teilbereichen beschäftigen, die zum derzeitigen Zeitpunkt des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedoch nicht eingrenzbar sind.
Es ist Sache des Betriebsrats im Einzelnen darzustellen, dass er bereits alle ihm möglichen Informationsquellen benutzt hat und sodann die arbeitgeberseitigen Interessen an einer Geringhaltung der Kosten mit dem noch verbleibenden Informationsbedürfnis des Betriebsrats abgewogen hat. Eine solche Darstellung ist nicht erfolgt. Hierzu würde auch gehören, dass der Betriebsrat in Erwägung zieht, sich über die grundsätzlichen Sachverhalte durch den bereits vom Gesamtbetriebsrat beauftragten Sachverständigen informieren zu lassen und erst danach ggf. Ergänzungen hierzu von diesem Sachverständigen erarbeiten lässt. Dabei muss der Betriebsrat auch eine Abwägung vornehmen, ob es im Hinblick auf das Informationsbedürfnis zumutbar ist, einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, der sich erst völlig neu in die Gegebenheiten einarbeiten muss. Er muss hierzu die verschiedenen anfallenden Kosten in Erfahrung bringen und mit den Vor- und Nachteilen für den Betriebsrat bei Beauftragung eines weiteren Sachverständigen abwägen. Eine solche Abwägungsentscheidung, insbesondere unter Berücksichtigung, welche Kosten für ein Ergänzungsgutachten des Gutachters des Gesamtbetriebsrats anfallen würden, hat nicht stattgefunden.
Der Antragsteller hat darüber hinaus aber auch nicht dargestellt, dass die Angelegenheit so eilbedürftig ist, dass nicht einmal die oben skizzierten innerbetrieblichen Informationen eingeholt werden können und das Gutachten des vom Gesamtbetriebsrat beauftragen Sachverständigen nicht abgewartet und ausgewertet werden kann.
Auch der Hilfsantrag war zurückzuweisen, denn ohne Ausschöpfung der bereits vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten und Darstellung, welche Teilerkenntnisse nunmehr dem Betriebsrat immer noch fehlen, ist es dem Gericht nicht möglich, einen einschränkenden Tenor zu formulieren, der den genauen Umfang der Gutachtentätigkeit festlegt und gleichzeitig kennzeichnet, welche Aufgaben des Gutachters aus dem Angebot vom 28.08.2006 herausgenommen werden sollen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht geben.
Ende der Entscheidung
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