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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 3 (7) Sa 369/05
Rechtsgebiete: BGB, VVG


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 1
1) Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.

2) Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.

3) Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2004 - 7 Ca 1375/04 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherung für ein Taxifahrzeug des Taxiunternehmers M K den Beklagten aus gesetzlichem Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 VVG aus einem von ihm verursachten Verkehrsunfall nach Rotlichtverstoß in Anspruch. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.12.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 88 ff. d.A. Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben über das Verkehrsunfallgeschehen am 12.07.2002 gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2005 durch Vernehmung des Zeugen C . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin lediglich 2.000,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen des von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens am Pkw seines Arbeitgebers. Dieser aus § 280 Abs. 1 BGB folgende Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin als Versicherer des Arbeitgebers übergegangen.

a. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.

aa. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1996 - IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, 1013; BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118; BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung Nr. 66).

bb. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, denn der Beklagte hat den Schaden durch einen objektiv wie subjektiv schwerwiegenden Pflichtenverstoß verursacht.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung auch des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger mit dem Taxi seines Arbeitgebers am 12.07.2002 bei Rotlicht in die Kreuzung H /F in K eingefahren ist und damit den Zusammenstoß mit dem vom Zeugen R gefahrenen Lkw verursacht hat, wobei der Zusammenstoß für den Zeugen R unvermeidbar war. Auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen. Sämtliche Zeugenaussagen ergeben einen stimmiges Gesamtbild. Danach war die Lichtzeichenanlage für die kreuzenden Fahrzeuge der Zeugen R und C auf Grün geschaltet, wohingegen die Lichtzeichenanlage für den Beklagten und den Zeugen K eindeutig Rot anzeigte. Vermeintliche vom Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezeigte Widersprüchlichkeiten in den Zeugenaussagen bezüglich der jeweils benutzten Fahrspuren sind insoweit unerheblich. Hierbei handelt es sich lediglich um Nebenaspekte, die im Rahmen der Betrachtung des gesamten Unfallgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Aussage des Zeugen K . Die insoweit von dem Beklagten gerügten Widersprüche zwischen gerichtlicher und polizeilicher Aussage sind in dieser Form nicht erkennbar. Wenn der Zeuge im polizeilichen Protokoll erklärt hat, er habe an der roten Ampel gestanden und es demgegenüber im gerichtlichen Sitzungsprotokoll heißt, er habe wegen der roten Ampel bereits abgebremst, so stellt dies keinen Widerspruch dar. Schließlich konnte auch der zweitinstanzlich beklagtenseits benannte Zeuge C das erstinstanzliche Beweisergebnis nicht erschüttern. Im Gegenteil hat auch er ausgesagt, dass er zunächst mit seinem Pkw neben dem Lkw des Zeugen R an der roten Ampel gestanden habe und sodann nach dem Wechsel auf Grün in die Kreuzung eingefahren sei. Auch er hat also eindeutig bekundet, dass die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung grünes Licht angezeigt habe.

Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten. Es ist regelmäßig mit hohen Gefahren verbunden. Deshalb sind bei dem Heranfahren an eine Kreuzung besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - , EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung Nr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nicht allein ein objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen im Verkehr abstellender Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Gleichwohl kann regelmäßig von dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Subjektive Besonderheiten können lediglich im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1992 - IV ZR-223/91 - , BGHZ 119, 147, 151). In der Person des Beklagten sind derartige Gründe, die angesichts der besonderen Gefährlichkeit seiner Handlung geeignet wären, den Schuldvorwurf unter den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit zu mindern, nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger sich im Unfallzeitpunkt am Ende seiner Nachtschicht befand, ändert an der groben Fahrlässigkeit nichts. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte selbst erklärt hat, er sei im Unfallzeitpunkt nicht übermüdet gewesen. Erst recht kann nach dem von den Zeugen dargestellten Unfallgeschehen der Rotlichtverstoß nicht als ein flüchtiger Konzentrationsfehler des Beklagten, wie von ihm dargestellt, angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um den typischen Fall eines grob fahrlässig begangenen Verkehrsverstoßes.

b. Der Beklagte haftet jedoch für den entstandenen Schaden nur anteilig. Er ist lediglich in Höhe von 2.000,00 EUR zum Schadensersatz verpflichtet, denn die Haftung ist nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gemindert.

aa. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 (GS 1/89 (A) - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Danach hat der Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in aller Regel voll zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Gleichwohl sind jedoch Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - , EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 68; BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - , EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70 jeweils m.w.N.). Primär ist dabei auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitentgelts sowie sonstige persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (vgl. BAG, aaO.).

Von diesen vorgenannten Billigkeitsgedanken und Zumutbarkeitsgesichtspunkten fällt im vorliegenden Fall insbesondere das deutliche Missverhältnis zwischen dem Verdienst des Beklagten und dem verwirklichten Schadensrisiko seiner Tätigkeit ins Gewicht. Unstreitig war der Beklagte lediglich als Aushilfsfahrer für den Arbeitgeber tätig. Er verdiente dabei durchschnittlich 165,00 EUR im Monat. Seit dem Unfall ist er arbeitslos und er leidet nach seinen Angaben weiterhin gesundheitlich unter den Spätfolgen des Verkehrsunfalls. Im Übrigen ist er nach seinem eigenen Vortrag mittlerweile nicht nur körperlich, sondern auch psychisch krank. Berücksichtigt man diese individuellen persönlichen Umstände, so erscheint dem Berufungsgericht eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 EUR sachgerecht und angemessen. Dies entspricht ungefähr einem Bruttojahresverdienst des Beklagten bei dem Taxiunternehmen.

c. Der Zinsanspruch folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288, 291 BGB.

3. Soweit der Beklagte erstinstanzlich über einen Betrag von 2.000,00 EUR hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist, ist die Berufung nach dem oben Gesagten begründet und die Klage war dementsprechend in diesem Umfang abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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