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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 414/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
Dem Einkommen des Antragstellers ist die Hälfte des freien Einkommens des Ehegatten zuzurechnen. Das Ehegatteneinkommen berechnet sich dabei unter Anrechnung der auf den Ehegatten entfallenden Freibeträge und der von diesem geleisteten Mietzahlungen/Darlehenstilgungen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevision wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2005 - 8 Ca 4370/05 - wie folgt abgeändert:

Die Klägerin ist verpflichtet, aus ihrem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 45,00 €, beginnend mit dem 01.01.2006 auf die Prozesskosten zu leisten.

Gründe: Der erstinstanzliche Prozesskostenhilfebeschluss ist der Bezirksrevision am 22.09.2005 zur Kenntnis gekommen, so dass die Beschwerde vom 23.09., die am 27.09.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, noch rechtzeitig im Sinne des § 127 Abs. 3 ZPO eingereicht wurde. Die Bezirksrevision macht geltend, dass bei der Berücksichtigung der monatlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin das Ehegatteneinkommen außer Betracht geblieben ist. Die Klägerin verfügt, wie die vorgelegten Unterlagen belegen, über ein Einkommen als geringfügig Beschäftigte von derzeit durchschnittlich 295,00 € netto im Monat. Darüber hinaus bezieht sie Arbeitslosengeld in Höhe von 321,00 € monatlich. Zu ihren Einkünften ist ein Ausgleichsbetrag von 174,00 € hinzuzurechnen, der sich auf Grund der Einnahmesituation ihres Ehegatten ergibt. Diese ist bei der Überprüfung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Das Nettoeinkommen des Ehegatten ist zugrunde zu legen. Von diesem sind die für den Ehegatten anwendbaren Freibeträge in Höhe von 380,00 € und 173,00 € für Berufstätige abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen ist die Miete, die nach der letzten Auskunft vom Ehegatten alleine getragen wird, sowie die Darlehenstilgung in Höhe von 408,00 € durch den Ehegatten. Damit verbleiben bei diesem noch ein einzusetzendes freies Einkommen von 348,00 €. Die Hälfte dieses Betrages ist der Klägerin zuzurechnen. Damit ergibt sich bei ihr selber ein Gesamteinkommen von 790,00 €. Hiervon wiederum ist der Freibetrag von 380,00 € für die Klägerin sowie der Arbeitnehmerfreibetrag für Berufstätige in Höhe von 173,00 € abzuziehen. Da die Miete bereits beim Ehemann voll abgezogen wurde, kann sie bei der Klägerin keine Berücksichtigung mehr finden. Die angegebenen Darlehen wurden zur Hälfte berücksichtigt, also mit 100,00 €. Dies beruht auf der gefestigten Bezirksrechtsprechung, wonach Darlehen nur in angemessenem Umfange Berücksichtigung finden können. Hintergrund ist, dass diejenigen Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit keine Schulden gemacht haben, nicht bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe hierdurch Nachteile haben sollen gegenüber denjenigen, die zuvor einen höheren Lebensstandard durch Aufnahme von Darlehen gehabt haben, nunmehr aber Hilfe des Staates in Anspruch nehmen, um die Prozesskosten bestreiten zu können. Derjenige, der vor Prozessbeginn sparsam gewirtschaftet hat, soll nicht übermäßig benachteiligt werden gegenüber demjenigen, der vor Prozessbeginn bereits über seine Verhältnisse gelebt hat. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Tilgungen zur Hälfte ist in diesem Zusammenhang angemessen. Damit verbleiben bei der Klägerin 137,00 € einsetzbares Einkommen. Da die jeweiligen Freibeträge bereits bei dem Einkommen des betreffenden Ehepartners abgerechnet wurden, sind der Klägerin keine weiteren Freibeträge anzurechnen. Denn die Freibeträge geben den Betrag wieder, der nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend zur Verfügung stehen muss, um neben der Miete die regelmäßigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In diesen Betrag sind die Stromkosten bereits anteilig mit einem Durchschnittsbetrag einberechnet, so dass eine gesonderte Abzugsfähigkeit der Stromkosten ebenso wenig in Betracht kommt, wie der Abzug der Hausratversicherung. Diese beläuft sich ohnehin pro Monat nur auf den Betrag von 17,33 € und wäre darüber hinaus auch noch zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann zu teilen, da unterstellt werden kann, dass beide Ehegatten in gleichem Maße versicherte Gegenstände in die Wohnung eingebracht haben. Selbst bei Abzug der Hausratversicherung würde sich keine andere Ratenzahlungsverpflichtung ergeben, da das verfügbare Einkommen jedenfalls höher als 100,00 € ist und damit 45,00 € monatliche Raten anfallen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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